Das Personalamt erwiderte unter dem 10* Juni 1952, daß das Ruhegehalt des Klägers auf Grund der Entscheidung vom 13* Mai 1952 mit Wirkung vom 1. dessen Ausfertigung die Arbeitsbehörde dem Kläger zustellen sollt Die Art der Bekanntgabe dieses Bescheides durch die Arbeitsbehörde ist zwischen.den Parteien streitiga Seit dem 1, Mai 3.952 erhält der Kläger wieder Versorgungsbezüge, Sein Anwalt erhob am 7* August 1952 Beschwerde gegen den Bescheid vom 10, Juni 1952, in der er auch Ansprüche für die Zeit seit dem l-; März 1947 geltend machte, Das Personalairtt wies die Beschwerde durch eine am 11, September 1952 zugestellte Verfügung vom 8, September 1952 zurück» Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragem Die Bestimmungen über die Ausschlußfrist des § 143 DBG ständen nicht entgegen, da sie für Ansprüche auf Grund des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG nicht gälten und der Bescheid vom 10, Juni 1952 die Ansprüche für die Vergangenheit «nicht betreffe*. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführts Der Kläger habe die Prist des § 143 DBG versäumt, da der Bescheid des Senates vom IO« Juni 1952 ordnungsmäßig zugestellt, mindestens dem Kläger alsbald zur Kenntnis gelangt sei. Das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG schließe alle Ansprüche bis zu dem 1« April 1951 aus, für die spätere Zeit beständen keine Ansprüche wegen des Entnazifizierungsbescheides, der nicht nichtig sei» Die Beklagte hätte den Bescheid für zulässig und wirksam halten dürfen, Ihre Bediensteten hätten keinesfalls schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt« Schadensersatzansprüche seien auch verjährt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründete Der Kläger gehöre zu dem durch Art 131 GrundG betroffenen Personenkreis* Die vollständige Streichung der Versorgungsbezüge sei gesetzwidrig gewesen, doch habe der Kläger die Klagefrist des § 143 DBG versäumt« Der Bescheid vom 18c Juni 1952 versage auch alle Ansprüche für die Vergangenheit« Er stamme von der obersten Dienstbehörde und sei ordnungsmäßig zugestellt wordene Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung beständen nicht, weil‘es an überzeugenden Anhaltspunkten für ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten fehle und der Kläger durch die Erxst-rersäumnis sich um die Möglichkeit gebracht habe, auf andere Weise Ersatz zu verlangen» 1® Der Kläger macht in erster Linie Versorgungsansprüche aus seinem Beamtenverhältnis geltende Br bezog am Bo Mai 1945 Ruhegehalt von der Hansestadt Hamburg, erhielt diese Bezüge aber vom lc März 1947 bis 30= April 1952 auf Grund von Maßnahmen der Besatzungsmacht und Entscheidungen deutscher Entnazifizierungssteilen nicht, also aus anderen als beamtenrechtlichen Gründeno Damit gehörte er für diese Zeit zu dem von Art 131 GrundG betroffenen Personenkreis und hat Ansprüche für diesen Zeitabschnitt nur nach Maßgabe des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG (§ 63 Abs 1 Kr 2 des Gesetzes)* Die Einhaltung dieser Bestimmungen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenc Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Landgerichte hat der Kläger sein Klagerecht nach § 143 DBG nicht verloren«. Der Kläger hätte sein Klagerecht allerdings verloren, wenn der Pest set Zungsbescheid vom J.0- Juni 1952 ein Vorbescheid der obersten Dienstbehörde für die hier geltend gemachten Ansprüche bildete und die Zustellung am 26« Juni 1952 ordnungsmäßig war, denn die Klage ist nicht innerhalb von sechs Monaten seit diesem Zeitpunkt erhoben» Das Berufungsgericht meint, der Bescheid habe diese Wirkung aus folgenden Gründen gehabts Der Bescheid enthielt den Stempelaufdruck, daß es sich um einen Versorgungsfall nach dem Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG handelt $ das besage, daß dem Kläger Ansprüche für die Zeit vor dem 1. durch die der Beamte eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht, und daß er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle begehrt« Bloße Bitten um Auskunft, wann er wieder mit Bezügen rechnen könne, oder bloße Meldungen zur Wahrung von Fristen reichen dafür nicht aus (BGHZ 14*122)* Deshalb war das Schreiben des klüger i sehen Anwalts vom 14o Mai 1952 kein echter Antrag auf Erlaß eines Vorbescheids/ weil darin bestimmte Ansprüche nicht erhoben waren*. Diese Eingabe hat aber den Pestsetzungsbescheid vom 10* Juni 1952 ausgelöst, denn die Arbeitsbehörde hat diesen Antrag mit der inzwischen eingegangenen EntnazifizierungsentScheidung an das Personalamt weitergeleitet und das Personalamt hat daraufhin den PestSetzungsbescheid erlassen* Schon daraus ergibt sieh- daß der Bescheid vom 10« Juni 1952 nur die präge klärte, welche Bezüge dem KJ-äger von nun an- nach der günstigen EntnazifizierungsentScheidung, also für die Zukunft zustanden* Aus dem Begriff des Pestsetzungsbescheides ergibt sich dasselbe, denn die Auch der Stempelaufdruck mit der Bezugnahme auf das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG enthält nicht den Ausspruch* daß damit Ansprüche für die Zeit vor dem 1, April 1951 abgelehnt seien, denn nach § 63 des Regelungsgesetzes bestehen unter gewis-sen Voraussetzungen Ansprüche auch für die frühere Zeit« Im übrigen hatte der Kläger seine Ansprüche nicht auf das Regelüngsgesebz. Mai 1952 in Kategorie V eingestuft habe und daß eine seit dem 1« Mai 1952 evtl« gezahlte 5*Ur sorgeunter Stützung anzurechnen sei $ auch diese Bemerkung behandelt nur den Zeitraum nach dem 1= Mai 1952, der bereits sechs Wochen zurücklag, nicht aber die frühere Zeit« Da somit der Bescheid vom 10» Juni 1952 keine Entscheidung über die Ansprüche für die Zeit vor dem 1« Mai 1952 enthält, hat er den Klageweg dem Kläger nicht verschlossen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob er ordnungsmäßig; zugestellt war« Der Kläger kann seine Ansprüche nur nach Maßgabe des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG geltend machenc Die durch Ent'nazifizierungsbescheide ausgesprochenen Beschränkungen bleiben zwar unberührt (§ 8 des Regelungsgesetzes)* aber der Bescheid vom 27 o Januar 1949 war gesetzwidrig, weil die Verordnung 110 bei Personen der Kategorie XV keinen vollständigen Entzug der Versorgung.sbezüge vorsiehtc Die Parteien haben schon darauf fcingewiesen; daß der Senat im Urteil vom 25o Juni 1953 (III ZB 333/51 * ZBR 1953,181) die Auffassung vertreten hat, daß die vollständige Entziehung der Versorgungsbezüge bei einer Einstufung in Kategorie IV nicht zulässig sei; diese unwirksame. Maßnahme lasse die Einstufung jedoch unberührt, so daß die Rechtslage so zu beurteilen sei, als ob der Betroffene in Kategorie IV ohne Beschränkungen, also mit vollen Bezügen eingestuft sei* Der Senat hat bereits dargelegt, daß diese Entscheidung nicht dahin zu verstehen ist, daß der Betroffene dann Ansprüche auf Grund'der finanztechnisehen Anweisungen der Militärregierung habe; denn diese besatzungstechnischen Vorschriften gewähren selbst keine Ansprüche (vgl Urteil des Senats vom 26, September 1955 — III ZR 50/54 5r April 1956 - III ZR 234/54 * BindMöhr Nr 2 zu Finanz t.ec hni sehe Anweisungen; 26c April 1956 - III ZR 219/54 - = BindMöhr Nr 6 zu MR VO 110)«. Dem Kläger standen also Ansprüche nach Maßgabe des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG zu, also für die Zeit vor dem 1, April 1951 nur auf Grund günstigerer landesgesetzlichen Regelungen oder etwaiger für ihn getroffener günstigerer Einzelmaßnahmen (§ 63 Abs 3 des Regelungsgesetzes) • Die Entscheidung dieser Frage muß dem Berufungsgericht überlassen bleiben* zu demal es als günstigere landesrechtliche Regelung genügen kann, wenn
Ill ZR 208/55
-Verkündet laut Protokoll am 28o Februar 1957 Vogt$ Justizobersekretär als ürlcundsbeamter der Geschäft s st eile
2386 075
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Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Verwaltungssekretärs i#Eu Hans H o
SaflHi Hefltyveg U,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof für.
gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat - Personalamt
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
hat der in, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfcDrc Geiger sowie der Bundesrichter Dr0 Weber, Br, Kreft, Drc Arndt und Dr0 Wolany
für Recht erkannts
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23; August 1955 - an Verkündungsstatt zugestellt am 30* August 1955 - aufgehoben «
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision., an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger verlangt Zahlung der ihm als Ruhegehalt für die Zeit vom 1* März 1947 bis 30 * April 1952 vermeintlich zustehehden Beträge auf Grund seines Beanrten-verhältnisaes, hilfsweise als Schadensersatz»
Der Kläger war als Verwaltungssekretär im Hambur-gischen Staatsdienst 1937 in den Ruhestand versetzt«.
Im Februar 1947 teilte der Entnazifizierungsausschuß im Aufträge der Militärregierung mit« daß die Zahlung seiner Versorgungsbezüge einzustellen sei* Darauf unterblieb die Zahlung ab 1* März 1947* Am 27® Januar 1949 wurde der Kläger durch den deutschen Entnazifizierungsausschuß in Kategorie IV mit dem Bemerken eingestuft? daß keine Pensionszahlung erfolgeWiederholte Anträge des Klägers auf Abänderung oder Wiederaufhebung dieses Bescheides oder auf Wiedereinsteilung blieben erfolglos* Erst am 15* Mai 1952 stufte der leitende Ausschuß' ihn mit Wirkung vom lr Mai 1952 in Kategorie V ohne Beschränkungen ein*
Unter dem 14- Mai 1952 wandte sich der Anwalt des Klägers an den Senat der Beklagten*. Er schilderte den vorstehenden Sachverhalt mit dem Hinweis« daß der Kläger seit November 1950 in Kategorie V eingestuft sei* Das Schreiben schloß mit der Bitte um Mitteilung, ab wann und in welcher Höhe dem Kläger wieder die ihm zustehenden Bezüge gezahlt würden. Die für die Versorgungsregelung des Klägers zuständige Arbeitsbehörde der Beklagten legte den Antrag dem Personalamt vor. Das Personalamt erwiderte unter dem 10* Juni 1952, daß das Ruhegehalt des Klägers auf Grund der Entscheidung vom 13* Mai 1952 mit Wirkung vom 1. Mai 1952 nach dem Gesetz zur Regelung des Art 131 GrundG neu festgesetzt sei; es fugte einen Festsetzungsbescheid gleichen Datums bei,
dessen Ausfertigung die Arbeitsbehörde dem Kläger zustellen sollt Die Art der Bekanntgabe dieses Bescheides durch die Arbeitsbehörde ist zwischen.den Parteien streitiga Seit dem 1, Mai 3.952 erhält der Kläger wieder Versorgungsbezüge, Sein Anwalt erhob am 7* August 1952 Beschwerde gegen den Bescheid vom 10, Juni 1952, in der er auch Ansprüche für die Zeit seit dem l-; März 1947 geltend machte, Das Personalairtt wies die Beschwerde durch eine am 11, September 1952 zugestellte Verfügung vom 8, September 1952 zurück»
Mit der am 10c März 1953 eingereichten Klage macht der Kläger Ansprüche für die Zeit vom 1, März 1947 bis 30' April 1952 geltend. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragem
Die Bestimmungen über die Ausschlußfrist des § 143 DBG ständen nicht entgegen, da sie für Ansprüche auf Grund des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG nicht gälten und der Bescheid vom 10, Juni 1952 die Ansprüche für die Vergangenheit «nicht betreffe*. Der Bescheid stamme nicht von der obersten Dienstbehörde, so daß seine Beschwerde die Prist gehemmt habe. Der Bescheid sei nicht ordnungsmäßig zugestellt und der Pestsetzungsbescheid^selbst habe dem Schreiben der Arbeitsbehörde nicht beigelegen,.
