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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs* auf die mündliche Verhandlung vom 10* April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br» Weber, Br* Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkanntt iie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Oktober 1952 berichtet hatte, daß die weitere Überprüfung eine Änderung seiner Auffassung nicht habe herbeiführen können, wurde die Entlassung des Klä~ gers vorbereitet» Bei einer Besprechung des Oberstadtdirektorö mit Oberbaurat Oflfevom 25» Oktober 1952 wurde vereinbart, daß der Kläger noch einmal überprüft werden solle. Klägers annahm, sie seien seine Ehefrau und sein eheliches Kind Bei einer Befragung mußte der Kläger nach anfänglichem Bestreiten aber zugeben , daß seine Frau und sein Kind sich in YJIHB auf hielt en, daß die Frau, mit der er zusammenlebe, nicht seine Ehefrau und das bei ihm wohnende Kind sein uneheliches Kind von dieser Frau sei. Der Stadt Gel senkirchen und dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr im Lande Schleswig-Holst ein'wurcj^ mitgeteilt; eine Auskunft könne nicht gegeben werden, weil sich die;;Dersonalakten des Klägers beim Landesvcrwaltuhgsgericht befänden. :Die Stadt Hamburg, die um eine möglichst umfassende Beurteilung gebeten hatte, erhielt die Auskunft, die Personalakten de^ Klägers befänden sich beim Landesverwaltimgegericht^s könh'e aber jetzt schon mitgeteilt werden, daß das BCam^enverhältnis des Klägers sowohl wegen seiner schlechten Leistungen als auch seiner schlechten Führung widerrufen worden sei* Mit den gleichen Worten wurde eine Anfrage der AmtsVerwaltung Marl beantwortet. Seine ungünstige Beurteilung beruhe im übrigen darauf, daß er sich gegen die Teilnahme an Trinkereien; im Tiefbaubezirk V gewendet habe und dadurch den Mitarbeitern nicht-genehm-gewesen seif Mit ihren unrichtigen Auskünften habe ihm die beklagte Stadt die Erlangung einer neuen Stellung unmöglich gemacht. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Hechtsweges führt das Berufungsgericht zutreffend aus, es könnten die gegen die beklagte »Stadt erhobenen Ansprüche zwar auch als Ansprüche aus Verletzung der FürSorgepflicht (§ 90 1BG) ange-* sehen werden, für die nacl^S 180 LBG der Verwaltungsrechts-v;eg gegeben sei» Aber § 180 LBG bestimme ausdrücklich, daß diese Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur in Frage komme, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben sei.. Das sei aber hier, wo Ansprüche aus Amtshaftüng in Rede stünden, der Fall, denn Art, 34 GG bestimme ausdrücklich, daß für Schadensersatzansprüche aus Xmtspllichtverletzung der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht ausgesclilossen werden dürfe, Da hier etwaige auf Zahlung gerichtete fchadensersatsan-spritche aus Fürsorgepflichtverletzung sich mit Ansprüchen aus Amtshaftüng decken und gegen dieselbe Körperschaft richten würden, kenn die vorliegende Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf § 839 Abo, 1 Satz 2 3GB abgetan werden (vgl. Schaden hat der Kläger nach seiner Behauptung dadurch erlitten, daß Dienststellen, bei denen er sich um Einstellung beworben hatte, auf Grund der ihnen von der beklagten Stadt Da das Berufungsgericht als Kqllegialgericht insoweit schon objektiv eine Amtspflichtverletzung'verneint, kann den Beamten,.die die Auskünfte gegeben^haben, aus der Auskunfterteilung als solcher jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, daß bei Beantwortung der späteren Anfrage der niedersächsischen Straßenbaudirektion eine vorsichtigere Haltung insofern eingenommen worden ist, als die Auskunfterteilung von der Einwilligung des Klägers abhängig gemacht wurde, ein! Denn daraus, daß der Beamte, - wenn es in beiden Fällen derselbe war - später zurückhaltender gewesen ist, folgt nicht, daß er schon vorher die Erteilung einer Auskunft, die das.Berufungsgericht für. urkunde nur mit nicht befriedigenden Leistungen begründet worden sei* Nicht befriedigend heiße nichts anderes, als nicht ausreichend und bedeute, daß der Kläger leistungsmäßig die an einen technischen Stadtinspektor zu stellenden Anforderungen, nicht erfüllt habe* Dann aber habe in der Aus-' kunft berichtet werden dürfen, daß der Kläger wegen schlechter Leistungen entlassen worden sei* “Verböserung", die “diffamierend” wirken müsse* Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß verschiedene Ausdrücke gewählt worden sind* Es begründet eingehend, inwiefern sdie Auskünfte durch die V/ahl des Wortes “schlecht” nicht falsch geworden seien« Daraus ergibt sich, daß nach dem Sprachgebrauch