Der Kläger verlangt für die durch die ärztliche Falschbehandlung verursachten Schmerzen und Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Betrages nebst Zinsen zu verurteilen» Er meint, dieser Anspruch sei durch das Versorgungsrecht nicht ausgeschlossen» Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Der Kläger habe wegen eines Dienstunfalles als Soldat nur die im Versorgungsrecht vorgesehenen Ansprüche; danach sei ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen» Hier handele es sich um Folgen eines. Die im, 2usatnmenhang mit der Behandlung einer Wehrdienstbeschädigung entstehenden weiteren GesundheitsbeSchädigungen seien ebenfalls Wehrdienstbeschädigungen» Babel könne dahinstehen, ob es sich hier nicht noch um Folgeschäden des ersten Sportunfalls gehandelt habe» Denn der Schaden sei jedenfalls durch dienstliche Verrichtungen entstanden, weil die Mitwirkung des Klägers bei der Heilbehandlung durch die Truppenärzte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gehört habe, ohtfohl jetzt bei der Bundeswehr der Sol-, dat die freie Wahl habe, ob er die kostenlose truppenärztliche Betreuung in Anspruch nehmen wolle« Mindestens sei ein derartiger Folgeschaden durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden» Deshalb ständen dem Kläger gegen die Bundesrepublik nur die im Soldatenversorgungsgesetz (Fassung vom 8» August 1964 - BGBl I 651) geregelten Ansprüche zu; danach sei ein Schmerzensgeld ausgeschlossen» "Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.'1- weil.die Schädigung durch eine fehlerhafte truppenärztliche Behandlung nach einer WehrdienstbeSchädigung bei Soldaten bei dem hier vorgetragenen Geschehensablauf nur £eil oder weitere Böige, der vorangegangenen Wehrdienstbeschädigung ist. Bas Berufungsgericht hat allerdings Bedenken gegen die Annahme, daß derartige Folgeschäden noch durch den im Bienst erlittenen Sportunfall verursacht seien, weil die behauptete fehlerhafte truppenärztliche.Behandlung eine selbständige neue Ursache für die späteren Folgen gesetzt haben könnte. Zusammenhang) mit dem Gesundheitsschaden steht« Das gilt auch für die hier vorgetragenen Schäden« Nach allgemein anerkannten Grundsätzen gilt insoweit die sogenannte Adäquanz tho er ie i wonach es genügt, daß mehrere Bedingungen zur Herbeiführung des schädigenden Erfolges zusammengewirkt haben, wenn nur der gesamte Ablauf Hadäquatw ist: ctie Möglichkeit des Eintritts eines derartigen Schadens infolge der verschiedenen Bedingungen darf nicht eine so entfernte sein, daß sie nach der Auffassung des Bebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann, sie darf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen (vgl. Allerdings gilt im Versorgungsreeht seit Jahrzehnten eine etwas abgewandelte Auffassung, daß nur solche Bedingungen als adäquat und damit rechtserheblich anzusehen sind-, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zu dem Erfolg zu dessen Eintritt w e s e n t 1'.i c h mitgewirkt, .ihn also wesentlich herbeigeführt haben (vgl. Das macht für den hier zu entscheidenden ?all aber keinen Unterschied,.zu demal nach § 81 Abs« 3 SVG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Eolge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügt. wenn sich ein ärztlicher Kunstfehler nur b&e 1 Gelegenheit der t?nfalloperation ereignet, weil der Patient die Gelegenheit zur Heilung eines nicht unfallbedingten Beidens benutzt (für alles : HG JV 1936, 1356; RG2 102, 230; BGHZ 3, 261/268; 25,.86; Auch das BundesSozialgericht hat anerkannt, daß eine ßesundheitsbeschädigung die Böige einer Wehrdienstbeschädigung ist3 wenn sie durch einen ärztlichen Kunstfehler entstanden ist, der nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag und der bei der Beseitigung oder Behandlung der Wehr-dienstbeSchädigung begangen ist; trotz des Kunstfehlers bleibt die erste Beschädigung noch eine für die spätere Gesundheitsbeschädigung