starb im Jehre 1947 unter Hinterlassung mehre-Heinrich EBB» Eigentümer eines Hofes, war Am 12 * Oktober 1949 kam Heinrich krampf (Tetanus) erkrankt war, in ein Krankenhaus in und starb dort vier Tage später» Nachdem Hein-ins Krankenhaus gebracht worden war, begaben .äger und seine Ehefrau zu dem Beklagten mit dem >r möge ein Testament Heinrich EBBB auf nehmen, ;er: nach dem Willen seines Halbbruders dessen »den solle« Der Beklagte erklärte jedoch, der ohnehin gesetzlicher Hoferbe; die Aufnahme ei-mtes sei nicht nötig« Daraufhin betrieb der Kläger die Errichtung eines Testamentes nicht weiter und Heinrich si»arb, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlasse] Nachdem der Kläger wiederum Beschwerde e ingelegt hatte-, verglich er em Oberiandesgericht dahin, daß er seine Beschwerde amtsgerichtlichen Beschluß zurücknahm und die Hofschaft des Fritz anerkannte, wogegen Fritz das lebendl? läger hat vorgetrageni Durch seine schuldhaft rteilte Hechtsauskunft habe der Beklagte verur-Heinrich F^^ kein Testament errichtet habe, den Willen gehabt, daß er, Kläger, sein Hoferbe e, da er und seine Ehefrau ihn jahrelang versorgt irend Heinrich zu der Familie AflBl in kei- ^klagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.as geltend gemacht s Wenn seine Rechtsauskunft überhaupt unrichtig gewesen sei, so sei sie jedenfalls nich'; schuldhaft falsch erteilt worden und auch nicht ursächlich dafür geworden, daß der Kläger nicht Hoferbe seines Halbbruders geworden sei* Dieser habe überhaupt nicht den Willen gehabt, den Kläger als Hoferben einzusetzen, und sei nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus auch nicht mehr testiorfähig gewesen* j.ch jedoch nicht feststellen, daß die Amts-g des Beklagten ursächlich dafür gewesen iger nicht Hoferbe des Erblassers geworden tach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon en, daß der Erblasser den Willen gehabt dem Kläger zuzuwenden, und daß er im ^chtsauskunft des Beklagten auch noch teen sei. zur Errichti des Klägers hen werden ein Testame doch nicht l behandelnde hei dem Erb3 gelassen hat Die Rev des Berufung essierenden anwalt tätig beruhen» Zwe gen ergeben wait ist, au - auf Vertra Schadensersa Fall ist es Beklagte die hat und ob benen Anspru pflichtverle dem der beid te Hechtsaus Die Rev Berufungsgei den könne, t es zur Erri des Klägers sammenhang ng eines Testaments des Erblassers zugunsten gekommen wäre. ision wendet sich weiter gegen das Ergebnis des ichts, daß die Feststellung nicht getroffen wer-ei richtiger Hechtsauskunft des Beklagten würde c|htung eines Testaments des Erblassers zugunsten gekommen sein. ZPO entschieden Maßgabe des § 28 begründete lichkeit zwischen der falschen Auskunft des Beklagten und der Nichterrichtung des Testaments hach § 286 Bas Berufu § 286 ZPO nicht aber keine Zwei örterung stehend entschieden hat, es im Berufungsu dahin * daß es de zur Äußerung des zu veranlassen« wird; der Kläger wäre? dem Kläger zu angewendet werden des ersten Ansche daß das Berufungjs Entscheidung im die Präge der B die Grundsätze ü Wendung gelangen erb Riehtigefwe Frage des ursäoql der unrichtigen ments des Erblas ten müssen: Über habe, während es richtigerweise darüber nach 7 ZPO habe befinden müssen- Biese Rüge ist ngsgericht führt zwar die Bestimmung des ausdrücklich an- Seine Ausführungen lassen aufkommen, daß es über die hier zur Er-e Präge lediglich im Rahmen des § 286 ZPO Bas ergibt sich einmal schon daraus, daß rteil heißt, “eine eindeutige Feststellung” En Kläger gelungen sein würde, den Erblasser Wunsches auf Errichtung eines Testaments sei nicht angängig, und daß ferner gesagt möge zwar glauben, daß es ihm gelungen ger Rechtsauskunft eine Testamentserrich-rblasser herbeiZufuhren- es sei "ein ausin dieser Richtung aber