keineswegs schlechthin ein Unterschied zwischen”nicht befriedigenden” Leistungen und “schlechten" Leistungen gemacht wird* Es kann daher dera Beamten jedenfalls nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, wenn auch er zwischen den Ausdrücken keinen Bedeutungsunterschied gesehen hat* 3) Y/äre die Klage nur darauf gestützt, daß die Begründung für die Entlassung in den Auskünften unrichtig wiedergegeben worden sei, und wäre allein darin die Grundlage für die Klagforderung zu erblicken, dann würde die Aufrechterhaltung der Klagabweisuiig schon mit vorstehenden Erwägungen zu rechtfertigen seih. Kur beiläufig wird auf Armenrechtsversagungsbe Schlüsse verwiesen,:in denen die Präge berührt -und verneint - wird, öb die Stadt den Kläger vor Ablauf der verlängerten Bewährungsfrist wegen ungenügenderLeistungen hätte entlassen dürfen, Entscheidend aber wird darauf abgestellt, daI3 das sonstige Verhalten des Klägers die. Xlagers mit Hecht als unbefriedigend angesehen worden sind, ist auch im Urteil des Oberverwältüngsgerichts nicht entschieden, Auch dieses stellt auf die charakterlichen Mängel des Klägers ab, die seine Entlassung- auch Vor Ablauf der verlängerten Probezeit - gerechtfertigt hätten. 4) Eine Pflichtverletzung des Beamten des Personalamts, der am 24« Dezember 1952 einen Aktenvermerk über nicht ausreichende Leistungen anbrachte und am gleichen !Page das Schreiben erttv/arf, in dem die Entlassung äußer mit. de?L sonstigen Verhalten des Klägers auch, mit nicht'befriedigenden Leistungen begründet wurde, verneint das Berufungsgericht init der Begründung, dieser technisch nicht vorgeTpildete Beamte hübe sich auf die Beurteilung seitens der Fachvorgeset2ten verlassen dürfen. den sei, so nur aus sozialen Gründen, dafür,t;daß sich seine Leistungen inzwischen gebessert gehabt hatteh^.habe das Personalamt bei der Begründung der ^ntlassungsverfügung keinen Anhalt gehabt* Deshalb sei es berechtigt gewesen, die Entlassung auch mit nicht befriedigenden Leistungen zu begründen, wenn auch die Aufdeckung des Konkubinats und der diesbezüglichen falschen Angaben des Klägers für die Entlassung ausschlaggebend gewesen sein möge. 5) Das Berufungsgericht verneint weiter eine Pflichtverletzung des Obefbaurats: Q^pc Dieser habe sich auf den Bericht des Leiters des Tiefbäubezirks V stützen müssen, der seine Darstellung mit einzelnen Tatsachen belegt gehabt habe. Bei solchen Beurteilungen wird die persönliche Auffassung des Beurteilers von dem, was einem Beamten in der Stellung des Beurteilten abverlangt werden kann und muß, immer einen gewissen Einfluß haben. der Kläger durch sein Verhalten zu den anderen Angehörigen der Dienststelle in Spannungen geraten sei und daß dadurch seine Beurteilung beeinflußt worden sei«, Es sieht für solche Zu- '• Was den Vorwurf mangelnder Fürsorge anlangt, so ist der Revision entgegenzuhalten, daß der Kläger trotz der von Oberbaurat Ottß schon Ende September 1952 geäußerten Bedenken, die zur Vorbereitung seiner Entlassung führten»* auf Anregung des Oberstadtdirektors aus sozialen Gründen fpBljbor beschäftigt worden ist und daß ihm die Gelegenheit gegeben wurde, sich in einem anderen Tiefbaubezirk: zu bewähren, von dem der Kläger nicht behauptet, daß dort Mißstände und Voreingenommenheit gegen ihn geherrscht hätten. Diesen Beweisantritt habe das Berufungsgericht nicht mit der Begründung übergehen dürfen, daß GflBfc ein nicht technischer Beamter sei und daß zur Zeit der Aushändigung der Ernennungsurkunde in den Personalakten noch keine Beurteilung der Leistungen des Klägers Baß Oberverwaltungsrat Gerber damals tatsächlich ein günstiges Urteil über die fachlichen Leistungen des Klägers gehört gehabt habe, hat der Kläger bei Stellung seines Beweisantrages gar nicht behauptet. Aber gelbst wenn das der Ball gewesen wäre; so wurde daraus nicht zu folgern sein, daß die späteren Be-urteilungenunrichtig ^seien, denn ein Leistungsabfall wäre durchaus möglich gewesen. Demnach sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, dem Kläger in ihren Auskünften schlechte Leistungen nachzusagen und das Berufungsgericht hätte, wenn es das Vorbringen des Klägers und den Inhalt der Personalakten erschöpfend gewürdigt hätte, nicht zu der Annahme gelangen dürfen, daß solche Vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Leistungen führt er aus, daß die vom Kläger aufgestellten Ausschreibungsunterlagen die notwendige, folgerichtige und klare Abfassung vermissen ließen« Das sei zwar ein Mangel, der auch bei anderen, nicht über genügende Verwaltungserfahrung verfügenden Sachbearbeitern bestehe, der jedoch wegen des komplizierten Charakters des