November 1957 reichte die Klägerin beim Bauamt in die Pläne für den zweiten Bauabschnitt mit dem Antrag auf.Erteilung der Baugenehmigung ein. Dezember 1957 lehnte die Klägerin die Beibringung einer Straßenaufmessung ab, und mit einem weiteren Schreiben vom 5« Februar 1958 wandte sie sich auch gegen die .Anforderung des Lageplancö und v/ies darauf hin, daß die äußeren Umfassungsmauern ihres Hauses durch den zweiten Bauabschnitt nicht verändert würden. Die Klägerin hat die beklagte StflB aus dem Gesichtspunkt der Amtopflichtverletzung auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihr angeblich durch die cingetre-tenen Verzögerungen bei Erteilung der Baugenehmigung entstanden ist. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen: Das Bauaufsichtsant habe die Bearbeitung ihres Baugesuchs nicht davon abhängig machen dürfen, daß sie auf eigene Kosten besondere.Lagcplänc und eine Straßcnaufmecsung beibringe. Die beklagte St^F hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Sie sei berechtigt gewesen, der Klägerin die Vorlage eines durch einen vereidigten Landmesser beglaubigten Lageplanes aufzugobon, da, wie sich aus der Bauzeichnung und der Baubeschreibung ergeben habe, eine Veränderung der Umfassungsmauern ihres Gebäudes im Zuge des zweiten Bauabschnittes vorgesehen gewesen sei. Im übrigen habe sic einen Lageplan von der Klägerin auch dann einfordern dürfen, wenn keine Änderung der äußeren Umfassungewände des Erdgeschosses geplant gewesen sein sollte. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag wiederholt und weiterhin Feststellung dahin begehrt, daß die beklagte Stfl^ verpflichtet sei, ihr allen weiteren aus der falschen und verzö-gerlichen Behandlung des am 11, November 1957 gestellten und am 17- Juli 1958 genehmigten Baugesuches entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hegt bereits Zweifel, ob eine Aufstockung, wie sie hier erfolgt ist, als ein Umbau im Sinne des § 2 Ziff.14 BO anzusehen sei, hat diese Präge aber dahingestellt sein lassen, und zugunsten der Klägerin das Vor-licgcn eines Umbaus im Sinne des § 2 Ziff.14 BO unterstellt. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, die Beamten des Bauaufsichtsamtes hätten davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin eine beträchtliche Erweiterung der äußeren Unfassungowändo im Erdgeschoß beabsichtige und unter diesen Umständen der § 2 Ziff.14 BO den Verzicht auf einen Lageplan nicht zulasse. ........Der zweite Bauabschnitt umfaßt den Wiederaufbau dos Obergeschosses und die Erweiterung des Erd- und Kellergeschosses mitsamt kleinerer Umbauten ...Demgegenüber habo die Klägerin bei ihrer Anhörung vor don Berufungsgericht erklärt, mit den grauen "Alt"-Mauern aus der Bauzeichnung für den zweiten Bauabschnitt seien nur solche gemeint gewesen, die bereits vor dem ersten Bauabschnitt gestanden hätten. Die Revision kann nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe dadurch den § 286 ZPO verletzt, daß es den von der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Diese Beweisangebote waren schon deshalb unerheblich, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes sich nicht mit der Präge befassen, ob mit der Aufstockung auch Veränderungen des Erdgeschosses beabsichtigt waren, sondern lediglich damit, was aus der eingcreichtcn Bauzeichnung und Baubeschreibung des Architekten van der Most in Verbindung mit den Akten des I ersten Bauabschnittes zu entnehmen gewesen ist. Hierbei hat dann allerdings, wie das Berufungsgericht fostotollt, die Klägerin eingeräumt, daß sie eine solche Klarstellung, wie sie vor dem Berufungsgericht erfolgt sei, erstmals während der Besprechung beim Wiederaufbauministerium vorgenommen habe. Irrig ist die Meinung der Revision, die Feststellung des Berufungsgerichtes, eine Klarstellung durch die Klägerin sei erstmals während der Besprechung beim Y/iederauf-bauninisterium erfolgt, sei aktenwidrig, da sich aus der Niederschrift über die Vernehmung der Klägerin ergebe, daß die Beamten der beklagten St^p eine solche Klarstellung gar nicht in Betracht gesogen hätten, weil der Lageplan nicht mit der Begründung gefordert sei, es handele sich um eine Brwcitcrung des Grundrisses. Die lediglich auf den Zeitpunkt der Klarstellung abgestellte Feststellung des Berufungsgerichtes hat nichts damit zu tun, ob die Beamten der beklagten Stadt bei Anforderung des Lageplanes den Grund ihrer Anforderung angegeben haben. Der entscheidende Vorwurf der Klägerin geht daher auch nur dahin, die Beamten hätten die Vorschrift des § 2 Ziff.14 BO amtspflichtwidrig verletzt, d.h. der von ihnen angenommene Grund, der alte Grundriß werde bei der Aufstockung überschritten, habe nicht bestanden. Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Beamten der beklagten Stfl^ hätten davon ausgehen können, daß die Klägerin eine beträchtliche Erweiterung der äußeren Ura-fasoungSY/ände im Erdgeschoß beabsichtige. Dies folge einmal aus der dem Baugesuch beigefügten Bauzeichnung und Baubeschreibung und werde darüber hinaus durch einen Vergleich dieser Bauzeichnung mit den Unterlagen des ersten Bauabschnittes bestätigt. Nicht gefolgt v/erden kann der Revision, wenn sie meint, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beamten der beklagten Stadt hätten davon ausgehen können, daß eine Erweiterung der äußeren Umfassungswände beabsichtigt sei, widerspreche dem Wortlaut und verletze allgemeine Auslegungs-rcgeln, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 5. Die Revision verkennt hierbei, daß der Wortlaut dieses Schreibens insoweit durchaus eindeutig gewesen ist und einer Auslegung gar nicht bedurft hat. Das Berufungsgericht geht daher auch von dem eindeutigen Inhalt dieses Schreibens aus und meint, daß dann, wenn die Beamten der beklagten StflP im Hinblick auf dies Schreiben die Akten des ersten Bauabschnittes zur Hand genommen hätten, ihnen nur bestätigt worden wäre, was sich für sie bereits aus der überreichten Bauzeichnung nebst Baubeschreibung ergab. Eine Klarstellung dieser Unterlagen durch die Klägerin ist indes erst, wie das Berufungsgericht fcst-stcllt, zu einem späteren Zeitpunkt bei der Besprechung beim vriederaufbauninisteriumerfolgt. Eg kommt daher auch nicht darauf an, und die insoweit erhobene Rüge der Revision kann dahingestellt bleiben, ob, wie dac Berufungsgericht meint, der Bauschein der Klägerin vom 13. Von unrichtigen Voraussetzungen geht schließlich die Revision aus, wenn sic meint, die Beamten der beklagten StO» wären ebenso wie später die Beamten des V/iederauf-bauninistcriums verpflichtet und in der Lage gewesen, die Feststellungen zuttreffen, die im Wiederaufbauministerium alsbald getroffen worden seien und zu dem Verzicht auf den Lagcplan geführt hätten. Allein auf das Verhalten der Klägerin ist es daher zurückzuführcn, daß die zu treffenden Feststellungen erst zu einen so späten Zeitpunkt getroffen werden konnten. Yfenn somit das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehlcr ersichtlich ist, zu der Ansicht gelangen konnte, die Beamten der beklagten St^0 hätten davon ausgehen können, mit der Aufstockung des Gebäudes sei auch eine Veränderung der Umfassungswände des Erdgeschosses Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein ermessensmiß-bräuchliches, willkürliches Verhalten der Beamten der beklagten StflP bei Anforderung des Lageplanes schließen lassen, zu demal, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, der in dem ersten Bauabschnitt vorgcleg-tc Lagoplan nicht einmal von einem Landmesser beglaubigt war. 3. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz noch vorgetragen hatte, sie habe schon im Dezember 1957 beim Bauaufsichtsamt, wo man ihr die für den Lageplan entstehenden Kosten nur mit 30 DM angegeben habe, diese 30 DM angeboten mit der Bitte, das Amt möge ihr dafür den Plan besorgen, hat sich das Berufungsgericht auch hiermit auseinandergesetzt und ausgeführt: Die Klägerin habe damit erreichen wollen, daß der betreffende Beamte des Bauauf-sichtoamtcs den Betrag an einen namentlich genannten Be- * amten des Vermccsungsamtes weiterleite, der angeblich damals - mit oder ohne behördliche Erlaubnis - privat Lage-plüne gegen Entgelt angefertigt habe. In seiner Eigenschaft als Beamter sei dieser zu einer Vermittlung zwischen der Klägerin und dem Beamten des Ver-messungsamtes nicht verpflichtet gewesen, da die Angelegenheit den privaten Gcschüftskreis beider angehört habe. 4. Unrichtig ist es, wenn die Revision in diesem Zusammenhänge noch anführt, den Lagcplan, aber ohne Vermessung, habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom* 30. Hierzu hat jedoch das Berufungsgericht festge-stollt, daß die Klägerin dafür, daß von ihr auch eine Stra-ßenaufmessung verlangt y/orden sei, einen Beweis nicht angetreten habe. Aus den Akten der beklagten Stfl^ ergebe sich, daß sie infolge eines Versehens der Dienststelle des Wiederaufbauministers die Be-schwerdeschrift der Klägerin, zu der sic Stellung habe nehmen sollen, erst am 1. stattgefunden habe und die E^HIB Dienststelle vorher die Stellungnahme der beklagten Stflp geprüft habe und den Termin unter Einhaltung einer üblichen ladungsfriot habe an-beraumen müssen, so verbleibe für eine unangemessene Verzögerung von seiten der beklagten Stflfe kein Ram „ Auch das Verhalten der beklagten Stadt in dem nach