Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Die Beklagte hat bestritten, dass die gesundheitlichen Schäden der Klägerin auf die Impfung zurückzuführen seien und das von der Klägerin behauptete Ausmaß erreicht hätten<> Sie hat.ferner ein Verschulden ihrer Beamten in Abrede gestellt« Weiter hat sie unter Berufung auf die . Plenarentscheidung des Reichsgerichts vom 16» November 1937 (RGZ 156, 305 = JW 38, 363) geltend gemacht, daß sie für unverschuldete Impf Schäden nicht einzustehen brauche; keinesfalls könne die Klägerin vollen Schadenersatz, sondern • höchstens "angemessenen Wertersatz" verlangen« Das Landgericht hat die Verhandlung .und Entscheidung auf den Grund des Anspruchs beschränkt und nach Beweisaufnahme die Klage, "insoweit die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung aus Aufopferungsanspruch erhebt”, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sie aber im übrigen 'insoweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht” abgewiesen«. Das Landgericht hat eine Amtspflichtverletzung, .für die die Beklagte einzustehen hätte, nicht als erwiesen angesehen und hat die Entschädigungspflicht der Beklagten aus einem allgemeinen ungeschriebenen Rechts- Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres davon, aüsgegangen, daß es sich bei der Geltendma-chung von Aufopferungs- und EntSchädigungsansprüchen, die aus hoheitlichen Eingriffen hergeleitet werden, um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG handelt, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ge- und auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts den Rechtsweg ordentlichen Gerichten ausgetragen wurden« -Dem entspricht es* daß die normalen Formen des Verwaltungsprozesses ab- • gesehen von den Parteistreitigkeiten die Anfechtungsklage einschliesslich der Untätigkeitsklage und die Feststellungsklage sind.,, Es ist sonach auch weiterhin die Zuständigkeit der or dentlichen Gerichte für Streitigkeiten über die hier zur Erörterung stehenden Aufopferungs- und Entschädigungsan- liege nicht tfor* Zu einer gesetzlichen Festlegung der Entschädigungspflicht für schuldlos verursachte Impfschäden sei es bisher nicht gekommen, obwohl durch die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 156, 305 und die sich daran anknüpfende Literatur das Problem als ein gesetzgeberisches der zu einer Entschädigung auch für durch Pockenimpfung hervorgerufene Gesund-heitsschäderi führen müßte, nicht herleiten« Das gleiche ha-he für die zahlreichen Sondergesetze zu gelten, in denen der Staat Ausgleichsansprüche für Schäden gewähre, die der einzelne durch rechtmässige oder•schuldlos • rechtswidrige Hoheitsakte erleide (Kriegsschädengesetze, Tumultschädengesetze, HaftentSchädigungsgesetze, Versorgungsgesetze, Lastenausgleich) o. . <■ 14) eine EntschädigungsVerpflichtung der Beklagten hergeleitet werden, da hier eine Entschädigungspflicht nur bei Eingriffen in das Eigentum fe3tgelegt sei, Eingriffe in die Gesundheit aber von dem Enteignungsbegriff auch bei dessen weitgehender Ausdehnung nicht umfasst würden.,, ■teibare Anwendung der §§-74, 75 EänlALR sei einmal deswegen nicht möglich,, weil das Allgemeine Landrecht weder in Altona noch in Hamburg jemals gegolten habe, und verbiete sich zu dem anderen aus dem Grund, weil sich die dort vorgesehene besonderes Opfer zu bringen genötigt sei, Wertersatz für das Auf geopferte gewährt werden müsse* Dieser gewohnheits rechtliche Satz habe jedoch nur bei Eingriffen in Vermögens schaden aber sei eine durchaus ungewollte Folge der Impfung« Schliesslich sei es auch nicht angängig, in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen ausserhalb des geschriebenen und des Gewohnheitsrechts gültigen allgemeinen" und den impfscha-den mitumfassenden Rechtssatz über öffentlich-rechtliche Entschädigung aufzüstellen, zu demal es bei einer derartigen Entschädigung nicht nur um die Frage der Billigkeit, sondern auch um die der praktischen' Möglichkeiten der Entschädigung gehe spruch gemäß den Bestimmungen der §§ 74,75 EinlALR begrün-det» Die' in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vom Berufungsgericht vorgenommenen Einschränkungen des Aufopfe-rungsanspruchs in der Richtung, daß dieser einmal nur bei-einem Eingriff in das Eigentum und zu dem andern nur bei einem auf'Verwaltüngsakt beruhenden Eingriff gegeben sei, seien Io- Das Berufungsgericht hat die Unrichtigkeit der Behauptung der Klägerin, dass bei der Impfung unreine Lymphe verwendet worden oder ein sonstiger Fehler unterlaufen sei., festgestellto. Dementsprechend hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung verneint» Insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen und wird auch von der Revision eine Rüge nicht erhoben« dessen die Impfung der Klägerin vorgenommen worden ist, be-sagt selbst nichts über-eine Entschädigungspflicht für etwa auftretende Impfschäden* Ebensowenig wie durch dieses Schwei gen des Gesetzes dem Geschädigten Ansprüche'bei schuldhaft ist bereits zutreffend.in der die Entschädigungspflicht bei ImpfSchäden selbst verneinenden -Entscheidung des Gros- 3o- Dem Berufungsgericht ist darin beizüpflichten, daß der Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht aus einer nach denen Ausgleichsansprüche für Schäden vorgesehen sind, die dem einzelnen auf Grund . Entschädigungsleistungen untereinander und von dem hier zur Entscheidung stehenden Tatbestand zu verschieden, als daß sich aus diesen Gesetzen im Wege der Analogie ein Uber die Das Reichsgericht hat zwar den in § 75 EinlALR zu dem Ausdruck gebrachten Grundsatz in ständiger Rechtspre chung dahin eingeschränkt, daß ein Entschädigungsanspruch gegenüber gesetzlich angeordneten Maßnahmen ausgeschlossen und zudem auch nur bei Eingriffen in das Eigentum.oder ver wögenswerte. An dieser Rechtspre chung, die im wesentlichen auf die preussische Kabinetts order betrodie genauere Beobachtung der Grenzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen vom 4o Dezember 1831 (Pr GS S 255) gestützt wird, hat das Reichsgericht auch noch in der Entscheidung des Grossen Se nats in RGZ 156, 305 ff festgehalten Der den Reclitsgrundsatz des § 75 EinlALR einschränken- • in gleicher Weise ein Tun, Dulden.oder Unterlassen verlangt mithin dem einzelnen kein von den übrigen nicht gefordertes Opfer auf erlegt». dass die Impfpflicht als solche allen gegenüber denselben Inhalt habe und auch die Folgen des Eingriffs regelmässig bei allen dieselben seien» Eine ausnahmsweise eintretende schwere Gesundheitsbeschädigung könne das Dulden des Eingriffs nicht