a) Zur Frage eines Schmerzensgeldanspruchs zwischen Eheleuten und der Bedeutung eines solchen Anspruchs als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. b) Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB greift nicht ein bei Körperverletzungen zwischen Eheleuten infolge ihrer gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr (Ergänzung zu BGHZ 53, 352). Die Beklagte sei daher verpflichtet, eine billige Entschädigung in Geld für denjenigen Nichtvermögensschaden zu zahlen, den der Fahrer des Militärlastkraft-wagens den Klägerinnen zugefügt habe. 1. a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß außer dem Fahrer des amerikanischen Militärlastwagens auch der Ehemann der Klägerin den Verkehrsunfall mitverursacht hat, und zwar in leicht fahrlässiger Weise. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob bei leicht fahrlässigem Verhalten eines Kraftfahrers im Straßenverkehr, das zu einem Verkehrsunfall und einer Verletzung der mitfahrenden Ehefrau geführt hat, überhaupt von einer Anwendung der Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten im Sinn des § 1359 BGB gesprochen werden kann, wenn sich der Fahrer darauf beruft, er pflege immer so zu fahren. März 1970 - IV ZR 772/68 (= BGHZ 53» 352, 355) für den Fall des von einer Ehefrau bei einem Verkehrsunfall verursachten Schadens ami*ires Ehemannes entschieden, daß der Haftungsmaßstab des § 1359 BGB jedenfalls dann nicht eingreife, wenn es bei einer Beteiligung der Eheleute am Straßenverkehr dadurch zu Schäden kommt, daß der eine von ihnen schuldhaft die für diesen Verkehr geltenden Regeln verletzt hat. b) Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, ob und gegebenenfalls inwieweit im Einzelfall bei ungestörter (intakter) Ehe Ersatzansprüche unter Eheleuten wegen einer leicht fahrlässig verursachten Körperverletzung überhaupt ausgeschlossen sein können,oder ob jedenfalls aus dem ehelichen Verhältnis und damit besonders der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme eine Verpflichtung folgen kann, solche Ansprüche nicht geltend zu machen (vgl. Jedenfalls genügt nicht allein die Tatsache, daß Eheleute in einer ungestörten Gemeinschaft leben, um Schadensersatzansprüche aus Rechtsgründen zu versagen, wenn ein Ehepartner durch leichte Fahrlässigkeit des anderen im Straßenverkehr zu Schaden gekommen ist. Die Forderung nach Schadensersatz wegen fahrlässiger Körperverletzung ist rechtlich nicht von vornherein mit dem Wesen der Ehe unvereinbar (vgl.: Dölle, Familienrecht, 1964, § 44 I c; Beitzke, Familienrecht, 16.Auf1., § 12 III 3; Jayme in Zeitschrift für Ehe und Familie - FamRZ - 1970, 388, 389, 390; Hauß in Festschrift Möh-ring 345, 356, 357). Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der haftende Ehepartner durch die Inanspruchnahme auf Schadensersatz wesentliche Nachteile erleiden würde, welche über die mit der Erstattung des Schadens notwendig verbundene Vermögenseinbuße hinausgingen. Eine Einschränkung des Rechts auf Schmerzensgeld - und zwar dem Grunde nach - folgt hier auch nicht allein aus dem Umstand, daß es sich um einen Anspruch zwischen Eheleuten handelt. Das Recht auf Entschädigung wegen eines vom Ehepartner herbeigeführten Nichtvermögens Schadens widerspricht nicht notwendigerweise dem Wesen der Ehe (so: OLG Karlsruhe, FamRZ 1961, 375; Dölle § 44 I 1 c; ersichtlich auch Hartung in VersR 1970, 674 und Hauß in LM BGB § 1359 Nr. 3; aA: Henrich § 10 I 3 b; Roloff in VersR 1964, 703, 704, wohl auch Staudinger/Hübner Rdnr. 29 vor § 1353)* Eine dahin gehende Forderung kann wie das Verlangen von Schadensersatz von der Rechtsordnung allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände als unvereinbar mit dem Wesen der Ehe angesehen werden. Ebenso steht auch die Funktion des Schmerzensgeldes, Genugtuung und Ausgleich für eine zugefügte NichtvermögensSchädigung zu bieten, einer Entschädigung sverpflichtung unter Eheleuten nach § 847 BGB nicht entgegen. Wenn auch Eheleute, die in einer ungestörten Gemeinschaft leben, sich regelmäßig um eine andere, familiengerechtere Art des Ausgleichs und der Genugtuung bemühen werden, bedeutet das nicht, daß damit auch die Rechtsordnung nur diese sich nicht in einem Geldbetrag niederschlagende Art der Entschädigung anerkennt. Nach dem Gesetz hat auch der geschädigte Ehepartner im Pall des § 847 BGB jedenfalls regelmäßig einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, mag diese auch nicht sehr hoch zu bemessen sein. Eheleute, deren Gemeinschaft ungestört ist, werden und sollten zur Regelung ihrer Angelegenheiten nicht auf gesetzliche Vorschriften wie die des § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgreifen, auch wenn das Gesetz ihnen diese Möglichkeit grundsätzlich eröffnet. Damit wird der Schmerzensgeldanspruch im Regelfall nur dann von Bedeutung sein, wenn ein ZweitSchädiger vollen Ersatz geleistet hat und dann gegen den mitverantwortlichen Ehepartner teilweise Rückgriff nimmt. November 1958 - VI ZR 240/57 (= VersR 1959, 231)zugrunde liegenden Fall: Ein Ehemann, dessen auf seinem Motorrad mitfahrende Ehefrau bei einem Verkehrsunfall verletzt worden war, wurde von dem für den Unfall ebenfalls verantwortlichen Zweitschädiger, welcher der Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt hatte, auf Ausgleichung in Anspruch genommen und entsprechend verurteilt, da er seiner Frau Zudem aber - und das ist entscheidend - gewährt § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB nur einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld. Zu diesen, für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes erheblichen Umständen gehören neben anderen die familienrechtlichen Beziehungen (BGH VerrR 1967, 286) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse von Verletzer und Verletztem (BGHZ 18, 149, 159 ff). Eine Schmerzensgeldentschädigung unter Eheleuten, die mit einer Minderung des angemessenen Familienunterhalts erkauft wäre und aus dem Grund vom Verletzten möglicherweise der Familie wieder zur Verfügung gestellt werden müßte, wäre nicht angemessen im Sinn des § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB und könnte ihren Zweck nicht erfüllen. Der Umstand, daß die Ausgleichung zwischen Eheleuten vorzunehmen ist, stellt nur einen Faktor für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung dar und reicht allein nicht aus, eine Geldentschädigung grundsätzlich als unbillig anzusehen. 2. Falls sich dann ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann ergeben könnte, so würde er gegenüber der Staatshaftung eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen mit der Folge, daß insoweit die hier nach Art. VIII Abs. 5 Truppenstatut in Verbindung mit § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG haftende Beklagte nicht in Anspruch genommen werden könnte. a) Das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei nicht zuzu demuten, auf einen Schmerzensgeldanspruch gegen ihren Ehemann verwiesen zu werden. BGH VersR I960, 663; 1964, 751, 752; 1969, 425, 428), kommen solche Umstände nicht mehr in Betracht, die gegen eine Inanspruchnahme des Schädigers durch seinen Ehepartner deswegen sprechen könnten, weil es sich um Ehe-leujte handelt. Dem ist bereits bei der (Vor-) Frage Rechnung zu tragen, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe Eheleuten gegeneinander ein Schmerzensgeldanspruch zustehen kann. So brauchte sich beispielsweise eine Ehefrau nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf einen Anspruch gegen ihren Ehemann verweisen zu lassen, wenn Aussicht auf eine baldige Verwirklichung des Anspruchs nicht bestünde (BGHZ 2, 209, 218; BGH VersR I960, 75, 76; 1969, 422, 423). Es wäre hier an den Fall zu denken, daß der Ehemann zwar nach Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld schuldete, er zur Zeit aber nicht in der Lage wäre, diese Entschädigung ganz oder auch nur teilweise zu leisten. Derartige Umstände für eine Unzu demutbarkeit der Inanspruchnahme des Ehemanns der Klägerin hat das Berufungsgericht Jedoch nicht festgestellt. Die Bedenken gegen die Behandlung eines allgemeinen Schadensersatzanspruches unter Eheleuten als anderweite Ersatzmöglichkeit treffen jedenfalls auf einen - nur bei Verschulden gegebenen - Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Umständen verantwortlicher nicht familienangehöriger ZweitSchädiger, Ist der Staat für den Nichtvermögensschaden mitverantwortlich, ist weiter für die Höhe des Schmerzensgelds zu berücksichtigen, daß der zur Leistung verpflichtete Ehepartner im Umfang seiner Haftung einen Ausgleich nicht erlangen kann. Es wirkt sich dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu Lasten des Zweitschädigers aus, wenn der Geschädigte wegen besonderer - persönlicher - Beziehungen zu dem Erstschädiger es unterläßt, diesen in Anspruch zu nehmen, sei es freiwillig, sei es, daß ihm ein Gesetz den Anspruch versagt. Juni 1973 - VI ZR 163/71 ausdrücklich für den Fall eines Schmerzensgeldanspruchs, und zwar des bei einem Arbeitsunfall Geschädigten, bestätigt und entschieden, daß der verletzte Arbeitnehmer einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger insoweit nicht auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld in Anspruch nehmen könne, als der für den Schaden mitverantwortliche Unternehmer (Erstschädiger) ohne seine Haftungsfreistellung nach § 636 RVO im Verhältnis zu dem ZweitSchädiger für den Schaden aufkommen müßte (§§ 426, 254 BGB). Für Eheleute bedeutet das die Verpflichtung, den Nichtvermögensschaden zu dem Teil oder gegebenenfalls auch ganz - § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - gemeinsam zu tragen, soweit er durch einen von ihnen verursacht und seine Höhe bei där Bemessung der Entschädigung als für die Familiengemeinschaft tragbar gewertet worden ist. Nach dem Vortrag der Beklagten, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegt hat, bremste der amerikanische Fahrer seinen Lastwagen auf der - im übrigen nach vom übersichtlichen - Fahrbahn scharf ab mit der Folge, daß der Anhänger ausbrach. Ob es - wie das Berufungsgericht annimmt, die Revision aber verneint - einen Erfahrungssatz gibt, daß solche, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit einer eigenen Bremsvorrichtung nicht versehene Anhänger bei scharfem Bremsen notwendigerweise ausbrechen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Nachschlagewerk: BGHZ:
0 a da
BGB §§ 839 E, 847, 1359
a) Zur Frage eines Schmerzensgeldanspruchs zwischen Eheleuten und der Bedeutung eines solchen Anspruchs als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.
b) Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB greift nicht ein bei Körperverletzungen zwischen Eheleuten infolge ihrer gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr (Ergänzung zu BGHZ 53, 352).
BGH, Urt. v. 18. Juni 1973 - III ZR 207/71 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_207/71 URTEIL
Verkündet am
18. Juni 1973 Scho rin,
Justizhaupt sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nordwürttemberg , stBH^p,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof «Dr. ■■B -
gegen
1. die Hausfrau Marianne W DflBB Straße 0,
2. die Hausfrau Margarete W Straße ■,
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(£■),
(*»),
Klägerinnen und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1973 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der beklagten Bundesrepublik wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwie sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen nehmen die beklagte Bundesrepublik anstelle der Vereinigten Staaten von Amerika auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Sie wurden am 15. Juni 1968 auf einer Familienfahrt als Insassen eines von dem Maschinenmeister H. HB gesteuerten Personenwagens verletzt, als ein auf der rechten Spur der Autobahn fahrender amerikanischer Militärlastwagen abbremste und dadurch sein, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht bremsbarer, einachsiger Anhänger nach links gegen auf der Überholspur fahrenden Kraftwagen schleuderte. Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau die
Klägerin zu 2) seine Mutter.
Das Amt für Verteidigungslasten hat die - fristgerecht geltend gemachte - Zahlung von Schmerzensgeld abgelehnt.
Das Landgericht hat die Bundesrepublik u.a* verurteilt, an die Klägerin zu 1) 800 DM und an die Klägerin zu 2) 1.500 DM als Schmerzensgeld zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bundesrepublik ihr Begehren um Abweisung der Klage weiter. ;
^tscheidungsgründe£
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Fahrer des amerikanischen Lastkraftwagens habe den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Er habe so heftig gebremst, daß der nicht selbständig bremsbare Anhänger nach links ausgebrochen sei. Der Fahrer habe wissen müssen, daß heftiges Bremsen bei einem Fahrzeug mit einem einachsigen Anhänger ohne eigene Bremseinrichtung fast notwendig zu dem Ausbrechen des Anhän-
gers führe. Neben der Haftung der Beklagten für dieses Verschulden hätten die Klägerinnen hinsichtlich ihrer Schmerzensgeldansprüche keine anderweite Ersatzmöglichkeit. Es könne zwar unterstellt werden, daß auch den Fahrer des Personenkraftwagens, WflHB, der Vorwurf der leicht fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls treffe, dennoch schulde er kein Schmerzensgeld. Den Klägerinnen stehe ein wegen der mit der Körperverlet-
zung einhergehenden immateriellen Beeinträchtigungen gegen ihren Ehemann und Sohn nicht zu. Ehegatten, deren Ehe intakt sei und die in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebten, pflegten leichtere Verletzungen, die ihnen der andere Ehegatte bei Verrichtungen des täglichen Lebens durch leichtes Verschulden zufüge, nicht über § 847 BGB in Geld umzu demünzen, schon gar nicht,wenn der "schuldigen Ehegatte die Geldentschädigung aus eigener Tasche aufbringen, also letztlich den gemeinsamen Haushalt damit belasten müsse. '’Genugtuung" schuldeten sich in einer guten Ehe lebende Eheleute bei derartiger Sachlage ohnehin nicht, und den "Ausgleich" ihrer nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen pflegten sie nicht über § 847 BGB, sondern in einer ihren Gewohnheiten und ihrer Art des Zusammenlebens entsprechenden Weise herzustellen. Zu denken sei dabei etwa an besonders gute und liebevolle Pflege während des Krankenlagers, an kleinere Aufmerksamkeiten oder an vorübergehende Übernahme der dem verletzten Ehegatten obliegenden Tätigkeiten in Beruf und Haushalt. Ein - über § 847 BGB rechtlich durchsetzbarer - Geldanspruch scheide Jedenfalls grundsätzlich aus.