der Besprechung v/ieder aufgenommenen Baugenehmigungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Von der Revision wird insoweit nur zur Nachprüfung gestellt, ob nicht darin ein schuldhaftes Verhalten zu sehen sei, daß äuf die der beklagten St^B am 1, April 1958 zugegangeno Becchwcrdeschrift der Klägerin die Beantwortung und Besprechung erst nach eindreiviertol Monaten erfolgt soio Die Revision geht hierbei bereits von der falschen Voraussetzung aus, daß die Beantwortung der Beschwerde - gemeint ist hiermit offensichtlich die vom Wiederaufbauministerium angofordertc Stellungnahme - erst nach eindreiviertol Monaten erfolgt ist» Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat jedoch in Erwägung gesogen, daß das Wiederaufbaumi-nistcriun zunächst die Stellungnahme der beklagten St|9 überprüfen mußte und dann erst einen Bcsprcchungstermin unter Einhaltung der üblichen Ladungsfrict ansetzen konnte, und hieraus gefolgert, daß für eine unangemessene Verzögerung von seiten der beklagten St|B kein Raum gewesen sei. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch für unbegründet erachtet, und auf seine Hilfscrwägung, daß die Klägerin selbst bei Unterstellung von Amtspflichtvcrlct-sungen auf Grund der nach § 254 BGB vorzunehmenden Ab-
Ill ZH 206/61 Verkündet am 7. Harz 1963 Scheibl, Juatizoberaekretär ala Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle Im Name In des Volkes Rechtsstreit der Y/itwo Frieda ße d, in MI Stra- Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die S der S Beklagte und Rcviaionabeklagte, - Proseßbovollmlichtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Marz 1963 unter Mitwirkung der Bundoarichter Br. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr.Huß-la und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Juli 1961 wird zurückgev/iesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechts-zugea zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks EflHB Straße Im Jahre 1953 errichtete sie im Zuge des Y*icderaufbaues des durch Kriegseinwirkung geschädigten Grundstücks als ersten Bauabschnitt den Koller und das Erdgeschoß eines Y/ohn- und Geschäftshauses. Das Bauaufsichtsnmt der beklagten Stfl^ erteilte hierzu am 13» April 1950 die Baugenehmigung und nahm Mitte 1953 die Rohbau- sowie die Gcbrauchsabnahme vor. Am 12. November 1957 reichte die Klägerin beim Bauamt in die Pläne für den zweiten Bauabschnitt mit dem Antrag auf. Erteilung der Baugenehmigung ein. Es war die Aufstockung des bereits stehenden Gebäudeteils vorgesehen. Das Bauaufsicht samt der beklagten Stfl^ verlangte von der Klägerin im Laufe des Monats Dezember 1957 die Vorlage eines von einem beeidigten Landmesser beglaubigten Lagcplanes ihres Gebäudes, nach Angabe der Klägerin darüber hinaus auch die Einreichung einer Straßenaufmes-sung. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1957 lehnte die Klägerin die Beibringung einer Straßenaufmessung ab, und mit einem weiteren Schreiben vom 5« Februar 1958 wandte sie sich auch gegen die .Anforderung des Lageplancö und v/ies darauf hin, daß die äußeren Umfassungsmauern ihres Hauses durch den zweiten Bauabschnitt nicht verändert würden. Im Januar 1958 reichte sie gegen die ihr erteilte Auflage eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Minister für \7iederaufbau ein. Unter dem 21. Februar 1958 sandte das Bauaufsichtsant der beklagten Stadt der Klägerin die Erstausfertigung ihres Baugosuches unbearbeitet zurück mit der Begründung, es werde angenommen, daß die Klägerin auf die Y;eitcrvcrfolgung ihres Baugesuchs verzichte, da die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht seien. Die Beschwerde der Klägerin beim Wicderaufbauninistcrium führte am 21. oder 26. Mai 1958 zu einer mündlichen Besprechung in der Außenstelle des Y/iederaufbauministeriums, Im Verlaufe dieser Besprechung ließ der Vertreter des Bauauf-sichtsantc3 der beklagten Stadt das Verlangen auf Beibringung des Lagcplancs fallen. Die Klägerin erhielt daraufhin an 23- Juli 1958 die Baugenehmigung, die das Datum vom 17. Juli 1958 trug. Die Klägerin hat die beklagte StflB aus dem Gesichtspunkt der Amtopflichtverletzung auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihr angeblich durch die cingetre-tenen Verzögerungen bei Erteilung der Baugenehmigung entstanden ist. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen: Das Bauaufsichtsant habe die Bearbeitung ihres Baugesuchs nicht davon abhängig machen dürfen, daß sie auf eigene Kosten besondere.Lagcplänc und eine Straßcnaufmecsung beibringe. Bereits nit den Baugesuch für den ersten Bauabschnitt habe sie einen lageplan mit den genauen Maßen ihres Hauses cingcrcicht. Die Baugenehmigung vom 13- April 1950 habe die später im zweiten Bauabschnitt vorgenomnene Aufstockung nitunfaßto Lediglich v/egen Zeitablaufs sei im Jahre 1958 eine neue Genehmigung erforderlich gewesen. Mit den Baugesuch vom 11. November 1957 sei keine Veränderung der früher genehmigten und errichteten Umfassungswände be-zY/eckt gev/esen, nur habe eine Außenwand noch durch ein früher schon genehmigtes Mauerstück geschlossen werden müssen. Die beklagte St^9 habe zu demindest gegen die herrschende Übung und somit gegen den Gleichbchandlungsgrund-sats verstoßen, wenn sie unter diesen Umständen einen vermessenen lagcplan verlangt habe. Das Bauaüfsichtsamt der beklagten StflP habe weiterhin auf ihr, der Klägerin, Angebot vom 30. Dezember 19579 4 die Lagepläne auf ihre Kosten zu beschaffen, nicht untätig bleiben dürfen. Auch habe die beklagte St^^ das Bocchwcrdcverfahren beim Wiederaufbauminister sowie das danach wieder aufgenommene Baugenehmigungsverfahren in nicht entschuldbarer Weise verzögerte Selbst nach Erteilung der Baugenehmigung habe sie den sofortigen Beginn der Bauarbeiten verhindert, indem sie bei der Firma AG in c^ne Sicherung des Bauob- jektes gegen Bergschäden angeregt habe«, Ein mitwirkendes Verschulden könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Insbesondere sei ein Hinweis auf die drohende Verteuerung ihres Bauvorhabens durch die steigenden Baukosten überflüssig gewesen, da es sich hier um eine der beklagten St^^ bekannte Tatsache gehandelt habe. Zur Schadenshöhe hat dio Klägerin geltend gemacht, sic habe allein 6$ mehr an Baulohnkosten, die auf Grund einer am 1. Mai 1958 in Kraft getretenen Tariferhöhung erwachsen seien, zahlen müssen und weitere Mehrkosten durch Matorialpreisstcigcrungen gehabt. Biese von der beklagten St^0 verschuldete Verteuerung des Heubaues habe die Geldmittel aufgezehrt, die sie zur Möblierung dor neu zu errichtenden Räume vorgesehen gehabt habe. Sic habe diese Räume infolge der Verzögerung erst viele Monate später ausstatten und wie vorgesehen möbliert vernieten können. Bor hierdurch entstandene Schaden lasse sich noch nicht abschließend übersehen. Ihr beziffert geltend gemachter. Klageanspruch decke noch nicht einmal sämtliche durch Lohnund Materialprcissteigerungen entstandenen Mehrkosten. Bic Klägerin hat beantragt, die beklagte Stflp zur Zahlung von 5.000 BM nebst Zinsen zu verurteilen. Die beklagte St^F hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Sie sei berechtigt gewesen, der Klägerin die Vorlage eines durch einen vereidigten Landmesser beglaubigten Lageplanes aufzugobon, da, wie sich aus der Bauzeichnung und der Baubeschreibung ergeben habe, eine Veränderung der Umfassungsmauern ihres Gebäudes im Zuge des zweiten Bauabschnittes vorgesehen gewesen sei. Bine zusätzliche Straßenaufmcsoung habe sie nicht verlangt. Im übrigen habe sic einen Lageplan von der Klägerin auch dann einfordern dürfen, wenn keine Änderung der äußeren Umfassungewände des Erdgeschosses geplant gewesen sein sollte. Es habe sich hierbei um eine Ermessens ent Scheidung gehandelt, die der Uachprüfung durch das ordentliche Gericht nicht unterliege. Für den Lageplan wären der Klägerin allenfalls Unkosten in Höhe von 50 DIJ entstanden. Sie habe auch noch mit Schreiben vom 50. Dezenber 1957 ihr Einverständnis dazu erklärt, die Lagepläno auf eigene Kosten zu beschaffen. Erst kurze Seit später sei sie anderen Sinnes geworden. Die weitere Bearbeitung des Baugesuchcs habe, nachdem die Klägerin die Erfüllung der ihr gemachten Auflage verweigert habe, eingestellt werden dürfen. Nach der Besprechung in der Dienststelle des Wiede raufbaumini st er iumo sei das Baugesuch der Klägerin ordnungsgemäß weiterbearbeitet worden. Der Firma RhflHHBB AG sei lediglich die übliche formularmäßige Mitteilung über die der Klägerin erteilte Baugenehmigung gemacht worden. Die Klägerin müsse sich zu demindest ein überwiegendes eigenes Verschulden entgcgenhalten lassen, weil sic die Aufwendung von allenfalls 50 DM gescheut habe, um einen Schaden in der cingcklagten Höhe, die im übrigen bestritten werde, absuwenden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen 6 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag wiederholt und weiterhin Feststellung dahin begehrt, daß die beklagte Stfl^ verpflichtet sei, ihr allen weiteren aus der falschen und verzö-gerlichen Behandlung des am 11, November 1957 gestellten und am 17- Juli 1958 genehmigten Baugesuches entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die beklagte St^^ hat um Zurückweisung der Berufung geboten. Sie hat das Rechtsschutzbedürfnis für das im zweiten Rechtseug erhobene Feststellungsbegehren in Abrede gestellt und die von der Klägerin vorgenommene Klageerweiterung gerügt. Zudem hat sie gegen den Feststellungsanspruch die Vorjährungseinrede erhoben- Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I, Beide Vorinstanzen kommen zu dem Ergebnis, daß in dem Verlangen auf Vorlage eines vermessenen Lageplanes ein amtcpflichtwidrigos Verhalten der Beamten der beklagten Stadt nicht zu erblicken ist. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind erfolglos. 7 1 o Nach § 2 Ziffer 7 der Bauordnung des Verhandsprä-cidenten für den Siedlungsvcrhand Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 idF vom 1. Juni 1946 - BO - ist jedem Bauantrag u.a. ein Lagcplan beizufügen. Gemäß § 2 Ziff. 13 BO muß der Antragsteller auf Verlangen der Baugenehmigungsbe-hördc den Lagcplan durch einen vereidigten Landmesser beglaubigen lassen. In § 2 Ziff. 14 BO ist bestimmt, daß die Einreichung eines Lagcplane. in der Regel nicht notwendig ist bei Umbauten, bei denen die Lage der äußeren Umfas-sungswände sowie der darin befindlichen Öffnungen nicht verändert wird und der Bau nicht über die Baufluchtlinie vorspringt. Das Berufungsgericht hegt bereits Zweifel, ob eine Aufstockung, wie sie hier erfolgt ist, als ein Umbau im Sinne des § 2 Ziff. 14 BO anzusehen sei, hat diese Präge aber dahingestellt sein lassen, und zugunsten der Klägerin das Vor-licgcn eines Umbaus im Sinne des § 2 Ziff. 14 BO unterstellt. Die insoweit erhobene Rüge der Revision kann daher, da es an einer Beschwer der Klägerin fehlt, unerörtert bleiben. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, die Beamten des Bauaufsichtsamtes hätten davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin eine beträchtliche Erweiterung der äußeren Unfassungowändo im Erdgeschoß beabsichtige und unter diesen Umständen der § 2 Ziff. 14 BO den Verzicht auf einen Lageplan nicht zulasse. Das Berufungsgericht hat hierzu folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: Die Originalbauzcichnung dos Architekten ven der Most, die den Baugecuch der Klägerin vom 11. November 1957 zugrunde gelegen habe, weise die Mauern des neu zu errichtenden Obergeschosses in roter Farbe aus. Die Mauern des Erdgeschosses seien überwiegend grau eingezeich-nct, was nach der auf der Skizze stehenden Erläuterung "Alt" o f [ bedeute• Einige Mauern seien aber auch im Erdgeschoß von roter Farbe. Diese rot eingetragenen Mauern erweiterten den aus den grauen "Alt”-Mauern gebildeten Grundriß um ein beträchtliches Stück über die linke Giebclseite hinaus; außerdem ließen sic zur Gartenseite hin einen erkorartigen Ausbau erkennen. In der Baubeschreibung heiße es: ”..........Der erkorartige Vorbau an der Gartenfront soll aus Hohlblocksteinen hergestellt werden ..... und in den Vorbemerkungen zur statischen Berechnung sei ausgeführt: ........ Der zweite Bauabschnitt umfaßt den Wiederaufbau dos Obergeschosses und die Erweiterung des Erd- und Kellergeschosses mitsamt kleinerer Umbauten ... Demgegenüber habo die Klägerin bei ihrer Anhörung vor don Berufungsgericht erklärt, mit den grauen "Alt"-Mauern aus der Bauzeichnung für den zweiten Bauabschnitt seien nur solche gemeint gewesen, die bereits vor dem ersten Bauabschnitt gestanden hätten. Die rot oingezeichneten PÄauern im Erdgeschoß seien bei der Einreichung des Baugesuches vom 11. November 1957 zu demindest in Sockelhöho tatsächlich bereits vorhanden gewesen mit Ausnahme der Fensterbrüstung an der linken Giebclseite und der Erkermauor zur Gartenseite, welch letztere ohnehin erst in einer gewissen Höhe über dem Erdboden hätte beginnen sollen. Sie habe aber eingeräumt, daß sic eine derartige Klarstellung erst während der Besprechung in der Essener Außenstelle dos Y/ioderaufbaumi-nistcriums (am 21. oder 26. Mai 1958) vorgenommen habe. y Auch die beiden Bauakten über den ersten Bauabschnitt 1 bestätigten den eindeutigen Sinn der mit dom Antrag vom j 11. November 1957 eingereichten Bauzeichnung» 1950 sei ein j Gebäude von 15*67 m Breite genehmigt worden. Die Rohbau-und Gcbrauchsabnahmo sei ohne Beanstandung verlaufen» Die genehmigte Breite von 15*67 m sei also nicht überschritten worden, allenfalls sei sic nicht ausgenutzt worden» Im November 1957 sei dagegen die Genehmigung einer Gesamtbreite von 15*73 m beantragt worden» Die Revision kann nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe dadurch den § 286 ZPO verletzt, daß es den von der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Februar I960 angebotenen -Beweis, die Unfassungslinie habe nicht verändert werden " sollen, und der Vorbau habe nicht den Boden berührt, und den in der Berufungsbegründung angetretenen Beweis* für den ersten Bauabschnitt sei ein lageplan mit den genauen Maßen ucw. bereits cingercicht worden, der sich auf die Gesamtbcbauung, also auch auf die Aufstockung bezogen habe, nicht erhoben habe. Diese Beweisangebote waren schon deshalb unerheblich, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes sich nicht mit der Präge befassen, ob mit der Aufstockung auch Veränderungen des Erdgeschosses beabsichtigt waren, sondern lediglich damit, was aus der eingcreichtcn Bauzeichnung und Baubeschreibung des Architekten van der Most in Verbindung mit den Akten des I ersten Bauabschnittes zu entnehmen gewesen ist. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine ihm nach § 139 ZPO obliegende Aufklärungopflicht verletzt. Das Berufungsgericht ist im Gegenteil seiner Aufklärungspflicht im weitesten Maße nachgekomncn, indem es in der mündlichen Verhandlung die Klägerin selbst zur Aufklärung- des Sachverhalts vernommen 10 hat. Hierbei hat dann allerdings, wie das Berufungsgericht fostotollt, die Klägerin eingeräumt, daß sie eine solche Klarstellung, wie sie vor dem Berufungsgericht erfolgt sei, erstmals während der Besprechung beim Wiederaufbauministerium vorgenommen habe. Irrig ist die Meinung der Revision, die Feststellung des Berufungsgerichtes, eine Klarstellung durch die Klägerin sei erstmals während der Besprechung beim Y/iederauf-bauninisterium erfolgt, sei aktenwidrig, da sich aus der Niederschrift über die Vernehmung der Klägerin ergebe, daß die Beamten der beklagten St^p eine solche Klarstellung gar nicht in Betracht gesogen hätten, weil der Lageplan nicht mit der Begründung gefordert sei, es handele sich um eine Brwcitcrung des Grundrisses. Die lediglich auf den Zeitpunkt der Klarstellung abgestellte Feststellung des Berufungsgerichtes hat nichts damit zu tun, ob die Beamten der beklagten Stadt bei Anforderung des Lageplanes den Grund ihrer Anforderung angegeben haben. Den Anforderungsgrund nicht gekannt zu haben, behauptet die Klägerin selbst nicht einmal. Ihre Kenntnis des Grundes ergibt sich auch eindeutig aus ihrem Schreiben vom 5. Februar 1958 an die beklagte Stflp, in dem sie zu dem Ausdruck bringt, daß die Umfassungsmauern nicht verändert werden, und die Ansicht vertritt, daß in einem solchen Falle in der Regel Lagepläne gemäß § 2 Ziff. 14 BO nicht notwendig seien. Der entscheidende Vorwurf der Klägerin geht daher auch nur dahin, die Beamten hätten die Vorschrift des § 2 Ziff. 14 BO amtspflichtwidrig verletzt, d.h. der von ihnen angenommene Grund, der alte Grundriß werde bei der Aufstockung überschritten, habe nicht bestanden. 2. Die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus don von ihm getroffenen Feststellungen gezogen hat, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 11 Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Beamten der beklagten Stfl^ hätten davon ausgehen können, daß die Klägerin eine beträchtliche Erweiterung der äußeren Ura-fasoungSY/ände im Erdgeschoß beabsichtige. Dies folge einmal aus der dem Baugesuch beigefügten Bauzeichnung und Baubeschreibung und werde darüber hinaus durch einen Vergleich dieser Bauzeichnung mit den Unterlagen des ersten Bauabschnittes bestätigt. Bei dieser Sachlage habe aber der Wortlaut des § 2 Ziff. 14 BO den Verzicht auf einen Lageplan ausgeschlossen. Nicht gefolgt v/erden kann der Revision, wenn sie meint, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beamten der beklagten Stadt hätten davon ausgehen können, daß eine Erweiterung der äußeren Umfassungswände beabsichtigt sei, widerspreche dem Wortlaut und verletze allgemeine Auslegungs-rcgeln, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 5. Februar 1958 ausdrücklijh betont habe, daß die äußeren Umfassungsmauern nicht geändert würden. Die Revision verkennt hierbei, daß der Wortlaut dieses Schreibens insoweit durchaus eindeutig gewesen ist und einer Auslegung gar nicht bedurft hat. Das Berufungsgericht geht daher auch von dem eindeutigen Inhalt dieses Schreibens aus und meint, daß dann, wenn die Beamten der beklagten StflP im Hinblick auf dies Schreiben die Akten des ersten Bauabschnittes zur Hand genommen hätten, ihnen nur bestätigt worden wäre, was sich für sie bereits aus der überreichten Bauzeichnung nebst Baubeschreibung ergab. Ausschlaggebend für die Beamten der beklagten StfB war aber, was sie aus der Bauzeichnung und Baubeschreibung entnehmen mußten. Eine Klarstellung dieser Unterlagen durch die Klägerin ist indes erst, wie das Berufungsgericht fcst-stcllt, zu einem späteren Zeitpunkt bei der Besprechung beim vriederaufbauninisteriumerfolgt. I £ Eg kommt daher auch nicht darauf an, und die insoweit erhobene