Er gehöre nicht zu dem von Art 131 GrundG betroffenen Personenkreiso Bei einer Einstufung in Kategorie IV sei eine völlige Streichung der Pension nicht zulässig gewesen, der Bescheid also nichtig. Mindestens könne er diese Beträge aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der PürSorgepflicht oder sonstiger Amtspflichten verlangen. Die Beklagte habe ihm die Versorgung aus unsachlichen und nicht aus politischen Gründen entzogen. Sie hätte den gesetzwidrigen Ent-
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Ob
nazifizierungsbescheid nicht ausführen dürfen. Sie habe sein Entnazifizierungsverfahren auch schuldhaft verzögert» Überhaupt habe die Beklagte jahrelang gesetzwidrige Verfahren ihrer Entnazifizierungsstellen geduldet und deren Entscheidungen ausgeführto
Per Kläger hat die ihm für die Zeit vom 27. Januar 1949 (erste Kategorisierung) bis 30* April 1952 zustehenden Versorgungsbezüge Mit 8«408,07 DM und für die Zeit vom 1» März 1947 bis 27e Januar 1949 auf ■
1*785,24 DM errechnet. Er hat ausweislich der Yerhand-lungsprotokolle zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des erstgenannten Betrages (8*408,07 DM) sowie eines Teiles von 200 DM vpn dem Restbetrag (für die Zeit vom 1. Marz 1947 bis 27* Januar 1949) nebst Zinsen verlangte Bach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat er zuletzt Verurteilung zur Zahlung des ganzen Betrages (10.191,31 DM) nebst Zinsen verlangt«
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführts Der Kläger habe die Prist des § 143 DBG versäumt, da der Bescheid des Senates vom IO« Juni 1952 ordnungsmäßig zugestellt, mindestens dem Kläger alsbald zur Kenntnis gelangt sei. Der Bescheid versage auch Ansprüche für die Zeit vor dem 1, Mai 1952®
Das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG schließe alle Ansprüche bis zu dem 1« April 1951 aus, für die spätere Zeit beständen keine Ansprüche wegen des Entnazifizierungsbescheides, der nicht nichtig sei» Die Beklagte hätte den Bescheid für zulässig und wirksam halten dürfen, Ihre Bediensteten hätten keinesfalls schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt« Schadensersatzansprüche seien auch verjährt. Außerdem müsse sich der Kläger insoweit entgegenhalten lassen, daß er die Ansprüche \!.
aus dem Beamtenverhältnis infolge PristVersäumnis nicht *
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mehr geltend machen könne« ^
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-wiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche nach Maßgabe des Antrages vom 2« März 1955 in Hohe von 8*608,87 DM nebst Zinsen weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Rntsöheidungsgründe g
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründete Der Kläger gehöre zu dem durch Art 131 GrundG betroffenen Personenkreis* Die vollständige Streichung der Versorgungsbezüge sei gesetzwidrig gewesen, doch habe der Kläger die Klagefrist des § 143 DBG versäumt« Der Bescheid vom 18c Juni 1952 versage auch alle Ansprüche für die Vergangenheit« Er stamme von der obersten Dienstbehörde und sei ordnungsmäßig zugestellt wordene Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung beständen nicht, weil‘es an überzeugenden Anhaltspunkten für ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten fehle und der Kläger durch die Erxst-rersäumnis sich um die Möglichkeit gebracht habe, auf andere Weise Ersatz zu verlangen»
II*
Die Revision rügt als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht im schriftlichen Verfahren ohne wirksame Zustimmung des Klägers entschieden habe«
Die Rüge bedarf keiner Entscheidung, denn sie ist verspätet (§ 544 ZPO)» Der Schriftsatz des Prozeßbe-
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Vollmachtigten des Klagers« der diese Rüge enthält, ist erst am 20c Februar 1956 bei dem Revisionsgericht eingegangen, Die Revisionsbegründungsfrist war aber nach Verlängerung bereits am 19® Dezember 1955 abgelaufen« Zwar hatte der Berufungsanwalt in seinem Armenrechtsgesuch diese Rüge schon angekündigfc, doch genügen diese Erklärungen als Revisionsbegründung niGht, weil dieser Anwalt nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist« Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers für das Revisionsverfahren hat in seiner ersten Revisionsbegründung diese Rüge nicht wiederholt; die spätere Bezugnahme auf das frühere Armenrechtsgesuch des Berufungsanwalts genügte nicht (vgl BGHZ 7,170)® ■
III®
Die sachlichen Rügen der Revision greifen dagegen durch ?
