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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Beklagten, die Zv;angsvo3-iötrek-* kung aus dem Urteil des Kammergerichte in Box'lin vom 2» Oktober 1962 gemäß -§ 719 Abs <2 ZPO einstweilen einzustellen, wird abgelehnt«, Die Beklagte hat es in der Berufungsins »tanz unter-lassen, einen Antrag gemäß § 713 Abs« 2 ZPO zu stellen* Da dor Kläger im Armenrecht klagte, v/ar die ob* jektive Lage Gründe : Eiärz 1955 (BGHZ 16, 376) als der entscheidende erschien, nämlich daß bei Zulassung einer Einstellung; nach § 713 Abs« 2 ZPO trotz; Nichtstellen eines Einstellung&antrages vor dem Tatsachengericht die Rechtslage d€?s Vollstreckungsschuldners eine bessere wäre, als wenn er den Einstellungsantrag gestellt hätte« Bas ist unbilliig und erscheint gesetzwidrig« Es ist daher nicht möglLioh, die Zwangsvollstreckung in einem solchen Ralle im Rövissionsrechtszug einstweilen einzustellen. Von dieser Ansicht abzuweichen , besteht,auch wenn, wie hier, der Fiskus Völistreckungisscfculdner ist, keine Veranlassung. Daß eine Sicherheitsleistung durch den Fiskus nicht der praktischen Bedeutung entbehrt, zeigen verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie beispielsweise das lanäbeschaffungsgesetz' vom 23.

ZwangsvollstreckungFiskusZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
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2223 001
ZPO 00 713 Abs. 2, 719 Abe. 2
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 Der in BGKZ 16, 376 aufgeetellte Grundsatz, qaß einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZiP'O nicht stattgegeben werden kar.lnj vvenn der Vollstreckungsschuldner die schlechte Vermögenslage des Vollstreckungsgläubigers gekannt, aber tr.0t2dem nicht einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung aus § 713 Abs. 2 ZFO im Berufungsverfahren gestellt hat,
 gilt auch dann, wenn Vollstreckungsschuldner der Fiskus ist.
BGH,Besohl• v. IQ» Dezember 1962 — III 2Ü 207/^S2 Kammergericht
 Berlin LG Berlin
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in dem Rechtsstreit
 der B
vertreten dirch den Präsf •
dcntcn des Landesfinanzamto Be
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Beklagten und Rovigionsklägerin«
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 Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l)r.
gegen
 den Justizobersekrotär Hellmuth
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 Kläger und Revisioroheklagton^
- Prozeßbevollmächtigter
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung vom 10«» Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Drv Pagendurm und der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgeus, Keßlor. und Dr«» Reinhardt
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zv;angsvo3-iötrek-* kung aus dem Urteil des Kammergerichte in Box'lin vom 2» Oktober 1962 gemäß -§ 719 Abs <2 ZPO einstweilen einzustellen, wird abgelehnt«,
Die Beklagte hat es in der Berufungsins »tanz unter-lassen, einen Antrag gemäß § 713 Abs« 2 ZPO zu stellen* Da dor Kläger im Armenrecht klagte, v/ar die ob* jektive Lage
 Gründe :
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für die Beklagte so, daß ein Antrag gemäß § 713 Ab?- 2 ZPO? geboten gewesen wäre. Es ist daher der Grund gegeben, der dem erkennenden Senat in seinem* Beschluß vom 4 . Eiärz 1955 (BGHZ 16, 376) als der entscheidende erschien, nämlich daß bei Zulassung einer Einstellung; nach § 713 Abs« 2 ZPO trotz; Nichtstellen eines Einstellung&antrages vor dem Tatsachengericht die Rechtslage d€?s Vollstreckungsschuldners eine bessere wäre, als wenn er den Einstellungsantrag gestellt hätte« Bas ist unbilliig und erscheint gesetzwidrig« Es ist daher nicht möglLioh, die Zwangsvollstreckung in einem solchen Ralle im Rövissionsrechtszug einstweilen einzustellen.
Von dieser Ansicht abzuweichen , besteht,auch wenn, wie hier, der Fiskus Völistreckungisscfculdner ist, keine Veranlassung. Daß eine Sicherheitsleistung durch den Fiskus nicht der praktischen Bedeutung entbehrt, zeigen verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie beispielsweise das lanäbeschaffungsgesetz' vom 23. Februar 1957 (BGBl T, 134), die ausdrücklich auch beim Fiskus Sicherheitsleistungen in Form von Hinterl egungen versehen.
Dr. Pagendarm	Br.	Kre	ft	Gähtgens
 Keßler	Br. Reinhardt
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