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BGH · III ZR 208/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 208/14

März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchlickMärzZPOKlägerHerrmannAzCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 208/14
vom 5. März 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Celle - Az. 7 U 202/13 vom 04.06.2014; LG Verden - Az. 2 O 112/12 vom 24.10.2013;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juni 2014 - 7 U 202/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 11.000,00 €
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter