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BGH · III ZR 207/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 207/84

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kläger hat vorgetragen: Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß er für die Beklagte den Büroanbau finanzieren solle. Die Beklagte habe sich verpflichtet, das Darlehen von der Fertigstellung des Anbaus ab mit 6,5 % zu verzinsen. Der Kläger beruft sich für den Abschluß des Darlehensvertrages auf eine mit der Beklagten getroffene schriftliche Vereinbarung vom 11. Auf die - erste - Revision des Klägers hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. 1. Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht darin gefolgt werden, daß ein Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bestehe. a) Rechtlich unbedenklich ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich nicht aus § 607 Abs. 1 BGB. Dezember 1967 ergibt sich, daß verfügungsberechtigter Benutzer des auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Büroanbaus der Kläger war. b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der streitige Rückzahlungsanspruch stehe dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vereinbarungsdarlehens (§ 607 Abs. 2 BGB) zu, hat jedoch rechtlich keinen Bestand. Das Berufungsgericht hat zu dem Nachteil des Klägers nicht alle für einen solchen Anspruch sprechenden Umstände rechtlich zutreffend gewürdigt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen schon dagegen, daß das Berufungsgericht dem Wortlaut der Nr. 4 der Vereinbarung der Parteien, in der von einem zivilrechtlichen "Bereicherungsanspruch" des Klägers gesprochen wird, besondere Bedeutung beimißt, während es demgegenüber ein Vereinbarungsdarlehen als bloßes "Denkmodell der Berufung" ansieht, obwohl Nr. 3 der Vereinbarung ausdrücklich von der Gewährung eines "Darlehens" spricht. Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die Aussage des Zeugen Knoll, die Vereinbarung der Parteien stelle einen klaren Darlehensvertrag dar, es sei eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten gewollt gewesen, als bloße Schlußfolgerung des Zeugen angesehen hat. Auch wenn er keine eigentliche juristische Ausbildung hat, kann bei so einfachen Begriffen wie "Darlehen" und "Rückzahlungspflicht" entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von einer bloßen Schlußfolgerung keine Rede sein, zu demal der Zeuge ausdrücklich erklärt hat, nach der Vereinbarung habe die Beklagte (zu demindest) das "zurückgeben" sollen, was der Kläger in das Haus gesteckt habe. Rechtsfehlerhaft ist es auch, darauf abzuheben, ob den Parteien und dem Zeugen Knoll der Rechtsbegriff des Vereinbarungsdarlehens so weit geläufig ist, daß sie ihm einen konkreten Lebenssachverhalt zuordnen können. Maßgebend ist allein, ob die 1967 von den Parteien getroffene Übereinkunft der Sache nach zu dem Gegenstand hat, daß die Parteien sich über eine Rückzahlung der streitigen 130.000,-- DM nach Darlehensregeln einig waren. Der erkennende Senat hat bereits in dem ersten Revisionsurteil (Seite 7 Absatz 1 a.E.) darauf hingewiesen, daß Nr. 4 der Vereinbarung der Parteien auch lediglich die Bedeutung haben kann, den Umfang eines (etwaigen) Darlehensrückzahlungsanspruchs festzulegen, nämlich in der Weise, daß sich die an sich von der Beklagten zurückzuerstattende Summe von 130.000,-- DM für jedes Jahr der Benutzung des Anbaus durch den Kläger um 2 % ermäßigen sollte. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt (insbesondere auch nicht in anderem Zusammenhang), daß der Kläger auf die Rückzahlung eines ihm an sich zustehenden Darlehens - etwa im Zusammenhang mit der Überlassung der Goldbarren - verzichtet hätte. Selbst wenn also die vom Kläger für den Büroanbau verwendeten Mittel gemeinsam erwirtschafteter Gewinn gewesen sein sollten, würde es an einem tragfähigen Grund dafür fehlen, der Beklagten den auf diese Weise geschaffenen Mehrwert ihres Grundstücks zusätzlich, d.h. über die Abfindung ihrer Mitarbeit hinaus, zu- belassen. 2. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien in Nr. 4 des streitigen Vertrages nur einen Bereiche rungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe vereinbart haben. Es hat sich nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob die Parteien den Anspruch des Klagers damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 812 BGB abhängig machen oder nur hinsichtlich der Höhe den Regeln des Bereicherungsrechts unterstellen wollten. Die Parteien können (wirksam) vereinbart haben, daß die Beklagte, wenn nicht nach Darlehensregeln, so doch kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig ist (§§ 241, 305 BGB). Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob die Beklagte dem Kläger einen von diesem ihrem Grundstück zugeführten Wertzuwachs vertraglich zurückzugewähren hat, wobei der Vertrag (lediglich) hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs auf Regeln aus dem Bereicherungsrecht verweist.

