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BGH · III ZR 208/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 208/52

hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr<> Geiger, sowie der Bundesrichter DrcPagendarm, Rietschel, Dr*Wolany und DroHußla - inspekteur abo Br erhält seit dem 1« April 1950 Gehalt nach der Gruppe B 8 von der Oberjustizkasse in den Unterschiedsbetrag zu der Gruppe B 5 (brutto 369*33 DM netto 187*84 DM monatlich) vorerst noch von der Oberjustiz* kasse in Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger auch nach Abwicklung seiner Geschäfte al« Generalinspekteur im Hinblick auf Bestimmungen des Zentraljustizamts und der Britischen Militärregierung den Unterschiedsbetrag■verlangen kann und zwar von dem beklagten Land oder ob dem die auf Grund des § 27 Abs 2 c UmstG ergangene Niedersächsische lo Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15o Januar 1949 (GVB1 Ms 1949? Dem aus gründen der Kostenersparnis auf den Zeitraum eines Monats beschränkten Antrag des Klägers folgend, habe die Vordergerichte die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger in dem Monat, für den erstmalig die Haftung der Oberjustizkasse-HdBB fortfällt, den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der Gruppe B 5 und B 8 zu zahlen«, Das beklagte Land hat gegen seine Verurteilung Revision mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt» In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgeric haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, -"in Anwendung des § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden* Die Bestimmung des § 91 a ZPO gibt in einem Pall wie dem vorliegenden dem Revisionsgericht die Befugnis, über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden (BGH IM Nr 2 z § 91 a ZPO)* Die Entscheidung ist nach der geset liehen Vorschrift unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen Von der Entscheidung erhofft sich, weil der mutmassliche A gang des Rechtsstreits bei'ihr zu würdigen sei, das beklag te Land eine höchstrichterliche Stellungnahme zu der als erledigt zu betrachtenden Hauptsache* Diese Auffassung des beklagten Landes wird jedoch der Bedeutung und Tragweite des § 91 a ZPO nicht voll gerecht* ■sill setzt und Beweis erhoben werden, um noch benötigte Unterlagen für eine Entscheidung darüber zu gewinnen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen und demgemäss kostenpflichtig geworden wäre 0 Das Gericht soll vielmehr bei der Beurteilung des mutmasslichen Ausgangs des Rechtsstreits nur den bisherigen Sachund Streitstand beiü einsichtigen« Die Parteien können also auf dem Wege des § 91 a ZPO dann nicht eine ihnen erwünschte abschliessende, wenn auch in Ansehung, der Hauptsache nicht verbindliche Würdigung des Rechtsstreits erreichen, wenn das Gericht bei der Anwendung der Bestimmung in zulässiger Weise weiteren Beweisantritten nicht stattgibt und, soweit dies möglich ist, über die Kosten nur unter Berücksichtigung des bereits angefallenen Akteninhalts entscheidet« Kann sich das Gericht mangels hinreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse über den Ausgang des Rechtsstreits noch kein Urteil bilden, muss allein das billige Ermessen zu einer tragbaren Lösung füh- Darüber hinaus rechtfertigt es die vom Gesetzgeber angestrebte und vom Richter im Einzelfall zu verwirklichende vereinfachte Behandlung der Kostenfrage, dass der Richter davon absieht, einen rechtlich schwierig gelagerten, in der Hauptsache bereits gegenstandslos gewordenen Rechtsstreit hinsichtlich aller für dessen mutmasslichen Ausgang bedeut samen Rechtsfragen zu überprüfen und die rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen0 Denn die in einer Notzeit als Bestandteil einer Vereinfachungsverordnung übernommene Regelung soll den Richter entlasten und ihn in die Lage versetzen? den Richter von der Pflicht freisteilen, sich unter Beantwortung schwieriger Rechtsfragen über das mutmassliche Ergebnis des Rechtsstreits schlüssig zu machen lediglich dazu« um jenes Ergebnis nach den Grundsätzen der §§ 91 ff ZPO' in verkleinertem Maßstab auf die Kostenentscheidung zu übertragen* Nicht ohne Grund stellt das Gesetz entscheidend auf das billige Ermessen ab« Bei dessen Ausübung wird der besonders zu würdigende? Nr 163 und 179 der Britischen Militärregierung (ABI BrMilReg S 836 u 1079) ^em Kläger wohlerworbene Rechte, welche Bedeutung hatte Artikel III der Verordnung' Nr 163 und in welchem Verhältnis stand er zu Artikel II VO, konnte die 1, Niedersächsische Massnahmenverordnung auf Grund der in § 27 Abs 2 c TJmstG enthaltenen Ermächtigung in jene auf zonaler Ebene liegenden Bestimmungen eingreifen, hatte die Britische Militärregierung dem beklagten Land eine über § 27 Abs 2 c UmstG hinausgehende besondere Ermächtigung erteilen wollen und erteilte Der Prüfung dieser Fragen wird der Senat durch § 91 a ZPO enthobene Da das Ergebnis, zu dem der Senat bei einer Überprüfung der Hauptsache gelangen würde, offensteht, ist -es billig, die Kosten der beiden ersten Rechtszüge gegeneinander aufzuheberu Die Kosten der Revisionsinstanz sind dagegen ausschliesslich dem beklagten Land aufzuerlegen* Denn dieses hätte auf.C-rund des § 97 Abs 3 ZPO die Kosten seiner Revision auch für den Fall tragen müssen, dass es in der Hauptsache obgesiegt hätte,, Billigerweise muss es hierbei bei der Anwendung des § 91 a ZPO bleiben*

Zitierte Normen: § 27 UStellungsG § 91a ZPO
KostenLandRechtsstreitRechtsstreitsBestimmungZPOKlägerHauptsache

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2391 011
Gesetz s ZPO § 91 a
Rechtesatzs Nach § 91 a ZPO kann der Richter davon ab
 sehen, einen rechtlich schwierig gelagerten Rechtsstreit hinsichtlich aller für dessen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen; der Richter kann in diesem Palle über die Kosten des in der Hauptsache bereits erledigten Rechtsstreits nach billigem Ermessen ohne besondere Würdigung des rechtlich zweifelhaften Yerfahrensausgangs entscheiden*
Aktenzeichens III ZR 208/52 Beschluss des BGH vom 18o Februar 1954
LG Hannover OLG Celle
 Ill ZR 208/5.2	1	—	v'
Verkündet am 18cFebruar 1954 Fieser, Just<.Angesto g als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
I m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz«
Beklagten; Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr«,
g e gen
 den Staatssekretär Dr«, trasse
 Friedrich M
in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof „Br*	~
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr<> Geiger, sowie der Bundesrichter DrcPagendarm, Rietschel, Dr*Wolany und DroHußla	-
beschlossen;
Die Kosten der Revision trägt das beklagte Land, Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.,
ff-.r ü n d e g
Der Kläger ist seit dem 12 0 September 1945 General-Staatsanwalt in	mit	einer Besoldung nach Ge-
haltsgruppe B So Im Jahre 1947 ist er vom Präsidenten des damaligen Zentraljustizamts für die Britische Zone zu dem Generalinspekteur der Spruchgerichte und der Anklage-behörden für die Verurteilung von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen in der Britischen Zone ernannt und mit Wirkung vom 10 Januar 1947 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 5 eingewiesen wordene Der Kläger behielt seine Planstelle als Generalstaatsanwalt bei und versah sie in beschränktem Umfang neben dem für ihn aufgestellten besonderen Vertreter0 Seit dem 160 Dezember 1949 übt der Klager seine Tätigkeit als Generalstaatsanwalt wieder voll aus und wickelt daneben seine Geschäfte als General-
