Eine Amtspflicht, für die Möglichkeit sicherer Aufbewahrung in die Schule mitgebrachter Sachen Sorge zu tragen, obliegt dem Schulträger gegenüber Eltern, die an einer Elternversammlung teilnehmen, nur, wenn es dem betreffenden Elternteil nicht möglich und zu demutbar ist, die mitgebrachten Sachen während der Versammlung bei sich zu behalten, und er deshalb von einem Vertreter des Schulträgers die sichere Aufbewahrung verlangt. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp für Recht erkannt: Sie behauptet, sie habe an diesem Abend eine Pelzjacke im Wert von 7.500,— DM getragen und diese wie andere Eltern ihre winterliche Überkleidung in Ermangelung einer anderen Aufbewahrungsmöglichkeit an einen der Kleiderhaken im Flur des Schulgebäudes gehängt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in Höhe von (nur) 30 % des der Klägerin entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dieses die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, und in diesem Umfang auch zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage. Es ist der Auffassung, den Beklagten habe gegenüber der Klägerin wie allen anderen Eltern, die an der Elternversammlung teilnahmen, die Amtspflicht getroffen, für eine gegen Diebstahl gesicherte Ablagemöglichkeit für Mäntel und Jacken zu sorgen. Allerdings treffe die Klägerin ein mit 70 % zu bewertendes Mitverschulden, weil sie im Bewußtsein des Wertes ihrer Pelzjacke auf diese besonders hätte aufpassen müssen. September 1973 - III ZR 174/71 -BGHWarn 1973 Nr. 203 = VersR 1974, 141) bezieht sich nicht nur auf das Eigentum der Schüler, sondern grundsätzlich auch auf das der Eltern, wenn sie zur Teilnahme an einer Elternversammlung die Schule aufsuchen. Dazu gehört nicht nur, daß für die Durchführung der Versammlung selbst ein geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Elternversammlung im Winter einberufen wird, muß der Schulträger grundsätzlich auch eine Möglichkeit dafür schaffen, daß die erforderliche und übliche Überkleidung während der Versammlung abgelegt werden kann. Nur wenn die Mitnahme nach der Art des Raumes nicht möglich oder für den Ablauf der Elternversammlung untunlich ist, trifft den Schulträger eine besondere Obhutspflicht, weil er in diesem Fall dem Umstand Rechnung tragen muß, daß den Eltern die Aufsicht über ihre Kleidung verwehrt wird (vgl. geht - wenn auch im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin - davon aus, daß ihr insoweit kein Vorwurf gemacht werden kann. Diese Ablageformen, die den normalen Schulbetrieb allerdings behindern würden, können und müssen bei der gelegentlichen Verwendung von Klassenräumen für Elternveranstaltungen regelmäßig noch als ausreichend angesehen werden. 4. Keiner Entscheidung bedarf es danach, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB hier auch daran scheitern müßte, daß die Unmöglichkeit anderweitigen Ersatzes (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), die zur Klagebegründung gehört und im Streitfall vom Geschädigten zu beweisen ist, hier nicht dargetan ist. Daß die Klägerin nicht im Wege der Strafanzeige versucht hat, den Dieb ihrer Pelzjacke zu ermitteln, stünde einem Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB allerdings dann nicht entgegen, wenn feststünde, daß die Anzeige zu einer Ermittlung des Täters nicht geführt hätte. 5. Soweit die Revision schließlich geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht nur von einem Mitverschulden der Klägerin, sondern von deren Alleinverschulden ausgehen müssen, kommt es darauf im Hinblick auf das Fehlen einer objektiven Pflichtverletzung ebenfalls nicht an. Die Klägerin wendet sich mit der Anschlußrevision gegen die von dem Berufungsgericht angenommene Höhe ihres Mitverursachungsanteils . Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil die vorinstanzlichen Urteile, soweit sie an-gefochten sind, nur wegen Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis aufzuheben sind und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).