Diese Erwägungen gälten entsprechend für die Klägerin zu 2). Auch sie lebe mit ihrem Sohn Helmut in enger häuslicher Gemeinschaft und werde - wenigstens teilweise - von ihm unterhalten. Unter solchen Umständen pflegten Eltern ihre Kinder wegen immaterieller Beeinträchtigungen infolge leicht fahrlässig herbeigeführter Verletzungen im Rahmen einer Gefälligkeit sowenig auf Geldersatz in Anspruch zu nehmen wie Ehegatten.
Davon abgesehen wäre es für beide Klägerinnen nicht zu demutbar, ihren Ehemann und Sohn auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch zu nehmen. Da Versicherungsschutz nicht bestehe, würde eine solche Inanspruchnahme gerade nicht zu einem finanziellen "Ausgleich*1, sondern zu einer "sinnlosen Umschichtung" des Familienvermögens führen. Auf etwaige Rückgriffsansprüche gegen Helmut VflBP könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie werde, wenn ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerinnen gegen Helmut bestünde, schwerlich mit einem Erfolg ih-
rer Rückgriffsansprüche rechnen können. Denn durch die Geltendmachung solcher Ansprüche würde doch in den Familienfrieden eingegriffen, den zu schützen Aufgabe aller staatlichen Gewalt sei. Eben dieser Gesichtspunkt mache es für die Klägerinnen unzu demutbar, Helmut WfliK in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte sei daher verpflichtet, eine billige Entschädigung in Geld für denjenigen Nichtvermögensschaden zu zahlen, den der Fahrer des Militärlastkraft-wagens den Klägerinnen zugefügt habe. Im Verhältnis zu ihm hätten sie Anspruch auf Ausgleich und auf Genug-
tuung. Der im Verhältnis zu Helmut Wdl anzunehmende "familiäre", nicht mit Hilfe von Geld sich vollziehende Ausgleich führe nicht zu einem Wegfall der EntSchädigung spflicht der Beklagten. Denn Helmut Wfl|p brauche nur seinen Anteil an der Schädigung der Klägerinnen "wiedergutzu demachen", und zwar auf eine nur ihm zur Verfügung stehende Weise.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils.
A. Schmerzensgeldanspruch der Ehefrau (Klägerin zu 1) gegen die Beklagte.
1. a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß außer dem Fahrer des amerikanischen Militärlastwagens auch der Ehemann der Klägerin den Verkehrsunfall mitverursacht hat, und zwar in leicht fahrlässiger Weise. Seine Fahrlässigkeit begründet die Haftung des Ehemannes (§§ 276 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB).
Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB ist hier ohne Bedeutung. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob bei leicht fahrlässigem Verhalten eines Kraftfahrers im Straßenverkehr, das zu einem Verkehrsunfall und einer Verletzung der mitfahrenden Ehefrau geführt hat, überhaupt von einer Anwendung der Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten im Sinn des § 1359 BGB gesprochen werden kann, wenn sich der Fahrer darauf beruft, er pflege immer so zu fahren.
