b) hinsichtlich der bezifferten Beträge aus Bienstaufwand sent Schädigung für die Zeit vom 1* Oktober 1947 bis 30.November 1949 in Höhe von 3768.80 c) hinsichtlich der vom Kläger begehrten Peststellung, dass der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der Bienstaufwandsentschädigungspauschale in Höhe ven jährlich 2520.-DM für die Zeit .vom l*Bezember 1949 bis zur rechtsv/irksamen Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers • « • Dezember 1947 (Bl 53 dA) v.*urde Feststellung verlangt, dass das Beamtenverhältnis des Klägers noch bestehe und damit dem Kläger ein monatlicher;^ Gehaltsanspruch sowie eine monatliche Dienst auf wand s ent s chä digung von 210 DM zuötehe. Mit Schriftsatz vom 12.Juli 19Ä^ (Bl 86 dA) hat der Kläger Zahlung von Gehalt einschliesslich Die« staufwandsentschrldigung für die Zeit vom 1.Oktober 1947 bis 30. a) die Beklagte zur Zahlung von 1038.80 DM Dienstaufwandsentschädigung für die Zeit vom 1.Oktober 1947 bis 31.Oktober 1948 zu verurteilen, Im Berufungsrechtszug stellte der Kläger seine hier interessierenden Anträge erneut um; er verlangte unter entsprechender Änderung des PestStellungsantrages Zahlung einer Dienstaufwandsentschädigungspauschale von 3768*80 Ul für die Zeit vom 1. Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf Wedewer (GKO Aufl 1 bis 3 S 27 § 9 ZPO Anm 3d) die Auffassung, die seit Erhebung der Leistungsklage auf gelaufenen‘'Rückstände an wie-derkehrenden Bezügen seien dem Feststellüngswort für die künftigen Bezüge nicht hinzuzurechnen; der Übergang zur Leistungsklage hinsichtlich der Zahlung von Aufwands ent schädi- (Bl 86 dA) erfolgt* Bis dahin seien an Aufwandsentschädigung nur insgesamt 408*80 DII auf gelaufen gewesen* Das Obcrlandcsgericht hat durch Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 26.Hai 1950 (Bl 413 dA) aus den gleichen Erwägungen den Streitwert in der vom Kläger verlangten Weise berechnet« * Dort handelte es sich um den Übergang von einer Peststellungs-zur Leistungsklage, so dass von der Umstellung an hur noch Leistungsansprüche geltend gemacht wurden; Im vorliegenden Pall ist aber aus der Peststellungsklage nur der inzwischen fällig gewordene Teil der Forderungen herausgenommen und als Leistungsklage geltend gemacht worden, während im Übrigen der Peststellungsantrag bestehen geblieben ist und bis zu dem Schluss fortbestanden hat. Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts (RGZ 19, 416) sind bei der Vertbestimmung des Streitgegenstandes die Rückstände wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen dem Verte eines solchen Rechts zuzurechnen, wenn sie zugleich mit dem Anspruch auf die künftigen Bezüge zur Klage gestellt sind* Als Rückstände kommen dann freilich nur die bis zur Klagerhebung fällig gewordenen, nicht auch^j die erst nach der Klagerhebung fällig v/erdendenV*^tetoifjB des Prozesses inzwischen tatsächlich erwachsenen ihjj Betracht (RGZ 23, 359)» Biese Rechtsprechung stü^^^ch' den Zweck des § 9 ZPO und sieht ihn darin, dass §.