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BGH · III ZR 206/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 206/80

BGB § 839 E, Fg; StVO 1970 § 35 Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (Fortf.von BGHZ 68, 217). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en. Im Kreuzungsbereich streifte der Lkw den Pkw des Klägers und zog ihn mit sich. Unter Hinweis auf § 3 Nr. 6 PflVG, § 158 c Abs.4 WG vertritt sie die Ansicht, daß sie nicht hafte, weil der Kläger von der Freien und Hansestadt Hamburg Schadensersatz erlangen könne; die Polizeibeamten hätten den Verkehrsunfall schuldhaft mitverursacht. Durch Teilurteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.783,71 DM nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld von 1.200 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht die Klage, soweit sie bei ihm anhängig war, in vollem Umfang abge- 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Leistungspflicht der Beklagten zu 1) nur dann gegeben ist, wenn und soweit der Kläger nicht in der Lage ist, von der Freien und Hansestadt Hamburg als Selbstversicherer (§2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PflVG) Ersatz seines Schadens zu erlangen (§ 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG). 2. Insoweit rügt die Revision allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Darlegungsund Be-weislast dafür auferlegt hat, daß ihm solche Ansprüche nicht zustehen. Entscheidungsgründe Für § 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG kann nichts anderes gelten, denn die Regelung stellt lediglich den Anspruch gegen eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PflVG von der Versicherungspflicht freigestellte Körperschaft oder Organisation dem Anspruch gegen einen anderen Schadensversicherer im Sinne des § 158 c Abs.4 WG gleich. Die Verteilung der Beweislast kommt auch im Wortlaut des § 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG hinreichend zu dem Ausdruck, wenn es dort heißt,daß die Leistungspflicht des Versicherers unter den dort genannten Voraussetzungen '’entfällt". Eine Vergleichbarkeit mit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wo das Fehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung des AmtshaftungsanSpruchs ist (BGB-RGRK 12.Aufl. 3. Das angefochtene Urteil beruht allerdings nicht auf dieser fehlerhaften Verteilung der Beweislast, soweit das Berufungsgericht Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) mit der Begründung verneint hat, der Kläger müsse wegen § 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG zunächst Amtshaftungsan- Diese haftet dem Kläger nämlich nicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG, weil sie ihn ihrerseits auf die Leistungen des beklagten Haftpflichtversicherers als anderweite Ersatzmöglichkeit verweisen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällt das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings, wenn ein Beamter im Straßenverkehr bei einer den allgemeinen Verkehrsregeln unterworfenen Dienstfahrt schuldhaft einen Unfall verursacht (BGHZ 68, 217; Urteil vom 20. Der Amtsträger hat in diesen Fällen gerade nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Verkehrsteilnehmer; die von ihm zu treffende Entscheidung weist alle Merkmale sonstigen polizeilichen Tätigwerdens auf und läßt sich aus diesem Bereich nicht ausgliedern. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist auch nicht durch § 158 c Abs. 5 Satz 1 WG gehindert, sich gegenüber dem Kläger auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen. Scheiden somit AmtshaftungsanSprüche des Klägers gegen die Freie und Hansestadt Hamburg aus, so ist die Beklagte zu 1) jedenfalls hinsichtlich des immateriellen Schadens nicht von der Haftung freigestellt. 4. Hinsichtlich des Sachschadens kommen hingegen im Verhältnis des Klägers zur Freien und Hansestadt Hamburg Ansprüche nach § 7 StVG in Betracht, die insoweit die Haftung der Beklagten zu 1) beschränken könnten (§ 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen erlauben es auch nicht, insoweit eine abschließende Entscheidung zu treffen, da es für die Frage der Unabwendbarkeit des Unfalls (§7 Abs. 2 StVG) wesentlich darauf ankommen könnte, ob das von dem Lkw berührte Fahrzeug des Klägers in die Busspur hineingeschleudert worden ist. Auch ist noch nicht erörtert worden, ob der Kläger den Unfall in anspruchsmindernder Weise (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVG) mitverursacht hat.

Zitierte Normen: § 35 StVO § 5 PflVG § 7 StVG § 3 PflVG § 839 BGB § 35 StVO § 839 BGB § 35 StVO § 839 BGB § 7 StVG § 3 PflVG § 7 StVG
BerufungsgerichtAnspruchPflVGHamburgKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ
Ja
 Ja
z#
BGB § 839 E, Fg; StVO 1970 § 35
Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (Fortf. von BGHZ 68, 217).
PflVG 1965 §§ 2, 3 Nr. 6
Der Versicherer ist dafür darlegungsund beweispflichtig, daß der Geschädigte in der Lage ist, von einem nach § 2 Abs. 1 Nra. 1 bis 5 PflVG von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens zu erlangen.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 206/80 - Hanseatisches
OLG Hamburg
LG Hamburg

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 206/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Oktober 1982 Schorm,
 Justizamt sinsp ektor
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 des Maurermeisters Bernd F^BMallee 36, H
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die VHBB Hi auf Gegenseitigkeit in Standsmitglieder Josef
 Beim	15,
Versicherung
 vertreten durch die Vor-Ludwig	Karl-Heinz
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwä^e Dr. und Dr.	-
2.
den Arbeiter Olaf T _______
FflHPstraße 68, bei Heinz T
9
Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:

2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1982 durch die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong,
 Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Oktober 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 12. November 1978 gegen 0.30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Stresemannstraße in Hamburg in Richtung stadtauswärts. Vor der Einmündung Alsenstraße hielt er sein Fahrzeug in der linken der beiden Fahrspuren an, weil die Lichtzeichenanlage rot anzeigte. In diesem Augenblick näherte sich von hinten ein Funkstreifenwagen, der mit hoher Geschwindigkeit einen bei der Beklagten zu 1) versicherten Lkw verfolgte, den dessen Fahrer, der Beklagte zu 2), zuvor gestohlen hatte. Als der
 
Kläger das Polizeifahrzeug aufgrund des eingeschalteten Einsatzhornes und blauen Blinklichts bemerkte, wollte er seine Fahrspur räumen. Da rechts neben ihm weitere Fahrzeuge standen, fuhr er leicht nach links einbiegend vor. Der Lkw und der Polizeiwagen benutzten die freigewordene Fahrspur nicht, sondern die links danebenliegende Busspur. Im Kreuzungsbereich streifte der Lkw den Pkw des Klägers und zog ihn mit sich. Es ist streitig, ob das Fahrzeug des Klägers, wie die Beklagte zu 1) behauptet, hierdurch seine Stellung nur unwesentlich veränderte oder ob es in die Busspur hineingeschleudert wurde« Jedenfalls prallte der nachfolgende Funkstreifenwagen mit der Vorderfront in die linke Fahrzeugseite des Pkws und beschädigte ihn erheblich.
Der Kläger, der bei dem Unfall leicht verletzt wurde, hat Schadensersatz in Höhe von 12.772,71 IM nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.
Die Beklagte zu 1) hat Klagabweisung beantragt. Unter Hinweis auf § 3 Nr. 6 PflVG, § 158 c Abs. 4 WG vertritt sie die Ansicht, daß sie nicht hafte, weil der Kläger von der Freien und Hansestadt Hamburg Schadensersatz erlangen könne; die Polizeibeamten hätten den Verkehrsunfall schuldhaft mitverursacht.
Durch Teilurteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.783,71 DM nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld von 1.200 DM zu zahlen. In Höhe von 299,60 DM nebst Zinsen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht die Klage, soweit sie bei ihm anhängig war, in vollem Umfang abge-
wiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils gegen die Beklagte zu 1).
Die Revision hat Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Leistungspflicht der Beklagten zu 1) nur dann gegeben ist, wenn und soweit der Kläger nicht in der Lage ist, von der Freien und Hansestadt Hamburg als Selbstversicherer (§2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PflVG) Ersatz seines Schadens zu erlangen (§ 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG). Da der Beklagte zu 2) das bei der Beklagten zu 1) versicherte Fahrzeug unberechtigt benutzt hat, ist der Anspruch aus
§ 3 Nr. 1 PflVG in dieser Weise beschränkt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 2 lit. b AKB, § 3 Nrn. 4 und 6 PflVG iVm § 158 c Abs. 3 bis 5 WG). Es kommt deshalb darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet ist, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen.
2.	Insoweit rügt die Revision allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Darlegungsund Be-weislast dafür auferlegt hat, daß ihm solche Ansprüche nicht zustehen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinem Urteil vom 4. April 1978(VI ZR 238/76 = VersR 1978, 609, 611) ausgesprochen, daß für die anderweite Ersatzmöglichkeit i.S. von § 158 c Abs. 4 WG die Versicherung darlegungsund beweisbelastet ist (ebenso Prölss/Martin WG 22. Aufl. 1980 § 158 c Anm. 10 d).
Entscheidungsgründe
 Für § 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG kann nichts anderes gelten, denn die Regelung stellt lediglich den Anspruch gegen eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PflVG von der Versicherungspflicht freigestellte Körperschaft oder Organisation dem Anspruch gegen einen anderen Schadensversicherer im Sinne des § 158 c Abs. 4 WG gleich. Die Verteilung der Beweislast kommt auch im Wortlaut des § 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG hinreichend zu dem Ausdruck, wenn es dort heißt,daß die Leistungspflicht des Versicherers unter den dort genannten Voraussetzungen '’entfällt". Eine Vergleichbarkeit mit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wo das Fehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung des AmtshaftungsanSpruchs ist (BGB-RGRK 12.Aufl. Rdn. 506 m.w.Nachw.), ist nicht anzuerkennen, weil die beiden Vorschriften, was die Darlegungsund Beweislast angeht, unterschiedlich ausgestaltet sind. Die Vergleichbarkeit der Haftungslage vermag demgegenüber den vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schluß auf die Verteilung der Darlegungsund Beweislast nicht zu recht-fertigen. Im übrigen ist es auch aus Sachgründen nicht geboten, dem Geschädigten die Beweislast aufzuerlegen.
Dem Haftpflichtversicherer dürfte es in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, die im Schadensfall beteiligten anderen Versicherungsverhältnisse zu efmittein.
3.	Das angefochtene Urteil beruht allerdings nicht auf dieser fehlerhaften Verteilung der Beweislast, soweit das Berufungsgericht Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) mit der Begründung verneint hat, der Kläger müsse wegen § 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG zunächst Amtshaftungsan-
sprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg durch-
 
