Kann eine angeforderte und vom Leistungsompfängor beschädigt zurückgegebene Sache wegen dieser Schäden nach der Rückgabe nicht alsbald wieder genutzt werden, dann steht dem Leistungspflichtigen ein Anspruch auf Entschädigung des Rutzungsausfalls für die zur Schadensbe-.hebung erforderliche Zeit, falls er von der Wiederherstellung der Sache absieht, dann zu, wenn die Beschädigung auch für diesen Entschluß adäquat ursächlich ist, Oktober 1961 erhobenen Klage verlangt die Klägerin eine Nutzungsent-schüdigung für die Zeit von der Freigabe des Gebäudes bis zur Auflassung des Grundstücks an 26, Januar 1959. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 7* Mai 1958 bis zu dem 26, Januar 1959 eine Nutzungs.entschädigung von 16*103,10 DM zuzüglich 2$ Zinsen über Diskontsatz von den monatlich fällig werdenden Teilbeträgen von je 1,858,05 DM, mit dem Zinsbeginn drei Monate nach Fälligkeit, sowie 312 DM Anwalts-gebühren einschließlich Umsatzsteuer zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3*877,30 DM nebst Zinsen zu zahlen, nämlich die Nutzungscntcchädigung für die zwei Monate zwischen der Freigabe und dem Verkauf des Gebäudes in Höhe von 2 mal je 1,858,05 DM■und 161,20 DM Anwaltskosten, Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Io Das Berufungsgericht hat ausgeführts Für die Zeit zwischen Abschluß des Kaufvertrages und der Auflassung könne die Klägerin keine Entschädigung verlangen« Es könne dahingestellt bleiben, ob der mit der DeflH^ Bun-abgeschlossene Kaufvertrag der Klägerin die Möglichkeit gelassen habe, das Gebäude bis zur Auflassung zu nutzen. Baß auch nur eines der von der Klägerin genannten Unternehmen bereit gewesen wäre, das Gebärde in Kenntnis, daß dieses verkauft werde oder verkauft sei und bei Durchführung des Kaufvertrages zu dem Abbruch komme, zu mieten, behaupte die Klägerin nicht. 1. Nach § 26 Abs, 7 BLG idF vom 27, September 1961 (BGBl I, 1769) = § 27 Abs.7 BLG a,F, hat der Leistungs-enpflinger, wenn eine angeforderte Sache nach der Rückgabe ganz oder zun Teil nicht alsbald wieder benutzt werden kann, weil Schäden an ihr behoben werden müssen, für die hierdurch entstehenden Vcrnögenonachteile nach Maßgabe des § 21 BLG (= § 23 a,F,) Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus ist nach Satz 2 der Vorschrift für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen auf Grund des Entzuges der Nutzung stehen, eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu § 28 des Entwurfs zu dem Bundesleistungsgesetz (= § 27 a«,?«, = § 26 n.l'o) vom 21, Oktober 1955 (Bundestagsdrucksache Nr, 1804 der 2, Wahlperiode 1953 Se 31); dort ist ausgeführt, Abs, 3 gewährleiste dem Entschädigungsberechtigten den Ersatz der Instandsetzungskosten in voller Höhe, Bas spricht dafür, als angemessene Entschädigung im Sinne des § 23 BIG a.P, die volle Erstattung der während der erforderlichen Instandsetzungszeit entfallenen Nutzungen anzusehen o In dieselbe Kichtung weist» daß sowohl nach dem Reichs-, wie nach dem Sundesleistungsgesetz die Abgeltung für die Inanspruchnahme einer Sache auch dann für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe weiter zu gewähren ist, wenn die Inanspruchnahme vorher formell aufgehoben worden war«, Bas Bundeslei-stungsgesetz stellt in § 22 a»P (= § 20 n,P,) ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Rückgabe ab«, Für das Reichsleistungs-gesctc hat der erkennende Senat in BGHZ 14, 111 ausgesprochen, daß der Leistungspflichtige die Vergütung und Entschädigung in Rahmen des. Werden