nachträglich als ein besonderes Opfer erscheinen lassen, das der Betroffene zu dem Wohle der Allgemeinheit zu er- ' bringen genötigt gewesen sei» Es könne insoweit lediglich das Maß der vom Gesetz v.on Anfang an geforderten Pflichten füllung entscheidend sein; dieses aber sei für alle gleich» Man kann jedoch nicht, wie das Reichsgericht es tut; bei der rechtlichen.Beurteilung den Eingriff und seine Folgen auseinanderreissen0 Vielmehr bilden - worauf die Revision unter Berufung auf Giese* öffentlich-rechtliche Entschädi-gung für Aufopferung bei Impf Schäden S 22, zutreffend hin-weis.t - der Eingriff selbst und seine Folgeerscheinungen einen einheitlichen natürlichen Vorgang,, Ist das aber der Fall, dann kann, nicht mehr gesagt werden, daß das Maß der Pflichterfüllung für alle vom Impfgesetz Betroffenen gleich sei und daß von dem,, der schwere. kein besonderes *'0pfer” erbracht werde» Ein solches besonderes Opfer liegt nur dann nicht vor, wenn das Gesetz von den von ihm Betroffenen bewußt eine entsprechende Pflichterfüllung fordert und wenn es so dass insoweit von einem besonderen Opfer im Sinne des hier zur Erörterung stehenden allgemeinen Rechtssatzes nicht gesprochen werden kann« Bei dem Impfgesetz liegen die Dinge aber an-ders« Dieses Gesetz sieht ausdrücklich vor (§ 2), daß bei Gesundheitsgefährdung.von der Impfung abgesehen wirdp Das Gesetz verlangt also vpn den Betroffenen lediglich, dass sie die natürlicherweise und allgemein mit der Impfung verbundenen Nachteile hinnehmen, verlangt aber keinesfalls das • * als solche im vorliegenden Falle auf Grund gesetzlicher Anordnung' durchgeführt worden ist, .dem Entschädigungsan-spruch der Klägerin nicht entgegen«- einzelnen aber wollte sie- nichts besagen und hat auch darüber nichts besagt» Sie hat mit-hin über .Eingriffe dieser Art überhaupt nicht befunden und sie keineswegs von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen (vgl Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 195'!? Lezember 1831 der in § 75 EinlALR zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgrundsatz über die Gewährung von Entschädigungsansprüchen zunächst nur bei Eingriffen in das Eigentum Anwendung zu finden gehabt hätte; so liesse sich doch nicht verkennen, daß insoweit die Einschränkungen jenes Rechtsgrundsatzes gewohnheitsrechtlich beseitigt worden sind« 96 /99/IQO7 zu dem Ausdruck gebracht hat* Vielmehr müssen in den Kreis der nach dem Grundsatz des § 75 EinlALR entschädigungspflichtigen Eingriffe von hoher Hand auch die Eingriffe in Leben und Gesundheit mit einbezogen werden« Liese Lebensgüter können hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit hinter den Vermögenswerten Rechten in keiner Weise zurückstehen und 3ind zu dem mindesten in gleicher Y/eise schutzwürdig o Die Schutzwürdigkeit dieser Lebensgüter ist heute da-•• dass das Grundgesetz in Erkenntnis des Wertes der Einzelpersönlichkeit im heuti-gen sozialen*RechtsStaat neben dem Recht des einzelnen auf Entfaltung seiner Persönlichkeit auch das Recht des einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art 2 als ver fassungsmässig geschütztes Grundrecht ausdrücklich proklamiert« Lurch ihre verfassungsmässige Verankerung sind diese Grundrechte' aber nicht erst zur Entstehung gebracht worden« Vielmehr sind die Güter des Lebens und der Gesundheit - wie bereits in der Entscheidung des II« Zivilsenats in BGHZ 8, 24-5 ff in anderem Zusammenhang ausgeführt ist -von Schöpfung und Natur der Rechtsordnung vorausgegeben und jeder Mensch hat ganz unabhängig von einer entsprechenden gesetzlichen Normierung ein Recht auf diese Lebensgüter« La- durch-, dass dieses Recht ausdrücklich in die Verfassung als Grundrecht aufgenommen worden ist, hat die Bedeutung der -genannten Lebensgüter für das allgemeine Rechtsbewußt-sein nur noch beredten Ausdruck gefunden. gpruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung hei Eingrif-fen in das Vermögen zu gewähren wäre* aber versagt würde bei einer sich für den einzelnen vielfach erheblich nachteiliger auswirkenden Verletzung der Gesundheit, die • zudem im allgemeinen auch wesentliche Vermögensschäden zur Folge hat» Aus der Tatsache, dass das Grundgesetz in Art 14- für Eingriffe in das Eigentum ausdrücklich eine Entschädigung vorsieht, kann nicht geschlossen werden, dass das Grundgesetz Eigentum und sonstige Vermögenswerte Rechte stärker als das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geschützt wissen und bei Verletzung dieses Grundrechts eine Entschädigungspflicht ausgeschlossen sehen wolle c Die im Grundgesetz erfolgte besondere Hervorhebung der Entschä-djgungspflicht bei Enteignungen erklärt sich daraus, daß es sich bei den Eingriffen kraft Hoheitsrechts in die Rechts Sphäre des einzelnen in der Regel um Eingriffe in das Ei-gentum oder sonstige Vermögenswerte Rechte handelt« Es liegt aber keinerlei Anhalt dafür vor, daß das Grundgesetz damit die Entschädigungspflicht, bei'Eingriffen anderer Art verneinen will* In BGHZ 6, 270 /?8Ö7 ist hervorgehoben, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Enteignung kennzeichnet und dass zu dem Ausgl: ich eine entsprechende Entschädigung gefordert wird* Nun ist aber die Enteignung lediglich ein - wenn auch der praktisch bedeutsamste - Sonderfall der Aufopferung, die den Gegenstand des in § 75 EinlALR enthaltenen Rechtsgründsatzes bildete Demt ent sprechend trifft auch der innere Grund, der für die Entschädigung bei Ein- besondere fUr die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit zu« Auch bei den durch Eingriffe kraft Hoheitsrechts verursachten Gesundheitsschäden ist der Verstoß gegen den Gleichheitssatz das besondere Kennzeichen. Ist es aber gerade dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der die innere Begründung und Rechtfertigung für die Ent.schädigungs-pflicht bei Enteignungen abgibt, dann kann auch bei Eingriffen in die Gesundheit, die in gleicher Weise durch den Verstoß gegen den Gleichheitssatz gekennzeichnet sind, ein Entschädigungsanspruch nicht mehr versagt werden und wird auch hier um des Gleichheitssatzes willen die Entschädigung zu dem.Ausgleich des besonderen Opfers des einzelnen geschuldet 0 Das Reichsgericht hat die Versagung der Entschädigung für Impf Schäden in RGZ 156,- 505 schliesslich .auch noch dass die Impfung des einzelnen vor allem zu seinem eigenen Schutz, aber nicht entscheidend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Demgegenüber ist einmal zu berücksichtigen , daß nicht die Impfung als solche, sondern die als Folge der Impfung eingetretenen