Klägers leicht zu Schwierigkeiten und zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit ihm führe. Das Berufungsgericht hat also mit Hecht ausgeführt, daß Simons Beurteilung für den.Kläger keineswegs positiv ausgefallen sei« Es war in deui Schreiben des Oberbaurats 0JB|vom 29. seinen Abgang geleistet hatte, nicht entgegen» Per Kläger hat sich wegen seiner Eührung selbst zuzuschreiben, daß es zu seiner raschen Entlassung gekommen ist und eine restliche Zeit flir fachliche Bewährung nicht mehr blieb d) Die Revision macht schließlich geltend, der Kläger habe unter Beweisantritt behauptet, daß seine Anordnungen bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten sachgerecht gewesen seien.

Zitierte Normen: § 180 LandbeschaffG § 138 ZPO
BeamteBerufungsgerichtLeistungStadtBeurteilungKlägerAuskunftEntlassungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill 7,11 208/56
Verkündet
 laut Protokoll
 am 10, April 1958
Sattler5 ap,Justizassistent
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
//
2358 002
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
^ in
 des Landesbauinspektors Alfons B Straße bei Pr.
Klägers, Berufungsklägerä und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Stadtgemeinde Essen, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs* auf die mündliche Verhandlung vom 10* April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br» Weber, Br* Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkanntt
 iie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram i.w. vom 27» September 1956 wird zurückgewiesen*
Ber Kläger hat die Kosten'des Revisionsverfahrens zu tragen. .	•
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger war Provinzialbauinspektor in.Oberschlesien gewesen., Von j^nde ■‘‘pril 1952 an wurde er vorder beklagten Stadt probeweise in deren Tiefbaubezirk V beschäftigte im 11» Sep-tember 1952 wurde ilim eine instellungsurkünde ausgehändigt, durch ‘ die er unter Berufung in das Beantenverhältnis zu dem technischen Stadtinspektor ernannt wurde. Daß es sich dabei um eine Ernen-nung auf Widerruf handelt, steht außer Streit»
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im 27o September 1952 gab Oberbaurat OflB^äuf inforderung des Personalamtes der Beklagten eine Beurteilung über den Kläger ab» Darin wurde ausgeführt, der Kläger genüge den an ihn gestellten insprüchen nicht, seine Leistungen befriedigten nicht, es.werde gebeten, ihn aus seiner Tätigkeit abzuberufen, . Hachdem Oberbaurat Ofl^am 16. Oktober 1952 berichtet hatte, daß die weitere Überprüfung eine Änderung seiner Auffassung nicht habe herbeiführen können, wurde die Entlassung des Klä~ gers vorbereitet» Bei einer Besprechung des Oberstadtdirektorö mit Oberbaurat Oflfevom 25» Oktober 1952 wurde vereinbart, daß der Kläger noch einmal überprüft werden solle. Oberbaurat 0|B| ordnete daraufhin am 29* Oktober an, der Kläger solle in einen anderen Baubezirk versetzt und beim Personalst die Verlängerung der Probezeit auf mindestens drei Monate erbeten werden. Eine Beurteilung der Fähigkeiten .des. ’Klägers werde; wohl am ehestens durch Stadtoberinspektor sdfK Baurat I^pH^^oder B&urat Bö^l^zu erreichen sein. Der Kläger wurde daraufhin im Tief-baubezirlc IX beschäftigt. :	j
Inzwischen hatte sich unstreitig folgendes ereignett Dem Kläger war gestattet worden, in. einem leerenJ:Raüjh eihes städti- .4 sehen Tiefbaulagers vorläufig Wohnung zu nehmen. B'igerimächt ig	i
bezog er einen zweiten Baum und hahm eine Präüiünd ein Kind	t/~i
bei sich auf, von denen man entsprechend einer Erklärung des. ;
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Klägers annahm, sie seien seine Ehefrau und sein eheliches Kind Bei einer Befragung mußte der Kläger nach anfänglichem Bestreiten aber zugeben , daß seine Frau und sein Kind sich in YJIHB auf hielt en, daß die Frau, mit der er zusammenlebe, nicht seine Ehefrau und das bei ihm wohnende Kind sein uneheliches Kind von dieser Frau sei. Daraufhin wurde das Be-
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amtenverhültnis widerrufen, weil nunmehr-nicht nur die Leistungen des Klägers nicl# ausreichend seien, sondern auch seine charakterlichen Eigenschaften nicht so seien, wie man es von einem Beamten erwarten müsse. In dem Schreiben, mit
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welchem dem Kläger die Entlassungsurkunde vom 350. Dezember 1952 übersandt wurde, heißt es: "Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß ich wegen Ihrer nicht befriedigenden Leistungen und Ihres sonstigen Verhaltens nicht in der Lage bin, Sie in städtischen Diensten weiter zu. beschäftigen."
