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BGH · hi zR 206/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi zR 206/64

Dor IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 5« Februar 1968 unter Mitwirkung der Bunde richten Dr» Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Heinhardt beschlossen: Während es bei der Gebührenwertfestsetzung bei' dem letzteren Wert von 1 000 DM verbleibt, ergibt sich der Gebührenwert für den Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnstelle aus § 12 GKG (BGHZ 48, 177}. Daher ist der Gebührenwert für den Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohne teile auf 520 DM f est-zusetzen.

Zitierte Normen: § 8 ZPO § 12 GKG
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterLeistungAnspruchGKGBGHZMietzinsHerausgabe

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
hi zR 206/64	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der_Fr§u Hedwig S	A*1
BcflHHHVNr. AB? Kreis Land Had ein,
 Beklagten und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 igerin
gegen
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Prozeßbevollmächtigter IX« Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
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Dor IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 5« Februar 1968 unter Mitwirkung der Bunde richten Dr» Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Heinhardt beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird
 hinsichtlich des Gebührenwertes auf
DM 1 520.—
festgesetzt.
Gründe:
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 16. Mai 19 den Zulussigkeitsv/ert für den Revisionsrechtszug auf 14,000 DM festgesetzt, wobei auf den Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnstelle 13 000 DM (§ 8 ZPO) und auf den Anspruch auf Herausgabe des Mobiliars 1 000 DM (§3 ZPO) entfielen.
Während es bei der Gebührenwertfestsetzung bei' dem letzteren Wert von 1 000 DM verbleibt, ergibt sich der Gebührenwert für den Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnstelle aus § 12 GKG (BGHZ 48, 177}. tat er t’Zins" im Sinne des § 12 GKG sind nicht nur der eigentliche, in Geld zu zahlende Mietzins, sondern auch vertragliche Gegenleistungen anderer Art zu verstehen (BGHZ 18, 168). Die Beklagte hat die von ihr zu erbringenden Leistungen, im einzelnen aufgeschlüsselt, mit jährlich 521,50 DM be-
ziffert« Hur diese Leistungen aber können in Betracht kommen, und nicht ein Mietzins, der möglicherweise hätte erzielt werden können. Daher ist der Gebührenwert für den Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohne teile auf 520 DM f est-zusetzen.
Dr o Kreft	Dr.	Reinhardt