ursächliche, nämlich wesentliche Bedingung im Rechtssinn (BSG 17, 60)° Dem Kläger stehen also wegen des behaupteten truppen-ärztlichen^ Kunstfehlers nach dem ersten Sportunfall im März 1964 Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu, weil auch diese Polgen nach seinem Yortrag noch durch die Dienstverrichtung, nämlich durch den behandelten Sportunfall herbeigeführt worden sind. Versorgung erhält und nicht nur auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung des Sanitätspersonals angewiesen ist, wozu er eine schuldhafte Pflichtverletzung der.beteiligten Sanitätsdienstgrade nachweisen müßte* Hach § 91 a SVG kann der Kläger dann auch insoweit gegen die beklagte Bundesrepublik nur die im Soldatenversorgungs-gesetz und Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Ansprüche geltend machen? Bann bedarf es keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht behandelten Prägen, ob etwa eine Wehrdienstbeschädigung auch deshalb vorliegt, weil schon die .truppenärztliche Behandlung selbst - ohne vorangegangenen Dienstunfall -eine BiensVerrichtung für den Kläger darstellt oder ob ein Schaden der hier behandelten Art infolge truppenärztliehen Kunstfehlers stets durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 3£OSL2pj/6;Z URTEIL Verkündet am 13» Hai 1968 Schorm, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in. dem Rechtsstreit des Eisenbahners Alfons Rr0 * Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch' den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung III in DWHMP? IBMstraße M? Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1968 unter Mitwirkung ies Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oherländesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1967 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der vom Januar 1964 bis Juni 1965 Wehrdienst bei der Bundeswehr als Wehrpflichtiger geleistet hat, verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzung eines Truppenarztes. Er hat vorgetragen: Ende März 1964 sei er während des dienstlichen Turnens auf die rechte Hand gestürzt und habe sich das Kahnbein gebrochen. Der Truppenarzt habe den Bruch infolge Sorgfaltsverletzung nicht erkannt, auch eine notwendige Röntgenuntersuchung unterlassen und ihn nach wenigen Tagen als dienstfähig bezeichnet. Infolgedessen habe sich ein Qelenkechaden (Pseudarthrose) gebildet; er habe ständig Schmerzen gehabt» Am 15» Februar 1965 sei er wiederum beim Barrenturnen abgerutscht» Dieses Kal habe der Truppenarzt alsbald eine Röntgenuntersuchung veranlaßt , den alten Bruch, jetzt erkannt und auch behandelt» Br sei noch nach der Entlassung aus der Bundeswehr längere Zeit in ärztlicher Behandlung geblieben ünd arbeitsunfähig gewesen ; im Januar 1966 sei eine schmerzhafte Operation durchgeführt worden, die bei sachgerechter Behandlung nicht erforderlich gewesen wäre» Die beiden Sportunfälle vom Härz 1964 und Februar 1965 sind unstreitig als WehrdienstbeSchädigung des Klägers anerkannt » Der Kläger verlangt für die durch die ärztliche Falschbehandlung verursachten Schmerzen und Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Betrages nebst Zinsen zu verurteilen» Er meint, dieser Anspruch sei durch das Versorgungsrecht nicht ausgeschlossen» Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Der Kläger habe wegen eines Dienstunfalles als Soldat nur die im Versorgungsrecht vorgesehenen Ansprüche; danach sei ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen» Hier handele es sich um Folgen eines. Dienstunfalls» Im übrigen hätten die beteiligten Sanitäts-Dienstgrade ihre Pflichten nicht verletzt; der Kläger habe sich im Frühjahr 1964 nach dem Sportunfall beim Truppenarzt nicht gemeldet gehabt. Das Landgericht hat die Ullage abgewiesen® Die Berufung des Klägers ist ergebnislos geblieben? Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er die* Ansprüche weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Ent sehe i dungs gründe I. . Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet: Die im, 2usatnmenhang mit der Behandlung einer Wehrdienstbeschädigung entstehenden weiteren GesundheitsbeSchädigungen seien ebenfalls Wehrdienstbeschädigungen» Babel könne dahinstehen, ob es sich hier nicht noch um Folgeschäden des ersten Sportunfalls gehandelt habe» Denn der Schaden sei jedenfalls durch dienstliche Verrichtungen entstanden, weil die Mitwirkung des Klägers bei der Heilbehandlung durch die Truppenärzte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gehört habe, ohtfohl jetzt bei der Bundeswehr der Sol-, dat die freie Wahl habe, ob er die kostenlose truppenärztliche Betreuung in Anspruch nehmen wolle« Mindestens sei ein derartiger Folgeschaden durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden» Deshalb ständen dem Kläger gegen die Bundesrepublik nur die im Soldatenversorgungsgesetz (Fassung vom 8» August 1964 - BGBl I 651) geregelten Ansprüche zu; danach sei ein Schmerzensgeld ausgeschlossen» ■«* . II. Die' dagegen erhobenen Bedenken der Revision sind 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend: für den Kläger als ehemaligen Soldaten der Bundeswehr gilt das erwähnte Soldatenversorgungsgesetz. (3VG). Nach §80 SYS erhalten ein Soldat, der eine Wehrdienst-beschädigung erlitten hat, und dessen Hinterbliebene nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der.gesundheitlichen und wirtschaftlichen folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der Soldat selbst erhält ferner wegen der folgen einer Wehrdienstbeschädigung während seiner Dienstzeit nach § 85 Abs. 1 SVG einen Ausgleichsbetrag. § 81 Abs. 1 erläutert dabei den Begriff der Wehrdienstbeschädigung dahin: "Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.'1- Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz besteht in Heilbehandlung und geldlicher Unterstützung durch Kenten-oder Kapitalzahlungen. Ein Schmerzensgeld ist weder im Bundesversorgungsgesetz noch im Soldatenversorgungsgesetz vorgesehen. Abschließend heißt es dann in § 91 a Abs. 1 SVG: "Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus inlaß einer WehrdienstbeSchädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche1'. Abs-. 1 Satz 2 dieser Vorschrift sieht eine Ausnahme bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung vor; ein solcher Pall liegt hier nicht vor, weil der Kläger nur von einer; fahrlässigen Pflichtverletzung ausgeht. 2 o hem Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, • > weil.die Schädigung durch eine fehlerhafte truppenärztliche Behandlung nach einer WehrdienstbeSchädigung bei Soldaten bei dem hier vorgetragenen Geschehensablauf nur £eil oder weitere Böige, der vorangegangenen Wehrdienstbeschädigung ist. Die Schädigung durch eine ärztliche Pehlbehandlung im Anschluß an den Unfall beim dienstlichen Sport eines Soldaten ist also ein Folgeschaden des Bienstunfalls und damit noch durch eine Bienstverrichtung verursacht. Bas Berufungsgericht hat allerdings Bedenken gegen die Annahme, daß derartige Folgeschäden noch durch den im Bienst erlittenen Sportunfall verursacht seien, weil die behauptete fehlerhafte truppenärztliche.Behandlung eine selbständige neue Ursache für die späteren Folgen gesetzt haben könnte. Biese Bedenken des Berufungsgerichts sind aber unbegründet. Benn eine gesundheitliche Schädigung ist durch eine Bienstverrichtung herbeigeführt worden, wenn die Bienstverrichtung im. ursächlichen Zusammenhang (Kausal- Zusammenhang) mit dem Gesundheitsschaden steht« Das gilt auch für die hier vorgetragenen Schäden« Nach allgemein anerkannten Grundsätzen gilt insoweit die sogenannte Adäquanz tho er ie i wonach es genügt, daß mehrere Bedingungen zur Herbeiführung des schädigenden Erfolges zusammengewirkt haben, wenn nur der gesamte Ablauf Hadäquatw ist: ctie Möglichkeit des Eintritts eines derartigen