Rüge der Revision kann dahingestellt bleiben, ob, wie dac Berufungsgericht meint, der Bauschein der Klägerin vom 13. April 1950, den ersten Bauabschnitt betreffend, infolge Zcitablaufs (§3 Ziff. 4 BO) ungültig gewesen ist und es daher dem Bauaufsichtsamt freigestanden hat, den mehr als sieben Jahre später eingereichten Bauantrag so umfassend zu prüfen, als sei kein früheres Baugenehmigungs-vorfahren vorausgegangen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes lag eine Abweichung von der Bauzeichnung des ersten Bauabschnittes hinsichtlich der äußeren Umfassungsmauern vor, so daß eine Heranziehung und Verwertung der Bauunterlagen des ersten Bauabschnittes auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Von unrichtigen Voraussetzungen geht schließlich die Revision aus, wenn sic meint, die Beamten der beklagten StO» wären ebenso wie später die Beamten des V/iederauf-bauninistcriums verpflichtet und in der Lage gewesen, die Feststellungen zuttreffen, die im Wiederaufbauministerium alsbald getroffen worden seien und zu dem Verzicht auf den Lagcplan geführt hätten. Wenn es bei der Besprechung beim Ministerium zu anderen Feststellungen kam, so war dies ja gerade, wie das Berufungsgericht feststellt, darauf zurückzuführen, daß hierbei die Klägerin erstmalig die Sachlage eindeutig aufklärte. Allein auf das Verhalten der Klägerin ist es daher zurückzuführcn, daß die zu treffenden Feststellungen erst zu einen so späten Zeitpunkt getroffen werden konnten. Yfenn somit das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehlcr ersichtlich ist, zu der Ansicht gelangen konnte, die Beamten der beklagten St^0 hätten davon ausgehen können, mit der Aufstockung des Gebäudes sei auch eine Veränderung der Umfassungswände des Erdgeschosses 13 beabsichtigt, dann rechtfertigt sich auch seine weitere Schlußfolgerung, die Ausnahmevorschrift des § 2 Ziffo 14 SO sei nicht anzuwenden gewesen«, Selbst wenn man davon aus-gehen wollte, daß § 2 Ziff» 14 BO Anwendung finde, so ergibt sich aus den Y/orten: "Die Einreichung eines Lagepla- nes ist in der Regel nicht notwendig........”, daß es selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffo 14 in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Beamten gestellt ist, ob sic einen lageplan anfordern oder nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein ermessensmiß-bräuchliches, willkürliches Verhalten der Beamten der beklagten StflP bei Anforderung des Lageplanes schließen lassen, zu demal, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, der in dem ersten Bauabschnitt vorgcleg-tc Lagoplan nicht einmal von einem Landmesser beglaubigt war. 3. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz noch vorgetragen hatte, sie habe schon im Dezember 1957 beim Bauaufsichtsamt, wo man ihr die für den Lageplan entstehenden Kosten nur mit 30 DM angegeben habe, diese 30 DM angeboten mit der Bitte, das Amt möge ihr dafür den Plan besorgen, hat sich das Berufungsgericht auch hiermit auseinandergesetzt und ausgeführt: Die Klägerin habe damit erreichen wollen, daß der betreffende Beamte des Bauauf-sichtoamtcs den Betrag an einen namentlich genannten Be- * amten des Vermccsungsamtes weiterleite, der angeblich damals - mit oder ohne behördliche Erlaubnis - privat Lage-plüne gegen Entgelt angefertigt habe. Die Klägerin könne jedoch Ansprüche nicht daraus herleiten, daß der Beamte des Bauaufoichtoamtes ihren Auftrag nicht angenommen habe. In seiner Eigenschaft als Beamter sei dieser zu einer Vermittlung zwischen der Klägerin und dem Beamten des Ver-messungsamtes nicht verpflichtet gewesen, da die Angelegenheit den privaten Gcschüftskreis beider angehört habe. «*+ Diese zutreffenden Erwägungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sic meint aber, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin mißverstanden. Die Klägerin habe durch dieses Angebot nur beweisen wollen, daß niemand eine Vermessung für 30 DM vornehmen könne und die Annahme eines solchen Preises gegen die Lebenserfahrung verstoße. Das Berufungsgericht hätte von seiner Aufklärungspflicht Gebrauch machen müssen. Dann hätte die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß eine solche Vermessung des Gebäudes etwa 500 DM koste. Dieses Vorbringen, mit dem die Revision eine Verletzung des § 139 ZPO rügen will, ist erfolglos. Selbst wenn die Vermessung mehr als 30 DM und vielleicht sogar 500 DM gekostet hätte, so kan dieser Präge keine entscheidungoerhobliche Bedeutung zu. Für das Berufungsgericht hätte daher, selbst wenn es das Vorbringen der Klägerin in dem von der Revision angegebenen Sinne verstanden hätte, keine Veranlassung bestanden, von seiner Aufklärungspflicht Gebrauch zu machen. 