GesundheitsSchädigungen das besondere Opfer darstellen, welches von dem Betroffenen erbracht wird.e d) Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist sonach mit dem Landgericht auch bei Gesundheits- Das gilt auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzeso Denn es ist oben bereits gesagt, dass das Grundgesetz das Recht auf Leben und Gesundheit nicht erst geschaffen hat, sondern dass dieses Grundrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Formierung Geltung hat und bereits der durch den allgemeinen Grundsatz des § 75 EinlALR geschützte Rechtskreis des einzelnen diese Lebensgüter mit umfasst« 5o Wenn die Beklagte geltend macht, dass durch die Ge-Währung eines Entschädigungsanspruchs auch bei Eingriffen, die auf Gesetz beruhen,und auch bei Eingriffen in die Gesundheit die Öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht eine uferlose und in ihren Folgen unabsehbare Ausweitung erfahre, so trifft das nicht zu« Es ist bereits oben (unter 4 a) hervörgehoben worden, dass alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt sind, keinen Entschädigungsanspruch zu begründen vermögen und nur diejenigen Nachteile, die Über das hinausgehen, was nach dem Willen des Gesetzes der einzelne hinzunehmen hat, als ein einen Entschädigungsanspruch begründendes besonderes Opfer ange- klagte befürchtet, dass beispielsweise auch in den Fällen, in denen ein Kind in der Schule, die es auf Grund des Schul--Zwanges, besucht, eine Ansteckung erleidet, oder jemand auf Grund einer Zwangsheilbehandlung wegen einer Geschlechts- Entschädigung zu gewähren sei« In allen diesen Fällen han delt es ch um Nach Schäden, die ’der Gesetzgeb bei Einführung des Schulund Heilbehandlungs- bezw«Unter suchungsZwanges bewußt in Kauf genommen und die der einzelne nach dem Willen des Gesetzes hinzunehmen hat, aber nicht um Der Entschädigungsanspruch richtet sich hei Impf Schäden'gegen den Staat* Zv/ar ist der Rechtsprechung des Reichsgerichts boizupflichten’, dass entgegen dem Y/ortlaut des 75 EinlALR-nicht in allen Fällen den .Staat die Ent schädigungspflicht trifft, sondern dass auch-ein anderer Gesetzes an« Der. Vollzug des Gesetzes aber ist eine Auf braue die Sache nicht, an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden, um zu ermitteln, ob infolge .der Impfung ein Scha-den und damit überhaupt ein Anspruch.der von der Klägerin geltend gemachten Art entstanden ist Bei der vom Landgericht nunmehr zu treffenden Entschei dung Uber die Höhe des Klaganspruchs werden auch hier die dem Gesichtspunkt der .Aufopferung zu gewährenden Ent-Schädigung auf gestellt hat«, Es wird also zu beachten sein, daß die nEntSchädigung” keine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, die sämtliche Vermögenseinbussen umfasst, dass sie aber einen Ausgleich für das Opfer bieten soll, das dem Betroffenen auferlegt ist» als es hinsichtlich der Kosten der Revision nicht um dieMKosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechts mittels” geht« Kostenmässig ist jedoch ebenso zu entschei den
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auch
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und auch hei Eingriffen in die körperliche
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richts (u.a. ßöZ 156
9
505 f
wird aufgegeben
Aktenzeichen: III ZU 200/51
Urt. des BGH v. 19. Eebruar 1955
LG Hamburg OLG Hamburg
4
vy'
III ZR 208/51
Verkündet am 19®Februar 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Anneliese
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vertreten durch ihren Pfleger-
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Bürovorsteher Klaus Ste
ebenda.
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Klägerin« Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin*
Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Ge sundheitsbehörde.,.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dp®
hat der III,0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19? Februar 1953, unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof«Br«Heiß, Prof«Br«Geiger, Rietschel, Br® Kreft und Br« Beyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
3« Zivilsenats .des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Hamburg vom 7« Mai 1951 aufgehoben»
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Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil.der 3»Zi~
vilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 9»August
1950 wird zurückgewiesen»
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Bie Kosten der Berufung und der Revision fallen der Beklagten zur Last*
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Klägerin wurde im Jahre 1930 als einjähriges Kind von dem Stadtarzt Dr« PflP in auf Grund des Impf-
gesetzes vom 8c April 1874 gegen Pocken geimpft«. Sie be-«
hauptet, infolge dieser Impfung schwere gesundheitliche
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Schäden durch eine unstreitig eingetretene postvaccinale •Encephalitis erlitten zu haben und dauerndem Siechtum ver-fallen zu sein« Bei der Impfung habe infolge Verschuldens der beteiligten .Stellen eine nicht einwandfreie Lymphe Ver-
Wendung gefunden». Für den durch diese Amtspflichtverletzung ihrer Beamten verursachten Schaden habe die Beklagte einzustehen.« Diese müsse aber auch unabhängig von einem Verschulden ihrer Beamten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für den Impfschaden haften*
Die Klägerin nimmt dementsprechend die Beklagte auf
Ersatz der infolge der Impfschäden angeblich erforderlich ge-
wesenen und in Zukunft noch erforderlich werdenden Kosten
• •
für Mehraufwendungen in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag,
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1 o die Beklagte zu verurteilen., an sie für die Zeit vom
ie Juni 1930 bis 30»Juni 1949 den Betrag von 1 »700 DM zu zahlen,
* •
2 c die Beklagte weiter zu'verurteilen, an sie ab 1«.
Juli 1949 einen Betrag von 60 DM monatlich zu zahlen,
• •
3o die Beklagte zu'verurteilen, ihr die Kosten von
der Hand zu halten, die ihr hei ihrer evtl» Unter-
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bringung in einem Heim entstehen würden, soweit sie
den Betrag von 6Ö DM monatlich übersteigen*
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Die Beklagte hat bestritten, dass die gesundheitlichen Schäden der Klägerin auf die Impfung zurückzuführen seien und das von der Klägerin behauptete Ausmaß erreicht hätten<> Sie hat.ferner ein Verschulden ihrer Beamten in Abrede gestellt« Weiter hat sie unter Berufung auf die .