1® Der Kläger macht in erster Linie Versorgungsansprüche aus seinem Beamtenverhältnis geltende Br bezog am Bo Mai 1945 Ruhegehalt von der Hansestadt Hamburg, erhielt diese Bezüge aber vom lc März 1947 bis 30= April 1952 auf Grund von Maßnahmen der Besatzungsmacht und Entscheidungen deutscher Entnazifizierungssteilen nicht, also aus anderen als beamtenrechtlichen Gründeno Damit gehörte er für diese Zeit zu dem von Art 131 GrundG betroffenen Personenkreis und hat Ansprüche für diesen Zeitabschnitt nur nach Maßgabe des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG (§ 63 Abs 1 Kr 2 des Gesetzes)*
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die Bestimmungen über den Vorbescheid bei Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis auch dann, wenn diese Ansprüche nach Maß-
gäbe des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG erhoben werden (vgl Urteil vom 22. Oktober 1956, III ZR 62/55). In Hamburg galt insoweit die Vorschrift des § 143 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG). Die Einhaltung dieser Bestimmungen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenc
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Landgerichte hat der Kläger sein Klagerecht nach § 143 DBG nicht verloren«.
Der Klageweg ist durch den am 11. September 1952 zugestellten Bescheid der obersten Dienstbehörde vom 8«, September 1952 eröffnet, durch den die Beschwerde des Klägers vom 7 = August 1952 zurückgewiesen ist. Mit dieser Beschwerde hatte der Kläger bereits die hiereingeklagten Ansprüche geltend gemacht. Die am 10. März 1953 eingereichte und demnächst zugestellte Klage wahrte die Prist des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG»
Der Kläger hätte sein Klagerecht allerdings verloren, wenn der Pest set Zungsbescheid vom J.0- Juni 1952 ein Vorbescheid der obersten Dienstbehörde für die hier geltend gemachten Ansprüche bildete und die Zustellung am 26« Juni 1952 ordnungsmäßig war, denn die Klage ist nicht innerhalb von sechs Monaten seit diesem Zeitpunkt erhoben»
Das Berufungsgericht meint, der Bescheid habe diese Wirkung aus folgenden Gründen gehabts Der Bescheid enthielt den Stempelaufdruck, daß es sich um einen Versorgungsfall nach dem Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG handelt $ das besage, daß dem Kläger Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 gemäß § 77 dieses Gesetzes versagt sein sollten. Ansprüche für die Zeit vorher seien entsprechend dem Spruch des Entnazifizierungsaasschusses nicht festgesetzt«
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden*
Zwar gilt ein Bescheid über die Festsetzung von Versorgungsbezügen als Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG (vgl §§ 143 Abs 2, 126 DBG)* Aber der Verlust des Klage-recht s tritt nur ein, soweit der Bescheid Ansprüche versagt, Der Vorbescheid kann zwar alle Ansprüche aus demselben Rechtsgrund für die Vergangenheit und Zukunft erfassen, aber er ist ebenso wie der Antrag auf den Vorbescheid teilbar und kann sich auf bestimmte Ansprüche beschränken* Der Vorbescheid hat für die Ansprüche des Beamten weittragende Bedeutung, Die Regelung des £ 143 DBG ist äußerst formal. Dem muß die Auslegung des Bescheides Rechnung tragen» Deshalb können
die Folgen aus § 143 DBG nur hinsichtlich.der Ansprüche