die Schäden, die die zurückgegebene Sache während der Inanspruchnahme erlitten hat, nicht beseitigt, so entfällt damit, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht ohne weiteres die Möglichkeit, Ansprüche nach § 27 Abs«, 7 BLG a«,P» geltend zu machen; hier kommt es darauf an, ob und wieweit Vermögensnachteile (noch) durch die Beschädigung der Sache adäquat verursacht oder anderen Ursachen, insbesondere dem eigenen Verhalten des leistungspflichtigen, zuzurechnen sind; es kommt hier also entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an«, Venn der leistungspflichtige aus Mangel an Mitteln die Herstellung der Sache nicht alsbald nach der Rückgabe vornehmen kann, darf er, um Unbilligkeiten zu vermeiden, nicht schlechter gestellt werden, als wenn er die Herstellung unmittelbar nach der Rückgabe begonnen hätte«, Auch in diesem Palle ist daher die Uutzungsentschädigung jedenfalls für die Zeit zu gewähren, die erforderlich gewesen wäre, um die Sache nach der Preigabe durch unver- Etwas anderes würde gelten, wenn der Rutzungsausfall auch ohne die Beschädigung eingetreten wäre, wenn etwa die Klägerin das Grundstück auch bei Rückgabe in unbeschädigtem Zustand verkauft haben würde (§ 33 Abs« 3 BLG = § 32 Abs» 3 In dieser Richtung läßt sich aber den Fest- Mangels entgegenstehender Feststellungen muß das Re-visionsgericht von der der Lebenserfahrung entsprechenden Möglichkeit ausgehen, daß die Instandsetzung des Gebäudes auch bei sofortigem Beginn nach der Rückgabe mehr Zeit als zwei Monate in Anspruch genommen hätte, also im Zeitpunkt des Kaufabschlusses noch nicht beendigt gewesen wäre» Das Berufungsurteil, das der Klägerin jeden Anspruch für die Zeit nach dem Abschluß des Kaufvertrages versagt, kann daher mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden«, Andererseits ist die Klage nicht zu dem Zuspruch reif, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht die für eine solche Entscheidung nötigen Feststellungen getroffen und insbesondere nicht untersucht hat, aus welchem Grund die Klägerin das Grundstück verkauft hat und wiQ lange die Instandsetzung des Gebäudes aus technischen Gründen oder, worauf die Klägerin sich ebenfalls stützt, wegen verzö-gcrlicher Ersatzleistung durch die Behörde gedauert haben würde.
Nachcchiagewerk s ja Amtliche Sammlung; nein Ol ^3o BundesleistungsG (BLG) v. 27» September 1961, BGBl I 1769, §§ 26 Abs, 7, 21 Kann eine angeforderte und vom Leistungsompfängor beschädigt zurückgegebene Sache wegen dieser Schäden nach der Rückgabe nicht alsbald wieder genutzt werden, dann steht dem Leistungspflichtigen ein Anspruch auf Entschädigung des Rutzungsausfalls für die zur Schadensbe-.hebung erforderliche Zeit, falls er von der Wiederherstellung der Sache absieht, dann zu, wenn die Beschädigung auch für diesen Entschluß adäquat ursächlich ist, BGH, Urt, v, 16. September 1963 - III ZR 206/62 OLG Oldenburg LG Oldenburg # Ill ZR 206 ^62 Verkündet an 16«, September 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dcrC^H^>Gcsoll3chaft, <41^ il Karl BoBHBB, Dr. Gert OeBBIBund Kurt Sc oi» (OB»), Klägerin und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 9 gegen hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 160 September 1963 unter Mitwirkung des Scnatopräsidcnten Dr„ Pagendarn sowie der Bundcorichter Dr«, Krcft, Br. Kußla, Gähtgens und Keßler <> für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Oldenburg vom 24o Oktober 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand? Bas CBBB-Gebäude in Oim^^, das im Eigentum der Klägerin stand, wurde in Jahre 1945 von der Besatzungsnacht beschlagnahnt. An 6* Mai 1958 wurde es freigegeben* Am 9» Juli 1958 verkaufte die Klägerin das Grundstück an die DelBIB BunBIHB» In Kaufverträge war der Abbruch des Gebäudes durch die Käuferin vorgesehen; diese behielt sich für gewisse Fälle, insbesondere den Fall der Versagung der erforderlichen Abbruchsgenehnigung, ebenso wie die Klägerin für gewisse Fälle, den Rücktritt vom Vertrage vor* Am 26* Januar 1959 erfolgte die Auflassung* Burch Bescheid vom 16. Oktober 1961 setzte das AB f|B VBHHBHHHHK kßi St^B OlBHHB die Ersatzleistung für die an den Gebäude entstandenen Schäden auf 60*171,90 DM feste In demselben Bescheid lehnte es die von der Klägerin für die Seit von der Freigabe bis zur Auflassung des Grundstücks an die DeflBBl verlang- te Nutzungsentschädigung ab«, Für die Zeit der Inanspruchnahme hatte das Amt die Nutzungsentschädigung zuletzt auf monatlich 1.858,05 DM festgesetzt* Mit der schon vor dem Bescheid vom 16. Oktober 1961 erhobenen Klage verlangt die Klägerin eine Nutzungsent-schüdigung für die Zeit von der Freigabe des Gebäudes bis zur Auflassung des Grundstücks an 26, Januar 1959. und außerdem Ersatz der nach den.von ihr verlangten Betrag berechneten Rechtsanwaltskosten, die ihr durch das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden entstanden sind* Sie hat behauptet, das AB fB V( habe nicht rechtzeitig über ihren Antrag auf Feststellung der Bclcgungsschäden entschieden und auch nicht alsbald nach der Freigabe eine Abschlagszahlung auf die Entschädigung geleistet * Infolgedessen habe sie nicht mit der Instand- * 3 Setzung des Gebäudes beginnen können, vielmehr sei sie infolge dieses Verhaltens der Behörde in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten und gezwungen gewesen, das Gebäude zu veräußern* Es seien zahlreiche Interessenten vorhanden gewesen, die bereit gewesen seien, das Grundstück langfristig zu mieten* Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 7* Mai 1958 bis zu dem 26, Januar 1959 eine Nutzungs.entschädigung von 16*103,10 DM zuzüglich 2$ Zinsen über Diskontsatz von den monatlich fällig werdenden Teilbeträgen von je 1,858,05 DM, mit dem Zinsbeginn drei Monate nach Fälligkeit, sowie 312 DM Anwalts-gebühren einschließlich Umsatzsteuer zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen* Sie hat bestritten, daß die Klägerin das Gebäude hätte vermieten können, wenn es ab 7* Mai 1958 benutzbar gewesen wäre. Zudem habe die Klägerin sich entschlossen, es zu veräußern. Weil sie sich durch die Einsetzung eines Mieters die Veräußerung unmöglich gemacht haben würde, habe sie es auch aus diesem Grunde nach der Freigabe nicht vernieten können. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3*877,30 DM nebst Zinsen zu zahlen, nämlich die Nutzungscntcchädigung für die zwei Monate zwischen der Freigabe und dem Verkauf des Gebäudes in Höhe von 2 mal je 1,858,05 DM■und 161,20 DM Anwaltskosten, Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe g Io Das Berufungsgericht hat ausgeführts Für die Zeit zwischen Abschluß des Kaufvertrages und der Auflassung könne die Klägerin keine Entschädigung verlangen« Es könne dahingestellt bleiben, ob der mit der DeflH^ Bun-abgeschlossene Kaufvertrag der Klägerin die Möglichkeit gelassen habe, das Gebäude bis zur Auflassung zu nutzen. Denn selbst wenn man davon ausgehe, daß sie diese Möglichkeit gehabt habe, könne nicht angenommen werden, daß sie das Gebäude