Plenarentscheidung des Reichsgerichts vom 16» November 1937 (RGZ 156, 305 = JW 38, 363) geltend gemacht, daß sie für unverschuldete Impf Schäden nicht einzustehen brauche; keinesfalls könne die Klägerin vollen Schadenersatz, sondern • höchstens "angemessenen Wertersatz" verlangen«
Das Landgericht hat die Verhandlung .und Entscheidung auf den Grund des Anspruchs beschränkt und nach Beweisaufnahme die Klage, "insoweit die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung aus Aufopferungsanspruch erhebt”, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sie aber im übrigen 'insoweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend
macht” abgewiesen«. Das Landgericht hat eine Amtspflichtverletzung, .für die die Beklagte einzustehen hätte, nicht als erwiesen angesehen und hat die Entschädigungspflicht
der Beklagten aus einem allgemeinen ungeschriebenen Rechts-
• •
satz entnommen, der in einem Rechtsstaat notwendig aus der
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Stellung des Staates dem einzelnen gegenüber folge«
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• • •
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen« Mit der- Revision, die das Oberlandesgericht
zugelassen hat, erstrebt die Klägerin die1 Wiederherstel-
• •
lung des landgerichtlichen Urteils.« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
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Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs sind
nicht begründet«
* •
Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres davon, aüsgegangen, daß es sich bei der Geltendma-chung von Aufopferungs- und EntSchädigungsansprüchen, die aus hoheitlichen Eingriffen hergeleitet werden, um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG handelt,
für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ge-
• • •
geben ist, und zwar gleichgültig,, ob die Ansprüche aus §§
74 s 75 EinlALR,. ihrer entsprechenden Anwendung oder aus
• •
einem gewohnheitsrechtliQhen allgemeinen.Rechtsgrundsatz
hergeleitet werden (RGZ 137*--183 140, 276
• *
145-, 107 ZJP27> 156r 305 u,aA; vgl ferner Boehmer, Grund-'
• •
lagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, 1 * Buch 1950 S 253).©
• .
• •
Hieran ist trotz der Erweiterung des Verwaltungsrechtswegs festz.uhal.ten; denn die maßgeblichen Gesetze über die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit (Verordnung Nr 165 der britischen
. •
Militärregierung und die im wesentlichen übereinstimmenden.
• •
Gesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den einzel-
• •
nen Ländern der Amerikanischen Besatzungszone) wollten eine
allgemeine gerichtliche’ Kontrolle der Verwaltung normieren
• * *
und auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts den Rechtsweg
• .
auch dort eröffnen, wo er bisher verschlossen war.* Hingegen
* . •
war es nicht Zweck der genannten Gesetze.,, eine Zuständig-
lceitsverschiebung im Verhältnis zu den ordentlichen Gerich-
• •
ten vorzunehmen und nunmehr die Zuständigkeit der Verwai-
• •
tungsgerichte auch für solche - öffentlich-rechtliche - Strei-tigkeiten zu begründen, die bereits traditionell vor den
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ordentlichen Gerichten ausgetragen wurden« -Dem entspricht es* daß die normalen Formen des Verwaltungsprozesses ab- • gesehen von den Parteistreitigkeiten die Anfechtungsklage einschliesslich der Untätigkeitsklage und die Feststellungsklage sind.,, dem Verwaltungsprozeß., so wie er bisher seine gesetzliche Ausgestaltung gefunden hat', aber nach seiner ganzen Struktur eine auf Zahlung von Geld gerichtete Schadensersatz- bezw„ Entschädigungsklage in aller Regel fremd ist*
Es ist sonach auch weiterhin die Zuständigkeit der or dentlichen Gerichte für Streitigkeiten über die hier zur Erörterung stehenden Aufopferungs- und Entschädigungsan-
sprüche kraft Überlieferung
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kraft Gewohnheitsrechts
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als gegeben anzusehen, wie dies der Senat in BGHZ 1, Z376-38ü7 für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis bereits eingehend dargelegt hat au^h BVG Berlin-Zehlendorf in DÜV 1950, 249 mit Anm
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Bachof; WürttBadVGH,.VerwRspr 3
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JZ 1951» 86; zwei
• •
feind Schack in MDR 1951, 265;
. ü; •
• • •
• • •
• ♦ •
Bas Berufungsgericht führt zur Begründung seines die Klage abweisenden Urteils im wesentlichen folgendes aus? Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines der an der Durchführung.der Impfung beteiligten Beamten der Beklagten . liege nicht tfor* Zu einer gesetzlichen Festlegung der Entschädigungspflicht für schuldlos verursachte Impfschäden sei es bisher nicht gekommen, obwohl durch die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 156, 305 und die sich daran
anknüpfende Literatur das Problem als ein gesetzgeberisches
deutlich herausgestellt worden sei* Aus einer entsprechenden Anwendung des Reichsseuchengesetzes vom 30oJuni 1900 und des Viehseuchengesetzes vom 26 „ Juni 1909 lasse sich ein allgemeiner'Rechtsgedanke., der zu einer Entschädigung auch für durch Pockenimpfung hervorgerufene Gesund-heitsschäderi führen müßte, nicht herleiten« Das gleiche ha-he für die zahlreichen Sondergesetze zu gelten, in denen der Staat Ausgleichsansprüche für Schäden gewähre, die der einzelne durch rechtmässige oder•schuldlos • rechtswidrige Hoheitsakte erleide (Kriegsschädengesetze, Tumultschädengesetze, HaftentSchädigungsgesetze, Versorgungsgesetze, Lastenausgleich) o. Ebensowenig könne aus den Bestimmungen der Weimarer Verfassung (Art 153) und des Grundgesetzes (Art 2 und
. <■
14) eine EntschädigungsVerpflichtung der Beklagten hergeleitet werden, da hier eine Entschädigungspflicht nur bei Eingriffen in das Eigentum fe3tgelegt sei, Eingriffe in die Gesundheit aber von dem Enteignungsbegriff auch bei dessen weitgehender Ausdehnung nicht umfasst würden.,, Eine unrait.-
■teibare Anwendung der §§-74, 75 EänlALR sei einmal deswegen
nicht möglich,, weil das Allgemeine Landrecht weder in Altona noch in Hamburg jemals gegolten habe, und verbiete sich
zu dem anderen aus dem Grund, weil sich die dort vorgesehene
• •
Entschädigungspflicht auf einen durch eine Verwaltungsbe-
• •
hörde angebrdneten Eingriff in das Eigentum des Betroffenen beschränke9 Zwar habe sich aus den genannten Bestimmungen
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des Allgemeinen -Landrechts ein auch für das Hamburger Ge
