* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Kläger haben behauptet: Der Fahrer des amerikanischen Wagens habe versucht, ihren schon auf der Uberholbahn fahrenden Wi noch zu überholen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des Wagens der amerikanischen Streitkräfte sich in Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen auf einer Dienstfahrt befand (Art. 8 Abs. 2 FinVertrag). Das Berufungsgericht hat daher die Ansprüche der Kläger unter den allein in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz geprüft, sie jedoch nicht für begründet befunden« Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beachtung der Verkehrsvorschriften für den Beamten oder Soldaten auf einer Dienstfahrt eine Amtspflicht ist, die ihm gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern obliegt (BGSZ 16, 111, 114; 21, 48, 51; 29, 38, 42)« Ein schuldhaftes Verhalten in dieser Hinsicht wäre nach deutschem Recht eine Amtspflichtverletzung des Soldaten, für deren Folgen sich die Kläger hier gemäß Art. 34 GG und Art. 8 FinVertrag an die beklagte Bundesrepublik halten könnten« 1) Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des amerikanischen Fahrers verneint und hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Die Autobahn ist auf den rund 900 m von der Bergkuppe bis zur Unfallstelle gut übersichtlich. urteil weiter aus - dafür, daß der amerikanische Fahrer bei sorgfältiger Beobachtung die Überholungsabsicht des Klägers zu 1) habe erkennen können. Dieser Verpflichtung handelte der amerikanische Fahrer aber nicht zuwider, wenn er auf der weithin übersichtlichen Strecke die v’herholbahn mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h benutzte, denn er durfte auf ein verkehrsmäßiges Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen. Die Revision kann auch nichts daraus für sich herleiten, daß der amerikanische Fahrer bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben hat, er habe den Winker des Volkswagens nicht gesehen. Allerdings stellt das Berufungsgericht nach der Aussage des dänischen Fremierleutnants Mögens Wester fest, daß der Kläger zu 1) den linken Winker herausstreckte, als er zu dem überholen ansetzte. Wenn der amerikanische Fahrer ber den Winker nicht bemerkte oder sich dies ihm nicht einge-;.rägt hat, so besagt das nichts für eine Unachtsamkeit. Penn das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der amerikanische Fahrer “sofort” gebremst hat - "augenblicklich", wie der Zeuge Y/ester ausgesagt hat als der Kläger zu 1) das Zeichen nach links gab und zu dem Überholen ansetzte, so daß sich hieraus schon die gehörige Aufmerksamkeit des amerikanischen Fahrers ergibt. Pie Meinung der Revision, der amerikanische Fahrer habe mit einer Überholungsabsicht des Klägers zu 1) rechnen müssen, weil er den vor diesem fahrenden Lkw sah, ist irrig. Pas Berufungsgericht hat zwar Abstand und Geschwindigkeit des vor dem Volkswagen der Kläger fahrenden Lkw nicht feststellen können, es hat jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der amerikanische lahrer die Überholungsabsicht des Klägers zu 1) hätte erkennen können. Keinesfalls konnte der amerikanische Fahrer damit rech nen, daß der Kläger zu 1), als der amerikanische Wagen sich schon zwischen 50 und 100 m hinter dem Volkswagen befand, "plötzlich" den linken Winker zeigen und sogleich auf die Über holbahn hinüberfahren werde, wie der Zeuge Wester weiter bekundet hat. Denn für den amerikanischen Fahrer war bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht ersichtlich, daß der Kläger während seines Überholens die Fahrbahn würde wechseln wollen« Die Behauptung dos Klägers, der amerikanische Fahrer sei erst in Sicht gekommen, als der Kläger zu 1) sich schon auf der überholbahn befunden habe, ¥*iderspricht den tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichtso 3) Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen verfahrenswidrig getroffen, ist unbegründete Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen Eheleute iIJBi nicht - wie die Revision meint - unbeachtet gelassen, es bat sich vielmehr mit den Aussagen dieser Zeugen, die den unfallbeteiligten Wagen entgegenkamen, ausführlich auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet, weshalb es ihrer Darstellung nicht folgen kann« Diese ausschließlich dem