in dieser Zeit durch Vermietung oder in anderer Weise hätte nutzen können. Bas habe die Klägerin auch selbst nicht substantiiert behauptet. Sic habe zwar Beweis daaür angetreten, daß einige Unternehmen sich daran interessiert gezeigt hätten, das Gebäude zu mieten. Ben brauche jedoch nicht nachgegangen zu werden. Denn wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe, habe es sich hier um Vermietungen gehandelt, die in Betracht gekommen wären, wenn das Gebäude nicht verkauft ■worden wäre. Es komme aber auf die Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Tatsache an, daß die Klägerin sich zu dem Verkauf des Grundstücks entschlossen hatte. Baß auch nur eines der von der Klägerin genannten Unternehmen bereit gewesen wäre, das Gebärde in Kenntnis, daß dieses verkauft werde oder verkauft sei und bei Durchführung des Kaufvertrages zu dem Abbruch komme, zu mieten, behaupte die Klägerin nicht. Auch sonst lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Gebäude ganz oder auch nur teilweise nach seinem Verkauf von der. Klägerin nutzbringend hätte verwertet werden können. II. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum sind. 5 1. Nach § 26 Abs, 7 BLG idF vom 27, September 1961 (BGBl I, 1769) = § 27 Abs. 7 BLG a,F, hat der Leistungs-enpflinger, wenn eine angeforderte Sache nach der Rückgabe ganz oder zun Teil nicht alsbald wieder benutzt werden kann, weil Schäden an ihr behoben werden müssen, für die hierdurch entstehenden Vcrnögenonachteile nach Maßgabe des § 21 BLG (= § 23 a,F,) Entschädigung zu leisten. Nach § 23 Satz 1 BLG a,F, - diese ist maßgebend, da die neue Fassung erst an 1, Oktober 1961 in Kraft getreten ist (Art, III des Gesetzes zur Änderung des Bundesleistungsge-setzes von 27» September 1961 - BGBl I, 1755) - hat der Leistungsenpfünger für Vernögensnachtoile, die nicht schon durch die Entschädigung nach § 22 BLG a„Fo, also durch das wirtochaftoübliche Entgelt für die Leistung, abgegolten sind,’eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die nicht über den Betrag hinausgehen darf, der erforderlich ist, um die infolge der Anforderung eintretenden Vermögenonachteile abwenden zu können. Darüber hinaus ist nach Satz 2 der Vorschrift für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen auf Grund des Entzuges der Nutzung stehen, eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Die üblichen Um-zugskooten sind nach Satz 3 des Baragraphen in jedem Falle zu ersetzen. Diese wenig klaren und in § 21 BLG n,F, äbgeänder-ten Bestimmungen werden von Bauch-Danckelmann, BLG § 23 Ann, 3 9 4, dahin ausgelegt, daß die durch den Nutzungsentzug adäquat verursachten Vermogensnaöhteile durch die. Gewährung einer angemessenen Entschädigung abzugelten sind. Den ist jedenfalls für den hier gegebenen Fall zuzustim-r.on, daß ein durch die Beschädigung der Sache selbst entstandener Vcrmögensnachteil auszugleichen ist. Insoweit handelt es sich, obwohl das Gesetz den Ausdruck "Entschä- 6 k I digung" gebraucht, in Wirklichkeit um eine "Ersatzleistung’1, wie bei Bauch-Banckclmann aaO § 27 Anm«, 6 zutreffend bemerkt ist«, Die Instandsetzungskosten einer vom Leistungs-enpfänger beschädigt zurückgegebenen Sache sind nach der Absicht des Gesetzgebers grundsätzlich in voller Hohe zu ersetzen. Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu § 28 des Entwurfs zu dem Bundesleistungsgesetz (= § 27 a«,?«, = § 26 n.l'o) vom 21, Oktober 1955 (Bundestagsdrucksache Nr, 1804 der 2, Wahlperiode 1953 Se 31); dort ist ausgeführt, Abs, 3 gewährleiste dem Entschädigungsberechtigten den Ersatz der Instandsetzungskosten in voller Höhe, Bas spricht dafür, als angemessene Entschädigung im Sinne des § 23 BIG a.P, die volle Erstattung der während der erforderlichen Instandsetzungszeit entfallenen Nutzungen anzusehen o In dieselbe Kichtung weist» daß sowohl nach dem Reichs-, wie nach dem Sundesleistungsgesetz die Abgeltung für die Inanspruchnahme einer Sache auch dann für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe weiter zu gewähren ist, wenn die Inanspruchnahme vorher formell aufgehoben worden war«, Bas Bundeslei-stungsgesetz stellt in § 22 a»P (= § 20 n,P,) ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Rückgabe ab«, Für das Reichsleistungs-gesctc hat der erkennende Senat in BGHZ 14, 111 ausgesprochen, daß der Leistungspflichtige die Vergütung und Entschädigung in Rahmen des. § 26 RLG auch für die Zeit beanspruchen kann, in der die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteilige Lage trotz formeller Aufhebung der Inanspruchnahme in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt«, In der Begründung (aaO 113) ist aüsgeführ.tj1'; es- —---;--- sei für die Frage der Weiterzahlung der VergütungocLcr^'Snt-schüdigung auf den tatsächlichen Zustand abzustellen, der durch die Inanspruchnahme für den Leistungspflichtigen entstanden ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob der Leistungspflichtige seine Sache au.3 *■ 7 den Grunde nicht nutzen kann, weil er sie nicht zu-rückurhalten hat, oder deshalb, weil sie bei der Rück-gäbe beschädigt war und erst wieder in einen nutzbaren Zustand versetzt werden muß«, Es ist daher auch kein Grund ersichtlich, diese beiden Fälle hinsichtlich der KutzungsentSchädigung verschieden zu behandeln. Dementsprechend ist eine Entschädigung für den Nutzungs-ausfall, der durch die Beschädigung der Sache in der für die Wiedorherrichtung erforderlichen Zeit adäquat verursacht worden ist, nur dann als angemessen anzusehen, wenn sie einen vollen Ausgleich für den entstandenen Vermögonsnachteil gewährte Tatsächlich geht, soviel ersichtlich, die Praxis allgemein dahin, die Hutzungen voll zu ersetzen, die dem Leistungspflichtigeh während der für die Wiederherstellung z«,B«, eines Wohnhauses erforderlichen Zeit entgangen sind«, Werden die Schäden, die die zurückgegebene Sache während der Inanspruchnahme erlitten hat, nicht beseitigt, so entfällt damit, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht ohne weiteres die Möglichkeit, Ansprüche nach § 27 Abs«, 7 BLG a«,P» geltend zu machen; hier kommt es darauf an, ob und wieweit Vermögensnachteile (noch) durch die Beschädigung der Sache adäquat verursacht oder anderen Ursachen, insbesondere dem eigenen Verhalten des leistungspflichtigen, zuzurechnen sind; es kommt hier also entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an«, Venn der leistungspflichtige aus Mangel an Mitteln die Herstellung der Sache nicht alsbald nach der Rückgabe vornehmen kann, darf er, um Unbilligkeiten zu vermeiden, nicht schlechter gestellt werden, als wenn er die Herstellung unmittelbar nach der Rückgabe begonnen hätte«, Auch in diesem Palle ist daher die Uutzungsentschädigung jedenfalls für die Zeit zu gewähren, die erforderlich gewesen wäre, um die Sache nach der Preigabe durch unver- 8 ? i A *,■ zügliche Instandsetzung in einen nutzbaren Zustand zu versetzen» Der Ausfall von Nutzungen kann aber auch dann noch adäquat durch die Beschädigung des in Anspruch genommenen Gebäudes verursacht