Nachschlagewerk; ja BGHZ: nein BGB § 839 Fd; GG Art. 34; Nds SchulG idF v. 6. November 1980, Nds GVB1 S. 425, §§ 69 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 Eine Amtspflicht, für die Möglichkeit sicherer Aufbewahrung in die Schule mitgebrachter Sachen Sorge zu tragen, obliegt dem Schulträger gegenüber Eltern, die an einer Elternversammlung teilnehmen, nur, wenn es dem betreffenden Elternteil nicht möglich und zu demutbar ist, die mitgebrachten Sachen während der Versammlung bei sich zu behalten, und er deshalb von einem Vertreter des Schulträgers die sichere Aufbewahrung verlangt. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1987 - III ZR 206/86 - OLG Celle LG Göttingen BUNDESGERICHTSHOF 4? IM NAMEN DES VOLKES III ZR 206/86 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Dezember 1987 Freitag Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landkreises OHHIB am HM, vertreten durch den Oberkreisdirektor, Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Hausfrau Veronika Istraße ■, 0| Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 1986 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 5. Dezember 1985 teilweise aufgehoben . Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin besuchte Mitte Januar 1984 die Elternver-sammlung des Gymnasiums in O., dessen Schulträger der beklagte Landkreis ist. Sie behauptet, sie habe an diesem Abend eine Pelzjacke im Wert von 7.500,— DM getragen und diese wie andere Eltern ihre winterliche Überkleidung in Ermangelung einer anderen Aufbewahrungsmöglichkeit an einen der Kleiderhaken im Flur des Schulgebäudes gehängt. Nach Beendigung der Versammlung sei die Pelzjacke verschwunden gewesen. Die Tür zu dem betreffenden Gebäudeteil sei unverschlossen geblieben. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 7.500,— DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 3.750,— DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in Höhe von (nur) 30 % des der Klägerin entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Beklagter und Klägerin verfolgen mit der zugelassenen Revision und der Anschlußrevision ihre im Berufungsrechtszug erfolglos gebliebenen Anträge weiter. 4 Entscheidunqsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dieses die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, und in diesem Umfang auch zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage. Die Anschlußrevision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Wahrnehmung elterlicher Mitwirkungsrechte im Schulwesen geprägt und deshalb öffentlich-rechtlicher Natur gewesen seien. Es ist der Auffassung, den Beklagten habe gegenüber der Klägerin wie allen anderen Eltern, die an der Elternversammlung teilnahmen, die Amtspflicht getroffen, für eine gegen Diebstahl gesicherte Ablagemöglichkeit für Mäntel und Jacken zu sorgen. Diese Amtspflicht habe er schuldhaft verletzt, weil er zu demutbare Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl nicht getroffen habe. Allerdings treffe die Klägerin ein mit 70 % zu bewertendes Mitverschulden, weil sie im Bewußtsein des Wertes ihrer Pelzjacke auf diese besonders hätte aufpassen müssen. Die Schätzung des Wertes der Jacke mit 7.500,— DM durch das Landgericht erscheine willkürlich. II. Revision des Beklagten: 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten als Schulträger und der Klägerin als Mitglied der Elternschaft sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Klägerin hatte die Schule zur Teilnahme an einer Elternversammlung aufgesucht. Sie machte damit von ihrem Recht Gebrauch, als Erziehungsberechtigte in der Schule mitzuwirken (§§ 69 ff. NSchG). Aufgabe des Schulträgers ist es, das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (§ 82 Abs. 1 NSchG). Insbesondere hat er der Elternvertretung in der Schule die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 NSchG). 2. Die Pflicht des Schulträgers - der eine allgemeine Amtspflicht seiner zuständigen Bediensteten entspricht -, berechtigterweise in die Schule mitgebrachtes Eigentum in angemessenem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen (vgl. Senatsurteile vom 16. April 1964 - III ZR 83/63 - NJW 1964, 1670? und vom 20. September 1973 - III ZR 174/71 -BGHWarn 1973 Nr. 203 = VersR 1974, 141) bezieht sich nicht nur auf das Eigentum der Schüler, sondern grundsätzlich auch auf das der Eltern, wenn sie zur Teilnahme an einer Elternversammlung die Schule aufsuchen. Da zur Eltervertretung in der Schule auch die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Klassenelternschaft gehört (§ 69 Abs. 1 NSchG), hat der Schulträger auch für Elternversammlungen der einzelnen Klassen die "erforderlichen Einrichtungen" bereitzustellen. Dazu gehört nicht nur, daß für die Durchführung der Versammlung selbst ein geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Elternversammlung