Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br» Weber, Br» Kreft, Br» Wolany und Br. Russia für Recht .erkannt: Oktober 1950 zugestellt wurde, hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Gehalt für die Zeit vom 1. Der Kläger erstrebt mit der Revision nunmehr noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Dienstbezüge für den Monat Juni 1948 in Höhe von 3ÖO,33 DM. Da der Kläger bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits seiner früheren Rechtsstellung entsprechend wie-derverwend.et worden sei, falle; er nicht unter die Bestimmung des* Art 131 GrundG und finde auf ihn auch aas Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11. VI Ziff 8 der Verordnung Hr 79 der britischen Militärregierung (ABI BrMilReg 423) gehabt* Jedoch stehe- den Gehaltsansprüchen des Klägers die Bestimmung des § 8 Abs 1 der Ersten SparVO entgegen, nach der die Beamten der Kategorie IV und V auch im Palle ihrer Wiedereinstellung Keinen Anspruch auf Bienst- . Senat hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen om 27« September 1954 - III ZR 92/52 - dahin ent-r daß .auch die jenigen «Beamten in den Kreis der von . scheidens” geht* Im einzelnen wird dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannte Entscheidung des Senats ver-wiesen* Bei' Kläger ist sonach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Kreis der unter Art 131 GrundG fallen-den Personen zuzurechnen. Hach den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung der Gesetze können Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder aus Sinn und Zweck der zur ! Anwendung zu bringenden Bestimmungen etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, auf Grund der Dritten SparVO erst für die Zeit nach ihrem gemäß § 44 am 31o März 1949 erfolgten Inkrafttreten geltend gemacht werden. Der Bestimmung des § 39 Abs 2 aaO aber ist, wie das Berufungsgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen, daß sie auch für die vor ihrem Inkrafttreten liegende Zeit besondere Ansprüche für die aus der Kriegsgefangenschaft heimgekehrten Beamten habe begründen wollen« Vielmehr ist dem Wortlaut «Beamte, die aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehren,, erhalten....." zu entnehmen, daß nur künftig zu- rückkehrende und nicht bereits zurückgekehrte Beamte von dieser Vorschrift erfaßt sein sollen* Auch Sinh und Zweck lassen eine andere Auslegung der Gesetzesbestimmung nicht zu, zu demal hinsichtlich des Personenkreises der kriegsge-fangenen Beamten keine Einschränkung gemacht ist und keinerlei Anlaß zu der dem Sparzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Annahme besteht, daß die große Zahl der bereits vor dem 1. Landes Bezüge teilweise zu zahlen waren»- kann offen bleibe Denn der Senat hat dazu in einem .zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Seche III ZR 259/ im einzelnen ausgeführt, daß die genannten Erlasse selbst ein Recht,auf Bezüge für Gerneindebeamte nicht begründet haben und daß die Vorschrift des § .59 Abs 1 der 5« SparVO, die* die Zahlung der Bezüge nach Maßgabe der ministeriellen Erlasse auch für die Gemeinden des Landes zur Rechtspflich erhob, nicht auf die Zeit vor dem 31* März 1949 zurückwirk* In.der Richtung, daß die beklagte Stadt in gleichgelagerte] Fällen für die Zeit vor dem 1« Juli 1948 nach'Maßgabe der in den ministeriellen Erlassen enthaltenen Empfehlung an die Gemeinden Dienstbezüge bezahlt habe, hat der Kläger selbst nichts vorgetragen, so daß“der Frage, ob in diesem Falle die Beklagte dem Kläger bzw* dessen Angehörigen die Zählung hätte vorenthalten dürfen, nicht weiter nachgegang« zu werden braucht* d) Rach Erlaß des Berufungsurteils ist das im Tatbestand erwähnte Gesetz über die Bezüge der Kriegsgefangenen Beamte ergangen, das in § 1 u.a.’ bestimmt, daß die Kriegsgefangene Landesbeamten vom Ersten des Monats an, der dem Monat der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft vorhergeht, frühesten jedoch vom 1* Juli 1948 an, die vollen Dienstbezüge erhalte: Beamte der Gemeinden pp* finden die Vorschriften des Gesetzes entsprechende Anwendung (§ 9) * Dementsprechend hat die Beklagte auch nach Erlaß dieses Gesetzes an den Kläger für die Zeit ab 1* Juli 1948 die vollen Dienstbezüge bezahlt* Das Gesetz über die Bezüge der Kriegsgefangenen Beamten ist, obwohl es erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist, nach dem vom Senat in BGHZ 9» 101 auf- Deshalb werden den kriegsgefangenen Beamten durch das Landesgesetz vom 15- Dezember 1952 Ansprüche gewährt, die ihm ohne dieses Gesetz nicht oder nicht in dem dort bestimmten Umfange zustehen würden. Insoweit bestehen deshalb gegen die Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes keine Bedenken Da sonstige landesreehtliche Bestimmungen, die den Klageanspruch begründet erscheinen lassen könnten, nicht gegeben sind, werden die noch im Streit befindlichen Ansprüche des Klägers auf Dienstbezüge für den Monat Juni 1948 von dem in § 77 des Regelungsgesetzes normierten Ausschluß von Ansprüchen aus dem früheren Dienstverhältnis mitumfaßt. Soweit die hier -vom Kläger erhobenen Ansprüche durch § 77 des Regelungsgesetzes ausgeschlossen werden, sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung nicht begründet** Zu dieser Präge hat der Senat eingehende Ausfüllungen in dem in BGHZ 14, 138 abgedruckten spwie in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23 September 1954 - III ZR 39/52 - gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird* Da das Gesetz über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten, aufgrund dessen die beklagte Stadt Dienstbezüge für die Zeit ab 1* Juli 1948 an den Kläger gezahlt und der Rechtsstreit sich insoweit erledigt.hat, eine Regelung der Rechtsverhältnisse ..eines feiles der unter Art 131 GrundG fallenden Personen gebracht hat, war in sinngemäßer Anwendung des § 83 des Regelungsgesetzes die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teiles des Rechtsstreits dahin zu treffen-, daß Gerichtskosten insoweit nicht erhoben und die außergerichtlichen Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben, d*h* von jeder Partei selbst geti’agen werden* Im übrigen war über die
Bür 'das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! •»«►«ft*.» «. •* an »a a» .«»■«» «» a. «. m «»>"• a» *» iS 2532 024 Gesetz* 3« Nordrhein-Westfälische Snar-Verordnung vom 19o März 1949 % 39 Abs 2 s Eechtssatzi Die Bestimmung «hat keine Anspz^Uche/für bereits vor Inkrafttreten der Spar-Verordi^g1^\ (31. Marz 1949) aus der Kriegsgefangen- ' Schaft zurüokgekehrte Beamte begründet« Aktenzeichens III ZR 207/51 ' BG Aachen Urteil des BGH vom 18« Oktober 1954 OBG Köln Verkündet am 18»Oktober 1954 BM Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Stadtinspektors. Willi Jff WBWWtW , ABBBfc DBBi Straße WB, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die Stadtgemeinde kBWBW, vertreten durch den Rat der Stadt, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br» Weber, Br» Kreft, Br» Wolany und Br. Russia für Recht .erkannt: Ber Rechtsstreit ist hinsichtlich eines Betrages von 1.201,32 UM in der Hauptsache erledigt. Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7* Juni 1951 wird zurückgewiesen. > Jedoch wird die Kostenentscheidung dahin getroffen: Gerichtskosten einschließlich Auslagen werden, soweit ; der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nicht erhoben; im übrigen trägt sie der Kläger» Bie außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat in Höhe von einem Fünftel der Kläger zu tragenIm Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. 4^ X Von Rechts wegen 'fr Tatbestand: Der Kläger steht seit 1937 im Dienst der beklagten Stadt und wurde im Jahre 1943 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem Stadtinspektor ernannt« Er kehrte am 14. Juli 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurück und meldete sich an einem der folgenden Tage bei der Beklagten zu dem Dienstantritt. nachdem er unter dem 31. Juli 1948 im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie V eingestuft worden war, meldete er sich am 2. August 1948 erneut bei der Beklagten zur Wiederaufnahme des Dienstes. Er wurde jedoch erst vom 1. November 1948 ab von der Beklagten in seiner früheren Stellung als Stadtinspektor wiederbeschäftigt. Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Dienstbezügen für die Monate Juni bis Oktober 1948 lehnte die Beklagte ab. Auf seine Beschwerde wurde der Kläger auch vom Regierungspräsidenten in Aachen mit Bescheid vom 12. Mai 1950 abschlägig beschieden. Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 10. Oktober 1950 zugestellt wurde, hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Gehalt für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 1948 in Höhe von ins^> gesamt (5 x 3oo,33 =) 1.501,65 DM weiter verfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Ö-berlandesger icht die dagegen eingelegte Berufung zurück- gewiesen. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Beklagt e^äuf Grund des Gesetzes über die Bezüge der. Kriegsgefangenen Beamten vom 15. Dezember 1952 (GVB1 HRhWf 52, 427)an’den Kläger für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 1948 Dienstbezüge in Höhe von 1.201,32 DM bezahlt, und die Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger erstrebt mit der Revision nunmehr noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Dienstbezüge für den Monat Juni 1948 in Höhe von 3ÖO,33 DM. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seines Urteils im wesentlichen folgendes aus: Da der Kläger bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits seiner früheren Rechtsstellung entsprechend wie-derverwend.et worden sei, falle; er nicht unter die Bestimmung des* Art 131 GrundG und finde auf ihn auch aas Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 - nachstehend als Regelungsges'etz bezeichnet - keine. Anwendung. Entscheidend sei daher, ob und welche Gehaltsansprüche der Kläger für den umstrittenen Zeitraum nach den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts in Verbindung mit den besonderen nach dem Zusammenbruch ergangenen Vorschriften gel.to.nd machen könne: Besatzüngsrechtliche Vorschriften stünden dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, da das in der "Finanztechnischen Anweisung Nr 89" der britischen Militärregierung (abgedruckt im Haushalts- und Besöldungs-blatt für die britische Zone 1947, 13) enthaltene Gehaltszahlungsverbot bereits vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt aufgehoben worden sei und die Kontrollratsdirektive Nr 24 auf den Kläger deswegen keine Anwendung finde, weil er nicht aus seinem Amt entfernt worden sei. Wenn der Kläger auch dem politischen Bereinigungsverfahren unterworfen gewesen sei, so sei dadurch doch sein Beamtenverhältnis nicht beendet worden, und spätestens mit seiner "Entlastung" seien die in seiner Person bestehenden Hindernisse für eine Amtsausübung fortgefallen. Er habe deshalb auch bereits vor Inkrafttreten dar Verordnungen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19> März 1949 (GVB1 ~ 4 - tfr n 19499 25 ff) - nachstehend als SparVO bezeichnet - einen Anspruch auf Wiederbeschäftigung gemäß.Art VI Ziff 8 der Verordnung Hr 79 der britischen Militärregierung (ABI BrMilReg 423) gehabt* Jedoch stehe- den Gehaltsansprüchen des Klägers die Bestimmung des § 8 Abs 1 der Ersten SparVO entgegen, nach der die Beamten der Kategorie IV und V auch im Palle ihrer Wiedereinstellung Keinen Anspruch auf Bienst- . oder Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1« April 1949 haben, soweit sie vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt waren- Biese Bestimmung gelte nicht nur für die erst nach -dem 1* April 1949 wiedereingestellten, sondern auch für diejenigen Beamten, die - wie der Kläger - bereits vorher wiedereingestellt worden seien- Ber Kläger könne sich auch nicht auf die Bestimmung des § 39 Abs 2 der Britten SparVO berufen, nach der Beamte, die aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehren, vom Ersten des Monats, der dem Rückkehrmonat vorausgeht, die vollen Bienstbezüge. erhalten- Benn diese Bestimmung gelte nur für diejenigen Beamten, die nach dem am 31« März 1949 erfolgten Inkrafttreten der genannten Ver- ; Ordnung aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt seien«, r Senat hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen om 27« September 1954 - III ZR 92/52 - dahin ent-r daß .auch die jenigen «Beamten in den Kreis der von . Art 131 GrundG erfaßten Personen einzubeziehen sind, die sich in Kriegsgefangenschaft .befanden und an die während dieser Zeit'aus nicht beamtenrechtlichen Gründen die Bienstbezüge ganz oder teilweise nicht bezahlt wurden-Weiter ist in diesem Urteil eingehend dargelegt, daß die- ** jenigen Beamten, die zunächst "ausgeschieden", bei Inkrafttreten des Grundgesetzes jedoch schon wieder ihrer früheren : Rechtsstellung entsprechend verwendet waren, ebenfalls in- •: v soweit von Art 131 GrundG mitumfäßt werden, als es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse für die Zeit ihres "Aus-. scheidens” geht* Im einzelnen wird dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannte Entscheidung des Senats ver-wiesen* Bei' Kläger ist sonach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Kreis der unter Art 131 GrundG fallen-den Personen zuzurechnen. III* V Gehört der Kläger aber zu dem Personeukreis des Art 131 GrundG, dann kann är .Gehaltsansprüche für die hier interessierende Zeit nur geltend machen, soweit besondere besatzungs- oder landesrechtliche Vorschriften ihm Ansprüche dieser Art ausdrücklich gewähren, während im übrigen der Klageforderung die derartige Ansprüche.für die Zeit vor dem 1* April 1951 ausschliessende Bestimmung des § 77 Abs 1 des Regelungsgesetzes entgegensteht« a) Wenn das Berufungsgericht meint, daß der Kläger als ein im Entnazifizierungsverfahren Entlasteter bereits vor Inkrafttreten der 1. SparVO einen Anspruch auf Wiederbe-cchäftigung auf Grund Art VI Ziff 8 der VO Rr 79 der Britischen Militärregiei’ung gehabt habe, so ist das unzutreffend* Es heißt in der genannten Bestimmung, daß derjenige, der endgültig in Kategorie V eingereiht worden ist, keinerlei Beschränkungen unterliege* Damit ist zu dem Ausdruck gebracht, daß seiner Wiederverwendung keinerlei politische Bedenken mehr entgegenstehen; ein Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung aber wird in dieser Vorschrift nicht begründet. b) Aus § 39 Abs 2 der Britten SparVO können die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht hergeleitet werden. Hach den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung der Gesetze können Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder aus Sinn und Zweck der zur ! Anwendung zu bringenden Bestimmungen etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, auf Grund der Dritten SparVO erst für die Zeit nach ihrem gemäß § 44 am 31o März 1949 erfolgten Inkrafttreten geltend gemacht werden. Der Bestimmung des § 39 Abs 2 aaO aber ist, wie das Berufungsgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen, daß sie auch für die vor ihrem Inkrafttreten liegende Zeit besondere Ansprüche für die aus der Kriegsgefangenschaft heimgekehrten Beamten habe begründen wollen« Vielmehr ist dem Wortlaut «Beamte, die aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehren,, erhalten....." zu entnehmen, daß nur künftig zu- rückkehrende und nicht bereits zurückgekehrte Beamte von dieser Vorschrift erfaßt sein sollen* Auch Sinh und Zweck lassen eine andere Auslegung der Gesetzesbestimmung nicht zu, zu demal hinsichtlich des Personenkreises der kriegsge-fangenen Beamten keine Einschränkung gemacht ist und keinerlei Anlaß zu der dem Sparzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Annahme besteht, daß die große Zahl der bereits vor dem 1. April 1949 aus der Kriegsgefangenschaft heimgekehrten Beamten aüsnahmslos der Vergünstigung der in Rede stehenden Bestimmung teilhaftig werden sollte. Dabei mag dahinstehen, ob eine derartige Bestimmung überhaupt mit Rüc^-t, . ; sicht auf die besatzungsrechtlichen Vorschriften (M^a«^die 4 bereits oben erwähnte Finanztechnische Anweisung .Nr 89 der britischen Militärregierung), die zeitweise ein Zahlungsverbot für nicht im Dienst tätige Beamte vorsahen, wirksam hätte getroffen werden können; c) Ob bei dem Kläger die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen nach den gemeinsamen Runderlassen des Finanzministers und des Innenministers von Nordrhein-Westfalen, vom 16. April und 4* November 1948 (MinBl NrhWf 1948, 617 und 613) an die Angehörigen kriegsgefangener Beamte des i Landes Bezüge teilweise zu zahlen waren»- kann offen bleibe Denn der Senat hat dazu in einem .zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Seche III ZR 259/ im einzelnen ausgeführt, daß die genannten Erlasse selbst ein Recht,auf Bezüge für Gerneindebeamte nicht begründet haben und daß die Vorschrift des § .59 Abs 1 der 5« SparVO, die* die Zahlung der Bezüge nach Maßgabe der ministeriellen Erlasse auch für die Gemeinden des Landes zur Rechtspflich erhob, nicht auf die Zeit vor dem 31* März 1949 zurückwirk* In.der Richtung, daß die beklagte Stadt in gleichgelagerte] Fällen für die Zeit vor dem 1« Juli 1948 nach'Maßgabe der in