Eine Klage auf Aufhebung der Entlassungsverfügung blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg..
Hach seiner Entlassung'.bew^yb sich der Kläger bei mehreren Behörden um Einstellung, Von einigen Stellen wurde bei der Beklagten um Auskunft über den Kläger gebeten. Der Stadt Gel senkirchen und dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr im Lande Schleswig-Holst ein'wurcj^ mitgeteilt; eine Auskunft könne nicht gegeben werden, weil sich die;;Dersonalakten des Klägers beim Landesvcrwaltuhgsgericht befänden. Der nieder-sächsischen Straßenbaudirektioh in Hannover, würde anheimge-r stellt, eine Vollmacht des Klägers für Übersendung .der Personalakten anzufordern, da. ohne dessen Einverständnis eine Beurteilung nicht abgegeben werden könne. :Die Stadt Hamburg, die um eine möglichst umfassende Beurteilung gebeten hatte, erhielt die Auskunft, die Personalakten de^ Klägers befänden sich beim Landesverwaltimgegericht^s könh'e aber jetzt schon mitgeteilt werden, daß das BCam^enverhältnis
 des Klägers sowohl wegen seiner schlechten Leistungen als auch seiner schlechten Führung widerrufen worden sei* Mit den gleichen Worten wurde eine Anfrage der AmtsVerwaltung Marl beantwortet. Nach der Behauptung des Klägers sind weitere Auskünfte auch den Stadtverwaltungen in Krefeld,
 Neuß und Goch erteilt wordene
 Der Kläger macht geltend, die erteilten Auskünfte seien unwahr. Nicht ein Mangel an Fachkenntnissen, sondern die Tatsache, daß er mit der Mutter seines unehelichen Kindes, einer geschiedenen Frau, zusammengelebt habe, sei der wahre Grund f% seine plötzliche Entlassung gewesen. Seine ungünstige Beurteilung beruhe im übrigen darauf, daß er sich gegen die Teilnahme an Trinkereien; im Tiefbaubezirk V gewendet habe und dadurch den Mitarbeitern nicht-genehm-gewesen seif Mit ihren unrichtigen Auskünften habe ihm die beklagte Stadt die Erlangung einer neuen Stellung unmöglich gemacht. Dadurch seien ihm. Verdiehstmöglichkeiten entgangen . .*.	•'
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Für das Revisionsverfahren^intefgssiert nur hoch ,der Antrag des Klägers, diebeklagte Städt zu verurteilen, ihm 1*500 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagzustellimg^ und deren Verpflichtung festzustei|Len, allen .weiteren Schäden zu ersetzen,; der dem Kläger 'dadüfeh entstanden ist oder noch in Zukunft entsteht., daß die, .Beklagte in Auskünften über ihn behauptet hat, er habe während seiner Tätigkeit bei ihr unzureichende oder schlechte Leistungen erbracht. In den Vorinstanzen ist der Kläger untefle|env Mit,der Revision verfolgt er den oben wiedergegebeheh.^	Die
 beklagte Stadt bittet, die Revision züii^ckzuweisen.
