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BGH · III ZR 206/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 206/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 20. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München, 31. Dezember 1989 - 31 U 4514/89 -wird nicht angenommen. Die tatrichterliche Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Individualvereinbarungen ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KrohnZPOKlägerinZivilsenatAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 206/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rose-Marie	,
SflUHHBstraße 14 a, M(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Anna B
traße 6, M(
2. Rudolf B(
BflH^IBstraße 7, Sl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 20. Dezember 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München, 31. Zivilsenat, vom 4. Dezember 1989 - 31 U 4514/89 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 135.000 DM
3
2?
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die tatrichterliche Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Individualvereinbarungen ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm