Wegen anhaltenden Eisregens wurde der Straßenabschnitt nach dem Unfall für den gesamten Verkehr gesperrt, die Eisschicht am Nachmittag mit einem Schneepflug entfernt. Die Beklagte zu 1 war im Jahre 1968 vom zuständigen Landkreis verpflichtet worden, während der Frost Periode Verkehrsschilder (Zeichen 114 "Schleudergefahr mit dem Zusatz "Glatteisbildung") aufzustellen und zu unterhalten und bei durch die Kühlturmanlagen verursachter Glatteisbildung Streudienste durchzuführen. Der Kläger hat behauptet, die plötzliche, für seinen Vater nicht vorhersehbare Straßenglätte sei darauf zurückzuführen, daß der den Kühltürmen entweichende warme Wasserdampf in eine sehr kalte Luftschicht aufgestiegen, dort kondensiert und dann als Eisregen niedergekommen sei. Ansprüche aus Gefährdungshaftung gegen die Beklagte zu 1 als Betreiberin des Kraftwerks "Fortuna" nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes (§ 2 HaftpflG 1978, früher § 1 a; dazu Senatsurteil BGHZ 88, 8b) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Beklagte zu 1 ist dem Kläger auch nicht aus unerlaubter Handlung (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, § 823 BGB) zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der seinen Eltern und ihm aus dem Verkehr sunfall vom 6. 1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die Kühlturmemissionen für die Glatteisbildung auf dem fraglichen Abschnitt der Bundesstraße 477 zwischen Niederaußem und xRommerskirchen-Rheidt ursächlich waren und ob eine Streupflicht der Verkehrssicherungspflichtigen wegen des anhaltenden Niederschlags und des sich ständig erneuernden Glatteises überhaupt bestand. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der der Beklagten zu 1 obliegenden Verkehrssicherungspflicht verneint, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß der Streudienst der Beklagten zu 1 den vereisten Straßenabschnitt vor dem Unfall nicht abgestreut habe, und die Beklagte zu 1 zu anderen Maßnahmen der Verkehrssicherung als zu dem Aufstellen von Warnschildern und zu dem Abstreuen der Fahrbahn weder verpflichtet noch befugt gewesen sei. a) Die Beklagte zu 1 hatte als Betreiberin des Kraftwerks und der Kühltürme eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß diese der Beklagten zu 1 obliegende Verkehrssicherungspflicht - jedenfalls grundsätzlich - unabhängig davon bestand, ob die Beklagte zu 1 kraft Öffentlichen Rechts (Gewerberechts, Ordnungsrechts) von der zuständigen Behörde entsprechende Schutzmaßnahmen (vgl. b) Die Pflicht der Beklagten zu 1 zur Gefahrenabwehr bestand ohne Rücksicht auf entsprechende Pflichten Dritter, hier insbesondere des Beklagten zu 2 als der für die Bundesstraße verantwortlichen öffentlichen Körperschaft. c) Der Kläger hat eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten zu 1 als Betreiberin der Kühltürme obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht nachgewiesen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat. den Kühltürmen ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit auf der benachbarten Bundesstraße zu mindern, mache die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Zweck der Warnung bereits mit der Ankündigung der Gefahr als solcher (Schleudergefahr) und ihrer näheren Bezeichnung (unerwartete Glatteisbildung) erfüllt wurde. dd) Daß die Beklagte zu 1 es unterlassen hätte, den gefährdeten Abschnitt der 3 477 zwischen Niederaußem und Rommerskirchen-Rheidt vor dem Unfall abzustreuen, steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagte zu 1, wie vom Kläger behauptet, ihre Streupflicht verletzt und die vereiste Straße vor dem Unfall noch nicht abgestreut hatte. ee) «'eitergehende Verkehrssicherungspflichten, deren schuldhafte Verletzung als Ursache des vorliegenden Unfallereignisses in Betracht käme, oblagen der Beklagten zu 1 unter den gegebenen Umständen nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Ob der Beklagten zu 1, wie die Revision geltend macht, Organisationsmängel vorzuwerfen sind, weil sie sich, zu demal am Rosenmontag, nicht in gebotener Meise um die Einrichtung, Aufrechterhaltung und insbesondere Überwachung eines wirksamen Straßendienstes zur Abwehr der von ihren Kühltürmen ausgehenden Gefahren gekümmert habe, bedarf nicht der Entscheidung. von der Revision gerügten personellen und organisatorischen Versäumnisse auf seiten der Beklagten zu 1 haben sich jedenfalls nicht auf den streitigen Unfall ausgewirkt. Als sich auf dem fraglichen Straßenabschnitt Glatteis bildete, nahm die Beklagte zu 1 die Streumaßnahmen sofort - noch vor dem Unfall - wieder auf.Daß die Glatteisgefahr durch Abstreuen der Straße letztlich nicht beseitigt werden konnte, ist der Beklagten zu 1 nicht anzulasten. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Unvorhersehbarkeit der im Umfeld der Kühltürme niedergegangenen Eisregen und Hagelschauer und der daraus für den Straßenverkehr erwachsenen Gefahren war die Beklagte zu 1 nicht verpflichtet, der Gefahr durch andere Maßnahmen als durch Aufstellen von Warnschildern und Abstreuen der Straße vorzubeugen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Beklagten zu 1 über das Aufstellen von Verkehrs schildern und das Abstreuen der Straße hinaus weitere Befugnisse in bezug auf die Bundesstraße nicht zustanden. oder teilweise für den Verkehr zu sperren, wie dies nach dem Unfall in Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Polizei bis zur mechanischen Räumung der Srraße mit einem Schneepflug geschehen ist. Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 (§ 839 BGB iVm Art. 3h GG) besteht nicht. 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 2 für den streitigen Verkehrsunfall verneint, weil der Kläger auch in bezug auf den Beklagten zu 2 eine Streupflichtverletzung nicht nachgewiesen und der Beklagte zu 2 weitergehende Verkehrssicherungspflichten jedenfalls nicht schuldhaft verletzt habe. b) Der Kläger hat eine schuldhafte Verletzung der den zuständigen Bediensteten des Beklagten zu 2 bei der Verwaltung der 3undesstraße obliegenden Amtspflichten (Verkehrssicherungspflichten) nicht nachgewiesen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. bb) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auch die schuldhafte Verletzung weitergehender Verkehrssicherungspflichten des Beklagten zu 2 rechtsfehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, es habe sich bei dem Eisregen und den Hagelschauern, wie sie am Unfalltag niedergekommen seien, um eine äußerst seltene Erscheinung gehandelt, die Beweisaufnahme habe die Behauptung des Klägers, solche Niederschläge seien im Bereich des Kraftwerks "Fortuna" schon vor dem Unfall beobachtet worden, nicht bestätigt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie keiner näheren Darlegung bedarf.Die Revision wendet sich jedoch vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die ihm insoweit obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. Vorbeugende Maßnahmen schieden aus, weil die Gefahr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorhersehbar war. Der Einsatz von Streumitteln reichte dazu nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. Das Berufungsgericht hat es den im Einsatz befindlichen Straßenwärtern des Beklagten zu 2 nicht als Verschulden angelastet, daß sie die aus der weitgehenden Y/irkungslosigkeit der Streumittel folgende außer-gewöhnliche Gefahrenlage nicht rechtzeitig vor dem streitigen Unfall erkannten und nicht durch Aufstellen von Warnposten und sofortige Veranlassung weiterer Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkung oder Sperrung der Straße dafür sorgten, daß die Gefahr zu demindest vermindert wurde. Auch wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß die Bediensteten des Beklagten zu 2 bei ruhiger und vernünftiger Überlegung die Notwendigkeit anderer Maßnahmen als des Einsatzes von Streusalz hätten erkennen können, so hat das Berufungsgericht doch keinen greifbar falschen Maß stab angelegt, wenn es bei der gegebenen Situation ein Verschulden verneint hat. Wenn die Bediensteten des Beklagten zu 2 unter dem Druck der Umstände versuchten, die durch den Eisregen und den Hagel entstandene Gefahr, so wie sie sich darbot, zunächst weiter mit Streusalz zu bekämpfen, gereicht ihnen dies nicht zu dem Verschulden. Weitergehende Maßnahmen mußten sich ihnen auch deshalb nicht unbedingt sofort, jedenfalls vor 11.45 Uhr, aufdrängen, weil die sich nähernden Kraftfahrer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die aus den Kühltürmen