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Ent sehe i dun^sfirundeg
I.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Hechtsweges führt das Berufungsgericht zutreffend aus, es könnten die gegen die beklagte »Stadt erhobenen Ansprüche zwar auch als Ansprüche aus Verletzung der FürSorgepflicht (§ 90 1BG) ange-* sehen werden, für die nacl^S 180 LBG der Verwaltungsrechts-v;eg gegeben sei» Aber § 180 LBG bestimme ausdrücklich, daß diese Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur in Frage komme, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben sei.. Das sei aber hier, wo Ansprüche aus Amtshaftüng in Rede stünden, der Fall, denn Art, 34 GG bestimme ausdrücklich, daß für Schadensersatzansprüche aus Xmtspllichtverletzung der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht ausgesclilossen werden dürfe,
 Da hier etwaige auf Zahlung gerichtete fchadensersatsan-spritche aus Fürsorgepflichtverletzung sich mit Ansprüchen aus Amtshaftüng decken und gegen dieselbe Körperschaft richten würden, kenn die vorliegende Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf § 839 Abo, 1 Satz 2 3GB abgetan werden (vgl. Urteil des Senats BGIiZ 10, 137 und Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 13? 104 f), Die Ausführungen von Idel in 1TJ\7 1955? 1500 über die Subsidiarität des Anspruches aus fahrlässiger Antspflichtverletzung und über die Notwendigkeit der vorhergehenden Früfung des Anspruches aus Für-sorgepflichtvcrlotzung tragen den Erwägungen in den vorbe-seichneten Entscheidungen nicht Rechnung,
II.
Schaden hat der Kläger nach seiner Behauptung dadurch erlitten, daß Dienststellen, bei denen er sich um Einstellung beworben hatte, auf Grund der ihnen von der beklagten Stadt
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erteilten Auskünfte über seine Leistungen von seiner Anstellung abgesehen haben«, Schadenstiftenües Ereignis war demnach die Auskunfterteilung Uber die Leistungen des Klägers«
1)	Darin, daß überhaupt Auskünfte erteilt wurden, sieht das Berufungsgericht keine Amtspflichtverletzung. Solche Auskünfte seien im öffentlichen Interesse notwendig, um Sauber-., keit und reibungsloses Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, Ob Auskünfte über die Gründe der Entlassung eines Beamten an ändere BehÖrde'n in jedem Falle ohne Einverständnis des betroffenen Beamten erteilt werden dürfen, kann dahinstehen. Da das Berufungsgericht als Kqllegialgericht insoweit schon objektiv eine Amtspflichtverletzung'verneint, kann den Beamten,.die die Auskünfte gegeben^haben, aus der Auskunfterteilung als solcher jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, daß bei Beantwortung der späteren Anfrage der niedersächsischen Straßenbaudirektion eine vorsichtigere Haltung insofern eingenommen worden ist, als die Auskunfterteilung von der Einwilligung des Klägers abhängig gemacht wurde, ein! Umstand, den übersehen zu halben die Revision dem Berufungsgericht vorwirft. Denn daraus, daß der Beamte, - wenn es in beiden Fällen derselbe war - später zurückhaltender gewesen ist, folgt nicht, daß er schon vorher die Erteilung einer Auskunft, die das.Berufungsgericht für. objektiv rechtmäßig hält, als unzulässig angesehen haben iiusse * Die Erteilung der Auskunft als solche recht fertigt'!'die Klagforderung somit nicht«	•';l	§ •••
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 2)	Wenn Auskünfte erteilt werden, müssen;sie richtig	•
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sei genügt. Die Auskünfte seien nicht etwa deshalb falsch	t:
gewesen, weil in ihnen gesagt wurde, das Bqamtenverhältnis sei wegen schlechter Leistungen des Klägersuwiderrufen worden, während der Widerruf bei Übersendung derjEntlassungs-	5
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urkunde nur mit nicht befriedigenden Leistungen begründet worden sei* Nicht befriedigend heiße nichts anderes, als nicht ausreichend und bedeute, daß der Kläger leistungsmäßig die an einen technischen Stadtinspektor zu stellenden Anforderungen, nicht erfüllt habe* Dann aber habe in der Aus-' kunft berichtet werden dürfen, daß der Kläger wegen schlechter Leistungen entlassen worden sei*
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Die Revision meint, wenn die Entlassung wegen nicht befriedigender Leistungen 'erfolgt sei, hätte nicht geschrieben werden dürfen, sie bemühe, auf schlechten Leistungen, denn darin liege eine. “Verböserung", die “diffamierend” wirken müsse* Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß verschiedene Ausdrücke gewählt worden sind* Es begründet eingehend, inwiefern sdie Auskünfte durch die V/ahl des Wortes “schlecht” nicht falsch geworden seien« Daraus ergibt sich, daß nach dem Sprachgebrauch keineswegs schlechthin ein Unterschied zwischen”nicht befriedigenden” Leistungen und “schlechten" Leistungen gemacht wird* Es kann daher dera Beamten jedenfalls nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, wenn auch er zwischen den Ausdrücken keinen Bedeutungsunterschied gesehen hat*
3)	Y/äre die Klage nur darauf gestützt, daß die Begründung für die Entlassung in den Auskünften unrichtig wiedergegeben worden sei, und wäre allein darin die Grundlage für die Klagforderung zu erblicken, dann würde die Aufrechterhaltung der Klagabweisuiig schon mit vorstehenden Erwägungen zu rechtfertigen seih. Der Kläger sieht aber eine Amtspflicht Verletzung, auf die er seinen angeblichen Schaden zurück-führt, nicht nur in der unrichtigen Wiedergabe "richtiger” Entlassungsgründe, sondern in der “unrichtigen” Beurteilung . selbst. So hat auch das Berufungsgericht die Klagbegründung
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aufgefaßt und deshalb weiter erörtert, ob die Beurteilungen amtspflichtwidrig abgegeben worden seien, auf die die Auskunft erteilungen zurückgingen.