Darauf kommt es nicht an. Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 11. März 1970 - IV ZR 772/68 (= BGHZ 53» 352, 355) für den Fall des von einer Ehefrau bei einem Verkehrsunfall verursachten Schadens ami*ires Ehemannes entschieden, daß der Haftungsmaßstab des § 1359 BGB jedenfalls dann nicht eingreife, wenn es bei einer Beteiligung der Eheleute am Straßenverkehr dadurch zu Schäden kommt, daß der eine von ihnen schuldhaft die für diesen Verkehr geltenden Regeln verletzt hat. Der erkennende Senat schließt sich dem für den Fall der Kö^erverletzung von Eheleuten infolge ihrer gemeinsamen Teilnahme am allgemeinen Stras-senverkehr an.
b) Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, ob und gegebenenfalls inwieweit im Einzelfall bei ungestörter (intakter) Ehe Ersatzansprüche unter Eheleuten wegen einer leicht fahrlässig verursachten Körperverletzung überhaupt ausgeschlossen sein können,oder ob jedenfalls aus dem ehelichen Verhältnis und damit besonders der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme eine Verpflichtung folgen kann, solche Ansprüche nicht geltend zu machen (vgl. dazu: Staudinger/HUbner, BGB, 10./11. Aufl., Rdnr. 28 vor § 1353; Soergel/Siebert/ Lange, BGB, 10. Aufl., § 1353 Rdnr. 23; Erman/Bartholo-meyczik, BGB, 5. Aufl., § 1359 Rdnr. 5 und Rdnr. 6 vor § 1353; Henrich, Familienrecht, 1970, § 10 I 3 b; Hauß in LM BGB § 1359 Nr. 3 und in Festschrift Möhring,1965, 345, 358).
Der IV. Senat hat diese Frage in seiner Entscheidung BGHZ 53, 352 ausdrücklich offengelassen (S. 356).
Auch der erkennende Senat braucht sie nicht zu entscheiden. Jedenfalls genügt nicht allein die Tatsache, daß Eheleute in einer ungestörten Gemeinschaft leben, um Schadensersatzansprüche aus Rechtsgründen zu versagen, wenn ein Ehepartner durch leichte Fahrlässigkeit des anderen im Straßenverkehr zu Schaden gekommen ist. Die Forderung nach Schadensersatz wegen fahrlässiger Körperverletzung ist rechtlich nicht von vornherein mit dem Wesen der Ehe unvereinbar (vgl.: Dölle, Familienrecht, 1964, § 44 I c; Beitzke, Familienrecht, 16.Auf1., § 12 III 3; Jayme in Zeitschrift für Ehe und Familie - FamRZ - 1970, 388, 389, 390; Hauß in Festschrift Möh-ring 345, 356, 357). Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die das Begehren im Einzelfall bei Berücksichtigung der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten und Wirkungen als unangemessen erscheinen lassen. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der haftende Ehepartner durch die Inanspruchnahme auf Schadensersatz wesentliche Nachteile erleiden würde, welche über die mit der Erstattung des Schadens notwendig verbundene Vermögenseinbuße hinausgingen. Das Berufungsgericht hat jedoch irgendwelche Umstände solcher Art oder auch nur Anhaltspunkte für eine derartige Beurteilung nicht festgestellt. Auch die Parteien haben dazu nichts vorgetragen.
c) Soweit ein Ehepartner dem anderen wegen schuldhafter Körperverletzung ersatzpflichtig ist, schuldet er grundsätzlich auch ein angemessenes Schmerzensgeld.
Das ergibt sich unmittelbar aus § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vorschrift gewährt, wenn eine unerlaubte
Handlung zu einem Nichtvermögensschaden geführt hat, als gesetzliche Folge allgemein und ohne Einschränkung einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld.
Eine Einschränkung des Rechts auf Schmerzensgeld - und zwar dem Grunde nach - folgt hier auch nicht allein aus dem Umstand, daß es sich um einen Anspruch zwischen Eheleuten handelt. Das Recht auf Entschädigung wegen eines vom Ehepartner herbeigeführten Nichtvermögens Schadens widerspricht nicht notwendigerweise dem Wesen der Ehe (so: OLG Karlsruhe, FamRZ 1961, 375; Dölle § 44 I 1 c; ersichtlich auch Hartung in VersR 1970, 674 und Hauß in LM BGB § 1359 Nr. 3; aA: Henrich § 10 I 3 b; Roloff in VersR 1964, 703, 704, wohl auch Staudinger/Hübner Rdnr. 29 vor § 1353)* Eine dahin gehende Forderung kann wie das Verlangen von Schadensersatz von der Rechtsordnung allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände als unvereinbar mit dem Wesen der Ehe angesehen werden.