aufstei- Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter zutreffend darauf hingewiesen, daß auch die Verkehrspolizei vor dem hier streitigen Unfall keinen Anlaß sah, die Bundesstraße in dem gefährdeten Abschnitt zu sperren oder andere verkehrsregelnde Maßnahmen zu ergreifen, obwohl ihr die Glatteisbildung seit gegen 10.00 Uhr bekannt war. Daß die Straßenverhältnisse sich für die Bediensteten des Beklagten zu 2 erkennbar plötzlich derart verschlechterten, daß an Ort und Stelle eine sofortige Warnung der Kraftfahrer unabweis-lich war, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auch ein Organisationsverschulden auf seiten des Beklagten zu 2 ohne Rechtsirrtum verneint. Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, ob und inwieweit den Vater des Klägers ein (zivil-rechtliches) Mitverschulden an dem Unfall trifft (§ 25^4 BGB).
BUNDESGERICHTSHOF P/7 ^ v/ IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am : 14. März 1935 Richter Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des am 19. Februar 1971 geborenen Sascha gesetzlich vertreten durch seinen Vormund BflHstraße 0, BeflBHB, III ZR 206/83 URTEIL in dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. HBB - gegen 1. Elektrizitätswerk Aktien- gesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr.KlBMB, Dr. GJBI, BrflH, RflHB, HflBHBB, ZBHHI und SBBBB, Kr^Bstraße^, EflBB, 2. Landschaftsverband Rheinland, vertreten durch den Direktor, Landesstraßenbauamt KöB» Am GrBB Stein B> KöB B> - Prozeßbevollmächtigte zu 1 : Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr. BIBB - - Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Prof.Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 1983 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Re-visionsrechtszuges. Von Rechts vre gen Tatbestand Der am 19. Februar 1971 geborene Kläger ist alleiniger Erbe seiner im Jahre 1978 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorbenen Eltern. Er nimmt die Beklagten aus Anlaß dieses Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Die Eltern des Klägers und dieser selbst befuhren am 6. Februar 1978 (Rosenmontag) gegen 11.45 Uhr mit ihrem PKW die Bundesstraße 477 von Niederaußem kommend in Richtung RHHHB-RhlH. Die Bundesstraße, deren Verwaltung dem Beklagten zu 2 obliegt, verläuft in diesem Bereich in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks "Fortuna" der Beklagten zu 1. Am Ortsausgang Niederaußem - etwa in Höhe von Kilometer 67,120 - war das Verkehrszeichen "Schleudergefahr" mit dem Zusatzschild "Glatteisbildung" aufgestellt. Die Temperatur lag etwas über dem Gefrierpunkt. Die Fahrbahn war regennaß, ab etwa Kilometer 67,400 jedoch infolge von Grieselniederschlägen (Eisregen und Hagelschauern) glatt und vereist. Der vom Vater des Klägers gelenkte PKV/ geriet hinter einer Brückendurchfahrt (Bahnunterführung bei Kilometer 67,600) ins Schleudern, drehte sich zweimal, kam nach links von der Fahrbahn ab und prallte in Höhe von Kilometer 68,000 gegen einen am linken Straßenrand stehenden Baum. Die Mutter des Klägers war sofort tot, der Vater starb am 30. Juli 1978 an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, auch der Kläger wurde schwer verletzt. Wegen anhaltenden Eisregens wurde der Straßenabschnitt nach dem Unfall für den gesamten Verkehr gesperrt, die Eisschicht am Nachmittag mit einem Schneepflug entfernt. Die Beklagte zu 1 war im Jahre 1968 vom zuständigen Landkreis verpflichtet worden, während der Frost Periode Verkehrsschilder (Zeichen 114 "Schleudergefahr mit dem Zusatz "Glatteisbildung") aufzustellen und zu unterhalten und bei durch die Kühlturmanlagen verursachter Glatteisbildung Streudienste durchzuführen. Der Beklagte zu 2 hatte die B 477 im Jahre 1969 in die Stufe I des Streuplans aufgenommen. •v. v Der Kläger hat behauptet, die plötzliche, für seinen Vater nicht vorhersehbare Straßenglätte sei darauf zurückzuführen, daß der den Kühltürmen entweichende warme Wasserdampf in eine sehr kalte Luftschicht aufgestiegen, dort kondensiert und dann als Eisregen niedergekommen sei. Derartige Eisregen und Hagelschauer seien auch in der Vergangenheit schon im unmittelbaren Umfeld der Kühltürme niedergegangen. Die Beklagten seien ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und hätten es versäumt, die Straße in dem gefährdeten Abschnitt rechtzeitig vor dem Unfall abzustreuen. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Die Beklagte zu 1 hat behauptet, die Niederschläge, die zu der Vereisung geführt hätten, seien nicht durch den Betrieb der Kühltürme und den diesen entweichenden Wasserdampf verursacht worden, sondern durch ungewöhnliche und extreme Viretterbedingungen. Beide Beklagte haben behauptet, ihre zusammenarbeitenden Streudienste hätten den Straßenabschnitt vor dem Unfall ordnungsgemäß abgestreut. Die Streumaßnahmen hätten bereits gewirkt, der PKW sei nicht infolge Glatteises, sondern durch Aauaplaning ins Schleudern geraten. Der Vater des Klägers sei mit mehr als 100 km/h für die Straßenverhältnisse zu schnell gefahren. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die die Beklagten zurückzuweisen begehren. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagten sind dem Kläger aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 6. Februar 1978 nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet. I. Ansprüche aus Gefährdungshaftung gegen die Beklagte zu 1 als Betreiberin des Kraftwerks "Fortuna" nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes (§ 2 HaftpflG 1978, früher § 1 a; dazu Senatsurteil BGHZ 88, 8b) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Kühltürme des Kraftwerks sind Teil einer Energieerzeugungsanlage, die nicht unter § 2 HaftpflG fällt (vgl. die Amtliche Begründung zu dem Gesetz zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 194-3 in DJ 19^3, 4-30; Däubler, DJ 1943, 414, 415; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß 18. Auf1. 1982 S. 629). Durch die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift ist eine Änderung nicht eingetreten (vgl. die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 7/4-825 S. 7, 9, 12/13 = BT-Drucks. 8/108 S. 6, 8, 11/12). Der Kläger berühmt sich solcher Ansprüche auch nicht mehr. II. Die Beklagte zu 1 ist dem Kläger auch nicht aus unerlaubter Handlung (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, § 823 BGB) zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der seinen Eltern und ihm aus dem Verkehr sunfall vom 6. Februar 1978 entstanden ist. 1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die Kühlturmemissionen für die Glatteisbildung auf dem fraglichen Abschnitt der Bundesstraße 477 zwischen Niederaußem und xRommerskirchen-Rheidt ursächlich waren und ob eine Streupflicht der Verkehrssicherungspflichtigen wegen des anhaltenden Niederschlags und des sich ständig erneuernden Glatteises überhaupt bestand. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten des Klägers von beidem auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der der Beklagten zu 1 obliegenden Verkehrssicherungspflicht verneint, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß der Streudienst der Beklagten zu 1 den vereisten Straßenabschnitt vor dem Unfall nicht abgestreut habe, und die Beklagte zu 1 zu anderen Maßnahmen der Verkehrssicherung als zu dem Aufstellen von Warnschildern und zu dem Abstreuen der Fahrbahn weder verpflichtet noch befugt gewesen sei. ?. Das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. a) Die Beklagte zu 1 hatte als Betreiberin des Kraftwerks und der Kühltürme eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Diese bestand darin, daß infolge der von den Kühltürmen ausgehenden Emissionen (Dampf-schwaden) bei entsprechender Y/etterlage, zu demal während. der Frostperiode, die Verkehrssicherheit auf der in unmittelbarer Nähe vorbeiführenden Bundesstraße durch Bildung von Glätte auf der Fahrbahn erheblich beeinträchtigt sein konnte. Die Gefahr wurde dadurch noch verstärkt, daß die infolge von Kühlturmemissio-nen sich auf der Fahrbahn einer Straße bildende Wasseroder Eisglätte typischerweise - so auch hier -nur im unmittelbaren Bereich der Kühltürme auftritt. Kit einer solchen, gegenüber dem bisherigen Straßenverlauf plötzlich und unerwartet auftretenden Gefahr rechnen Kraftfahrer regelmäßig nicht. Leben, Gesundheit und Eigentum von Verkehrsteilnehmern sind deshalb in besonderem Maße bedroht. Als Urheberin dieser besonderen Gefahrenlage war die Beklagte zu 1 deshalb verpflichtet, die gebotenen Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor einem drohenden Schaden zu bewahren (vgl. MünchKomm/Mertens, § 821 BGB Rn. 187). Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß diese der Beklagten zu 1 obliegende Verkehrssicherungspflicht - jedenfalls grundsätzlich - unabhängig davon bestand, ob die Beklagte zu 1 kraft Öffentlichen Rechts (Gewerberechts, Ordnungsrechts) von der zuständigen Behörde entsprechende Schutzmaßnahmen (vgl. OVG Münster, OVGE 16, 239 ~y.T* v. - a - = DVB1. 19b2, 58) auferlegt worden waren. Eine Verantwortlichkeit traf die Beklagte zu 1 bereits aufgrund der von ihr geschaffenen Gefahrenlage (vgl. auch § 32 Abs. 1 StVO), unbeschadet etwa ihr erteilter behördlicher Auflagen und Anordnungen. Soweit das Berufungsgericht, wie die Revision meint, eine andere Auffassung vertritt, wäre dem nicht zu folgen. b) Die Pflicht der Beklagten zu 1 zur Gefahrenabwehr bestand ohne Rücksicht auf entsprechende Pflichten Dritter, hier insbesondere des Beklagten zu 2 als der für die Bundesstraße verantwortlichen öffentlichen Körperschaft. Die Rechtsprechung hat stets angenommen, daß bei Vorhandensein mehrerer Verkehrssicherungspflichtiger jeder für sich verantwortlich ist (vgl. Arndt, Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. 1973 S. 57 f.; RGRK 12. Aufl. § 823 BGB Rn. 157 m.w.Nachw.). Die Verkehrssicherungspflicht dient dem Schutz vor Gefahren, sie ist dem jeweils Pflichtigen im Interesse und zu dem Schutz der Verkehrsteilnehmer auferlegt. Sinn und Zweck der Verkehrssicherungspflicht erfordern es, daß diese sofort erfüllt wird. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen mehreren verantwortlichen oder nur möglicherweise verantwortlichen Stellen dürfen nicht dazu führen, daß zunächst niemand tätig wird. Der gefährdete Verkehrsteilnehmer darf unter solchen Zweifelsfragen nicht leiden. Deshalb wird der Ver-kehrssicherungspflichtige grundsätzlich von seiner Verpflichtung nicht dadurch frei, daß möglicherweise _ Q _ eine andere Stelle ebenfalls zu dem Einschreiten verpflichtet ist (vgl. Arndt aaO S. 58). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. c) Der Kläger hat eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten zu 1 als Betreiberin der Kühltürme obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht nachgewiesen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat. aa) Von der Beweislast des Klägers ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß der Kläger alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt. Erst wenn objektiv ein Verstoß gegen diese Pflicht feststeht, kann hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden und bei der Prüfung des Verschuldens des Inanspruchgenommenen ein Anscheinsbeweis für den Geschädigten sprechen (vgl. zur Beweislast bei Verletzung eines Schutzgesetzes Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - Ill ZR 20/83, zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.Nachw.). bb) Die Beklagte zu 1 hat die Kühltürme im Jahr 1970 mit zusätzlichen Tropfenabscheidern ausgerüstet, um die Gefahr von Feuchtigkeitsniederschlägen herabzusetzen. Daß sie darüber hinaus technische Maßnahmen hätte ergreifen können und müssen, um die Emission von DampfSchwaden weiter einzudämmen und so die von 10 O' den Kühltürmen ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit auf der benachbarten Bundesstraße zu mindern, mache die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es bedarf deshalb vorliegend keiner weiteren Erörterung der Frage, welche Anforderungen insoweit im einzelnen an den Betreiber einer Kühl-turmanlage zu stellen sind und wie bei Schadensfällen, die durch Industrieanlagen verursacht sind, die Dar-legungs- und Beweislast zwischen Schädiger und Geschädigtem verteilt ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 13. September 1984 - VI ZR 22?/82 = VersR 1984, 1072 = NJW 198f, R7). cc) Die Beklagte zu 1 hatte auf die von ihrer Kühlturmanlage ausgehende Gefahr unerwarteter Glatteisbildung auf der Bundesstraße hingewiesen. In Abstimmung mit den zuständigen öffentlichen Stellen hatte sie seit 1968 an der B 477 und anderen betroffenen Straßen Warnschilder aufgestellt und unterhalten. Auch am Unfalltag wies ein Verkehrsschild (Gefahrzeichen 114 "Schleudergefahr" mit Zusatzschild nGlatteisbildung" gemäß § 40 StVO) in ausreichendem Abstand vor dem vereisten Streckenabschnitt auf die drohende Gefahr hin. Die die Bundesstraße befahrenden Kraftfahrer waren somit vor der Gefahr unerwarteter Glatteisbildung in diesem Streckenabschnitt gewarnt und konnten sich darauf einrichten. Ein weiteres Zusatzschild, etwa "Achtung Kühltürme" o.