Der Prüfung der Klagansprüche unter, diesem Gesichtspunkt stehen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht entgegen. Die Klage auf Aufhebung der Ent1assungsVerfügung hat das Landesverwaltungsgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nbgewiesen. Kur beiläufig wird auf Armenrechtsversagungsbe Schlüsse verwiesen,:in denen die Präge berührt -und verneint - wird, öb die Stadt den Kläger vor Ablauf der verlängerten Bewährungsfrist wegen ungenügenderLeistungen hätte entlassen dürfen, Entscheidend aber wird darauf abgestellt, daI3 das sonstige Verhalten des Klägers die. Sntlassung gerechtfertigt habe, über die Präge, ob die Leistungen: des
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Xlagers mit Hecht als unbefriedigend angesehen worden sind, ist auch im Urteil des Oberverwältüngsgerichts nicht entschieden, Auch dieses stellt auf die charakterlichen Mängel des Klägers ab, die seine Entlassung- auch Vor Ablauf der verlängerten Probezeit - gerechtfertigt hätten.
4)	Eine Pflichtverletzung des Beamten des Personalamts, der am 24« Dezember 1952 einen Aktenvermerk über nicht ausreichende Leistungen anbrachte und am gleichen !Page das Schreiben erttv/arf, in dem die Entlassung äußer mit. de?L sonstigen Verhalten des Klägers auch, mit nicht'befriedigenden Leistungen begründet wurde, verneint das Berufungsgericht init der Begründung, dieser technisch nicht vorgeTpildete Beamte hübe sich auf die Beurteilung seitens der Fachvorgeset2ten verlassen dürfen. Bereite im September 1952 habe Oberb.aurat Oöhm die Leistungen des Klägers als nicht brauchbar* Verworfen gehabt, Wenn der Kläger nicht schon damals entlassen wor-
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den sei, so nur aus sozialen Gründen, dafür,t;daß sich seine Leistungen inzwischen gebessert gehabt hatteh^.habe das
 Personalamt bei der Begründung der ^ntlassungsverfügung keinen Anhalt gehabt* Deshalb sei es berechtigt gewesen, die Entlassung auch mit nicht befriedigenden Leistungen zu begründen, wenn auch die Aufdeckung des Konkubinats und der diesbezüglichen falschen Angaben des Klägers für die Entlassung ausschlaggebend gewesen sein möge. Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken,
5)	Das Berufungsgericht verneint weiter eine Pflichtverletzung des Obefbaurats: Q^pc Dieser habe sich auf den Bericht des Leiters des Tiefbäubezirks V stützen müssen, der seine Darstellung mit einzelnen Tatsachen belegt gehabt habe. Auch letzterem aber.könne der Vorwurf einer Amtspflicht Verletzung nicht gemacht werden. Es handele sich bei solchen Beurteilungen, um Entscheidungen, die auf persönlichkeitsbedingten. Werturteilen beruhten und als solche grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzogeri seien. Nicht jeder Fehler, der dabei unterlaufe, könne dem Beamten als Verschulden angerechnet werden» Nur dann sei eine Schadensersatzpflicht begründet, wenn der Beamte in so hohem Maße fehlsam gehandelt habe, daß sein Verhalten mit dem an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar sei. Das sei hier nicht der Pall.
Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt ist nichts einzu-wenden. Bei solchen Beurteilungen wird die persönliche Auffassung des Beurteilers von dem, was einem Beamten in der Stellung des Beurteilten abverlangt werden kann und muß, immer einen gewissen Einfluß haben. Ein Schuldvorwurf läßt sich einem Vorgesetzten solchenfalls nur machen, wenn er etwas getan hat, was einem sorgfältig prüfenden Mehschen als unvertretbar erscheinen muß (vgl, III.\ZK 285/53 vom 2. Mai 1955 S. 12 f.). Insoweit hat auch £ie. Revision
 
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Bedenken nicht geltend gemacht. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt*
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a)	Zunächst rügt sie eine Verletzung des § 138 Abs. 3 ZPO- Stadtamtmann Honneriage habe den Kläger bei seinem Dienstantritt darauf hingewiesen, daß im Tiefbaubezirk V beträchtliche Mißstände herrschten, daß in dieser Dienststelle viel getrunken würde, so daß die Angestellten betrunken auf clor Straße herünitorkelten. Der Anweisung Honnerlages folgend habe sich der Kläger von den Trinkgelagen ferngehalten und sich dadurch mißliebig.gemacht, so daß er von seinen Kollegen und Vorgesetzten boykottiert worden sei. Diese Behauptungen des Klägers habe die Beklagte nur allgemein bestritten. Demnach hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision, dieses Vorbringen nach § 138 Abs. 3 ZPO in seiner Gesamtheit als zugestanden ansehen müssen. Wenn das Berufungsgericht das getan haben würde, so führt die Revision weiter aus, dann hätte- es nicht so vjie geschehen entscheiden dürfen. Wenn der Kläger durch Honneriage in eine Stelle eingewiesen worden sei? in der er auf Grund der ihm erteilten Anweisungen in einen Gegensatz zu den übrigen Angehörigen ..dieser Dienststelle habe gelangen müssen, dann hatte das eine besonders starke Fürsorgepflicht der Beklagten für,ihn bedingt. An dieser Fürsorge habe es die Beklagte fehlen lassen.
Die Rüge einer Verletzung des § 138 Abs. 3 ZPO ist unbegründet „ Die Beklagte hat die von der Revision wiedergegebenen Behauptungen des Klägers nicht nur "allgemein bestritten”, sie hat vielmehr die "unglaublichen Baschuldi-gungen gegenüber früheren Mitarbeitern" an de.rWyon .der Revision angezogenen Stelle mit der Bemerkung: zufückge-wiesen, daß diese Beschuldigungen von ihr": nachg;eprüft worden seien. Das Berufungsgericht hat im übrigen nicht
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Was den Vorwurf mangelnder Fürsorge anlangt, so ist der Revision entgegenzuhalten, daß der Kläger trotz der von Oberbaurat Ottß schon Ende September 1952 geäußerten Bedenken, die zur Vorbereitung seiner Entlassung führten»* auf Anregung des Oberstadtdirektors aus sozialen Gründen fpBljbor beschäftigt worden ist und daß ihm die Gelegenheit gegeben wurde, sich in einem anderen Tiefbaubezirk: zu bewähren, von dem der Kläger nicht behauptet, daß dort Mißstände und Voreingenommenheit gegen ihn geherrscht hätten.
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b)	Die Revision bringt weiter vor, das%Berufungsgericht habe zu Unrecht den vom Kläger als Zeugen benannten Oberverwaltungsrat GBMfcnicht vernommen. In dessen Zeugnis habe der Kläger gestellt, daß dieser ihm bei Aushändigung der Ernennungsurkunde erklärt habe, er hoffe, ihm mit Rücksicht auf seine guten Leistungen bald die Ernennung zürn Lebenszeitbeamten aushändigen zu können«. Diesen Beweisantritt habe das Berufungsgericht nicht mit der Begründung übergehen dürfen, daß GflBfc ein nicht technischer Beamter sei und daß zur Zeit der Aushändigung der Ernennungsurkunde in den Personalakten noch keine Beurteilung der Leistungen des Klägers
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■Vorgelegen habe»	sei.	ein	leitender Beamter in der
 Personalverwaltung gewesen, Bin Beamter in solcher Stellung * sei auch als Hichttechniker in der Lage, sich durch sach- . >1 gemäße Erkundigungen ein zutreffendes Bild über einen Anwärter zu beschaffen und werde dies auch vor der Bestellung eines Anwärters zu dem Widerrufsbeamten tuen«.