Zitierte Normen: § 607 BGB
GrundstückBGBBerufungsgerichtParteiVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 207/84	URTEIL	Verkündet am
6. Februar 1986
Freitag,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Betriebswirtes Peter Z\ G^HHstraße |H, Ml
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau Henriette Z H^felder Weg	BffB
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Parteien haben am 12. Dezember 1959 geheiratet.
Kurz nach der Eheschließung vereinbarten sie Gütertrennung.
Seit dem 18. Januar 1977 leben sie getrennt.
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in Borken. Im Jahre 1966 kamen die Parteien überein, daß auf diesem Grundstück ein Büroanbau errichtet werden solle.
Der Anbau wurde im Jahre 1967 erstellt und ab November 1967 von dem Kläger, der Absatz- und Unternehmensberater ist, genutzt.
 
Der Kläger hat vorgetragen: Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß er für die Beklagte den Büroanbau finanzieren solle. Vereinbarungsgemäß habe er der Beklagten die gesamten Finanzierungskosten in Höhe von 130.000,-- DM als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe sich verpflichtet, das Darlehen von der Fertigstellung des Anbaus ab mit 6,5 % zu verzinsen.
Der Kläger beruft sich für den Abschluß des Darlehensvertrages auf eine mit der Beklagten getroffene schriftliche Vereinbarung vom 11. Februar/30. Dezember 1967, die im Rahmen von Besteuerungsverfahren der Parteien auch dem Finanzamt vorgelegt wurde. Diese Vereinbarung, deren Unterzeichnung die Beklagte nicht mehr in Abrede stellt, lautet (soweit hier von Bedeutung) wie folgt:
2.	Der zu 1) Genannte (Kläger) ist Absatzberater und errichtet auf dem Grundstück Borken ... einen Büroanbau nach vorliegender Zeichnung mit einer Nutzfläche von
 rd. 150 qm zuzüglich Kellernutzung.
Mit Fertigstellung und Beziehbarkeit leistet er für diese Büroräume eine monatliche Miete von DM 700,--.
3.	Der zu 1) Genannte gewährt seiner Ehefrau (Beklagte) als Grundeigentümerin ein Darlehn von DM 130.000,--, welches mit der Fertigstellung des Anbaues mit 6,5 % p.a. zu verzinsen ist.
4.	Die Beteiligten sind sich darüber einig,
 daß trotz des bestehenden alleinigen Grundstücksrechtes der Ehefrau der zu 1) Genannte als wirtschaftlicher Eigentümer gel-
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ten soll und damit über das erstellte Projekt (mit Ausnahme der notariell gebundenen Rechte) hinsichtlich der Nutzung frei verfügen kann.
Zivilrechtlich besteht hieraus ein Bereicherungsanspruch des zu 1) Genannten. Dieser soll die Anschaffungskosten abzüglich einer jährlichen Abschreibung von 2 % betragen, soweit die Beteiligten sich nicht im erforderlichen Fall auf einen anderen Wert einigen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 130.000,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die - erste - Revision des Klägers hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 186/81). Das Oberlandesgericht hat die Klage durch das jetzt angefochtene Urteil wiederum abgewiesen. Mit der - zweiten - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.	Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht darin gefolgt werden, daß ein Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bestehe.