ä., brauchte die Beklagte zu 1 nicht aufzustellen. 11 Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Zweck der Warnung bereits mit der Ankündigung der Gefahr als solcher (Schleudergefahr) und ihrer näheren Bezeichnung (unerwartete Glatteisbildung) erfüllt wurde. Das Unterlassen eines erläuternden Hinweises auf die Herkunft und mögliche Ursache der Gefahr stellt daneben keine Pflichtverletzung dar. Die Kühlturmanlage und die aufsteigenden DampfSchwaden waren für jeden Kraftfahrer unübersehbar. Der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Straße und Feldern erkennbare weiße Niederschlag machte zusätzlich auf die Gefahrenstelle aufmerksam.Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß es zwischen Gefahren bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und darunter und solchen bei Temperaturen über null Grad unterscheidet, kann dahinstehen. dd) Daß die Beklagte zu 1 es unterlassen hätte, den gefährdeten Abschnitt der 3 477 zwischen Niederaußem und Rommerskirchen-Rheidt vor dem Unfall abzustreuen, steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagte zu 1, wie vom Kläger behauptet, ihre Streupflicht verletzt und die vereiste Straße vor dem Unfall noch nicht abgestreut hatte. Das Berufungsgericht hat vielmehr aufgrund der Aussage des Zeugen K|Hi sowie der Eintragungen im Fahrtenbuch und der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers des Streuwagens festgestellt, daß der Streudienst der 12 Beklagten zu 1 seit 10.45 Uhr im Einsatz war und den vereisten Straßenabschnitt abstreute. Soweit die Revision dagegen Verfahrensrügen erhebt, hat der Senat diese geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). ee) «'eitergehende Verkehrssicherungspflichten, deren schuldhafte Verletzung als Ursache des vorliegenden Unfallereignisses in Betracht käme, oblagen der Beklagten zu 1 unter den gegebenen Umständen nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Einer Benachrichtigung der für die Bundesstraße verantwortlichen öffentlichen Stellen bedurfte es nicht. Der Polizei sowie der zuständigen Straßenmeisterei des Beklagten zu 2 war seit gegen 10.00 Uhr des Unfalltages bekannt, daß sich auf der Straße gefährliches Glatteis bildete. Der Streudienst der Beklagten zu 1 wurde gegen 10.30 Uhr von der Polizei alarmiert, woraufhin, wie ausgeführt, sofort ein Streufahrzeug der Beklagten zu 1 auf der Bundesstraße eingesetzt wurde. Ob der Beklagten zu 1, wie die Revision geltend macht, Organisationsmängel vorzuwerfen sind, weil sie sich, zu demal am Rosenmontag, nicht in gebotener Meise um die Einrichtung, Aufrechterhaltung und insbesondere Überwachung eines wirksamen Straßendienstes zur Abwehr der von ihren Kühltürmen ausgehenden Gefahren gekümmert habe, bedarf nicht der Entscheidung. Die 13 - von der Revision gerügten personellen und organisatorischen Versäumnisse auf seiten der Beklagten zu 1 haben sich jedenfalls nicht auf den streitigen Unfall ausgewirkt. In der Nacht vor dem Unfalltag war ein Streufahrzeug der Beklagten zu 1 im Einsatz. Am Vormittag des Unfalltages selbst bestand im Hinblick auf die Vitterungsverhältnisse zunächst kein Anlaß für besondere Maßnahmen. Die Temperatur betrug etwas mehr als null Grad. Ein Bereitschaftsdienst war eingerichtet. Als sich auf dem fraglichen Straßenabschnitt Glatteis bildete, nahm die Beklagte zu 1 die Streumaßnahmen sofort - noch vor dem Unfall - wieder auf. Daß die Glatteisgefahr durch Abstreuen der Straße letztlich nicht beseitigt werden konnte, ist der Beklagten zu 1 nicht anzulasten. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Unvorhersehbarkeit der im Umfeld der Kühltürme niedergegangenen Eisregen und Hagelschauer und der daraus für den Straßenverkehr erwachsenen Gefahren war die Beklagte zu 1 nicht verpflichtet, der Gefahr durch andere Maßnahmen als durch Aufstellen von Warnschildern und Abstreuen der Straße vorzubeugen. Denn eine Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, unvorhersehbaren Gefahren vorzubeugen oder seine Organisation auch darauf einzurichten, besteht nicht. Die Verantwortung eines Verkehrssicherungspflichtigen beschränkt sich im übrigen auf die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten (vgl. BGB RGRK § 823 Rn. 157). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Beklagten zu 1 über das Aufstellen von Verkehrs schildern und das Abstreuen der Straße hinaus weitere Befugnisse in bezug auf die Bundesstraße nicht zustanden. Sie durfte weder Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen noch war sie befugt, die Strafe gsr.z oder teilweise für den Verkehr zu sperren, wie dies nach dem Unfall in Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Polizei bis zur mechanischen Räumung der Srraße mit einem Schneepflug geschehen ist. III. Das Berufungsgericht hat auch die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage ohne Rechtsirrtum abge-wiesen. Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 (§ 839 BGB iVm Art. 3h GG) besteht nicht. 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 2 für den streitigen Verkehrsunfall verneint, weil der Kläger auch in bezug auf den Beklagten zu 2 eine Streupflichtverletzung nicht nachgewiesen und der Beklagte zu 2 weitergehende Verkehrssicherungspflichten jedenfalls nicht schuldhaft verletzt habe. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Er- 15 - a) Dem Beklagten zu 2 oblag nach Art. 90 Abs. 2 GG, § 22 Abs. 5 FStrG, § 5 Abs. 1 LVerbO NW in Verb, mit § 9 a LStrG (jetzt StrWG) NW die Verwaltung der Bundesstraße einschließlich der Erhaltung ihrer Verkehrssicherheit, und zwar als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (vgl. dazu MünchKomm/Mertens § 821 3GB Rn. 189, 201 ff.). Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 bestand dabei wiederum, unbeschadet eines etwaigen späteren Rückgriffs wegen der Kosten, unabhängig von der Ver-kehrssicherungspflicht eines Dritten, hier insbesondere der Beklagten zu 1. Auch die Verweisungsvorschrift des 9 819 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar (Senatsurteil BGHZ 75, 13*0. b) Der Kläger hat eine schuldhafte Verletzung der den zuständigen Bediensteten des Beklagten zu 2 bei der Verwaltung der 3undesstraße obliegenden Amtspflichten (Verkehrssicherungspflichten) nicht nachgewiesen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. aa) Daß der Beklagte zu 2 seine Streupflicht verletzt hätte, steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat hierzu die Aussage der Zeugen Wj® und FflB gewürdigt und den zu den Akten gereichten Räum- und Streubericht der Straßenmeisterei B^HB ausgewertet. Es hat die in der Beweisaufnahme zutage getretenen Widersprüche nicht verkannt. Wenn es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei nicht zu klären, wann die Bediensteten des Beklagten zu 2 mit dem Abstreuen der Straße begonnen hätten und ob sie erstmals vor oder nach dem streitigen Unfall mit ihrem Streufahrzeug an der Unfallstelle eingetroffen seien, was zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gehe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Ver-fahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). bb) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auch die schuldhafte Verletzung weitergehender Verkehrssicherungspflichten des Beklagten zu 2 rechtsfehlerfrei verneint. Warnschilder, die die Verkehrsteilnehmer auf die bestehende Schleudergefahr wegen unerwarteter Glatteisbildung hinwiesen, waren, wie ausgeführt, an der Bundesstraße aufgestellt. Das Berufungsgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, es habe sich bei dem Eisregen und den Hagelschauern, wie sie am Unfalltag niedergekommen seien, um eine äußerst seltene Erscheinung gehandelt, die Beweisaufnahme habe die Behauptung des Klägers, solche Niederschläge seien im Bereich des Kraftwerks "Fortuna" schon vor dem Unfall beobachtet worden, nicht bestätigt. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat sodann eine Pflicht des Beklagten zu 2 als 17 Verkehrssicherungspflichtigen bejaht, auch der der Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße durch Eisregen und Hagelschauer drohenden Gefahr zu begegnen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie keiner näheren Darlegung bedarf. Die Revision wendet sich jedoch vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die ihm insoweit obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. Vorbeugende Maßnahmen schieden aus, weil die Gefahr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorhersehbar war. Unvorhersehbaren Gefahren braucht der Verkehrssicherungspflichtige aber nicht vorzubeugen, weil die ihn treffende Pflicht sonst überspannt würbe. Nachdem sich die Gefahr aber realisiert hatte und die Grieselniederschläge (Eisregen und Hagelschauer) so niedergegangen waren, daß die Straßen außerhalb des Umfeldes der Kühltürme naß waren und der Kraftfahrer nur an einer eng begrenzten Gefahrenstelle plötzlich und unerwartet mit einer vereisten Fahrbahn konfrontiert wurde, galt es, diese Gefahr zu bekämpfen. Der Einsatz von Streumitteln reichte dazu nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. Die Straße mußte vielmehr gesperrt, die vereiste Strecke mechanisch geräumt werden. Die nach dem Unfall um 11.50 Uhr von der Polizei angeordnete Sperrung der Bundesstraße wurde erst um 16.00 Uhr wieder aufgehoben. Das Berufungsgericht hat es den im Einsatz befindlichen Straßenwärtern des Beklagten zu 2 nicht als Verschulden angelastet, daß sie die aus der weitgehenden Y/irkungslosigkeit der Streumittel folgende außer-gewöhnliche Gefahrenlage nicht rechtzeitig vor dem streitigen Unfall erkannten und nicht durch Aufstellen von Warnposten und sofortige Veranlassung weiterer Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkung oder Sperrung der Straße dafür sorgten, daß die Gefahr zu demindest vermindert wurde. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß die Bediensteten des Beklagten zu 2 bei ruhiger und vernünftiger Überlegung die Notwendigkeit anderer Maßnahmen als des Einsatzes von Streusalz hätten erkennen können, so hat das Berufungsgericht doch keinen greifbar falschen Maß stab angelegt, wenn es bei der gegebenen Situation ein Verschulden verneint hat. Straßenwärter, die vor Ort im Einsatz sind, befinden sich in einer anderen Lage, als sie bei rückschauender, ruhiger und nicht unter Zeitdruck stehender Betrachtung gegeben ist. Wenn die Bediensteten des Beklagten zu 2 unter dem Druck der Umstände versuchten, die durch den Eisregen und den Hagel entstandene Gefahr, so wie sie sich darbot, zunächst weiter mit Streusalz zu bekämpfen, gereicht ihnen dies nicht zu dem Verschulden. Weitergehende Maßnahmen mußten sich ihnen auch deshalb nicht unbedingt sofort, jedenfalls vor 11.45 Uhr, aufdrängen, weil die sich nähernden Kraftfahrer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die aus den Kühltürmen aufstei- genden Dampf Schwaden und den auf Straße und Feldern sichtbaren weißen Niederschlag auf die Gefahrenstelle hinreichend deutlich aufmerksam gemacht wurden. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter zutreffend darauf hingewiesen, daß auch die Verkehrspolizei vor dem hier streitigen Unfall keinen Anlaß sah, die Bundesstraße in dem gefährdeten Abschnitt zu sperren oder andere verkehrsregelnde Maßnahmen zu ergreifen, obwohl ihr die Glatteisbildung seit gegen 10.00 Uhr bekannt war. Daß die Straßenverhältnisse sich für die Bediensteten des Beklagten zu 2 erkennbar plötzlich derart verschlechterten, daß an Ort und Stelle eine sofortige Warnung der Kraftfahrer unabweis-lich war, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auch ein Organisationsverschulden auf seiten des Beklagten zu 2 ohne Rechtsirrtum verneint. Daß Straßenglätte im Winter mit Streusalz allein nicht immer zu bekämpfen ist, mußten die zuständigen Bediensteten des Beklagten zu 2 zwar in ihre Überlegungen einbeziehen. Darum geht es hier aber nicht. Die Gefahr, wie sie sich hier realisiert hat, war als solche vielmehr nicht vorhersehbar. Eine wirksame Gefahrenabwehr konnte und mußte deshalb nicht organisiert werden. 20 - IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, ob und inwieweit den Vater des Klägers ein (zivil-rechtliches) Mitverschulden an dem Unfall trifft (§ 25^4 BGB). Krohn Richter am BGH Boujong Dr.Tidow hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn Engelhardt Werp