Schadens infolge der verschiedenen Bedingungen darf nicht eine so entfernte sein, daß sie nach der Auffassung des Bebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann, sie darf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen (vgl. BGHZ 3, 261; 7> 198/204). Allerdings gilt im Versorgungsreeht seit Jahrzehnten eine etwas abgewandelte Auffassung, daß nur solche Bedingungen als adäquat und damit rechtserheblich anzusehen sind-, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zu dem Erfolg zu dessen Eintritt w e s e n t 1'.i c h mitgewirkt, .ihn also wesentlich herbeigeführt haben (vgl. Wilke, BVG § 1 Ahm. 3; Rohr-Beuster-Strässer, Handkommentar zu dem Bundesversorgungsrecht, BVG § 1 Anm. 21; RGRKOffi BGB 11. Aufl. Ahm. 49 vor § 823). Das macht für den hier zu entscheidenden ?all aber keinen Unterschied,.zu demal nach § 81 Abs« 3 SVG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Eolge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügt. * • . In der 'Rechtsprechung der Zivilgerichte ist anerkannt, daß ärztliche Xunstfehler nach einem Unfall den Kausalzusammenhang nicht entfallen oder unterbrechen lassen; denn ft Kunstfehler eines Arztes bei Operationen und .ärztlichen Behandlungen lassen sieh erfahrungsgemäß nie. ganz ver-meiden* Entsprechendes gilt hei sonstigen Eingriffen Dritter bei.schon eingeleiteten Schadensereignissen, wenn das erste Ereignis eine Gefahrenlage geschaffen hat3 bei der Pehler eines anderen, später .Hinzutretenden erfahrungsgemäß Vorkommen* Anders liegt es nur, wenn etwa der Arzt gegen alle ärztlichen Erfahrungen vorgegangen ist oder . wenn sich ein ärztlicher Kunstfehler nur b&e 1 Gelegenheit der t?nfalloperation ereignet, weil der Patient die Gelegenheit zur Heilung eines nicht unfallbedingten Beidens benutzt (für alles : HG JV 1936, 1356; RG2 102, 230; BGHZ 3, 261/268; 25,.86; 43, 178/181; Palandt BGB 27° Aufl. Anm° .5 vor § 249; RGRKomm. BGB 11° Aufl. Anm° 52 vor § 823). Auch das BundesSozialgericht hat anerkannt, daß eine ßesundheitsbeschädigung die Böige einer Wehrdienstbeschädigung ist3 wenn sie durch einen ärztlichen Kunstfehler entstanden ist, der nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag und der bei der Beseitigung oder Behandlung der Wehr-dienstbeSchädigung begangen ist; trotz des Kunstfehlers bleibt die erste Beschädigung noch eine für die spätere Gesundheitsbeschädigung ursächliche, nämlich wesentliche Bedingung im Rechtssinn (BSG 17, 60)° Dem Kläger stehen also wegen des behaupteten truppen-ärztlichen^ Kunstfehlers nach dem ersten Sportunfall im März 1964 Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu, weil auch diese Polgen nach seinem Yortrag noch durch die Dienstverrichtung, nämlich durch den behandelten Sportunfall herbeigeführt worden sind. Das ist auch eine sachgerechte Lösung, -weil dann der betroffene Soldat für alle derartigen ' Schäden. Versorgung erhält und nicht nur auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung des Sanitätspersonals angewiesen ist, wozu er eine schuldhafte Pflichtverletzung der.beteiligten Sanitätsdienstgrade nachweisen müßte* Hach § 91 a SVG kann der Kläger dann auch insoweit gegen die beklagte Bundesrepublik nur die im Soldatenversorgungs-gesetz und Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Ansprüche geltend machen? dazu gehört Schmerzensgeld nicht. Bann bedarf es keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht behandelten Prägen, ob etwa eine Wehrdienstbeschädigung auch deshalb vorliegt, weil schon die .truppenärztliche Behandlung selbst - ohne vorangegangenen Dienstunfall -eine BiensVerrichtung für den Kläger darstellt oder ob ein Schaden der hier behandelten Art infolge truppenärztliehen Kunstfehlers stets durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. 10 - Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 3P0 surückgewlesen werden» Dr„ Pagendarm Dr» Kreft Dr» Arndt Sr» Hußla Keßler