im Winter einberufen wird, muß der Schulträger grundsätzlich auch eine Möglichkeit dafür schaffen, daß die erforderliche und übliche Überkleidung während der Versammlung abgelegt werden kann. Fehlen in einem Klassenzimmer besondere Vorrichtungen für die Ablage der Überkleidung, so reicht es in der Regel aus, wenn die Erschienenen darauf verwiesen werden, ihre Mäntel außerhalb des Klassenzimmers an dort angebrachte Haken zu hängen. Der einzelne kann dann entscheiden, ob er von diesem Angebot Gebrauch machen oder seine Überkleidung mit in den Versammlungsraum nehmen will. Nur wenn die Mitnahme nach der Art des Raumes nicht möglich oder für den Ablauf der Elternversammlung untunlich ist, trifft den Schulträger eine besondere Obhutspflicht, weil er in diesem Fall dem Umstand Rechnung tragen muß, daß den Eltern die Aufsicht über ihre Kleidung verwehrt wird (vgl. zu Verwahrung sahn liehen Nebenpflichten bei Verträgen BGB-RGRK 12. Auf1., vor § 688 Rn. 9 ff.). 3. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so hat der Beklagte keine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin es zu demutbarerweise vermeiden konnte, ihre wertvolle Pelzjacke zu der ElternverSammlung mitzubringen. Auch das Berufungsgericht 7 4? geht - wenn auch im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin - davon aus, daß ihr insoweit kein Vorwurf gemacht werden kann. Den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 565 a ZPO) angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann schon nicht entnommen werden, daß der Ablauf der Versammlung durch die Mitnahme der Überkleidung ersichtlich gestört worden wäre. Daß andere Teilnehmer ihre Überkleidung außerhalb des Klassenraumes aufhängten, hatte hiernach seine Ursache nicht in den Besonderheiten der Elternversammlung, sondern war schlicht die Folge des an dieser Stelle gemachten Ablage-Angebots . Es blieb der Klägerin unbenommen, die Pelzjacke unter ihrer Aufsicht zu belassen, sei es, daß sie diese über die Knie gelegt oder über eine Stuhllehne gehängt hätte. Diese Ablageformen, die den normalen Schulbetrieb allerdings behindern würden, können und müssen bei der gelegentlichen Verwendung von Klassenräumen für Elternveranstaltungen regelmäßig noch als ausreichend angesehen werden. 4. Keiner Entscheidung bedarf es danach, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB hier auch daran scheitern müßte, daß die Unmöglichkeit anderweitigen Ersatzes (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), die zur Klagebegründung gehört und im Streitfall vom Geschädigten zu beweisen ist, hier nicht dargetan ist. Als anderweitige Ersatzmöglichkeit kommt in Fällen wie dem vorliegenden die Inanspruchnahme des Diebes in Betracht. Der Dieb der Pelzjacke war der Klägerin allerdings nicht bekannt. Indes bestand für sie die Möglichkeit, durch eine 8 Strafanzeige polizeiliche Ermittlungen zu veranlassen, die möglicherweise zur Feststellung des Diebes geführt hätten (vgl. Heckei/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl., S. 423 Fußnote 37 a). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Daß die Klägerin nicht im Wege der Strafanzeige versucht hat, den Dieb ihrer Pelzjacke zu ermitteln, stünde einem Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB allerdings dann nicht entgegen, wenn feststünde, daß die Anzeige zu einer Ermittlung des Täters nicht geführt hätte. Die Aussichtslosigkeit der Anzeige wäre von der Klägerin zu behaupten und zu beweisen. 5. Soweit die Revision schließlich geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht nur von einem Mitverschulden der Klägerin, sondern von deren Alleinverschulden ausgehen müssen, kommt es darauf im Hinblick auf das Fehlen einer objektiven Pflichtverletzung ebenfalls nicht an. III. Anschlußrevision der Klägerin: Die Klägerin wendet sich mit der Anschlußrevision gegen die von dem Berufungsgericht angenommene Höhe ihres Mitverursachungsanteils . Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil - wie unter II 3 bereits ausgeführt - schon keine objektive Pflichtverletzung von Bediensteten des Beklagten vorliegt. IV. Die Verurteilung des Beklagten kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil die vorinstanzlichen Urteile, soweit sie an-gefochten sind, nur wegen Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis aufzuheben sind und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Krohn Engelhardt Kroner Werp Boujong