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daß dem einzelnen,, der zu dem Wohle der Allgemeinheit ein
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sei nur das bewußte Inkäufnehmen eines Nachteils zur För
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derung eines höherwertigen Zwecks zu verstehen« Der Impf
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schaden aber sei eine durchaus ungewollte Folge der Impfung« Schliesslich sei es auch nicht angängig, in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen ausserhalb des geschriebenen und des Gewohnheitsrechts gültigen allgemeinen" und den impfscha-den mitumfassenden Rechtssatz über öffentlich-rechtliche Entschädigung aufzüstellen, zu demal es bei einer derartigen Entschädigung nicht nur um die Frage der Billigkeit, sondern auch um die der praktischen' Möglichkeiten der Entschädigung gehe
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Demgegenüber macht die Revision geltend5 Der Anspruch
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der Klägerin, soweit er vom Landgericht dem Grunde nach für
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gerechtfertigt erklärt worden sei, sei als Aufopferungsan-
• •
spruch gemäß den Bestimmungen der §§ 74,75 EinlALR begrün-det» Die' in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vom Berufungsgericht vorgenommenen Einschränkungen des Aufopfe-rungsanspruchs in der Richtung, daß dieser einmal nur bei-einem Eingriff in das Eigentum und zu dem andern nur bei einem
auf'Verwaltüngsakt beruhenden Eingriff gegeben sei, seien
«
nicht gerechtfertigt«. Vielmehr müsse, eine richtige und den in der Weimarer Verfassung (Art 153/157) und dem Gründge-setz ('Art 2 Abs 2) zu dem Ausdruck, gekommenen Rechtsgedanken entsprechende Auslegung der §§ 75?75 EinlALR dahin führen, auch die Gesundheitsschäden,' die durch eine gesetzlich an-
geordnete Impfung schuldlos hervorgerufen seien, in den Kreis der entschädigungspflichtigen "Opfer" miteinzube-
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Io- Das Berufungsgericht hat die Unrichtigkeit der Behauptung der Klägerin, dass bei der Impfung unreine Lymphe verwendet worden oder ein sonstiger Fehler unterlaufen sei., festgestellto. Es hat weiter festgestellt, daß die gesundheitlichen Schäden, die die Klägerin infolge der Impfung erlitten habe, bei der Vornahme der Impfung noch nicht voraussehbar gewesen seienP. Dementsprechend hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung verneint» Insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen und wird auch von der Revision eine Rüge nicht erhoben«
2*. Das Impfgesetz vom 8*April 1874 (RGBl 31), auf Grund
• •
dessen die Impfung der Klägerin vorgenommen worden ist, be-sagt selbst nichts über-eine Entschädigungspflicht für etwa auftretende Impfschäden* Ebensowenig wie durch dieses Schwei
gen des Gesetzes dem Geschädigten Ansprüche'bei schuldhaft
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verursachten ImpfSchäden versagt sind, sind aber dadurch,
auch Entschädigungsansprüche für die ohne Verschulden eines
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Beteiligten hervorgerufene' Impfschäden ausgeschlossen, so-
weit diese.nach sonstigen Bestimmungen gegeben sind; dies
• •
ist bereits zutreffend.in der die Entschädigungspflicht
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vom Berufungsgericht genannten Sondergesetze (Kriegs-
Schädengesetz, Tumultschädengesetz, Versorgungsgesetze,
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die dem einzelnen auf Grund . rechtmässiger oder schuldlos
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rechtsv/idriger Hoheitsakte erwachsen<>. Denn die Tatbestände,
an die in diesen Gesetzen die Entschädigungspflicht ge-
• * •
knüpft wird, sind ebenso wie Art und Umfang der vorgesehenen
• • • • • ,
Entschädigungsleistungen untereinander und von dem hier zur Entscheidung stehenden Tatbestand zu verschieden, als daß
sich aus diesen Gesetzen im Wege der Analogie ein Uber die
• •
dort normierten Tatbestände hinausgreifender und auch eine Entschädigungspflicht für schuldlos verursachte Impfschäden festlegender Rechtssatz herleiten liesse.« Es läßt sich aber
auch umgekehrt nach diesen Gesetzen eine derartige Entschä-
• • •
digungspflicht nicht ausschliessen«
*
4-c Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin ist jedoch
#
• •
m • • entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als "Aufopfe-
• a •
rungsanspruch” begründet, wie er sich gev/ohnheitsrechtlich
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gemäß dem in § 75 EinlAIR enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt hat» Hach dieser Bestimmung ist der Staat gehalten,
denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und
#
Vorteile' dem Wohle des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt
wird«. Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, hat über den Bereich der
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früheren altpreussischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt und iat deshalb auch-? wie das Berufungsgericht
selbst hervorhebt, für das Hamburger Gebiet anzuwenden (BGHZ 6,. 270 jJ; OIG Hamburg in SJZ 49? 267 /26&/)0
*
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Das Reichsgericht hat zwar den in § 75 EinlALR zu dem Ausdruck gebrachten Grundsatz in ständiger Rechtspre chung dahin eingeschränkt, daß ein Entschädigungsanspruch gegenüber gesetzlich angeordneten Maßnahmen ausgeschlossen und zudem auch nur bei Eingriffen in das Eigentum.oder ver
wögenswerte. Rechte gegeben.sei (RGZ 72, 85 ßilSf
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426
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122,
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301
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144, 325 Z.?337s
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49
36)
An dieser Rechtspre
chung, die im wesentlichen auf die preussische Kabinetts order betrodie genauere Beobachtung der Grenzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen vom 4o Dezember 1831 (Pr GS S 255) gestützt wird, hat das Reichsgericht auch noch in der Entscheidung des Grossen Se nats in RGZ 156, 305 ff festgehalten
Der den Reclitsgrundsatz des § 75 EinlALR einschränken-
• •
den Rechtsprechung des Reichsgerichts kann jedoch nicht mehr
..gefolgt werden*
a) Der Kabinetts order vom 4-« Dezember 1831 kommt nach
der Auffassung des Senats nicht die einschränkende.'Bed euV
*
tung zu, die das Reichsgericht ihr beigemessen hat«.