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a)	Rechtlich unbedenklich ist allerdings die Annahme
 des Berufungsgerichts, ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich nicht aus § 607 Abs.	1 BGB. Es kann nicht davon ausgegangen
 werden, daß der Kläger der Beklagten darlehensweise 130.000,-- Dm derart verschafft hat, daß sie darüber verfügen konnte (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83 = WM 1985, 653). Aus der Vereinbarung der Parteien vom 11. Februar/30. Dezember 1967 ergibt sich, daß verfügungsberechtigter Benutzer des
 auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Büroanbaus der Kläger war.
b)	Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der streitige Rückzahlungsanspruch stehe dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vereinbarungsdarlehens (§ 607 Abs. 2 BGB) zu, hat jedoch rechtlich keinen Bestand. Das Berufungsgericht hat zu dem Nachteil des Klägers nicht alle für einen solchen Anspruch sprechenden Umstände rechtlich zutreffend gewürdigt.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen schon dagegen, daß das Berufungsgericht dem Wortlaut der Nr. 4 der Vereinbarung der Parteien, in der von einem zivilrechtlichen "Bereicherungsanspruch" des Klägers gesprochen wird, besondere Bedeutung beimißt, während es demgegenüber ein Vereinbarungsdarlehen als bloßes "Denkmodell der Berufung" ansieht, obwohl Nr. 3 der Vereinbarung ausdrücklich von der Gewährung eines "Darlehens" spricht. Der erkennende Senat hat bereits in dem ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen (Seite 6), daß die gesamte Vereinbarung vom 11. Februar/30. Dezember 1967, die ersichtlich von einer zwar geschäftsgewandten, juristisch aber wohl nicht umfassend vorgebildeten Person abgefaßt ist, so ausgelegt werden muß, daß sie als sinnvolles Ganzes erscheint. Es ist rechtlich fehlerhaft, bei einem juristisch laienhaft abgefaßten Vertrag, wie er hier vorliegt, dem Wortlaut, zu demals bei einander widersprechenden Formulierungen, derartige Bedeutung beizu demessen.
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SS
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die Aussage des Zeugen Knoll, die Vereinbarung der Parteien stelle einen klaren Darlehensvertrag dar, es sei eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten gewollt gewesen, als bloße Schlußfolgerung des Zeugen angesehen hat. Der Zeuge Knoll ist von Beruf Steuerberater. Auch wenn er keine eigentliche juristische Ausbildung hat, kann bei so einfachen Begriffen wie "Darlehen" und "Rückzahlungspflicht" entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von einer bloßen Schlußfolgerung keine Rede sein, zu demal der Zeuge ausdrücklich erklärt hat, nach der Vereinbarung habe die Beklagte (zu demindest) das "zurückgeben" sollen, was der Kläger in das Haus gesteckt habe.
Rechtsfehlerhaft ist es auch, darauf abzuheben, ob den Parteien und dem Zeugen Knoll der Rechtsbegriff des Vereinbarungsdarlehens so weit geläufig ist, daß sie ihm einen konkreten Lebenssachverhalt zuordnen können. Maßgebend ist allein, ob die 1967 von den Parteien getroffene Übereinkunft der Sache nach zu dem Gegenstand hat, daß die Parteien sich über eine Rückzahlung der streitigen 130.000,-- DM nach Darlehensregeln einig waren. Der erkennende Senat hat bereits in dem ersten Revisionsurteil (Seite 7 Absatz 1 a.E.) darauf hingewiesen, daß Nr. 4 der Vereinbarung der Parteien auch lediglich die Bedeutung haben kann, den Umfang eines (etwaigen) Darlehensrückzahlungsanspruchs festzulegen, nämlich in der Weise, daß sich die an sich von der Beklagten zurückzuerstattende Summe von 130.000,-- DM für jedes Jahr der Benutzung des Anbaus durch den Kläger um 2 % ermäßigen sollte.
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Ein Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers ist daher nicht rechtsbedenkenfrei abgelehnt worden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt (insbesondere auch nicht in anderem Zusammenhang), daß der Kläger auf die Rückzahlung eines ihm an sich zustehenden Darlehens - etwa im Zusammenhang mit der Überlassung der Goldbarren - verzichtet hätte. Dem steht schon die weitere Feststellung entgegen, daß der Kläger mit dieser Schenkung zu dem damaligen Tageswert von 326.340,-- DM die Mitarbeit der Beklagten beim Aufbau seines Unternehmens ausgleichen wollte. Selbst wenn also die vom Kläger für den Büroanbau verwendeten Mittel gemeinsam erwirtschafteter Gewinn gewesen sein sollten, würde es an einem tragfähigen Grund dafür fehlen, der Beklagten den auf diese Weise geschaffenen Mehrwert ihres Grundstücks zusätzlich, d.h. über die Abfindung ihrer Mitarbeit hinaus, zu- belassen.