nicht möglich lern aber lassen die Ausführungen des Be-dahin, es könnten f,auf den insoweit von ringenden Beweis auch nicht die Grundsätze , die die Rechtsprechung für den Beweis ins entwickelt hat", eindeutig erkennen, gericht in diesem Zusammenhang nicht eine Rahmen des § 287 ZPO getroffen hat, bei der eweislast ohne Belang ist, und bei der auch ber den sog. ise aber hätte das Berufungsgericht die ichen Zusammenhangs zwischen Erteilung Auskunft und Nichterrichtung eines Testa-sers nach Maßgabe des § 287 ZPO beantwor-den "konkreten Haftungsgrund", d-h. Bei der Frage, he Auskunft die Hichterrichtung eines Testaments rs zur Folge gehabt und damit auch verursacht Kläger nicht Hoferbe nach dem Erblasser gewor-es um die Kausalbeziehung zwischen dem kon-ungsgrund und dem dem Kläger entstandenen Schaden, eantwortung dieser Frage nach Maßgabe des § 287 rpolgen müssen, der dem Tatriehter im Verhältnis eine freiere Stellung gibt und das tatrichter-en über die Schranken des § 286 ZPO erheblich 1 u.a- BGHZ 3, 162 £L7BindMöh Kr 3 zu § 287 naheliegend, daß der unrichtige Ausgangspunkt ung des Berufungsgerichts beeinflußt hato 3rd Bei der e Eni seheidung wi seine Auffassung tiger Eechtsau prüfen, Die <*uf mit dem Kläger Krankenhaus er zu dem Erblasser haben würde * Br teilt haben wür Darstellung des ner Testaments das richtig seine Ehefrau reit gewesen wä^j hätten, ob sie aufgesucht und besprochen und Errichtung eine Testaments geäuil nen gebeten hab^ gerieht zu dies keit Stellung n falls mit der beiehrung der E darüber, wie der Geschehensablauf bei rich-s|kunft des Beklagten gewesen wäre, zu über-assung, daß in diesem Fall der Beklagte und dessen Ehefrau am 13. Each der Klägers war mit dem Erblasser die £'xage ei-e^richtung noch nicht besprochen worden« Wenn erscheint es fraglich, ob der Kläger und n Beklagten, selbst wenn dieser dazu be-e, sofort mit zu dem Krankenhaus genommen jhicht vielmehr erst allein den Erblasser mit ihm die Frage der Testamentserrichtung 4rst dann, wenn der Kranke den Wunsch nach Testaments, und zwar eines öffentlichen ert hätte, den Beklagten um sein Br3Chei-n würden» Jedenfalls wird das Berufungs-keineswegs entfernt liegenden Mögiieh-4hmen müssen.
in-ZS.207/55 Verkünd *t It* Protokoll am 28c März 1957 Vogt, Just•> Obe csekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftss13lle des Bauera Otto P *- Prozeßbavollmäehtigter: Hechtsanwalt gegen den Bechtlsanwalt und Kotar Hans P r Beklagten, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten, - Prozeßblevollmächtigters Bechtsanwalt ProfoBr, hat der mündliche des Senal richter des vom 21*6 067 Im Hamen des Volkes In dem Beehtsstreit Klägers, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers. III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28. März 1957 unter Mitwirkung bspräsidenten Prof«Br• Geiger sowie der Bundes-* Weber, Br« Kreft, Br«, Beyer und Br« Eußla Ir für Hecht erkannt« Auf die Bevision des Klägers wird das Urteil 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle 18« Juni 1955 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und ÖEntScheidung, auch Uber die Kosten des Bevi-sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen» Von Hechts wegen H zogen,* der mit seiner Ehefrau deren Hof bewirtschaftete« der an Wundstarr- rieh sich der Kl Anliegen, e da er; Kläg Hoferbe wer Kläger sei nes Testame Tatbestand^ äger nimmt den Beklagten wegen unrichtiger Erteilte chtsauskunft auf Grund folgenden Sachverhalts se,rsatz in Anspruchs äger stammt aus der zweiten Ehe -seines Vaters % erster Ehe stammtendie Halbgeschwister des Klä-ich und Wilhelmine verehelichte ASBB, starb im Jehre 1947 unter Hinterlassung mehre-Heinrich EBB» Eigentümer eines Hofes, war Am 12 * Oktober 1949 kam Heinrich krampf (Tetanus) erkrankt war, in ein Krankenhaus in und starb dort vier Tage später» Nachdem Hein-ins Krankenhaus gebracht worden war, begaben .