BRAGehO § 32 Die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts ist für die Erstattung der Anwaltskosten aus der Bundeskasse ohne Bedeutung. Insoweit wird die Sache so angesehen, als oh der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten wäre. Nach Eingang ihrer Revisionsbe~ gründung bestellte sich der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt 4HHI mit Schriftsatz vom 6. Durch Beschluß vom 19» Juni 1969 wurde dem Beklagten SchflHIB das Armenrecht mangels Nachweises der Armut versagt, aber dem Beklagten RflB das Armenrecht bewilligt und ihm Rechtsanwalt ■■■■I als Armenanwalt beigeordnet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte 89,15 DM weniger fest, als der Rechtsanwalt beantragt hatte, nämlich nur eine halbe Prozeßgebühr mit 84,50 DM und für die Umsatzsteuer 4,65 DM v/eniger. Beiordnung als Armenanwalt und bis zur Erledigung der Sache keinen Sachantrag gestellt, so daß ihm nach § 32 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) nur die halbe Prozeßgebühr zustehe. Nach § 31 Nr. 1 BRAGebO erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozeßgebühr). Nach § 32 BRAGebO erhält er bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn "der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt ... Bonn die Bewilligung des Armenrechts wirkt grundsätzlich nicht zurück, sondern regelmäßig erst mit Zugang des Beschlusses über die Beiordnung, hier also für die Zeit nach dem 19* Juni 1969* Nach diesem Zeitpunkt hat der Erinnerungsführer dem Senat gegenüber keine Tätigkeit der in § 32 BRAGebO erwähnten Art entfaltet, die für die Erstattung der vollen Gebühr erforderlich ist« Zwar v/ar Rechtsanwalt HB bereits vorher für die arme Partei tätig geworden; er hatte auch den Antrag auf Zurückweisung der Revision gestellt, doch wird für die Berechnung der Armenanwaltskosten die Sache so angesehen, als ob er erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit cingetreten wäre«, Zwar würde die Einreichung eines Schrift satzes mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision die Anwendung des § 32 BRAGebO ausschließen, weil dieser Antrag insoweit für die Kostenfestsetzung als "Sachantrag" behandelt werden kann (BGHZ 52, 385), aber der Er-innorungsführer hatte hier diesen Antrag vor seiner Beiordnung eingereicht; diese vor der Beiordnung entfaltete Tätigkeit ist für die Armenanwaltskosten unerheblich (Gerold-Schmidt BRAGebO '3. Der Erinnerungsführer hatte Anlaß und Gelegenheit genug, den vor seiner Beiordnung gestellten Antrag zu wiederholen oder darauf zu verweisen oder Bezug zu nehmen« Insoweit hätte es sicherlich zur Entstehung der vollen * Prozeßgebühr genügt, wenn er nach seiner Beiordnung einen Dazu bestand Anlaß, als ihm mitgeteilt wurde, daß die von ihm vertretene Partei ein privates Schreiben von 11 Seiten dem Bundesgerichtshof eingereicht habe, das er einsehen und ausv/erten möge. Anders läge es, wenn der Beschluß über die Be-v/illigung des Armenrechts mit der Beiordnung des Erinnerungsführers sich rückwirkende Kraft beigelegt hätte, und zv/ar rückwirkend bis zur Einreichung des Antrages. unterlagen nicht vollständig Vorlagen, keine Eile geboten war und keinesfalls eine Erledigung am gleichen Tage zu erwarten gewesen wäre; denn regelmäßig kommt eine rückwirkende Bewilligung des Armenrechts nur auf den Zeitpunkt in Betracht, an dom bei sachgemäßer Bearbeitung dem Antrag hätte stattgegeben werden können.
0401 078
Nachschlagewerk: ja BGrHZ: nein
BRAGehO § 32
Die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts ist für die Erstattung der Anwaltskosten aus der Bundeskasse ohne Bedeutung. Insoweit wird die Sache so angesehen, als oh der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten wäre.
BGH, Besohl. v. 16. Februar 1970 _ m ZR 207/68 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
m zr 207/68 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Frau Johanna Yf geb. R^B?