* 9> ZPO bl einem Hecht von unbestimmter Bauer für die Wertschätzung einen festen Maßstab geben will, der sich aus der Hatur 'de! Sache nicht selbst darbietet und bei freiem, richterlichem] Ermessen sich ungleichmässig gestalten könnte* Ba diese Grundö für die Wertbestimmung der zur Klage gestellten Be die bei Erhebung derselben bereits verfallen.waren, fehlen werden diese bei Klagerhebung bereits fällig gewordenen Be träge dem nach § 9 ZPO zu errechnenden Y/erte hinzugefügt • | Demgegenüber führt RGZ 77, 324 ^526/ zutreffend aus, bei Pcststcllungsklage werde, selbst wenn sie ein Recht auf wie-derkchrende Leistungen- Renten - zu dem Gegenstand habe,* in der Regel von -Rückständen"' nicht die Rede sein können, möge auch die Vorschrift des § 9 ZPO unter Umständen für die Y.ertberechnung auf solche Klagen entsprechend Anwendung leiden* Allerdings hat es sich bei dem damals vom Reichsgericht entschiedenen Pall um einen ganz allgemein gefassten Klag--antrag gehandelt, "Jfestzustellen, dass der Beklagte ver- pflichtet ist, dem Kläger für allen etwaigen künftigen Scha den Ersatz zu leisten, der diesem noch (durch den Unfall) entstehen wird«” Bas Reichsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, mit diesem Antrag sei keinesfalls ein Anspruch auf Zahlung von Renten in dem Sinne geltend gemacht, dass auch nur für die üertberechnung schon fällige und noch nicht fällige Leistungen infrage kommen könntep. Im vorliegenden Pall kann letzteres allerdings nicht ohne weiteres gesagt werden, denn die hier im Kege der Pest stellungsklage geltend gemachten Ansprüche auf Gehalt einschliesslich Dienstaufwandsentschädigung könnten mindestens für die Wertberechnutf von der Seit der Geltendmachung an in fällige und. Während bei einem Leistungsantrag auf Rente wegen der während des Verfahrens, fällig werdenden Beträge/bei Obsiegen auf Grund des die .Rente zusprechenden Urteils sogleich voll streckt werden kann und zwar auch dann, wenn die fällig gewordenen Beträgeknicht als Lei stunjsanträge neben den Antrag auf Lei s tung^^mRlnt e gesetzt worden sind, so bedarf es bei einem Antrag Stellung der Verpflichtung zur Rentenleistung füi^fdie * "fällig gewordenen" Beträge noch der Erhebung einer Leistungsklage, um. Werden aber ?,fälligeJJ Rentenbeträge bei der Festsetzung des Streitwertes für einen Rentenfeststellungsantrag nicht berücksichtigt,so sind, wenn im Laufe des Rechtsstreits neben dem Pest Stellungsantrag zusätzlich auch Anträge.auf Leistung der inzwischen . der Dienstaufwandspauschale 8000 DM betrage”* Dem kann nie' gefolgt werden, da die §§ 9 ZPO bezw 10 GKG das durch eine-•vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses” bedingte Unsicherheit smoment bereits erfassen* Eine Herabsetzung unter d vierfachen Jahresbetrag der Rente ist daher unbegründet*
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Gesetz: § 9 ZPO; § 10 GKG , . .. ^
Rechtssatz: Werden in einem Rechtsstreit um die^este:'$J
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Aktenzeichen: III SR 208/50, -* .' / :
Beschl v 26 * April 1951 ORG tta*?™ .
Ill ZR 208/50
Besch 1 u s s
In Sachen
des Oberkreisdirektors Br* jur. Kurt-Y/emer B( BeBHHfc, P^pstr. 4P,
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Klägers, Berufungsklägers,Anschlussberufungsbeklagten und Revi s i on skläg er £
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
den Kreis iu Be^HHBk vertreten durch den
Oberirreisdirektor und den Bandrat,
Beklagten, Berufungsbeklagtenr *,: • • Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951 beschlossen:
Ber Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf insgesamt 15 664*64 B15 festgesetzt*.
Gr r ü n_ d e :
Bie Revision des.Klägers ist eingelegt, soweit der Kläger mit seinen Ansprüchen im Berufungsrechtszug abgewiesen worden ist. Bas v/ar der Pall
a) hinsichtlich der bezifferten Schadensersatzansprüche in Höhe von 1815*84 BM,
b) hinsichtlich der bezifferten Beträge aus Bienstaufwand sent Schädigung für die Zeit vom 1* Oktober 1947 bis 30.November 1949 in Höhe von 3768.80 M,
c) hinsichtlich der vom Kläger begehrten Peststellung, dass der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der Bienstaufwandsentschädigungspauschale in Höhe ven jährlich 2520.-DM für die Zeit .vom l*Bezember 1949 bis zur rechtsv/irksamen Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers • « •
nach Hassgabe des jeweils gültigen allgemeinen Beam-v tenrechts • . . weiterbesteht.
Bezüglich der Dienstaufvandsentschädigung hat der Kläg im Verlauf des Prozesses seine Anträge mehrfach gewechselt. Die Klage richtete sich ursprünglich auf die Feststellung, dass sein für die Zeit vom 1. Juli 1946'bis 30. Juni 1*958 i
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begründetes Beamtenverhältnis gegenüber der Beklagten noch;. bestehe.Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1947 (Bl 53 dA) v.*urde Feststellung verlangt, dass das Beamtenverhältnis des Klägers noch bestehe und damit dem Kläger ein monatlicher;^ Gehaltsanspruch sowie eine monatliche Dienst auf wand s ent s chä digung von 210 DM zuötehe. Mit Schriftsatz vom 12.Juli 19Ä^ (Bl 86 dA) hat der Kläger Zahlung von Gehalt einschliesslich Die« staufwandsentschrldigung für die Zeit vom 1.Oktober 1947 bis 30. Juni 1948 in Höhe von 652.45 DM sowie für Juli 1948 weitere 939.34 DU und die Feststellung verlangt, dass ihm die vermögensrechtlichen Ansprüche aus seinem Beamtenverhältnis über den 31. Juli 1948 hinaus bis zur rechtswirksamen Beendigung seines Beamtenverhältnisses zustehen. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1948 (Bl 99 dA) zog der Kläger seine Anträge auseinander und stellte hinsichtlich der hier interessierenden DienstaufwandsentSchädigung die Anträge *
a) die Beklagte zur Zahlung von 1038.80 DM Dienstaufwandsentschädigung für die Zeit vom 1.Oktober 1947 bis 31.Oktober 1948 zu verurteilen,
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b) festzustellen, dass der Anspruch auf Dienstaufwands-entschädigungspauschale auch über den 31. Oktober 35 hinaus bis zu einer rechtswirksamen Beendigung seit$ Beamtenverhältnisses fortbestehe.
Mit Schriftsatz vom 30. November 1948 (Bl 152 .dA) ver-;
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langte der Kläger Verurteilung des Beklagten zur ^^ung. | v von 1458.80 DM Di enst aufwand sent Schädigung für diefZeiV voi 1. Oktober 1947 bis 31.Dezember 1948 und stellte den Feststellungsantrag entsprechend um. Das Landgericht wies diese Klegansprüche ab. Im Berufungsrechtszug stellte der Kläger seine hier interessierenden Anträge erneut um; er verlangte
unter entsprechender Änderung des PestStellungsantrages Zahlung einer Dienstaufwandsentschädigungspauschale von 3768*80 Ul für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 30* November
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Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf Wedewer (GKO Aufl 1 bis 3 S 27 § 9 ZPO Anm 3d) die Auffassung, die seit Erhebung der Leistungsklage auf gelaufenen‘'Rückstände an wie-derkehrenden Bezügen seien dem Feststellüngswort für die künftigen Bezüge nicht hinzuzurechnen; der Übergang zur Leistungsklage hinsichtlich der Zahlung von Aufwands ent schädi-
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gung sei bereits in 1* Instanz und zwar durch den Antrag vom 10* Juli 1948. (Bl 86 dA) erfolgt* Bis dahin seien an Aufwandsentschädigung nur insgesamt 408*80 DII auf gelaufen gewesen* Das Obcrlandcsgericht hat durch Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 26.Hai 1950 (Bl 413 dA) aus den gleichen Erwägungen den Streitwert in der vom Kläger verlangten Weise berechnet« *
Die Berufung auf Vedewer und die dort angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 77, 324) ist verfehlt. Dort handelte es sich um den Übergang von einer Peststellungs-zur Leistungsklage, so dass von der Umstellung an hur noch Leistungsansprüche geltend gemacht wurden; Im vorliegenden Pall ist aber aus der Peststellungsklage nur der inzwischen fällig gewordene Teil der Forderungen herausgenommen und als Leistungsklage geltend gemacht worden, während im Übrigen der Peststellungsantrag bestehen geblieben ist und bis zu dem Schluss fortbestanden hat.