• • •
•• .
aa) Wenn die Kabinettsorder davon ausgeht, daß bei Ein-griffen,, die auf Gesetz beruhen.,, ein Entschädigungsanspruch
ausgeschlossen sei', so ist dadurch offenbar nur dem allge-
• •
meinen Grundsatz Ausdruck gegeben, daß die vom Gesetz geforderten und gewollten Opfer keine Entschädigungsansprü-
che..: begründen können«. Bei gesetzlich angeordneten Maß-
• •
nahmen entfällt, dementsprechend im allgemeinen ein Entschädigungsanspruch', soweit er nicht in dem betreffenden Gesetz selbst vorgesehen -ist, allein deswegen, weil das Gesetz
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für alle Bürger oder einen unbestimmten Kreis von ihnen eine gleiche Pflichtenlage geschaffen hat und von. ihnen
• in gleicher Weise ein Tun, Dulden.oder Unterlassen verlangt mithin dem einzelnen kein von den übrigen nicht gefordertes Opfer auf erlegt». Dies gilt, jedoch nicht ausnahmslos
■ * •
und trifft bei den hier in Hede stehenden Impfschäden im
• • • •
Gegensatz zu der. Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 305 (311 ) nicht zu© Das Reichsgericht argumentiert,. dass die Impfpflicht als solche allen gegenüber denselben Inhalt habe und auch die Folgen des Eingriffs regelmässig bei allen dieselben seien» Eine ausnahmsweise eintretende schwere Gesundheitsbeschädigung könne das Dulden des Eingriffs nicht nachträglich als ein besonderes Opfer erscheinen lassen, das der Betroffene zu dem Wohle der Allgemeinheit zu er-
• •
' bringen genötigt gewesen sei» Es könne insoweit lediglich das Maß der vom Gesetz v.on Anfang an geforderten Pflichten füllung entscheidend sein; dieses aber sei für alle gleich» Man kann jedoch nicht, wie das Reichsgericht es tut; bei der rechtlichen.Beurteilung den Eingriff und seine Folgen auseinanderreissen0 Vielmehr bilden - worauf die Revision unter Berufung auf Giese* öffentlich-rechtliche Entschädi-gung für Aufopferung bei Impf Schäden S 22, zutreffend hin-weis.t - der Eingriff selbst und seine Folgeerscheinungen einen einheitlichen natürlichen Vorgang,, Ist das aber der Fall, dann kann, nicht mehr gesagt werden, daß das Maß der Pflichterfüllung für alle vom Impfgesetz Betroffenen gleich sei und daß von dem,, der schwere. Ge3undheitsSchäden in-folge.der Impfung erleidet.,, kein besonderes *'0pfer” erbracht werde» Ein solches besonderes Opfer liegt nur dann nicht vor, wenn das Gesetz von den von ihm Betroffenen bewußt eine entsprechende Pflichterfüllung fordert und wenn es
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77
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verlangt, dass die Betroffenen die nachteiligen Folgen,.
die die gesetzlich angeordneten Maßnahmen für alle oder
#
einen unbegrenzten Kreis von ihnen haben, hinnehmen« So verlangen z6B«< die Wehrdienstgesetze bewußt, daß die von ihnen Betroffenen Freiheitsbeschränkungen, Gesundheitsbe-schränkungen und sogar den Tod hinnehmen, . so dass insoweit von einem besonderen Opfer im Sinne des hier zur Erörterung stehenden allgemeinen Rechtssatzes nicht gesprochen werden kann« Bei dem Impfgesetz liegen die Dinge aber an-ders« Dieses Gesetz sieht ausdrücklich vor (§ 2), daß bei Gesundheitsgefährdung.von der Impfung abgesehen wirdp Das Gesetz verlangt also vpn den Betroffenen lediglich, dass sie die natürlicherweise und allgemein mit der Impfung verbundenen Nachteile hinnehmen, verlangt aber keinesfalls das • *
Aüfsichnehmen erheblicher gesundheitlicher Schädigungen.
Diese liegen vielmehr gänzlich ausserhalb der Willensrichtung
des Gesetzgebers«. Deshalb steht der Umstand, daß die Impfung
• •
als solche im vorliegenden Falle auf Grund gesetzlicher Anordnung' durchgeführt worden ist, .dem Entschädigungsan-spruch der Klägerin nicht entgegen«-
• m
• *
• • bb) Der in § 75 EinlAIR normierte Grundsatz der Ent- .
schädigungspflicht des Staates ist in dieser Gesetzesbe-
Stimmung selbst gegenständlich nicht beschränkt, sondern
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er umfasst Jedes Sonderopfer, das der einzelne an irgend-
welchen Reöhtsgütern zu dem Wohle der Allgemeinheit zu er-
. . • ••
bringen genötigt wird« Eine gegenständliche. Beschränkung
der Entschädigungspflicht auf die Fälle von Eingriffen
* .
in das Eigentum oder sonstige Vermögenswerte Rechte kann
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auch der Kabinettsorder vom 4« Dezember 1831 nicht entnommen werden* Die Kabinettsorder befasst sich Überhaupt
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nur mit Eingriffen in das Privateigentum« UDer^in-r
griffe in sonstige Kechtsgüter,insbesondere Eingriffe in die
• •
körperliche, Integrität des. einzelnen aber wollte sie- nichts besagen und hat auch darüber nichts besagt» Sie hat mit-hin über .Eingriffe dieser Art überhaupt nicht befunden und sie keineswegs von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen (vgl Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 195'!?