Tatsachenrichter vorbehaltene Würdigung ist der Nachprüfung des Devioionsgerichts entzogen« Das Berufungsgericht hat von der Einnahme des Augenscheins abgesehen, weil es die notwendigen Feststellungen über die Örtlichkeit nach dem Vorträge dor Kläger und den Ermittlungsakten treffen konnte« Die Kläger selbst tragen nicht vor, daß das Berufungsgericht die Örtlichkeit unrichtig beurteilt habe, sie begründen viel- Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich mit dem USAREUR-Runderlaß 190/30 der amerikanischen Streitkräfte nicht auseinandergesetzt hat. Dieser Runderlaß selbst befindet sich nicht bei den Akten« Die von den Parteien vorgetragenen xAuszüge aus den Ermittlungsakten des Amts für Verteidigungslasten ergeben jedoch, daß der amerikanische Fahrer mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h die Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, die er mit einem US-regie-rungoeigenen Fahrzeug fahren durfte. Daß es sich vorliegend um.die Weisung einer amerikanischen Dienststelle handeln würde, schließt dies nicht aus, weil entsprechendenfalls auch das Verhalten eines deutschen Soldaten in der Richtung geprüft v/erden müßte, ob er die für Fahrten mit Bundeswehrfahr-"cugen geltenden Dienstvorschriften beachtet hat. Die Revision hält diese Erwägungen für widerspruchsvoll, weil das Berufungsgericht einmal ausführe, die genaue Fahrwei-oe des Klägers zu 1) könne nicht mehr geklärt werden, anderer-ceits aber den Kläger zu 1) einer groben Fahrlässigkeit zeihe; denn - so führt die Revision aus - der Kläger habe möglicherweise den amerikanischen Wagen noch gar nicht sehen können, v.eil dieser noch hinter der Bergkuppe gewesen sei, was den Vassagen der Zeugen Eheleute HflBtentsprechen würde. Wenn das Berufungsgericht die Unabwendbarkeit des Unfalls für den amerikanischen Fahrer u.a. damit verneint hat, daß die Fahrweise des Klägers zu 1) in den entscheidenden Augenblicken nicht mehr hinreichend geklärt werden könne, so besagt dies zur Frage dos Verschuldens des Klägers zu 1) nichts; denn ein solches Ver-.chuldon des Klägers zu 1) leitet das Berufungsgericht aus den von ihm feotgestellten Tatumständen her. Denn die Bergkuppe lag - wie das Berufungsgericht fostgestellt hat - 900 m von der Unfallstelle entfernt, diese Strecke war gut übersichtlich und der amerikanische Wagen war, als der Kläger zu 1) den Winker herausstellte, zwischen 50 und 100 m hinter dem Volksv/agen und schon mindestens auf U m herangekommen, als der Kläger zu 1) mit dem Hinüber-wechseln auf die Überholbahn begann. 2) Die Entscheidung aber, ob die Verursachung und gegebenenfalls das Verschulden des amerikanischen Fahrers völlig hinter die vom Kläger zu 1) verschuldete Verursachung zurücktritt - wie das Berufungsgericht angenommen hat läßt sich gegenwärtig noch nicht treffen.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 8 StVO § 839 BGB § 565 ZPO
FeststellungamerikanischeFahrerWagenBerufungsgerichtamerikanischFahrzeugKlägerÜberholbahnRevision

Volltext der Entscheidung

Ill
2142 018
Verkündet
 an 27o Februar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 Straße
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg und dieses vertreten durch das Regierungs Präsidium Nordbaden, Kf^HB’
Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Dr. ■■■-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesx'ichter
i)r. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Am 21. August 1956 gegen 15 Uhr befuhr der Kläger zu 1) mit seinem Volkswagen, in dem vorn neben ihm sein Schwiegervater (Kläger zu 3) und im Rücksitz seine Ehefrau und seine Schwiegermutter (Klägerinnen zu 2) und 4) saßen, die Autobahn von Karlsruhe in der Richtung nach Pforzheim. In der Gemarkung Mutschelbach wollte der Kläger zu 1) einen vor ihm fahrenden Lastzug überholen und lenkte auf die Überholbahns= - Hierbei wurde er von einem Personenwagen Chevrolet der amerikanischen Streitkräfte, der von rückwärts mit erheblicher Geschwindigkeit auf der Überholbahn herangefahren kam, beim Km 259,1 angefahren. Beide Fahrzeuge kamen ins Schleudern und überschlu-ven sich. Die Kläger wurden verletzt und erlitten Sachschäden, beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Der Kläger zu 1) wurde von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung mangels Beweises freigesprochen.