BOB? RrflB Straße B,
Klägerin, Restitutionsklägerin und Revisionsklägerin,
- Proseßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
den Rentner Albert IriBI^HHi Straße
B-
9
2. den Kraftfahrer Kurt Sch MflHB, Am
Beklagten, Restitutionsbeklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
Der III. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat * in der Sitzung am 16. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
beschlossen:
Die Erinnerung des Rechtsanwalts aus flHHHHI gegen die Festsetzung der aus der Bundeskasse zu zahlenden Gebühren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist geblihrenfrei; Auslagen worden nicht erhoben.
Gründe:
In dem vorbezeichneten Verfahren legte die Klägerin am 28. November 1968 Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 1968 ein. Nach Eingang ihrer Revisionsbe~ gründung bestellte sich der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt 4HHI mit Schriftsatz vom 6. Mai 1969 zu dem Prozeßbevollmächtigten der beiden BeJdagtenj der Schriftsatz enthielt weiter den Satz:
"Ich werde die Zurückweisung der Revision beantragen"
In oiner weiteren Eingabe vom gleichen Tage beantragte Rechtsanv/alt HflHB die Bewilligung des Armen-rechte für beide Beklagten* doch wurde ihm zunächst aufgegeben, neue Armutszeugnisse vorzulegen. Er bat einmal um Fristverlängerung. Durch Beschluß vom 19» Juni 1969 wurde dem Beklagten SchflHIB das Armenrecht mangels Nachweises der Armut versagt, aber dem Beklagten RflB das Armenrecht bewilligt und ihm Rechtsanwalt ■■■■I als Armenanwalt beigeordnet.
Durch Verfügung vom 12. September 1969 wurde den Parteien mitgctcilt, daß in Anwendung des Entlastungs-gesotzes erwogen werde, die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen; den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Durch Beschluß vom 10. Dezember 1969 wurde die Revision auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen; der Wert wurde auf 36.000 DM festgesetzt.
Rechtsanwalt flHHB bat demnächst um Erstattung der ihm als Armenanwalt zuetehenden Kosten. Dabei setzte er die volle Prozeßgebühr (13/10) mit 169 DM ein und fügte hinzu "es bleibt Vorbehalten, Antrag auf Festsetzung einer weiteren Gebühr zu beantragen, falls das der Rechtslage entsprechen sollte’1; damit war die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr gemeint (siehe Schneider NJY/ 1969* 1652). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte 89,15 DM weniger fest, als der Rechtsanwalt beantragt hatte, nämlich nur eine halbe Prozeßgebühr mit 84,50 DM und für die Umsatzsteuer 4,65 DM v/eniger. In der Begründung heißt es, der Rechtsanwalt habe nach der
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Beiordnung als Armenanwalt und bis zur Erledigung der Sache keinen Sachantrag gestellt, so daß ihm nach § 32 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) nur die halbe Prozeßgebühr zustehe.
Dagegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts mit der er die Festsetzung der abge-
setzten Beträge begehrt. Zur Begründung trägt er vor, er habe den im Schriftsatz vom 6. Mai 1969 enthaltenen Sachantrag aufrechterhalten; cs wäre wenig sinnvoll gewesen, zu verlangen oder zu erwarten, daß der im Armenrecht beigeordnetc Rechtsanwalt einen bereits einge-roichten Schriftsatz mit Sachantrag erneut einreiche.
Die nach § 128 BRAGebO, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige Erinnerung bleibt erfolglos, weil nur eine halbe Prozeß-gobühr zu erstatten ist.