272/75; Schack in MLR 51., 263)«
* •
b)Aber selbst wenn man der Auffassung sein sollte, daß
angesichts der Kabinettsorder vom 4. Lezember 1831 der in § 75 EinlALR zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgrundsatz über die Gewährung von Entschädigungsansprüchen zunächst nur bei Eingriffen in das Eigentum Anwendung zu finden gehabt hätte; so liesse sich doch nicht verkennen, daß insoweit die Einschränkungen jenes Rechtsgrundsatzes gewohnheitsrechtlich beseitigt worden sind«
Las gilt zunächst einmal hinsichtlich des Umfangs der
von dem Begriff der Enteignung umfassten Eingriffe
Wäh
rend anfangs darunter lediglich Eingriffe in das Eigentum als Rechtseinrichtung im sachenrechtlichen Sinne verstan-den wurden, wurde in der späteren Entwicklung der Enteig-
nungsbegriff immer weiter gefasst, bis er schliesslich dahin ausgedehnt wurde, dass auch alle Eingriffe in ver mögenswerte Rechte in den Enteignungsbegriff mit einbe
zogen wurden (BGHZ 6
9
270
?787)
Zum anderen kann aber auch nach der neueren Rechtsentwicklung hinsichtlich der Bntschädigungspflicht zwischen Eingriffen in Eigentum und sonstige Vermögenswerte
Rechte einerseits und solche in Leben und Gesundheit ande
«
rerseits ein Unterschied zu Ungunsten der letzten nicht. mehr.gemacht werden, wie der Senat bereits in BGHZ 7«. 96 /99/IQO7 zu dem Ausdruck gebracht hat* Vielmehr müssen in den Kreis der nach dem Grundsatz des § 75 EinlALR entschädigungspflichtigen Eingriffe von hoher Hand auch die Eingriffe in Leben und Gesundheit mit einbezogen werden« Liese Lebensgüter können hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit hinter den Vermögenswerten Rechten in keiner Weise zurückstehen und 3ind zu dem mindesten in gleicher Y/eise schutzwürdig o Die Schutzwürdigkeit dieser Lebensgüter ist heute da-••
durch noch besonders unterstrichen? dass das Grundgesetz
in Erkenntnis des Wertes der Einzelpersönlichkeit im heuti-gen sozialen*RechtsStaat neben dem Recht des einzelnen auf Entfaltung seiner Persönlichkeit auch das Recht des einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art 2 als ver fassungsmässig geschütztes Grundrecht ausdrücklich proklamiert« Lurch ihre verfassungsmässige Verankerung sind diese Grundrechte' aber nicht erst zur Entstehung gebracht worden« Vielmehr sind die Güter des Lebens und der Gesundheit - wie bereits in der Entscheidung des II« Zivilsenats in BGHZ 8, 24-5 ff in anderem Zusammenhang ausgeführt ist -von Schöpfung und Natur der Rechtsordnung vorausgegeben und jeder Mensch hat ganz unabhängig von einer entsprechenden
gesetzlichen Normierung ein Recht auf diese Lebensgüter« La-
. •:
durch-, dass dieses Recht ausdrücklich in die Verfassung als Grundrecht aufgenommen worden ist, hat die Bedeutung der -genannten Lebensgüter für das allgemeine Rechtsbewußt-sein nur noch beredten Ausdruck gefunden. Dieser hinsichtlich des Y/ertes und der Schutzwürdigkeit von Leben und Ge-sundheit.des einzelnen bestehenden allgemeinen Rechtsanschauung würde es widersprechen, wenn ein Entschädigungsan-
gpruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung hei Eingrif-fen in das Vermögen zu gewähren wäre* aber versagt würde bei einer sich für den einzelnen vielfach erheblich
nachteiliger auswirkenden Verletzung der Gesundheit, die • zudem im allgemeinen auch wesentliche Vermögensschäden zur Folge hat»
Aus der Tatsache, dass das Grundgesetz in Art 14- für Eingriffe in das Eigentum ausdrücklich eine Entschädigung vorsieht, kann nicht geschlossen werden, dass das Grundgesetz Eigentum und sonstige Vermögenswerte Rechte stärker als das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geschützt wissen und bei Verletzung dieses Grundrechts eine Entschädigungspflicht ausgeschlossen sehen wolle c Die im Grundgesetz erfolgte besondere Hervorhebung der Entschä-djgungspflicht bei Enteignungen erklärt sich daraus, daß
es sich bei den Eingriffen kraft Hoheitsrechts in die Rechts
• •
Sphäre des einzelnen in der Regel um Eingriffe in das Ei-gentum oder sonstige Vermögenswerte Rechte handelt« Es liegt aber keinerlei Anhalt dafür vor, daß das Grundgesetz damit die Entschädigungspflicht, bei'Eingriffen anderer Art verneinen will* In BGHZ 6, 270 /?8Ö7 ist hervorgehoben, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Enteignung kennzeichnet und dass zu dem Ausgl: ich eine entsprechende Entschädigung gefordert wird* Nun ist aber die Enteignung lediglich ein - wenn auch der praktisch bedeutsamste - Sonderfall der Aufopferung, die den Gegenstand des in § 75 EinlALR enthaltenen Rechtsgründsatzes bildete Demt ent sprechend trifft
1
auch der innere Grund, der für die Entschädigung bei Ein-
• •
griffen in das Eigentum maßgeblich ist, in gleicher Y/oise für die Eingriffe in sonstige geschützte Lebensgüter, ins-
besondere fUr die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit zu« Auch bei den durch Eingriffe kraft Hoheitsrechts
verursachten Gesundheitsschäden ist der Verstoß gegen den Gleichheitssatz das besondere Kennzeichen. Ist es aber gerade dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der die innere Begründung und Rechtfertigung für die Ent.schädigungs-pflicht bei Enteignungen abgibt, dann kann auch bei Eingriffen in die Gesundheit, die in gleicher Weise durch den Verstoß gegen den Gleichheitssatz gekennzeichnet sind, ein Entschädigungsanspruch nicht mehr versagt werden und wird auch hier um des Gleichheitssatzes willen die Entschädigung zu dem.Ausgleich des besonderen Opfers des einzelnen geschuldet 0
*
Das Reichsgericht hat die Versagung der Entschädigung für Impf Schäden in RGZ 156,- 505 schliesslich .auch noch
. mit.dem.Hinweis darauf begründet, dass gegenüber der nach damaliger Staatsauffassung dem einzelnen obliegenden ver-Stärkten Opferpflicht der Entschädigungsgedanke. zurücktre- *' ten müsse* Einem derartigen Gedanken kann heute nicht mehr
Raum gegeben werden« Vielmehr gebietet die Stellung., die
• •
der einzelne nach heutiger Anschauung zu dem Staat einnimmt, und der im heutigen Rechtsstaat dem einzelnen verfassungs-mässig garantierte Schutz seiner wichtigsten Lebensgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit*. Eigentum), dass ein Schaden, der dem einzelnen im Interesse der Allgemeinheit durch Ein-griffe in diese Lebensgüter zugefügt, wird, nicht von dem
einzelnen, sondern yon der Allgemeinheit getragen wird«
* •
• *
c) Es kann auch hinsichtlich der hier zur Erörterung stehenden Impfschäden die Darbringung eines besonderen
P
Opfers nicht mit der Begründung in Abrede gestellt wer den... dass die Impfung des einzelnen vor allem zu seinem eigenen Schutz, aber nicht entscheidend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Demgegenüber ist einmal zu berücksichtigen , daß nicht die Impfung als solche, sondern die als