Ebenso steht auch die Funktion des Schmerzensgeldes, Genugtuung und Ausgleich für eine zugefügte NichtvermögensSchädigung zu bieten, einer Entschädigung sverpflichtung unter Eheleuten nach § 847 BGB nicht entgegen. Wenn auch Eheleute, die in einer ungestörten Gemeinschaft leben, sich regelmäßig um eine andere, familiengerechtere Art des Ausgleichs und der Genugtuung bemühen werden, bedeutet das nicht, daß damit auch die Rechtsordnung nur diese sich nicht in einem Geldbetrag niederschlagende Art der Entschädigung anerkennt. Das könnte zu einer nicht gerecht-
u
fertigten Schlechterstellung des Ehepartners führen (vgl. Jayme in FamRZ 1970, 388, 389; Böhmer in MDR 1959, 816; Hauß in LM BGB § 1359 Nr. 3). Nach dem Gesetz hat auch der geschädigte Ehepartner im Pall des § 847 BGB jedenfalls regelmäßig einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, mag diese auch nicht sehr hoch zu bemessen sein. Daß dieser Anspruch üblicherweise nicht geltend gemacht wird, ist für sein Bestehen (rechtlich) ohne Belang (vgl. Hauß in Festschrift Möhring 345, 356).
d) Zu unangemessenen Ergebnissen führt die Anerkennung des Schmerzensgeldanspruchs zwischen Eheleuten nicht:
Eheleute, deren Gemeinschaft ungestört ist, werden und sollten zur Regelung ihrer Angelegenheiten nicht auf gesetzliche Vorschriften wie die des § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgreifen, auch wenn das Gesetz ihnen diese Möglichkeit grundsätzlich eröffnet. Damit wird der Schmerzensgeldanspruch im Regelfall nur dann von Bedeutung sein, wenn ein ZweitSchädiger vollen Ersatz geleistet hat und dann gegen den mitverantwortlichen Ehepartner teilweise Rückgriff nimmt. So war es auch in dem der Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 - VI ZR 240/57 (= VersR 1959, 231)zugrunde liegenden Fall: Ein Ehemann, dessen auf seinem Motorrad mitfahrende Ehefrau bei einem Verkehrsunfall verletzt worden war, wurde von dem für den Unfall ebenfalls verantwortlichen Zweitschädiger, welcher der Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt hatte, auf Ausgleichung in Anspruch genommen und entsprechend verurteilt, da er seiner Frau
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kraft Gesetzes zu dem Schadensersatz verpflichtet sei; der Bundesgerichtshof hat dabei die Schmerzensgeldleistung von der Ausgleichung nicht ausgenommen.
Zudem aber - und das ist entscheidend - gewährt § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB nur einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld. Das Erfordernis der Billigkeit bildet (im Rahmen der Höhe des Anspruchs) ein Korrektiv (des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs), weil sie unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist (BGHZ 18, 149, 161).
Zu diesen, für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes erheblichen Umständen gehören neben anderen die familienrechtlichen Beziehungen (BGH VerrR 1967, 286) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse von Verletzer und Verletztem (BGHZ 18, 149, 159 ff). So darf beispielsweise ein Schmerzensgeldbetrag regelmäßig nur so hoch bemessen sein, daß er von dem verantwortlichen Ehepartner ohne unverhältnismäßige Minderung der der Familie zur Verfügung stehenden Mittel aufgebracht werden kann (vgl. Staudinger/Schafer, BGB, 11. Aufl.,
§ 847 Rdnr. 57; Hauß in LM BGB § 1359 Nr. 3). Eine Schmerzensgeldentschädigung unter Eheleuten, die mit einer Minderung des angemessenen Familienunterhalts erkauft wäre und aus dem Grund vom Verletzten möglicherweise der Familie wieder zur Verfügung gestellt werden müßte, wäre nicht angemessen im Sinn des § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB und könnte ihren Zweck nicht erfüllen.
Ob es im Einzelfall billig sein kann, eine Entschädigung in Geld ganz auszuschließen, kann dahinstehen. Hierfür müßten zu demindest besonders schwerwiegende Umstände vorliegen. Das Gesetz geht in § 847 BGB als Regel von einer zu leistenden Entschädigung in Geld aus (BGHZ 18, 149, 160; Staudinger/Schäfer aaO). Der Umstand, daß die Ausgleichung zwischen Eheleuten vorzunehmen ist, stellt nur einen Faktor für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung dar und reicht allein nicht aus, eine Geldentschädigung grundsätzlich als unbillig anzusehen.
Das Berufungsgericht hätte daher zu prüfen gehabt, welches Schmerzensgeld der Klägerin zustehen könnte. Dabei durfte es allerdings nicht lediglich unterstellen, daß der Ehemann der Klägerin schuldhaft gehandelt habe, sein Verschulden mußte festgestellt werden.
2. Falls sich dann ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann ergeben könnte, so würde er gegenüber der Staatshaftung eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen mit der Folge, daß insoweit die hier nach Art. VIII Abs. 5 Truppenstatut in Verbindung mit § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG haftende Beklagte nicht in Anspruch genommen werden könnte.
a) Das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei nicht zuzu demuten, auf einen Schmerzensgeldanspruch gegen ihren Ehemann verwiesen zu werden. Das trifft hier nicht zu.
Für die bei § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmende Prüfung, ob die Inanspruchnahme einer anderweiten Ersatzmöglichkeit dem Geschädigten zu demutbar ist (vgl. BGH VersR I960, 663; 1964, 751, 752; 1969, 425, 428), kommen solche Umstände nicht mehr in Betracht, die gegen eine Inanspruchnahme des Schädigers durch seinen Ehepartner deswegen sprechen könnten, weil es sich um Ehe-leujte handelt. Dem ist bereits bei der (Vor-) Frage Rechnung zu tragen, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe Eheleuten gegeneinander ein Schmerzensgeldanspruch zustehen kann.
Von Bedeutung für die Frage der Zumutbarkeit können dagegen auch bei Eheleuten solche Umstände sein, die ihre Grundlage nicht in der ehelichen Beziehung der Beteiligten haben. So brauchte sich beispielsweise eine Ehefrau nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf einen Anspruch gegen ihren Ehemann verweisen zu lassen, wenn Aussicht auf eine baldige Verwirklichung des Anspruchs nicht bestünde (BGHZ 2, 209, 218; BGH VersR I960, 75, 76; 1969, 422, 423). Es wäre hier an den Fall zu denken, daß der Ehemann zwar nach Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld schuldete, er zur Zeit aber nicht in der Lage wäre, diese Entschädigung ganz oder auch nur teilweise zu leisten. Derartige Umstände für eine Unzu demutbarkeit der Inanspruchnahme des Ehemanns der Klägerin hat das Berufungsgericht Jedoch nicht festgestellt.
Der Bundesgerichtshof hat sich bisher noch nicht mit der weiteren Frage zu befassen gehabt, ob bei Ansprüchen unter Eheleuten aus unerlaubter Handlung
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Bedenken, sie als zu demutbare anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs.l Satz 2 BGB anzusehen, möglicherweise auch deswegen bestehen könnten, weil nach dieser Vorschrift der mitverantwortliche Ehepartner den gesamten Schaden tragen müßte (und zwar auch dann, wenn er nur nach § 7 Abs. 1 StVG haftete, weil er beispielsweise den Nachweis eines für ihn unabwendbaren Ereignisses nicht führen könnte, wohingegen den Zweit Schädiger ein Schuldvorwurf bis zur Grenze der leichten Fahrlässigkeit treffen könnte). Die Frage kann hier jedoch dahinstehen. Die Bedenken gegen die Behandlung eines allgemeinen Schadensersatzanspruches unter Eheleuten als anderweite Ersatzmöglichkeit treffen jedenfalls auf einen - nur bei Verschulden gegebenen - Schmerzensgeldanspruch nicht zu.
b) § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt einen Fall der Schadensausgleichung. Bei der als Schmerzensgeld zu leistenden Entschädigung handelt es sich jedoch nicht wie bei der Schadensersatzschuld um einen für alle Beteiligten feststehenden Betrag, der gegebenenfalls unter mehreren für den Schaden Verantwortlichen aufzuteilen oder im Fall der Mithaftung des Staats voll auf den Mitverantwortlichen abzuwälzen ist. Die Notwendigkeit, das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzen, führt vielmehr dazu, bei mehreren Verantwortlichen die jeweiligen persönlichen Verhältnisse des einzelnen für die Bemessung des Schmerzensgelds heranzuziehen; die von jedem einzelnen geschuldete Entschädigung kann dadurch verschieden hoch ausfallen (BGHZ 18, 149, 164, 165). So wird ein Ehepartner im allgemeinen eine geringere Entschädigung in Geld schulden als ein unter den gleichen
Umständen verantwortlicher nicht familienangehöriger ZweitSchädiger,
Ist der Staat für den Nichtvermögensschaden mitverantwortlich, ist weiter für die Höhe des Schmerzensgelds zu berücksichtigen, daß der zur Leistung verpflichtete Ehepartner im Umfang seiner Haftung einen Ausgleich nicht erlangen kann. Auch das gehört zu den im Rahmen der Billigkeit erheblichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers (BGHZ 18, 149, 165, 166; ebenso für den Fall, daß der Schädiger im Verhältnis zu seinem Versicherer den Schaden selbst tragen muß:
BGH VersR 1957, 573).