Bio Revision will daraus offenbar gefolgert wissen,, daß Gerbers angebliche Äußerungen über gute Leistungen des Klägers auf von ihm selbst Qingezogenen^lrkundigungen über
 dessen fachliche Leistungen beruht haben müßten, so daß
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die vorliegenden ungünstigen Beurteilungen der Pachvorge-setzten an Gewicht verlören. Bin solchertlgfchluß ist keineswegs zwingend. Es ist durchaus möglich,“fj'aß ein Personal-sachbearbeiter, dem nachteiliges nicht zti Ohren gekommen ist, anläßlich der Aushändigung einer Ernennungsurkunde, gute Leistungen unterstellend, die Hoffnung auf baldige lebenslängliche Anstellung eines Beamten' ausspricht. Baß Oberverwaltungsrat Gerber damals tatsächlich ein günstiges Urteil über die fachlichen Leistungen des Klägers gehört gehabt habe, hat der Kläger bei Stellung seines Beweisantrages gar nicht behauptet. Bas macht auchjvdie Revision nicht geltend. Aber gelbst wenn das der Ball gewesen wäre; so wurde daraus nicht zu folgern sein, daß die späteren Be-urteilungenunrichtig ^seien, denn ein Leistungsabfall wäre durchaus möglich gewesen.
c)	Bie Revision beruft sich ferner auf die Besprechung
 des Obcrstadtdirektors mit Oberbaurat O^jpvora 25» Oktober
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1952. Bie dort vorgesehene verlängerte Probezeit sei bei der Entlassung des Klägers noch nicht ;abgelaufen gewesen»
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als durchschnittlich bezeichnet. Demnach sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, dem Kläger in ihren Auskünften schlechte Leistungen nachzusagen und das Berufungsgericht hätte, wenn es das Vorbringen des Klägers und den Inhalt der Personalakten erschöpfend gewürdigt hätte, nicht zu der Annahme gelangen dürfen, daß solche Vorgelegen hätten.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Hevision Beurteilung unrichtig wiedergibt. Dieser schreibt nicht, daß die Leistungen des Klägers durchschnittlich seien, sondern seine technischen Kenntnisse. Hinsichtlich der Leistungen führt er aus, daß die vom Kläger aufgestellten Ausschreibungsunterlagen die notwendige, folgerichtige und klare Abfassung vermissen ließen« Das sei zwar ein Mangel, der auch bei anderen, nicht über genügende Verwaltungserfahrung verfügenden Sachbearbeitern bestehe, der jedoch wegen des komplizierten Charakters des Klägers leicht zu Schwierigkeiten und zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit ihm führe. Diese Beurteilung liegt ganz in der Kichtung dessen, was Öberbaurat OflHfeschon im September am Kläger auszusetzen hatte., Das Berufungsgericht hat also mit Hecht ausgeführt, daß Simons Beurteilung für den.Kläger keineswegs positiv ausgefallen sei« Es war in deui Schreiben des Oberbaurats 0JB|vom 29. Oktober 1952 übrigens gar nicht verfügt, daß aüßer Sflpnoch ein Baurat gehört werden müsse. Die drei dort genannten Beamten waren lediglich als geeignete Beurteiler - nebeneinander - benannt worden. Auch insoweit entspricht der Vortrag der Hevision nicht dem Sachverhalt.
Jjaß die im Oktober vorgesehene verlängerte Probezeit von weiteren drei Monaten bei der Entlassung d0s>'Klägers Ende Dezember noch nicht ganz abgelaufen war, stand einer Beurteilung unter Zugrundelegung dessen, was der; kläger bis zu
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seinen Abgang geleistet hatte, nicht entgegen» Per Kläger hat sich wegen seiner Eührung selbst zuzuschreiben, daß
 es zu seiner raschen Entlassung gekommen ist und eine restliche Zeit flir fachliche Bewährung nicht mehr blieb
d)	Die Revision macht schließlich geltend, der Kläger habe unter Beweisantritt behauptet, daß seine Anordnungen bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten sachgerecht gewesen seien. Biese Beweise zu erheben, hatte das Berufungsgericht »keinen Anlaß. Penn es hatte, wie schon dargelegt, unter Amtshaftungsgesichtspunktjen lediglich zu prüfen, ob die Beurteilung der Leistungen^des Klägers schuldhaft amtcpflichtwidrig war, ob dabei^grobe Beurtei-
lungsfchlor unterlaufen waren und unsachliche Beweggründe
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oder hillkür obwalteten, nicht aber, ob eine andere Beurteilung sachlich richtiger gewesen wäre. Paß die Beurteilung der Leistungen dos Klägers durch dietBeamten der Beklagten in dargelegten Sinne nicht schuldhaft amtspflichtwidrig war, hat das Berufungsgericht überzeugend dargclegt. Seine Ausführungen werden dutch die Verfahrensfragen der Revision nicht erschüttert. •'? =
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Die Revision ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo
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Dr« Pagendarm	*	Dr.	Weber	Dr.	Arndt
 Dr. Beyer	Dr.	Hußla
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