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BGH · III ZR 207/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 207/51

Rechtssatz: Nach teilweiser Erledigung der Hauptsache bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes lediglich nach.dem Wert des noch streitig gebliebenen Teiles der Hauptsache, während der Betrag der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits für die Wertberechnung außer Betracht zu bleiben hat. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Stadtgemeinde AflHK vertreten durch" den Gemeinderat, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird der Wert des Streitgegenstandes für die Zeit vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 18. vom 18,* .Oktober 1954 Über den restlichen Hauptanspruch in Höhe von 3QO,33 DM sowie über die gesamten Kosten des Rechtsstreits sachlich entschiedene Der Wert des Streitgegenstandes war für die Zeit nach der teilweisen Erledigung der Hauptsache lediglich auf den Betrag des alsdann noch streitig gebliebenen Hauptanspruches festzusetzen und diesem Betrage waren nicht noch die auf den erledigten feil entfallenden und bis zur Erledigung entstandenen Kosten des gegenwärtigen Rechtsstreits hinzuzuzählen. Die Kosten des gegenwärtigen Prozesses gehören nicht zu den "Kosten* im Sinne des § 4 ZPO, zu denen lediglich die vor Und neben dem gegenwärtigen Rechtsstreit zur Verfolgung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs etwa aufgewandten Kosten gehören. Während die Hebenfor-deru%Äi im Sinne des § 4 ZPO nach Erledigung des Hauptanspruchs, neben dem sie geltend gemacht werden, ohne weiteres zur Hauptsache werden, werden daher die Kosten des gegenwärtigen Rechtsstreits selbst dann nicht zur Hauptsache, wenn der Hauptanspruch und alle Hebenforderungen im Sinne des §.4 ZPO erledigt sind (RG in HRR 1931 Nr 251 und 1938 Hr 251; Rosenberg, Lehrb.des Deutschen Zivilprb-zeßrechts, 6.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
KostenbetragenErledigungWertRechtsstreitsGKGHauptanspruchHauptsache

Volltext der Entscheidung

Zkl2 019
Für aas Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz:	ZBÖ	§	4$	GKG	5	15	Abi*
Rechtssatz:	Nach	teilweiser	Erledigung der Hauptsache
 bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes lediglich nach.dem Wert des noch streitig gebliebenen Teiles der Hauptsache, während der Betrag der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits für die Wertberechnung außer Betracht zu bleiben hat.
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Aktenzeichens III ZR 207/51 , / V Beschluß des BGH v. 25» Oktober 1954
IG Aachen QI»G Köln
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ill. ZH„ 207/51
B e s c fa. 1 u ß Itt dem Rechtsstreit
 des Stadtinspektors Willi Str,
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde AflHK vertreten durch" den Gemeinderat,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 wird der Wert des Streitgegenstandes für die Zeit vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1954 auf 1 501,65 DM und für die spätere Zeit auf 300,33 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 1954 haben die Parteien übereinstimmend den Hauptanspruch von ursprünglich 1 501,65 DM in Höhe von 1 201,32 DM für erledigt erklärt. Der Senat hat alsdann durch Urteil

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vom 18,* .Oktober 1954 Über den restlichen Hauptanspruch in Höhe von 3QO,33 DM sowie über die gesamten Kosten des Rechtsstreits sachlich entschiedene
 Der Wert des Streitgegenstandes war für die Zeit nach der teilweisen Erledigung der Hauptsache lediglich auf den Betrag des alsdann noch streitig gebliebenen Hauptanspruches festzusetzen und diesem Betrage waren nicht noch die auf den erledigten feil entfallenden und bis zur Erledigung entstandenen Kosten des gegenwärtigen Rechtsstreits hinzuzuzählen.
Die Kosten des gegenwärtigen Prozesses gehören nicht zu den "Kosten* im Sinne des § 4 ZPO, zu denen lediglich die vor Und neben dem gegenwärtigen Rechtsstreit zur Verfolgung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs etwa aufgewandten Kosten gehören. Während die Hebenfor-deru%Äi im Sinne des § 4 ZPO nach Erledigung des Hauptanspruchs, neben dem sie geltend gemacht werden, ohne weiteres zur Hauptsache werden, werden daher die Kosten des gegenwärtigen Rechtsstreits selbst dann nicht zur Hauptsache, wenn der Hauptanspruch und alle Hebenforderungen im Sinne des §.4 ZPO erledigt sind (RG in HRR 1931 Nr 251 und 1938 Hr 251; Rosenberg, Lehrb.des Deutschen Zivilprb-zeßrechts, 6. Aufl, § 31 IV 3)» Dementsprechend kommt auch die Bestimmung des § 15 Abs 3 GKCr - nach der für Akte, welche die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen, der Betrag der Kosten maßgebend ist und die gemäß § 10 RA&ebO auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren anzuwenden ist - erst nach völliger Erledigung der Hauptsache zu dem Zuge, Erst dann, wenn der Haupt-
 
anspruch und alle.Hebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO und des § 15 Abs 1 GKG aus dem Hechtsstreit ausgeschieden sind, können mithin die Kosten des gegenwärtigen Rechtsstreits der Kostenberechnung gemäß § 15 Abs 5 GKG zugrun-degelegt werden, während diese dann,wenn der gebührenpflichtige Akt auch nur den geringsten Teil der Hauptsache (Haupt * anspruch und- Hebenforderung) noch be.trifft*, völlig außer * Betracht zu bleiben* haben (HG 145, 509 ^5lÖ/) *
Karlsruhedön 25. Oktober 1954
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
 Br. Geiger	Br.	Kreft