inspekteur abo Br erhält seit dem 1« April 1950 Gehalt nach der Gruppe B 8 von der Oberjustizkasse in den Unterschiedsbetrag zu der Gruppe B 5 (brutto 369*33 DM netto 187*84 DM monatlich) vorerst noch von der Oberjustiz* kasse in
 Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger auch nach Abwicklung seiner Geschäfte al« Generalinspekteur im Hinblick auf Bestimmungen des Zentraljustizamts und der Britischen Militärregierung den Unterschiedsbetrag■verlangen kann und zwar von dem beklagten Land oder ob dem die auf Grund des § 27 Abs 2 c UmstG ergangene Niedersächsische lo Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15o Januar 1949 (GVB1 Ms 1949? 19)? in Kraft seit 1* Februar 1949* im Wege steht Hach ihrem Art 1 Abs 2 erhält ein Beamter, den das Land, eine Gemeinde usw0 auf Grund einer Rechtsvorschrift oder
V e rwaltungsanordnung übernommen hat oder noch übernimmt, nur die Bezüge seiner neuen Planstelle, wenn er in einem Amte von geringerem planmässigen Biens teinkommen verwendet wird*
Dem aus gründen der Kostenersparnis auf den Zeitraum eines Monats beschränkten Antrag des Klägers folgend, habe die Vordergerichte die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger in dem Monat, für den erstmalig die Haftung der Oberjustizkasse-HdBB fortfällt, den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der Gruppe B 5 und B 8 zu zahlen«, Das beklagte Land hat gegen seine Verurteilung Revision mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt» In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgeric haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, -"in Anwendung des § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden*
II.
Die Bestimmung des § 91 a ZPO gibt in einem Pall wie dem vorliegenden dem Revisionsgericht die Befugnis, über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden (BGH IM Nr 2 z § 91 a ZPO)* Die Entscheidung ist nach der geset liehen Vorschrift unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen Von der Entscheidung erhofft sich, weil der mutmassliche A gang des Rechtsstreits bei'ihr zu würdigen sei, das beklag te Land eine höchstrichterliche Stellungnahme zu der als erledigt zu betrachtenden Hauptsache* Diese Auffassung des beklagten Landes wird jedoch der Bedeutung und Tragweite des § 91 a ZPO nicht voll gerecht*
~ 4 -
Die Vorschrift ist aus § 4 Abs 1 der Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Gerichtsverfassung« der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts vom 16» Mai 1942 (RGBl I,' 333) hervorgegangen und bezweckt, wie das gerade bei der im Krieg eingeführten Vereinfachungsmassnahme sinnfällig zu Tage trat, die Drage der Kostenlast in denjenigen Rechtsstreitigkeiten, deren Hauptsache die Parteien für erledigt erklärt haben, einer abgekürzten, Zeit und Arbeitskraft ersparenden Behandlung und Entscheidung zuzufUhren«
Es soll daher grundsätzlich nicht das Verfahren fortge-

■sill
 setzt und Beweis erhoben werden, um noch benötigte Unterlagen für eine Entscheidung darüber zu gewinnen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen und demgemäss kostenpflichtig geworden wäre 0 Das Gericht soll vielmehr bei der Beurteilung des mutmasslichen Ausgangs des Rechtsstreits nur den bisherigen Sachund Streitstand beiü einsichtigen« Die Parteien können also auf dem Wege des § 91 a ZPO dann nicht eine ihnen erwünschte abschliessende, wenn auch in Ansehung, der Hauptsache nicht verbindliche Würdigung des Rechtsstreits erreichen, wenn das Gericht bei der Anwendung der Bestimmung in zulässiger Weise weiteren Beweisantritten nicht stattgibt und, soweit dies möglich ist, über die Kosten nur unter Berücksichtigung des bereits angefallenen Akteninhalts entscheidet« Kann sich das Gericht mangels hinreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse über den Ausgang des Rechtsstreits noch kein Urteil bilden, muss