c) Eine solchermaßen den Gegebenheiten des Einzelfalls in angemessener Weise Rechnung tragende Entschädigung sforderung für einen Nichtvermögensschaden stellt eine auch unter Eheleuten zu demutbare rechtliche Ersatzmöglichkeit dar. Nehmen Eheleute in einer ungestörten Ehe diesen finanziellen Ausgleich tatsächlich nicht vor, kann sich das nicht zu dem Nachteil des ebenfalls mitverantwortlichen Staats auswirken. Vielmehr gilt hier im Grundsatz nichts anderes als im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer für einen von ihnen verursachten Schaden. Es wirkt sich dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu Lasten des Zweitschädigers aus, wenn der Geschädigte wegen besonderer - persönlicher - Beziehungen zu dem Erstschädiger es unterläßt, diesen in Anspruch zu nehmen, sei es freiwillig, sei es, daß ihm ein Gesetz den Anspruch versagt. Diesen Grundsatz hat der VI. Senat des Bundesgerichtshofs in seinem (für die Veröffentlichung
vorgesehenen) Urteil vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71 ausdrücklich für den Fall eines Schmerzensgeldanspruchs, und zwar des bei einem Arbeitsunfall Geschädigten, bestätigt und entschieden, daß der verletzte Arbeitnehmer einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger insoweit nicht auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld in Anspruch nehmen könne, als der für den Schaden mitverantwortliche Unternehmer (Erstschädiger) ohne seine Haftungsfreistellung nach § 636 RVO im Verhältnis zu dem ZweitSchädiger für den Schaden aufkommen müßte (§§ 426, 254 BGB). Für Eheleute bedeutet das die Verpflichtung, den Nichtvermögensschaden zu dem Teil oder gegebenenfalls auch ganz - § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - gemeinsam zu tragen, soweit er durch einen von ihnen verursacht und seine Höhe bei där Bemessung der Entschädigung als für die Familiengemeinschaft tragbar gewertet worden ist.
B. Schmerzensgeldanspruch der Mutter (Klägerin zu 2) gegen die Beklagte.
Wie zwischen Eheleuten gelten auch im Verhältnis von Eltern zu - erwachsenen - Kindern bei Schädigungen im Straßenverkehr regelmäßig die allgemeinen Deliktsvorschriften mit den unter A. aufgezeigten möglichen Einschränkungen, sofern nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Das ist hier nicht geschehen.
Der nicht auszuschließende Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 2) gegen ihren Sohn stellt gegenüber der Haftung des Staats ebenfalls eine anderweite Er-satzmöglichkeit dar.
II.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Unterstellung des Berufungsgerichts, der Fahrer des Personenwagens, habe schuldhaft gehandelt,ist
nicht ausreichend. Die Frage seines Verschuldens ist zu klären. Alsdann sind gegebenenfalls weitere tatsächliche Feststellungen dazu erforderlich, inwieweit die Klägerinnen dann von den beiden für den Verkehrsunfall Verantwortlichen ein Schmerzensgeld zu beanspruchen hätten. Eine Verurteilung der beklagten Bundesrepublik kann nur erfolgen, soweit sie einen höheren Betrag als der Fahrer des Personenwagens schuldet (BGHZ 18, 149, 164).
III.
Die Revision rügt weiterhin, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Fahrweise des den amerikanischen Lastwagen steuernden Soldaten, auf die es den Vorwurf der Fahrlässigkeit gestützt habe, fehlerhaft zustande gekommen seien. Hierauf braucht jedoch in der jetzigen Lage des Rechtsstreits nicht näher eingegangen zu werden. Denn jedenfalls kann die Klage im jetzigen Zeitpunkt nicht mangels eines Verschuldens des amerikanischen Soldaten abgewiesen werden. Nach dem Vortrag der Beklagten, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegt hat, bremste der amerikanische Fahrer seinen Lastwagen auf der - im übrigen nach vom übersichtlichen - Fahrbahn scharf ab mit der Folge, daß der Anhänger ausbrach. Eine solche Fahrweise, die bei
einem (notwendig werdenden) Bremsvorgang zu dem Schleudern, insbesondere eines Anhängers führt, genügt nicht den Anforderungen, welche an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu stellen sind - § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der amerikanische Fahrer hätte voraussehen und einkalkulieren müssen, daß bei einem schärferen Bremsmanöver sein Anhänger ausbrechen könnte. Das ist ein nicht vollkommen unwahrscheinlicher und unvorhersehbarer Vorgang. Ob es - wie das Berufungsgericht annimmt, die Revision aber verneint - einen Erfahrungssatz gibt, daß solche, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit einer eigenen Bremsvorrichtung nicht versehene Anhänger bei scharfem Bremsen notwendigerweise ausbrechen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Im übrigen werden die Parteien infolge der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache ohnehin Gelegenheit haben, weitere Tatsachen zur Frage des Verschuldens vorzutragen.
Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Dr. Krohn