äger und seine Ehefrau zu dem Beklagten mit dem >r möge ein Testament Heinrich EBBB auf nehmen, ;er: nach dem Willen seines Halbbruders dessen »den solle« Der Beklagte erklärte jedoch, der ohnehin gesetzlicher Hoferbe; die Aufnahme ei-mtes sei nicht nötig« Daraufhin betrieb der Kläger die Errichtung eines Testamentes nicht weiter und Heinrich si»arb, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlasse] Den An schaftliche den Hoffolg dung ab, da älteste Sofc Oberlandes amtsgericht neuer Verha n zu haben. trag des Klägers auf Erteilung eines gemein-n Erbscheins verbunden mit dem auf ihn lauten-eZeugnis lehnte das Amtsgericht mit der Begrün-ß nicht der Kläger als Halbbruder, sondern der n der i'rau Aflppp gesetzlicher Hoferbe sei* Das g(ericht hob auf Beschwerde des Klägers hin den liehen Beschluß auf und verwies die Sache zu ndlung und Entscheidung an das Amtsgericht zu- _ ^ -✓ rück* Dara des .Anträge Fritz der hiergegen sich vor d gegen den erheneigen iflHP ihm von etwa n ufhin stellte das Amtsgericht unter Zurückweisung s des Klägers ein HoffolgeZeugnis für den Sohn verstorbenen Frau /4HI0 aus. Nachdem der Kläger wiederum Beschwerde e ingelegt hatte-, verglich er em Oberiandesgericht dahin, daß er seine Beschwerde amtsgerichtlichen Beschluß zurücknahm und die Hofschaft des Fritz anerkannte, wogegen Fritz das lebendl? Inventar des Hofes sowie eine Weide eun Morgen zu dem Preise, von 5 000 DM überließ« -J. KJ. Der unrichtig sacht, daß Dieser hab£ werden sol hätten, wä nen nähereh Mit de eines Teil in Höhe vo:i Der B läger hat vorgetrageni Durch seine schuldhaft rteilte Hechtsauskunft habe der Beklagte verur-Heinrich F^^ kein Testament errichtet habe, den Willen gehabt, daß er, Kläger, sein Hoferbe e, da er und seine Ehefrau ihn jahrelang versorgt irend Heinrich zu der Familie AflBl in kei- BeZiehungen gestanden habe* r vorliegenden Klage verlangt der Kläger Zahlung Betrages des ihm angeblich entstandenen Schadens 6 100 DM nehst Zinsen* ^klagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.as geltend gemacht s Wenn seine Rechtsauskunft überhaupt unrichtig gewesen sei, so sei sie jedenfalls nich'; schuldhaft falsch erteilt worden und auch nicht ursächlich dafür geworden, daß der Kläger nicht Hoferbe seines Halbbruders geworden sei* Dieser habe überhaupt nicht den Willen gehabt, den Kläger als Hoferben einzusetzen, und sei nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus auch nicht mehr testiorfähig gewesen* Das L spruch dem ^ndgericht hat nach Beweiserhebung den Klagean-Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Das Ober- landesgericht angewiesen - hat nach Erhebung weiterer Beweise die Klage Ber Mit der Stellung des la tet um ZurückwefL Das Berufu Scheidung im we ision erstrebt der Kläger die Wiederher-adgerichtlichen Urteils, Der Beklagte bit-sung der Bevision. Entscheidungsgründe?, ' \ I- agsgericht hat zur Begründung seiner Ent-3entliehen ausgeführte Der Beklag tenen Auffassung tätig geworden5 Verhalts zwischfe digkeit der Tes des § 26 der Be seine Amtspflic dem Kläger gege Kläger gegebene Abs 4 Satz 1 det ster halbbürtig^ ten treffe inso Es lasse s pflichtverletzuih sei» daß der Kill sei» Zwar möge 2 ausgegangen werd habe, seinen Ko Zeitpunkt der B stierfähig gewe£ bei richtiger B e sei entgegen der vom Landgericht vertre-nieht als Bechtsanwalt, sondern als Notar es habe sich bei der Erörterung des Sach-n den Parteien.und der Prüfung der Notwen-amentserrichtung um eine Beratung im Sinne ichsnotarordnung gehandelte Der Beklagte hab< it zu richtiger Bechtsbelehrung, die auch nüber bestanden habe, verletzt, da die dem Belehrung angesichts der Bestimmung