4. Unrichtig ist es, wenn die Revision in diesem Zusammenhänge noch anführt, den Lagcplan, aber ohne Vermessung, habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom* 30. Dezember 1957 angeboten, nur die hohen Kosten der Vermessung zu übernehmen habe sie abgelehnt. Abgelohnt hat die Klägerin in diesem Schreiben nicht die Kosten der Gebäudevermessung im Sinne des § 2 Ziff. 13 BO, sondern einer Straßcnauf-messung. Hierzu hat jedoch das Berufungsgericht festge-stollt, daß die Klägerin dafür, daß von ihr auch eine Stra-ßenaufmessung verlangt y/orden sei, einen Beweis nicht angetreten habe. In ihrem Schreiben vom 5. Februar 1958 hat die Klägerin indessen eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auch einen vermessenen Lageplan nicht Vorlagen wolle. V? II. In seinen weiteren Erwägungen kommt das Berufungsgericht zu der Ansicht, daß sonstige Verzögerungen des Bau-gnehnigungsverfahrens von den Beamtem der beklagten Stadt nicht verschuldet seien. Es führt hierzu aus: Eine Bearbeitung des Bauantrages habe erst nach Vorliegen aller für erforderlich gehaltenen Unterlagen zu erfolgen brauchen. Da die Klägerin sich geweigert habe, den Lageplan einzu-rcichen, hätte ihr das Baugesuch am 21. Februar 1958 zurückgegeben v/erden dürfen. Das Verhalten der beklagten St^^ im Beschwerdevorfahren beim Wiederaufbauministerige-be gleichfalls zu keinen Vorwürfen Anlaß. Aus den Akten der beklagten Stfl^ ergebe sich, daß sie infolge eines Versehens der Dienststelle des Wiederaufbauministers die Be-schwerdeschrift der Klägerin, zu der sic Stellung habe nehmen sollen, erst am 1. April 1958 erhalten habe. Es sei zwar nicht ersichtlich, wann die Stellungnahme erfolgt sei. Bedenke man aber, daß die Besprechung bei dem Wiederauf bauninistorium in bereits am 21. oder 26. Mai 1958 stattgefunden habe und die E^HIB Dienststelle vorher die Stellungnahme der beklagten Stflp geprüft habe und den Termin unter Einhaltung einer üblichen ladungsfriot habe an-beraumen müssen, so verbleibe für eine unangemessene Verzögerung von seiten der beklagten Stflfe kein Ram „ Auch das Verhalten der beklagten Stadt in dem nach der Besprechung v/ieder aufgenommenen Baugenehmigungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Die beklagte Stfli rechne, wie sich aus ihren unter den 18. November 1957 an die Klägerin gerichteten fornularmäßigen Schreiben ergebe, für jedes Bau-gcnchmigungsvorfähren mit einer Bearbeitungszcit von 4 - 6 Y/o chen. Diese angemessene Frist sei in Falle der Klägerin - gerechnet ab 21. oder 26. Mai 1958 - nicht v/esentlich über-setoitton worden, zu demal wenn man noch bedenke, daß die Klägerin die zur Bearbeitung ihres Antrages erforderliche Erst- 16 ausfertigung ihres Baugesuches erst am 11. Juni 1958 wieder beim Bauaufsichtsamt eingereicht habe«, Von der Revision wird insoweit nur zur Nachprüfung gestellt, ob nicht darin ein schuldhaftes Verhalten zu sehen sei, daß äuf die der beklagten St^B am 1, April 1958 zugegangeno Becchwcrdeschrift der Klägerin die Beantwortung und Besprechung erst nach eindreiviertol Monaten erfolgt soio Die Revision geht hierbei bereits von der falschen Voraussetzung aus, daß die Beantwortung der Beschwerde - gemeint ist hiermit offensichtlich die vom Wiederaufbauministerium angofordertc Stellungnahme - erst nach eindreiviertol Monaten erfolgt ist» Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar hat es den Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahme der beklagten St^^ erfolgt ist, nicht fectgestcllt. Es hat jedoch in Erwägung gesogen, daß das Wiederaufbaumi-nistcriun zunächst die Stellungnahme der beklagten St|9 überprüfen mußte und dann erst einen Bcsprcchungstermin unter Einhaltung der üblichen Ladungsfrict ansetzen konnte, und hieraus gefolgert, daß für eine unangemessene Verzögerung von seiten der beklagten St|B kein Raum gewesen sei. Dies läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. III. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch für unbegründet erachtet, und auf seine Hilfscrwägung, daß die Klägerin selbst bei Unterstellung von Amtspflichtvcrlct-sungen auf Grund der nach § 254 BGB vorzunehmenden Ab- 17 wägung in jedem Palle die ihr entstandenen Verluste, soweit sie über die Kosten des Lageplanes hinausgingen, allein zu tragen hätte, braucht nicht eingegangen zu werden« Desgleichen kann daher auch die insoweit erhobene Revisionsrüge unerörtert bleiben. Somit erweist sich die Revision als unbegründet und ist surückzuwciscn. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Klägerin, Dr, Kreft Dr, Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Dr. Reinhardt A