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BGH · ui zr 207/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 207/69

Rechtsanwalt gegen die Gemeinde 0 durch den Bürgermeister, vertreten Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 10. Mai 1971 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn beschlossen: Maßgebend für den Gebührenwert der Revision hat der Wert der Klagansprüche zu sein, deren Abweisung durch das angefochtene Urteil die Revision bekämpft.

Zitierte Normen: § 13 GKG
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterWertRevisionBESCHLUSSBUNDESGERICHTSHOFMeyerBGHZ

Volltext der Entscheidung

C4GQ 010
BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 207/69 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Gpor
 Straße fB,
über Mo|
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde 0 durch den Bürgermeister,
 vertreten
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 10. Mai 1971 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
 beschlossen:
Der Wert der Revision wird für die Gebührenbereohnung auf
DM 36.000
festgesetzt.
Grün de:
Maßgebend für den Gebührenwert der Revision hat der Wert der Klagansprüche zu sein, deren Abweisung durch das angefochtene Urteil die Revision bekämpft. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Schmerzensgeldanspruch von 6.000 DM, dem unter Berücksichtigung von §13 Abs. 3 GKG zu ermittelnden Wert des Peststellungsanspruchs mit annähernd 16.900 bis 17.000 DM und (BGHZ 2, 74) dem Wert des bezifferten Anspruchs von 13.020 DM. Neben diesem Wert ist der dahinter zurückbleibende Betrag der von der Beklagten eingelegten Widerklage nicht zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 38, 237).
Meyer
 Dr. Hußla