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eintreten, auf die sich der Bescheid klar und eindeutig bezieht, Es muß eine ausdrückliche Willenserklärung der Behörde vorliegen und der Wille der Behörde muß für den Empfänger klar erkennbar sein. Der Grundsatz der Formenstrenge, der daö Beamtenrecht beherrscht, muß bei der Würdigung eines Vorbescheides wegen seiner erheblichen Bedeutung in aller Schärfe gewahrt werden* Unklarheiten in allen die Rechtsstellung eines Beamten betreffenden Anordnungen gehen stets zu Lasten des Dienstherrn (BGH LindMöhr Nr 3 zu § 166 DBGj III ZR 10/55 vom 12» Juli 1956), also äüch bei einem Vorbescheid, Deshalb hat auch das Reichsgericht (RG DR 1939, 1648) ausgeführt, daß ein Vorbescheid für Gehaltsansprüche nicht ohne weiteres die daneben bestehenden Ruhegehalt sansprüche betreffe; entscheidend sei die Formel des Vorbescheides, die bei unzweideutiger Fassung einer anderen Auslegung nicht zugänglich sei. Aus denselben Gründen nimmt die Rechtsprechung an, daß ein Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides nur in solchen Erklärungen liegt . durch die der Beamte eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht, und
daß er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle begehrt« Bloße Bitten um Auskunft, wann er wieder mit Bezügen rechnen könne, oder bloße Meldungen zur Wahrung von Fristen reichen dafür nicht aus (BGHZ 14*122)* Deshalb war das Schreiben des klüger i sehen Anwalts vom 14o Mai 1952 kein echter Antrag auf Erlaß eines Vorbescheids/ weil darin bestimmte Ansprüche nicht erhoben waren*. Diese Eingabe hat aber den Pestsetzungsbescheid vom 10* Juni 1952 ausgelöst, denn die Arbeitsbehörde hat diesen Antrag mit der inzwischen eingegangenen EntnazifizierungsentScheidung an das Personalamt weitergeleitet und das Personalamt hat daraufhin den PestSetzungsbescheid erlassen* Schon daraus ergibt sieh- daß der Bescheid vom 10« Juni 1952 nur die präge klärte, welche Bezüge dem KJ-äger von nun an- nach der günstigen EntnazifizierungsentScheidung, also für die Zukunft zustanden* Aus dem Begriff des
Pestsetzungsbescheides ergibt sich dasselbe, denn die
♦
Bedeutung eines solchen Bescheides liegt im wesentlichen in der "Feststellung der Höhe der zu zahlenden Versorgungsbezüge (Bochalli BBGr § 155*1? Brandt DBG- 4cAufl §§ 145*4? 126,1)« Der Bescheid, der ausdrücklich als Überschrift die Worte enthielt "Heu-Pestsetzung von Versorgungsbezügen" legte sich also * für den Empfänger erkennbar* nur Wirkung für die Zukunft bei* Der Kläger, der im Eechtsstreit gelegentlich vorgetragen hat, ihm ständen auch für die Zeit nach dem 1« Mai 1952 höhere Ansprüche zu, ist mit diesen Ansprüchen durch den Bescheid allei^dings ausgeschlossen* Wenn der Bescheid darüber hinaus in förmlicher Weise über Ansprüche für die Zeit vor dem 1* Mai 1952 entscheiden und sie versagen wollte, obwohl sie bis dahin überhaupt nicht geltend gemacht waren, hätte er das in eindeutiger Weise zu dem Ausdruck bringen müssen* Daran
fehlt es hier., Auch der Stempelaufdruck mit der Bezugnahme auf das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG enthält nicht den Ausspruch* daß damit Ansprüche für die Zeit vor dem 1, April 1951 abgelehnt seien, denn nach § 63 des Regelungsgesetzes bestehen unter gewis-sen Voraussetzungen Ansprüche auch für die frühere Zeit« Im übrigen hatte der Kläger seine Ansprüche nicht auf das Regelüngsgesebz. gestützt. Das Datum des 1. Mai 1952 erscheint zwar an zwei Stellen in dem Bescheid, aber.nie derart, daß daraus die Versagung der Ansprüche für die frühere Zeit