 allein das billige Ermessen zu einer tragbaren Lösung füh-
ren*
Darüber hinaus rechtfertigt es die vom Gesetzgeber angestrebte und vom Richter im Einzelfall zu verwirklichende vereinfachte Behandlung der Kostenfrage, dass der Richter davon absieht, einen rechtlich schwierig gelagerten, in der Hauptsache bereits gegenstandslos gewordenen Rechtsstreit
 hinsichtlich aller für dessen mutmasslichen Ausgang bedeut samen Rechtsfragen zu überprüfen und die rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen0 Denn die in einer Notzeit als Bestandteil einer Vereinfachungsverordnung übernommene Regelung soll den Richter entlasten und ihn in die Lage versetzen? seine Zeit und Arbeitskraft anderen? wichtiger und vordringlich erscheinenden Streitigkeiten zuzuwenden0 Deswegen gibt die gesetzliche Regelung dem Richter nicht nur die Handhabe« von der Fortsetzung des Rechtsstreits und von einer Beweiserhebung über strittige tatsächliche Umstände Abstand zu nehmen« Deswegen muss sie auch? da sonst der mit ihr verbundene Zweck nur unvollkommen erreicht würde? den Richter von der Pflicht freisteilen, sich unter Beantwortung schwieriger Rechtsfragen über das mutmassliche Ergebnis des Rechtsstreits schlüssig zu machen lediglich dazu« um jenes Ergebnis nach den Grundsätzen der §§ 91 ff ZPO' in verkleinertem Maßstab auf die Kostenentscheidung zu übertragen* Nicht ohne Grund stellt das Gesetz entscheidend auf das billige Ermessen ab« Bei dessen Ausübung wird der besonders zu würdigende? nach dem bisherigen Sachund Streitstand zu beurteilende (vermutliche). Verfahrensausgang vielfach den Ausschlag geben; er ist aber nicht schlechthin für die Kostenpflicht entscheidend«
Im vorliegenden Fall wirft der Rechtsstreit eine Reihe schwierig gelagerter? rechtlich zweifelhafter Fragen auf. die eine zeitraubende Überprüfung erforderlich machen würden« So wäre namentlich zu untersuchen? ob und inwieweit gewährten die vom Kläger angezogenen Bestimmungen der Verordnung des Zentraljustizamts über die beamten-? besol-dungs- und haushaltsrechtliche • Stellung der Beamten der Dienststelle des Generalinspekteurs für die Spruchgerichte usw„ vom 12« Januar 1948 (V'OBl S 7)? sowie der Verordnungen
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Nr 163 und 179 der Britischen Militärregierung (ABI BrMilReg S 836 u 1079) ^em Kläger wohlerworbene Rechte, welche Bedeutung hatte Artikel III der Verordnung' Nr 163 und in welchem Verhältnis stand er zu Artikel II VO, konnte die 1, Niedersächsische Massnahmenverordnung auf Grund der in § 27 Abs 2 c TJmstG enthaltenen Ermächtigung in jene auf zonaler Ebene liegenden Bestimmungen eingreifen, hatte die Britische Militärregierung dem beklagten Land eine über § 27 Abs 2 c UmstG hinausgehende besondere Ermächtigung erteilen wollen und erteilte
 Der Prüfung dieser Fragen wird der Senat durch § 91 a ZPO enthobene Da das Ergebnis, zu dem der Senat bei einer Überprüfung der Hauptsache gelangen würde, offensteht, ist -es billig, die Kosten der beiden ersten Rechtszüge gegeneinander aufzuheberu Die Kosten der Revisionsinstanz sind dagegen ausschliesslich dem beklagten Land aufzuerlegen*
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Denn dieses hätte auf.C-rund des § 97 Abs 3 ZPO die Kosten seiner Revision auch für den Fall tragen müssen, dass es in der Hauptsache obgesiegt hätte,, Billigerweise muss es hierbei bei der Anwendung des § 91 a ZPO bleiben*
Senatspräsident Prof «Dr *Greiger hat Auslandsurlaub und ist daher an der Leistung der Unterschrift verhindert*
Dr«Pagendarm	Dr*Pagendarm
 Bundesrichter Rietschel ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert*
DroPagendarm	Wolany	Dr*Hußla