in § 6 Höfeordnung, nach der volibürtige Geschwi-n Vorgehen, falsch gewesen sei» Den Beklagte it auch ein Verschulden- j.ch jedoch nicht feststellen, daß die Amts-g des Beklagten ursächlich dafür gewesen iger nicht Hoferbe des Erblassers geworden tach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon en, daß der Erblasser den Willen gehabt dem Kläger zuzuwenden, und daß er im ^chtsauskunft des Beklagten auch noch teen sei. Jedoch sei nicht erwiesen, daß es ichtsauskunft des Beklagten auch tatsächlich 5 k r t zur Errichti des Klägers hen werden ein Testame doch nicht l behandelnde hei dem Erb3 gelassen hat Die Rev des Berufung essierenden anwalt tätig beruhen» Zwe gen ergeben wait ist, au - auf Vertra Schadensersa Fall ist es Beklagte die hat und ob benen Anspru pflichtverle dem der beid te Hechtsaus Die Rev Berufungsgei den könne, t es zur Erri des Klägers sammenhang ng eines Testaments des Erblassers zugunsten gekommen wäre. Wenn auch als erwiesen angese-önne, daß der Erblasser bereit gewesen wäre, zugunsten des Klägers zu errichten, so sei ewiesen, daß der Leiter des Krankenhauses und Arzt (3)r. Bühmann) den Besuch des Beklagten asser zwecks Errichtung eines Testaments zu-en würde« II. ision wendet sich zunächst gegen die Auffassung sgerichts, daß der Beklagte bei der hier inter-Auskunftserteilung als Notar und nicht als Hechtsgeworden sei- jDiese Frage kann indes auf sich r können sich verschiedene rechtliche Folgerun-je nachdem, ob ein Notar, der zugleich Rechtsan-s seiner Amtstätigkeit als Notar oder aus seiner g beruhenden - Tätigkeit als Hechtsanwalt auf tz in Anspruch genommen wird« Im vorliegenden jedoch für die Entscheidung unerheblich, ob der Auskunft als Notar oder als Hechtsanwalt gegeben % demzufolge als Grundlage für den vom Kläger erho-ch AmtspflichtVerletzung als Notar oder Vertrags-tzung als Hechtsanwalt in Betracht kommt« In je-en Falle hat er für schuldhaft unrichtig erteil-kunft Schadensersatz zu leisten- III ision wendet sich weiter gegen das Ergebnis des ichts, daß die Feststellung nicht getroffen wer-ei richtiger Hechtsauskunft des Beklagten würde c|htung eines Testaments des Erblassers zugunsten gekommen sein. Die Revision rügt in diesem Zu-3|nsbe sondere, daß das Berufungsgericht über die Präge der Ursäch ZPO entschieden Maßgabe des § 28 begründete lichkeit zwischen der falschen Auskunft des Beklagten und der Nichterrichtung des Testaments hach § 286 Bas Berufu § 286 ZPO nicht aber keine Zwei örterung stehend entschieden hat, es im Berufungsu dahin * daß es de zur Äußerung des zu veranlassen« wird; der Kläger wäre? bei riehti tung durch den E reichender Beweis gewesen.,11 Vor al rufungsgerichts. dem Kläger zu angewendet werden des ersten Ansche daß das Berufungjs Entscheidung im die Präge der B die Grundsätze ü Wendung gelangen erb Riehtigefwe Frage des ursäoql der unrichtigen ments des Erblas ten müssen: Über habe, während es richtigerweise darüber nach 7 ZPO habe befinden müssen- Biese Rüge ist ngsgericht führt zwar die Bestimmung des ausdrücklich an- Seine Ausführungen lassen aufkommen, daß es über die hier zur Er-e Präge lediglich im Rahmen des § 286 ZPO Bas ergibt sich einmal schon daraus, daß rteil heißt, “eine eindeutige Feststellung” En Kläger gelungen sein würde, den Erblasser Wunsches auf Errichtung eines Testaments sei nicht angängig, und daß ferner gesagt möge zwar glauben, daß es ihm gelungen ger Rechtsauskunft eine Testamentserrich-rblasser herbeiZufuhren- es sei "ein ausin dieser Richtung aber nicht möglich lern aber lassen die Ausführungen des Be-dahin, es könnten f,auf den insoweit von ringenden Beweis auch nicht die Grundsätze , die die Rechtsprechung für den Beweis ins entwickelt hat", eindeutig erkennen, gericht in diesem Zusammenhang nicht eine Rahmen des § 287 ZPO getroffen hat, bei der eweislast ohne Belang ist, und bei der auch ber den sog. Anscheinsbeweis nicht zur An- ise aber hätte das Berufungsgericht die ichen Zusammenhangs zwischen Erteilung Auskunft und Nichterrichtung eines Testa-sers nach Maßgabe des § 287 ZPO beantwor-den "konkreten Haftungsgrund", d-h. über ob die Präge, schadenstifi 192 ZI957), ist Uber die ursacht hat konkreten H richtigen Be ob die false des Erblasse hat. daß der den ist, geh|t kreten Haft so daß die B ZPO hätte e zu § 286 ZPO liehe Eimess ausdehnt (vg ZPO)* Es ist die Entscheid Das an Begründung n der die'Abwei ten Sachverh^i lieh ist, ka gerichts auc Ebenso wenig Scheidung zu Das Be zur anderwei stanz zuxückV den Ersatzbegehrenden Mein bestimmtes endes Ereignis......betroffen hat** (BGHZ 4, ist nach § 286 ZPO zu entscheiden. Hingegen Präge, ob dieses Ereignis einen Sohaden ver-nach § 287 ZPO zu befinden (BGHZ aaO)■ Den a|ftungsgrund bildet hier die Erteilung der un-chtsauskunft durch den Beklagten. Bei der Frage, he Auskunft die Hichterrichtung eines Testaments rs zur Folge gehabt und damit auch verursacht Kläger nicht Hoferbe nach dem Erblasser gewor-es um die Kausalbeziehung zwischen dem kon-ungsgrund und dem dem Kläger entstandenen Schaden, eantwortung dieser Frage nach Maßgabe des § 287 rpolgen müssen, der dem Tatriehter im Verhältnis eine freiere Stellung gibt und das tatrichter-en über die Schranken des § 286 ZPO erheblich 1 u.a- BGHZ 3, 162 £L7BindMöh Kr 3 zu § 287 naheliegend, daß der unrichtige Ausgangspunkt ung des Berufungsgerichts beeinflußt hato IV gefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen icht gehalten werden-. Da ein sonstiger Grund, isung der Klage auf Grund des bisher festgestell-Its zu rechtfertigen vermöchte, nicht eröieht-nn das die Klage abweisende Urteil des Berufungs-i nicht mit anderer Begründung gehalten werden« aber kann bereits jetzt eine abschließende Ent-gunsten des Klägers getroffen werden«. rufungsurteil muß sonach aufgehoben und die Sache ben Verhandlung und Entscheidung an die Vorin-erwiesen werden. 3rd Bei der e Eni seheidung wi seine Auffassung tiger Eechtsau prüfen, Die <*uf mit dem Kläger Krankenhaus er zu dem Erblasser haben würde * Br teilt haben wür Darstellung des ner Testaments das richtig seine Ehefrau reit gewesen wä^j hätten, ob sie aufgesucht und besprochen und Errichtung eine Testaments geäuil nen gebeten hab^ gerieht zu dies keit Stellung n falls mit der beiehrung der E 4 iS u du Fi ijneuten im Bahmen des § 287 ZPO zu treffenden das Berufungsgericht Gelegenheit haben. darüber, wie der Geschehensablauf bei rich-s|kunft des Beklagten gewesen wäre, zu über-assung, daß in diesem Fall der Beklagte und dessen Ehefrau am 13. Oktober 1949 im schienen und von Br. Bühmann die Zulassung zwecks Errichtung eines Testaments begehrt Bühmann die Erlaubnis dazu aber nicht er-e, erscheint nicht unbedenklich-. Each der Klägers war mit dem Erblasser die £'xage ei-e^richtung noch nicht besprochen worden« Wenn erscheint es fraglich, ob der Kläger und n Beklagten, selbst wenn dieser dazu be-e, sofort mit zu dem Krankenhaus genommen jhicht vielmehr erst allein den Erblasser mit ihm die Frage der Testamentserrichtung 4rst dann, wenn der Kranke den Wunsch nach Testaments, und zwar eines öffentlichen ert hätte, den Beklagten um sein Br3Chei-n würden» Jedenfalls wird das Berufungs-keineswegs entfernt liegenden Mögiieh-4hmen müssen. Auch wird es sich gegebenenage befassen müssen, ob bei richtiger Bechts-ifblasser dann, wenn es zur Errichtung eines H iv - 9 ~ Testaments vor dem Beklagten als Notar auch nicht gekommen sein würde, nicht doch ein privat.schriftliches Testament oder ein Nottestament (§ 24 TestG) errichtet haben würde. Br, Geifer Br, Weber Br* Kreft Dr.Beyer Br, Hußla