Nach dem Beschluss der. Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts (RGZ 19, 416) sind bei der Vertbestimmung des Streitgegenstandes die Rückstände wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen dem Verte eines solchen Rechts zuzurechnen, wenn sie zugleich mit dem Anspruch auf die künftigen Bezüge zur Klage gestellt sind* Als Rückstände kommen dann freilich
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Betracht (RGZ 23, 359)» Biese Rechtsprechung stü^^^ch' den Zweck des § 9 ZPO und sieht ihn darin, dass §.* 9> ZPO bl einem Hecht von unbestimmter Bauer für die Wertschätzung einen festen Maßstab geben will, der sich aus der Hatur 'de! Sache nicht selbst darbietet und bei freiem, richterlichem] Ermessen sich ungleichmässig gestalten könnte* Ba diese Grundö für die Wertbestimmung der zur Klage gestellten Be die bei Erhebung derselben bereits verfallen.waren, fehlen werden diese bei Klagerhebung bereits fällig gewordenen Be träge dem nach § 9 ZPO zu errechnenden Y/erte hinzugefügt • | Demgegenüber führt RGZ 77, 324 ^526/ zutreffend aus, bei Pcststcllungsklage werde, selbst wenn sie ein Recht auf wie-derkchrende Leistungen- Renten - zu dem Gegenstand habe,* in der
Regel von -Rückständen"' nicht die Rede sein können, möge auch die Vorschrift des § 9 ZPO unter Umständen für die Y.ertberechnung auf solche Klagen entsprechend Anwendung leiden* Allerdings hat es sich bei dem damals vom Reichsgericht entschiedenen Pall um einen ganz allgemein gefassten Klag--antrag gehandelt, "Jfestzustellen, dass der Beklagte ver-
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pflichtet ist, dem Kläger für allen etwaigen künftigen Scha den Ersatz zu leisten, der diesem noch (durch den Unfall) entstehen wird«” Bas Reichsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, mit diesem Antrag sei keinesfalls ein Anspruch auf Zahlung von Renten in dem Sinne geltend gemacht, dass auch nur für die üertberechnung schon fällige und noch nicht fällige Leistungen infrage kommen könntep. Im vorliegenden Pall kann letzteres allerdings nicht ohne weiteres gesagt werden, denn die hier im Kege der Pest stellungsklage geltend gemachten Ansprüche auf Gehalt einschliesslich Dienstaufwandsentschädigung könnten mindestens für die Wertberechnutf von der Seit der Geltendmachung an in fällige und. in nicht
fällige Leistungen.getrennt werden. Insoweit aber greift die weitere vom Reichsgericht hervorgehobene Erwägung durch, dass mit der Peststellungsklage ein anderer Gegenständ, mindestens aber eine andere Rechtsschutzhandlung als mit der Lcistungsklage verlangt wird. Während bei einem Leistungsantrag auf Rente wegen der während des Verfahrens, fällig werdenden Beträge/bei Obsiegen auf Grund des die .Rente zusprechenden Urteils sogleich voll streckt werden kann und zwar auch dann, wenn die fällig gewordenen Beträgeknicht als Lei stunjsanträge neben den Antrag auf Lei s tung^^mRlnt e gesetzt worden sind, so bedarf es bei einem Antrag Stellung der Verpflichtung zur Rentenleistung füi^fdie * "fällig