sein, wenn der Eigentümer sich entschließt, das Gebäude abzureißen oder au veräußern und sich hierdurch der Möglichkeit begibt, es bis zu dem Abbruch oder bis zur Veräußerung durch Vermietung zu nutzen» Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beschädigung und dem Nutzungsausfall wird nämlich dann nicht mit Notwendigkeit unterbrochen, wenn gerade die Beschädigung bei dem Entschluß des Eigentümers nitgespielt hat, das Gebäude abzureißen oder zu veräußern» Ist für einen Leistungspflichtigen aus Mangel an Mitteln der Abriß oder der Verkauf der Sache die einzige Möglichkeit sie zu "verwerten", dann liegt eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges nicht vor und der Leistungspflichtige ist grundsätzlich für den Ausfall schadlos zu halten, der infolge der Beschädigung der Sache in dom Zeitraum entsteht, den eine nach der Freigabe unverzüglich begonnene Instandsetzung erfordern würde» Entschloß sich die Klägerin zu dem Verkauf, v/eil sie, wie sic vorträgt, nicht die für die Wiederherstellung nötigen Mittel besaß, dann war dieses Verhalten also nicht ausreichend, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Gebäudes und den Ausfall an Nutzungen in der Zeit zwischen dem Abschluß des obligatorischen Kaufvertrags und der Eigentumsübertragung zu unterbrechen» Vielmehr ist ein Nutzungsausfall, den die Klägerin infolge eines erzwungenen Verkaufs erlitten hat, durch die Beschädigung des Gebäudes adäquat verursacht» Das trifft jedenfalls für die hier allein in Betracht kommende Zeit zwischen dem Verkauf und der Auflassung des Grundstücks zu, in der dessen Nutzung noch der Klägerin zustand» * 9 Etwas anderes würde gelten, wenn der Rutzungsausfall auch ohne die Beschädigung eingetreten wäre, wenn etwa die Klägerin das Grundstück auch bei Rückgabe in unbeschädigtem Zustand verkauft haben würde (§ 33 Abs« 3 BLG = § 32 Abs» 3 In dieser Richtung läßt sich aber den Fest- stellungen des Berufungsurteils nichts entnehmen» Mangels entgegenstehender Feststellungen muß das Re-visionsgericht von der der Lebenserfahrung entsprechenden Möglichkeit ausgehen, daß die Instandsetzung des Gebäudes auch bei sofortigem Beginn nach der Rückgabe mehr Zeit als zwei Monate in Anspruch genommen hätte, also im Zeitpunkt des Kaufabschlusses noch nicht beendigt gewesen wäre» Das Berufungsurteil, das der Klägerin jeden Anspruch für die Zeit nach dem Abschluß des Kaufvertrages versagt, kann daher mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden«, Andererseits ist die Klage nicht zu dem Zuspruch reif, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht die für eine solche Entscheidung nötigen Feststellungen getroffen und insbesondere nicht untersucht hat, aus welchem Grund die Klägerin das Grundstück verkauft hat und wiQ lange die Instandsetzung des Gebäudes aus technischen Gründen oder, worauf die Klägerin sich ebenfalls stützt, wegen verzö-gcrlicher Ersatzleistung durch die Behörde gedauert haben würde. -----......•— Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren, insbesondere die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision bedürfte» Die Erwähnung-., der Prozeßstandschaft der Bundesrepublik im Rahmen der PartoibeZeichnung erfolgt aus Zv/eck-mäßigkeitsgründen im Hinblick auf die Bestimmungen der Art« 12 und 25 des Ausführungsgesetzes zu dem Nato-Truppen-statut, v/ie im Urteil des erkennenden Senats III ZR 7/65 vom 16» September 1963 ausgeführt ist, auf das insoweit verwiesen wird» Dr» Pagendarm Gähtgens Dr» Kreft Keßler Dr o Hußla