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BGH · III ZR 206/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 206/94

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. Es ist zu demutbar, daß sie hieraus die Kosten der Durchführung des beabsichtigten Revisionsverfahrens, die sich bei einem Streitwert von 11.867,85 DM auf ca. 2. Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung [Anl. III des Vertrages]), bedeutet nicht nur, daß das Vermögensgesetz für sie nicht gilt (§ 1 Abs.8 Buchst, a VermG), also Rückübertragungsansprüche, gestützt auf dieses Gesetz, ausscheiden, sondern darüber hinaus, daß die Rechtswirksamkeit der Enteignung regelmäßig auch nicht in anderen gerichtlichen Verfahren - etwa, wie hier, im Wege eines zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruchs -mit der Behauptung in Frage gestellt werden kann, die Maßnahme sei nichtig (vgl.

Zitierte Normen: § 1 VermG
SchlickRinneStreckEnteignungbeabsichtigenProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BGHR:
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BESCHLUSS
III ZR 206/94
vom 27. April 1995 in dem Rechtsstreit
 Ingeborg S'
;traße
 Bad Nl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin v.
gegen
 Gemeinde Vj vertreten durch den Bürgermeister,
 traße,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Wolfgan* I. Instanz:	BflH^Bstraße ■, K|
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. April 1995
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt .
3
Gründe
1.	Es fehlt schon an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe. Die Klägerin verfügt - neben ihren laufenden Einkünften - über ein einsetzbares Vermögen von annähernd 21.000 DM. Es ist zu demutbar, daß sie hieraus die Kosten der Durchführung des beabsichtigten Revisionsverfahrens, die sich bei einem Streitwert von 11.867,85 DM auf ca. 3.100 DM belaufen, selbst aufbringt.
2.	Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Senat bemerkt hierzu:
Daß eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage "nicht mehr rückgängig zu machen" ist (Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung [Anl. III des Vertrages]), bedeutet nicht nur, daß das Vermögensgesetz für sie nicht gilt (§ 1 Abs. 8 Buchst, a VermG), also Rückübertragungsansprüche, gestützt auf dieses Gesetz, ausscheiden, sondern darüber hinaus, daß die Rechtswirksamkeit der Enteignung regelmäßig auch nicht in anderen gerichtlichen Verfahren - etwa, wie hier, im Wege eines zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruchs -mit der Behauptung in Frage gestellt werden kann, die Maßnahme sei nichtig (vgl. BVerfGE 84, 90, 121). Es gilt der
 Grundsatz der Unüberprüfbarkeit der von der sowjetischen Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungsmaßnahmen durch deutsche Gerichte.
Rinne
 Streck
Engelhardt
 Schlick
Wurm