gewordenen" Beträge noch der Erhebung einer Leistungsklage, um. wegen dieser Beträge sofort vollstrecken zu können. Die Pest- . stellungsklage umfasst daher wesensmässig nur die Peststellung des Rentenrechts als solchen. Bei der Berechnung des Streitwertes werden zwar die Berechnungsgrundlagen des § 9 ZPO und des § 10 GKG herangezogen, um das Unsicherheitsmoment, das in dem Verlangen der Rente für eine nicht sicher feststehende Zeitspanne liegt, wertmässig zu erfassen; es wird deshalb regelmässig von dem zehnfachen Jahresbetrag der Rente bei Ermittlung des Y/ertes für die Zuständigkeit der Gerichte und der Zulässigkeit der Rechtsmittel sowie von einem vierfrehen Jahresbetrag der Rente bei Ermittlung des Vertes für die Gebührenberechnung ausgegangen; Rückstände, die zur Zeit der Erhebung der Peststellungsklage bestehen, werden jedoch in Gegensatz zu der hinsichtlich des Rentenleistungsantrages angeführten Rechtsprechung zu 'diesen Beträgen nicht hinzugesetzt (vgl BGHZ 1, 43). Werden aber ?,fälligeJJ Rentenbeträge bei der Festsetzung des Streitwertes für einen Rentenfeststellungsantrag nicht berücksichtigt,so sind, wenn im Laufe des Rechtsstreits neben dem Pest Stellungsantrag zusätzlich auch Anträge.auf Leistung der inzwischen .
fällig gewordenen Renten geltend gemacht werden, diese be-
zifferten Leistungsanträge dem* Streitwert für den Renten-fest Stellungsantrag hinzuzurechnen* . %
Der Streitwert für den Rentenfeststellungsantrag ist£ da die Rentenansprüche für länger als fünf Jahre geltend g macht ?/erden, gemäss den in BGKZ 1, 43 entwickelten Grund-^ Sätzen auf den vierfachen Jahresbetrag der Monatsrente von-210 HI = 10 080 HI festzusetzen* Das Oberlandesgericht iefc^ (vgl S 23 des Urteils Bl 409 dA) 5,in Anwendung von § 3 ZPO und § 9 GKG unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ;vo zeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses davon ausge-r* gargen, dass der Wert des RestStellungsantrages bezüglich"! der Dienstaufwandspauschale 8000 DM betrage”* Dem kann nie' gefolgt werden, da die §§ 9 ZPO bezw 10 GKG das durch eine-•vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses” bedingte Unsicherheit smoment bereits erfassen* Eine Herabsetzung unter d vierfachen Jahresbetrag der Rente ist daher unbegründet*
Die Ansicht des Klägers, der Streitwert ermässige sich*, weil die Hauptsache des Rechtsstreits sich hinsichtlich des' Feststellungsanspruches für die Zeit vom 7«November 1950 ab erledigt habe, trifft nicht zu* Die Befriedigung® ist erst nach Einlegung der Revision eingetreten, könnte also für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Gebühren in Betracht kommen; solche Gebühren sind jedoch nicht entstanden, so dass es insov/eit auch keiner gesonderten Streitwertfestsetzung bedarf* Der Streitwert für die durch die Einlegung der Revision bereits entstandenen Gebühren ermässigt sich aber nicht dadurch, dass sich später die Hauptsache erledigt hat.
Zu diesem so berechneten Streitwert für den Fest-
rrv ircwyT"-1
* »
4. . '
~ 7 -
Stellungsantrag wegen der Di enstautwand sent Schädigung
in Höhe von 10«080«— IM
sind die mit der Leistungsklage verlangte
bezifferte Leistungspauschale in Höhe von 3.768*80 *
und die bezifferten Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.815.84 °
hinzuzuzählen. Der Gesamt streitv/ert für
den Revisionsrechtszug beträgt daher 15«664«64 DM
Senatspräsident Dr. Scheib ist nach Abschluß der Beratung aus dem Senat ausgeschieden.
Dr. Delbrück Dr. Delbrück Dr.Pagendarm
Dr. Stein
Dr. Gelhaar