2.	Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien in Nr. 4 des streitigen Vertrages nur einen Bereiche rungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe vereinbart haben. Es hat sich nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob die Parteien den Anspruch des Klagers damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 812 BGB abhängig machen oder nur hinsichtlich der Höhe den Regeln des Bereicherungsrechts unterstellen wollten. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe spricht eher dafür, daß das Berufungsgericht die erstgenannte Möglichkeit annimmt. Das wird allerdings nicht näher ausgeführt.
Gegen die Auffassung, die Parteien hätten einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte auch dem Grunde nach dem Bereicherungsrecht unterstellt, bestehen durchgreifende
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 rechtliche Bedenken. Einmal hätte Nr. 4 des Vertrages keinen eigenen Regelungsgehalt, wenn man darin nur eine Verweisung auf etwaige gesetzliche Ansprüche erblickt. Zudem lehnt es die Rechtsprechung schon seit längerem ab, nach geschiedener oder gescheiterter Ehe gegenseitige Zuwendungen der Eheleute nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung abzuwickeln (vgl. BGHZ 82, 227, 231 und 84, 361, 363 f. = LM BGB § 1380 Nr. 5 und § 242 Bb Nr. 102 mit Anm. Lang, jeweils m.w.Nachw.; anders allerdings noch BGH Urteil vom 5. Oktober 1967 - VII ZR 143/65 =
LM BGB § 812 Nr. 78 = NJW 1968, 245). Eine Verweisung auf die gesetzlichen Voraussetzungen eines Kondiktionsanspruchs kann dem Vertragswillen der Parteien deshalb nicht entsprochen haben. Nach den Bekundungen des Zeugen Knoll, der als damaliger steuerlicher Berater der Parteien bei der Abfassung des Vertrages maßgeblich beteiligt war, ging der Vertragswille der Parteien dahin, daß die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte. Daß insoweit nicht von einer bloßen Schlußfolgerung des Zeugen gesprochen werden kann, ist bereits ausgeführt.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Vereinbarung vom 11. Februar/30. Dezember 1967 den Charakter eines Vertrages sui generis tragen kann. Die Parteien können (wirksam) vereinbart haben, daß die Beklagte, wenn nicht nach Darlehensregeln, so doch kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig ist (§§ 241, 305 BGB). Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob die Beklagte dem Kläger einen von diesem ihrem Grundstück zugeführten Wertzuwachs vertraglich zurückzugewähren hat, wobei der Vertrag (lediglich) hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs auf Regeln aus dem Bereicherungsrecht verweist. Ein solcher rechts-
geschäftlich begründeter Erstattungsanspruch für den Fall des Scheiterns der Ehe würde einem nach Maßgabe der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermittelnden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch Vorgehen (BGHZ 84,
 361, 367 f.). Dem Anspruch stünde nicht notwendigerweise entgegen, daß die Ehe der Parteien noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Die Regelung könnte, wie es der Zeuge Knoll formuliert hat, für den Fall getroffen worden sein, "daß die Parteien auseinandergehen". Aus der vom Familiengericht ausgesprochenen Scheidung folgt, daß die Ehe endgültig gescheitert ist (§§ 1565 ff. BGB). Das Scheidungsurteil ist nur deshalb nicht rechtskräftig, weil die Parteien in der Berufung instanz noch über eine Folgesache streiten (vgl. auch BGHZ 82, 227, 231).
3.	Einen (gesetzlichen) Bereicherungsanspruch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint. Die Voraussetzungen des § 812 BGB liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet nach Scheitern oder bei Scheidung einer Ehe grundsätzlich keine Abwicklung gegenseitiger Zuwendungen der Eheleute nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung statt (BGHZ 84, 361, 364 m.w.Nachw.).
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4.	Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird vielmehr erneut zu prüfen haben, ob der Klage ganz oder jedenfalls zu dem Teil aus dem Gesichtspunkt eines darlehensweise oder sonst vertraglich begründeten Erstattungsanspruchs stattzugeben ist.
Krohn		Kroner		Boujong
	Engelhardt		Werp