setzen. Diese haftet dem Kläger nämlich nicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG, weil sie ihn ihrerseits auf die Leistungen des beklagten Haftpflichtversicherers als anderweite Ersatzmöglichkeit verweisen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällt das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings, wenn ein Beamter im Straßenverkehr bei einer den allgemeinen Verkehrsregeln unterworfenen Dienstfahrt schuldhaft einen Unfall verursacht (BGHZ 68, 217; Urteil vom 20. November 1980 -III ZR 122/79 = NJW 1981, 623 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 79, 26 nicht abgedruckt). Welche Rechtslage bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO besteht, ist bisher offengeblieben (vgl. u.a. BGHZ 68, 217, 221). Diese Frage ist nunmehr für den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 StVO dahin zu beantworten, daß insoweit die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar bleibt.
Die für den Vorrang des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer vor dem Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB maßgebenden Gründe - vor allem die inhaltliche Übereinstimmung der von dem Amtsträger zu erfüllenden Amtspflichten mit den Sorgfaltspflichten der anderen Verkehrsteilnehmer (BGHZ 68, 217, 221/222) - haben gegenüber dem Anliegen des Verweisungsprivilegs zurückzutreten, wenn der Beamte nach § 35 Abs. 1 StVO von den allgemeinen Pflichten im Verkehr befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Diese Entscheidung muß der Beamte nach pflicht-
 
gemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung der für andere Verkehrsteilnehmer daraus erwachsenden Gefahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 336, 340; vom 27. November 1961 - III ZR 170/60 = NJW 1962, 797,
799; vom 28. März 1963 - III ZR 236/61 = VersR 1963,
662, 663) im Einzelfall treffen. Der Amtsträger hat in diesen Fällen gerade nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Verkehrsteilnehmer; die von ihm zu treffende Entscheidung weist alle Merkmale sonstigen polizeilichen Tätigwerdens auf und läßt sich aus diesem Bereich nicht ausgliedern.
Die bloße Ausübung dieser hoheitlichen Tätigkeit ,fim Straßenverkehr” stellt für sich allein keinen hinreichenden Grund dafür dar, das Verhalten des Beamten den allgemeinen Regeln des Verkehrshaftpflichtrechts zu unterstellen, weil diese Teilnahme am Straßenverkehr, was die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten betrifft, durch Amtspflichten geprägt ist, die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind. Es fehlt somit an einem durchschlagenden Grund dafür, das Verweisungsprivileg auch insoweit entfallen zu lassen (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 11. Aufl.
Anh. nach §§ 10 - 13 AKB Rdn. 18; a.A. Stoll, in FS Hauß S. 349, 367; OLG Celle VersR 1980, 562).
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist auch nicht durch § 158 c Abs. 5 Satz 1 WG gehindert, sich gegenüber dem Kläger auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen. § 158 c Abs. 5 WG findet nur im Innenverhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und öffentlichem Dienstherrn Anwendung und soll dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit eröffnen, nachträglich den aufgrund von
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§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG Ersatzpflichtigen zu dem Ausgleich heranzuziehen (Sieg, VersR 1966, 101, 103; Prölss/Martin aaO Anm. 11; vgl. auch BT-Drucks. IV/2252 S. 31). Das Verhältnis des Dritten zur haftenden Körperschaft berührt § 158 c Abs. 5 VVG deshalb nicht.
Scheiden somit AmtshaftungsanSprüche des Klägers gegen die Freie und Hansestadt Hamburg aus, so ist die Beklagte zu 1) jedenfalls hinsichtlich des immateriellen Schadens nicht von der Haftung freigestellt. Insoweit wird das Berufungsgericht über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.
4.	Hinsichtlich des Sachschadens kommen hingegen im Verhältnis des Klägers zur Freien und Hansestadt Hamburg Ansprüche nach § 7 StVG in Betracht, die insoweit die Haftung der Beklagten zu 1) beschränken könnten (§ 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG). Über das Bestehen und den Umfang solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen erlauben es auch nicht, insoweit eine abschließende Entscheidung zu treffen, da es für die Frage der Unabwendbarkeit des Unfalls (§7 Abs. 2 StVG) wesentlich darauf ankommen könnte, ob das von dem Lkw berührte Fahrzeug des Klägers in die Busspur hineingeschleudert worden ist. Diesen Streitpunkt hat das Berufungsgericht bisher noch nicht aufgeklärt. Auch ist noch nicht erörtert worden, ob der Kläger den Unfall in anspruchsmindernder Weise (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVG) mitverursacht hat.
5.	Das Berufungsgericht wird demnach unter Zugrundelegung der aufgezeigten Darlegungsund Beweislastverteilung das gesamte Unfallgeschehen erneut zu bewerten haben. Aus diesem Grunde war das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-zuverweisen.
Krohn	Tidow	Boujong
 Scholz-Hoppe
 Halstenberg