Nach § 121 BRAGebO erhält der im Armenrecht Beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskassc grundsätzlich die gesetzliche Vergütung, doch treten nach § 123 BRAGebO an die Stelle der vollen Gebühren geringere Sätze. Nach § 31 Nr. 1 BRAGebO erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozeßgebühr). Nach § 32 BRAGebO erhält er bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn "der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt ... einen Schriftsatz, der Sachanträge ... enthält, cingereicht hat.
ii
Ein solcher Fall des § 32 BRAGebO liegt hier vor«
Bonn die Bewilligung des Armenrechts wirkt grundsätzlich nicht zurück, sondern regelmäßig erst mit Zugang des Beschlusses über die Beiordnung, hier also für die Zeit nach dem 19* Juni 1969* Nach diesem Zeitpunkt hat der Erinnerungsführer dem Senat gegenüber keine Tätigkeit der in § 32 BRAGebO erwähnten Art entfaltet, die für die Erstattung der vollen Gebühr erforderlich ist« Zwar v/ar Rechtsanwalt HB bereits vorher für die arme Partei tätig geworden; er hatte auch den Antrag auf Zurückweisung der Revision gestellt, doch wird für die Berechnung der Armenanwaltskosten die Sache so angesehen, als ob er erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit cingetreten wäre«, Zwar würde die Einreichung eines Schrift satzes mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision die Anwendung des § 32 BRAGebO ausschließen, weil dieser Antrag insoweit für die Kostenfestsetzung als "Sachantrag" behandelt werden kann (BGHZ 52, 385), aber der Er-innorungsführer hatte hier diesen Antrag vor seiner Beiordnung eingereicht; diese vor der Beiordnung entfaltete Tätigkeit ist für die Armenanwaltskosten unerheblich (Gerold-Schmidt BRAGebO '3. Aufl« § 122 Rdz 23, 26, 51; lauterbach, Kostengesetze 14« Aufl« BRAGebO § 122, 2 C; BVerwG NJW 1964, 2367).
Der Erinnerungsführer hatte Anlaß und Gelegenheit genug, den vor seiner Beiordnung gestellten Antrag zu wiederholen oder darauf zu verweisen oder Bezug zu nehmen« Insoweit hätte es sicherlich zur Entstehung der vollen * Prozeßgebühr genügt, wenn er nach seiner Beiordnung einen
Schriftsatz mit kurzen Sachausführungen eingereicht hätte, aus dem ersichtlich war, daß er seinen früheren förmlichen Abv/eisungsantrag aufrecht erhielt, erläuterte oder begründete. Dazu bestand Anlaß, als ihm mitgeteilt wurde, daß die von ihm vertretene Partei ein privates Schreiben von 11 Seiten dem Bundesgerichtshof eingereicht habe, das er einsehen und ausv/erten möge. Dazu bestand weiter Anlaß, als beiden Anwälten mitgeteilt wurde, daß der Senat erwäge, in Anwendung des Entlastungsgesetzes möglicherweise die Revision ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen; denn nun mußte Rechtsanwalt damit
rechnen, daß sich die Sache ohne mündliche Verhandlung im Sinne des § 32 BRAGebO “erledigen" konnte. Schließlich bestand v/eiter Anlaß zur Äußerung, als der Gegenanwalt sich durch Schriftsatz vom 20. Oktober 1969 nochmals eingehend zur Sache äußerte.
Das bloße Schweigen kann unter diesen Umständen keinesfalls der nochmaligen Einreichung eines Saoh-antrages gleichgestellt werden.
Anders läge es, wenn der Beschluß über die Be-v/illigung des Armenrechts mit der Beiordnung des Erinnerungsführers sich rückwirkende Kraft beigelegt hätte, und zv/ar rückwirkend bis zur Einreichung des Antrages. Es widerspricht aber der ständigen Praxis dos Bundesgerichtshofes, eine solche Rückwirkung ohne Anregung der Partei, stillschweigend und noch dazu rückwirkend auf den Eingang des Antrags anzunehmen, obwohl hier bei Eingang des Antrages die Armenrechts-
unterlagen nicht vollständig Vorlagen, keine Eile geboten war und keinesfalls eine Erledigung am gleichen Tage zu erwarten gewesen wäre; denn regelmäßig kommt eine rückwirkende Bewilligung des Armenrechts nur auf den Zeitpunkt in Betracht, an dom bei sachgemäßer Bearbeitung dem Antrag hätte stattgegeben werden können.
Die Erinnerung muß daher zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarm Dr. Kreft 3)r. Arndt
Br. Hußla Keßler