den ministeriellen Erlassen enthaltenen Empfehlung an die Gemeinden Dienstbezüge bezahlt habe, hat der Kläger selbst nichts vorgetragen, so daß“der Frage, ob in diesem Falle die Beklagte dem Kläger bzw* dessen Angehörigen die Zählung hätte vorenthalten dürfen, nicht weiter nachgegang« zu werden braucht* 4 d) Rach Erlaß des Berufungsurteils ist das im Tatbestand erwähnte Gesetz über die Bezüge der Kriegsgefangenen Beamte ergangen, das in § 1 u.a.’ bestimmt, daß die Kriegsgefangene Landesbeamten vom Ersten des Monats an, der dem Monat der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft vorhergeht, frühesten jedoch vom 1* Juli 1948 an, die vollen Dienstbezüge erhalte: In § 3 ist ferner bestimmt, daß durch die Bezüge nach §§ 1 und 2. alle vermögensrechtlichen Ansprüche für die Zeit der Kriegsgefangenschaft abgegolten sind* Auf Kriegsgefangene % Beamte der Gemeinden pp* finden die Vorschriften des Gesetzes entsprechende Anwendung (§ 9) * Dementsprechend hat die Beklagte auch nach Erlaß dieses Gesetzes an den Kläger für die Zeit ab 1* Juli 1948 die vollen Dienstbezüge bezahlt* Das Gesetz über die Bezüge der Kriegsgefangenen Beamten ist, obwohl es erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist, nach dem vom Senat in BGHZ 9» 101 auf- 3 I -8 fr gestellten Grundsätzen auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Denn das Gesetz v/ill hinsichtlich der an die kriegsgefangenen und aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrten Beamten zu zahlenden Dienstbezüge eine abschliessende Regelung treffen und will mithin nach seinem zeitlichen. Geltungswillen auch das hier streitige Rechtsverhältnis mitumfassen. Die Revision macht geltend, daß die in §§ 1 und 3 des Gesetzes enthaltene zeitliche Beschränkung der Bezüge der kriegsgefangenen Beamten auf die Zeit ab l.juli 1948 einen unzulässigen Eingriff in die wohlerworbenen Beamtenrechte enthalte und deshalb ungültig sei. Die Re= vision übersieht dabei jedoch, daß nach dem oben Gesagten alle nach dem 8, Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft befindlichen Beamten dem von Art 131 GrundG umfaßten Bersonen-kreis zugehören und mithin von dem in § 77 des Regelungsgesetzes normierten Anspruchsausschluß betroffen werden. Deshalb werden den kriegsgefangenen Beamten durch das Landesgesetz vom 15- Dezember 1952 Ansprüche gewährt, die ihm ohne dieses Gesetz nicht oder nicht in dem dort bestimmten Umfange zustehen würden. Es werden aber den von diesem Gesetz .betroffenen Beamten nicht irgendwelche Ansprüche, die ihnen ohne dieses Gesetz nicht gegeben sein würden, abgesprochen. Insoweit bestehen deshalb gegen die Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes keine Bedenken Da sonstige landesreehtliche Bestimmungen, die den Klageanspruch begründet erscheinen lassen könnten, nicht gegeben sind, werden die noch im Streit befindlichen Ansprüche des Klägers auf Dienstbezüge für den Monat Juni 1948 von dem in § 77 des Regelungsgesetzes normierten Ausschluß von Ansprüchen aus dem früheren Dienstverhältnis mitumfaßt. Soweit die hier -vom Kläger erhobenen Ansprüche durch § 77 des Regelungsgesetzes ausgeschlossen werden, sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung nicht begründet** Zu dieser Präge hat der Senat eingehende Ausfüllungen in dem in BGHZ 14, 138 abgedruckten spwie in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23 September 1954 - III ZR 39/52 - gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird* Die Revision des Klägers war nach alledem zurück-. zuweisen* Da das Gesetz über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten, aufgrund dessen die beklagte Stadt Dienstbezüge für die Zeit ab 1* Juli 1948 an den Kläger gezahlt und der Rechtsstreit sich insoweit erledigt.hat, eine Regelung der Rechtsverhältnisse ..eines feiles der unter Art 131 GrundG fallenden Personen gebracht hat, war in sinngemäßer Anwendung des § 83 des Regelungsgesetzes die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teiles des Rechtsstreits dahin zu treffen-, daß Gerichtskosten insoweit nicht erhoben und die außergerichtlichen Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben, d*h* von jeder Partei selbst geti’agen werden* Im übrigen war über die fr Kosten gemäß §§ 91» 97 ZPO zu entscheiden. Br, Pagendarm Br* Wolany Br, Kreft Br, Hussla Br, Weber