Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius am 30. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Bemessung der Beschwer nicht § 6, sondern § 8 ZPO (i.V. m. Nach § 4 Abs. 1 BKleingG gelten für Kleingartenpachtverträge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht, soweit sich aus dem Bundeskleingartengesetz nichts anderes ergibt. b) § 8 ZPO gilt nicht nur beim Streit über die Dauer, sondern auch bei einem solchen über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses. Ein Streit über das Bestehen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Parteien darüber uneins sind, ob ein unstreitig entstandenes Pacht- oder c) Da der Wortlaut des § 8 ZPO nicht auf den Klagean-trag, sondern auf den im Hintergrund stehenden Streit der Parteien abstellt, spricht vieles dafür, die Bestimmung auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen eines solchen Streits erstmals (und nur) aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt (vgl. Für § 8 ZPO reicht es jedenfalls aus, wenn - wie hier - schon im Klagevorbringen dem Gericht der Streit über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses unterbreitet wird, mag auch der Kläger selbst die Wirksamkeit dieses Verhältnisses verneinen und die Räumungsklage auf Eigentum u.ä. Ausgehend von der Sondervorschrift des § 8 ZPO wird die Revisionssumme bei weitem nicht erreicht. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GKG.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 206/96 vom 30. Januar 1997 in dem Rechtsstreit Renate K( HHBIMwegi Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr. und gegen Kreisverband der K| vertreten durch den Vorstand, Straße 'e.V. , Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr. Dr. v. - Prozeßbevollmächtigte: und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius am 30. Januar 1997 beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Der Gebührenstreitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500 DM festgesetzt . 3 Gründe 1. Die Revision meint, die in der Abweisung der auf Herausgabe des in R^MH^V gelegenen, kleingärtnerisch genutzten Grundstücks gerichteten Klage liegende Beschwer der Klägerin übersteige die Revisionssumme von 60.000 DM, da der Verkehrswert des Grundstücks 110.000 DM betrage. Dem ist nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Bemessung der Beschwer nicht § 6, sondern § 8 ZPO (i.V.m. §§ 2, 546 Abs. 2 ZPO) maßgebend. a) Auf vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR begründete Kleingartennutzungsverhältnisse sind nach der Herstellung der deutschen Einheit die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes anzuwenden (§§ 20 a, 20 b BKleingG). Nach § 4 Abs. 1 BKleingG gelten für Kleingartenpachtverträge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht, soweit sich aus dem Bundeskleingartengesetz nichts anderes ergibt. Ein zwischen den Parteien bestehendes Nutzungsverhältnis wäre daher als Pachtvertrag i.S.d. § 8 ZPO zu qualifizieren (vgl. Senat, Beschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 -). b) § 8 ZPO gilt nicht nur beim Streit über die Dauer, sondern auch bei einem solchen über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses. Ein Streit über das Bestehen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Parteien darüber uneins sind, ob ein unstreitig entstandenes Pacht- oder 4 Mietverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus wirksam geblieben ist, sondern auch, wenn sich - wie hier - der Streit der Parteien schon an der Frage entzündet, ob ein solches Verhältnis überhaupt jemals rechtsgültig begründet worden ist. c) Da der Wortlaut des § 8 ZPO nicht auf den Klagean-trag, sondern auf den im Hintergrund stehenden Streit der Parteien abstellt, spricht vieles dafür, die Bestimmung auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen eines solchen Streits erstmals (und nur) aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt (vgl. BGHZ 48, 177, 179 fzu §12 GKG a.F.). Dies kann indes dahinstehen. Für § 8 ZPO reicht es jedenfalls aus, wenn - wie hier - schon im Klagevorbringen dem Gericht der Streit über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses unterbreitet wird, mag auch der Kläger selbst die Wirksamkeit dieses Verhältnisses verneinen und die Räumungsklage auf Eigentum u.ä. stützen (BGHZ aaO unter Hinweis auf RGZ 33, 1 ff; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1952 - V ZR 30/51 - LM ZPO § 8 Nr. 1; vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - NJW-RR 1995, 781). Ausgehend von der Sondervorschrift des § 8 ZPO wird die Revisionssumme bei weitem nicht erreicht. 2. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GKG. Rinne Wurm Schlick Dörr Ambrosius