Folge der Impfung eingetretenen GesundheitsSchädigungen das besondere Opfer darstellen, welches von dem Betroffenen erbracht wird.e Zum anderen erfolgt die Impfung zwar auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen«. Dieses tritt jedoch an Bedeutung hinter dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zurück« die durch die Zwangsimpfung vor der
allgemeinen Seuchengefahr geschützt wird
d) Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist sonach mit dem Landgericht auch bei Gesundheits-
schäden,sdie durch eine auf Grund des Impfgesetzes vom 8S
• •
April 1874 vorgenommene Zwangsimpfung hervorgerufen y/or-den sind* ein Aufopferungsanspruch zu bejahen (so u,a« a\ich 'xu*-uthoff aaO? Schack aaO; Erman, Handkonunentar. zu dem BGB 1952,
Vorbem 2 d vor.§§ 823 ff?' EG West in SJZ 1950, 819 mit zust
• •
Anm von Going).«, Das gilt auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzeso Denn es ist oben bereits gesagt, dass das Grundgesetz das Recht auf Leben und Gesundheit nicht erst geschaffen hat, sondern dass dieses Grundrecht auch
ohne ausdrückliche gesetzliche Formierung Geltung hat und bereits der durch den allgemeinen Grundsatz des § 75 EinlALR geschützte Rechtskreis des einzelnen diese Lebensgüter
mit umfasst«
5o Wenn die Beklagte geltend macht, dass durch die Ge-Währung eines Entschädigungsanspruchs auch bei Eingriffen,
die auf Gesetz beruhen,und auch bei Eingriffen in die Gesundheit die Öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht eine uferlose und in ihren Folgen unabsehbare Ausweitung erfahre, so trifft das nicht zu« Es ist bereits oben (unter 4 a) hervörgehoben worden, dass alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt sind, keinen Entschädigungsanspruch zu begründen vermögen und nur diejenigen Nachteile, die Über das hinausgehen, was nach dem Willen des Gesetzes der einzelne hinzunehmen hat, als ein einen Entschädigungsanspruch begründendes besonderes Opfer ange-
sehen werden können« Deshalb ist es nicht so, wie die.Be-
• •
klagte befürchtet, dass beispielsweise auch in den Fällen, in denen ein Kind in der Schule, die es auf Grund des Schul--Zwanges, besucht, eine Ansteckung erleidet, oder jemand auf Grund einer Zwangsheilbehandlung wegen einer Geschlechts-
krankheit (Gesetz vom 18« Februar 1927 - RGBl I S 61) oder
9 •
bei einer gemä'ß § 37'2 a ZPO durchgeführten Untersuchung ge
sundheitliche Schäden erleidetP unt
allen Umständen eine
• %
Entschädigung zu gewähren sei« In allen diesen Fällen han
delt es
ch um Nach
Schäden, die ’der Gesetzgeb
bei Einführung des Schulund Heilbehandlungs- bezw«Unter suchungsZwanges bewußt in Kauf genommen und die der einzelne nach dem Willen des Gesetzes hinzunehmen hat, aber nicht um
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• • •
entschädigungspflichtige Sonderöpfer.« Die Fälle, in denen
• • • •
dem einzelnen auf Grund eines vom Gesetz angeordneten Ein griffs in seine Rechtssphäre ein derartiges Sonderopfer auf
s •
erlegt wird, das eine. Entschädigungspflicht begründet, wer-
: * * * • •
den deshalb’verhältnismässig seltene Ausnahmefälle darstel
• • 1 • •
len,, so dass die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Ent
schädigungspflicht nicht besieht
.0.
• •
Der Entschädigungsanspruch richtet sich hei Impf
Schäden'gegen den Staat* Zv/ar ist der Rechtsprechung des Reichsgerichts boizupflichten’, dass entgegen dem Y/ortlaut
des
75 EinlALR-nicht in allen Fällen den .Staat die Ent
schädigungspflicht trifft, sondern dass auch-ein anderer
9
dem die Aufopferung zugute gekommen ist, entschädigungs
• • •
pflichtig sein kann (vgl die entwicklungsgeschichtliche
t)hersicht in RGZ 149j 34 /5ö ff/
f
167
?
1.4. /?87) o .Bei Impf
schaden kommt jedoch hei der Frage, wem das Opfer des Ge-
• •
schädigten zugute gekommen ist, ein anderer als der Staat
• *
(Land) als Präger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge nicht in Betracht*. Dem Umstand, dass das Impfgesetz vom 8* April 1874? auf Grund dessen die Impfung der.Klägerin durchgeführt ist.. Bundesrecht darstellt (Art 125 in Verbindung mit Art 74 Nr 19 GrundG), ist für die 2*rage der Entschä- . digungsleistung keine entscheidende Bedeutung beizu demessen«.
Insoweit kommt es vielmehr maßgeblich auf den Vollzug de
Gesetzes an« Der. Vollzug des Gesetzes aber ist eine Auf
• * ' •
• «
gäbe der Länder, so dass im vorliegenden Fall die Entschä-dißungspflicht- den beklagten Stadtstaat trifft
V
O
• •
Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Klä
gerin durch die Impfung ”schwere Schäden” erlitten hat
9
braue
die Sache nicht, an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden, um zu ermitteln, ob infolge .der Impfung ein Scha-den und damit überhaupt ein Anspruch.der von der Klägerin geltend gemachten Art entstanden ist
Bei der vom Landgericht nunmehr zu treffenden Entschei
dung Uber die Höhe des Klaganspruchs werden auch hier die
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Grundsätze zü 'berücksichtigen sein* die der Grosse Senat für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 (295) für die Enteignungsentschädigung als den hauptsächlichen Anwendungsfall der
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aus •. dem Gesichtspunkt der .Aufopferung zu gewährenden Ent-Schädigung auf gestellt hat«, Es wird also zu beachten sein, daß die nEntSchädigung” keine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, die sämtliche Vermögenseinbussen umfasst, dass sie aber einen Ausgleich für das Opfer bieten soll, das dem Betroffenen auferlegt ist»
VI
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für die Kostenentscheidung war § 97 ZPO maßgebend Zwar trifft diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach insoweit nicht zu. als es hinsichtlich der Kosten der Revision
nicht um dieMKosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechts mittels” geht« Kostenmässig ist jedoch ebenso zu entschei
den
wie wenn das Oberlandesgericht bereits die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen und diese erfolglos Revi sion eingelegt hätte* In diesem Pall würden die Entscheidung des Berufungsgerichts und die des Revisionsgerichts übereinstimmend auf Zurückweisung des Rechtsmittels gelau-*
tet haben
9
und
97 ZPO würde unmittelbar anzuwenden sein
Sachlich aber besteht zwischen diesem und dem vorliegen
den Pall', in dem die Beklagte das landgerichtliche Urteil in den Rechtsmitt elinstanzen ebenfalls im Ergebnis erfolg los zu bekämpfen versucht hat, kein Unterschied, so daß
in sinngemässer Anwendung des § 97 ZPO bereits jetzt die
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Kostenentscheidung dahin zu treffen war, dass die Beklagte die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tragen hat«,
DroKreft
Rietschel
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