erkennbar ist» Im Text heißt es einmal« MAn Ruhegehalt ist vom lo Mai 1952 ah zu zahlen« 2»512,80 DM, monatlich 209*40we Darin liegt nur die Angabe der Höhe ("ah” Ruhegehalt) sowie die Bemerkung, daß dieser Betrag nunmehr ab 10 Mai 1952 gezahlt würde« In den Bemerkungen am Schluß des Bescheides heißt es, daß der Ausschuß den Kläger ab 18. Mai 1952 in Kategorie V eingestuft habe und daß eine seit dem 1« Mai 1952 evtl« gezahlte 5*Ur sorgeunter Stützung anzurechnen sei $ auch diese Bemerkung behandelt nur den Zeitraum nach dem 1= Mai 1952, der bereits sechs Wochen zurücklag, nicht aber die frühere Zeit«
Da somit der Bescheid vom 10» Juni 1952 keine Entscheidung über die Ansprüche für die Zeit vor dem 1« Mai 1952 enthält, hat er den Klageweg dem Kläger nicht verschlossen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob er ordnungsmäßig; zugestellt war«
2» Das Urteil muß daher aufgehoben werden, denn es ist bei dem bisherigen Streitstand nicht zu übersehen, ob das klageabweisende Urteil aus anderen Gründen zu halten ist«
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Der Kläger kann seine Ansprüche nur nach Maßgabe des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG geltend machenc Die durch Ent'nazifizierungsbescheide ausgesprochenen Beschränkungen bleiben zwar unberührt (§ 8 des Regelungsgesetzes)* aber der Bescheid vom 27 o Januar 1949 war gesetzwidrig, weil die Verordnung 110 bei Personen der Kategorie XV keinen vollständigen Entzug der Versorgung.sbezüge vorsiehtc Die Parteien haben schon darauf fcingewiesen; daß der Senat im Urteil vom 25o Juni 1953 (III ZB 333/51 * ZBR 1953,181) die Auffassung vertreten hat, daß die vollständige Entziehung der Versorgungsbezüge bei einer Einstufung in Kategorie IV nicht zulässig sei; diese unwirksame. Maßnahme lasse die Einstufung jedoch unberührt, so daß die Rechtslage so zu beurteilen sei, als ob der Betroffene in Kategorie IV ohne Beschränkungen, also mit vollen Bezügen eingestuft sei* Der Senat hat bereits dargelegt, daß diese Entscheidung nicht dahin zu verstehen ist, daß der Betroffene dann Ansprüche auf Grund'der finanztechnisehen Anweisungen der Militärregierung habe; denn diese besatzungstechnischen Vorschriften gewähren selbst keine Ansprüche (vgl Urteil des Senats vom 26, September 1955 — III ZR 50/54 5r April 1956 - III ZR 234/54 * BindMöhr Nr 2 zu Finanz t.ec hni sehe Anweisungen; 26c April 1956 - III ZR 219/54 - = BindMöhr Nr 6 zu MR VO 110)«. Dem Kläger standen also Ansprüche nach Maßgabe des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG zu, also für die Zeit vor dem 1, April 1951 nur auf Grund günstigerer landesgesetzlichen Regelungen oder etwaiger für ihn getroffener günstigerer Einzelmaßnahmen (§ 63 Abs 3 des Regelungsgesetzes) • Die Entscheidung dieser Frage muß dem Berufungsgericht überlassen bleiben* zu demal es als günstigere landesrechtliche Regelung genügen kann, wenn
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die landesbehörden den Bntnazifizierungsent Scheidungen ständig eine sie selbst bindende Wirkung beigelegt haben (III ZR 140/52 vom 17* Dezember 1953)«
Die Entscheidung über die Schadensersatzansprüche wegen AmtspflichtVerletzung wiederum hängt u*ao davon ab* wieweit die Ansprüche des Klägers aus dem Beamten-verhältnis noch begründet sind* ,'
Dr0 Geiger DrJWeber Dr^Kreft
Dr*Arndt BR Dr*Wolany ist
beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben*
Dr<». Geiger