Die Stadt	-	Amt	für	Verteidigungslasten	-	hat
 die Ansprüche der Kläger mit Bescheid vom 7. Januar 1958 -zugestellt am 12. Januar 1958 - abgelehnt. Mit der Klage, die am 6. März 1958 bei dem Landgericht eingereicht und am 12. März 1958 zugestellt worden ist, begehren die Kläger von der Bundesrepublik Schadensersatz.
Die Kläger haben behauptet: Der Fahrer des amerikanischen Wagens habe versucht, ihren schon auf der Uberholbahn fahrenden Wi noch zu überholen. Als er erkannt habe, daß dies nicht mehr möglich sei, höbe er zwar gebremst, den Unfall aber nicht mehr vermeiden können. Den Kläger zu 1) treffe keine Schuld an dem Unfall, denn er habe sich vor dem Wechseln auf die jberholbahn durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissert, daß die Straße hinter ihm frei gewesen sei.
3
Die Kläger haben beantragt, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von 4*102,18 DM an den Kläger zu 1), von 462,25 DM an die Klägerin zu 2), von 399» 17 DM an den Kläger zu 3) und von 1.183>75 EM an die Klägerin zu 4) zu verurteilen. Weiter haben die Kläger gebeten, die Beklagte zur Zahlung eines an“ gemessenen Schmerzensgeldes an jeden Kläger zu verurteilen. Schließlich haben die Klägerin zu 2} und der Kläger zu 3) die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihnen zu dem Ersatz et-waigon Zukunftsschadens verpflichtet sei.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen; sie hat behauptet: Der Kläger zu 1) habe seinen linken Winker heraus-gestellt, als der amerikanische Wagen auf der Überholbahn schon bis auf etwa 30 m an ihn herangekommen sei, und sei dann sofort auf die Überholbahn hinübergefahren. Mit einem solchen Verhalten habe der amerikanische Fahrer nicht rechnen können, für ihn sei der Unfall unabwendbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vom Berufungsgericht zurückgev/iesen worden.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre früheren Anträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des Wagens der amerikanischen Streitkräfte sich in Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen auf einer Dienstfahrt befand (Art. 8 Abs. 2 FinVertrag).
Demgemäß ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Ansprüche der Kläger nur in dem Verfahren des Art. 8 des Fiuanzvertrages'geltend zu-..maehen'»und "für-die
4
Entscheidung die Vorschriften des deutschen Rechts zu he-rücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde (Art. 8 Abs. 1 und 4 FinVertrag).
Das Berufungsgericht hat daher die Ansprüche der Kläger unter den allein in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz geprüft, sie jedoch nicht für begründet befunden«
1.
Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beachtung der Verkehrsvorschriften für den Beamten oder Soldaten auf einer Dienstfahrt eine Amtspflicht ist, die ihm gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern obliegt (BGSZ 16, 111, 114; 21, 48, 51; 29, 38, 42)« Ein schuldhaftes Verhalten in dieser Hinsicht wäre nach deutschem Recht eine Amtspflichtverletzung des Soldaten, für deren Folgen sich die Kläger hier gemäß Art. 34 GG und Art. 8 FinVertrag an die beklagte Bundesrepublik halten könnten«
1) Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des amerikanischen Fahrers verneint und hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Die Autobahn ist auf den rund 900 m von der Bergkuppe bis zur Unfallstelle gut übersichtlich. Sie führt in einer leichten Kurve nach links. Das Gefälle ist an der Unfallstelle nur 1$.
Da Abstand und Geschwindigkeit des vor dem Volkswagen der Kläger fahrenden Lastkraftwagens nicht genauer festgestellt werden könnten, bestehe kein Anhalt - sc führt das Berufungs-
5
urteil weiter aus - dafür, daß der amerikanische Fahrer bei sorgfältiger Beobachtung die Überholungsabsicht des Klägers zu 1) habe erkennen können. Seine Geschwindigkeit von etwa 130 km/h sei unter diesen Umständen für eine Autobahn nicht zu hoch gewesen. Als der Kläger zu 1) den linken Winker her-ausgestellt und zu dem Überholen angesetzt habe, habe der amerikanische Fahrer sofort gebremst. In dem Augenblick, in dem der Volkswagen der Kläger mit dem Hinüberwrechseln auf die Überholbahn begonnen habe, sei der amerikanische Wagen aber auf der Uberholbahn höchstens noch 44 m hinter ihltt gewesen. Es gereiche dem amerikanischen Fahrer nicht zu dem Verschulden, wenn es ihm unter diesen Umständen nicht mehr gelungen sei, den Unfall zu vermeiden, selbst wenn die Bremsen seines Wagens nicht gleichmäßig eingestellt gev/esen sein sollten.
2)	Ohne Erfolg greift die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts an, die Geschwindigkeit des amerikanischen ..‘agens sei nach den deutschen Vorschriften nicht zu hoch ge-vesen. Unstreitig bestand damals eine Gesehwindigkeitsbegron-sung für diese Strecke der Autobahn nicht; sie wurde erst im Dezember 1958 eingeführt. Die Bundesautobahnen dienen dem Schnellverkehr (§ 8 Abs. 7 StVO). Dieser Grundsatz befreit allerdings den Fahrzeugführer nicht von dem Gebot (§ 9 StVO), die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der läge ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalton kann (vgl. LM zu § 831 (Fc) BGB Nr. 5). Dieser Verpflichtung handelte der amerikanische Fahrer aber nicht zuwider, wenn er auf der weithin übersichtlichen Strecke die v’herholbahn mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h benutzte, denn er durfte auf ein verkehrsmäßiges Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen. Wenn die Revision aus der späteren Geschwindigkeitsbegrenzung auf eine besondere Gefährlich-

keit des Streckenabschnitts schließen möchte, so steht dem die tatsächliche Feststellung entgegen, daß die Strecke weithin übersichtlich war und ihr Gefälle an der Unfallstelle nur 1$ betrug.
Die Revision kann auch nichts daraus für sich herleiten, daß der amerikanische Fahrer bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben hat, er habe den Winker des Volkswagens nicht gesehen. Allerdings stellt das Berufungsgericht nach der Aussage des dänischen Fremierleutnants Mögens Wester fest, daß der Kläger zu 1) den linken Winker herausstreckte, als er zu dem überholen ansetzte. Wenn der amerikanische Fahrer ber den Winker nicht bemerkte oder sich dies ihm nicht einge-;.rägt hat, so besagt das nichts für eine Unachtsamkeit. Penn das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der amerikanische Fahrer “sofort” gebremst hat - "augenblicklich", wie der Zeuge Y/ester ausgesagt hat	als der Kläger zu 1) das
 Zeichen nach links gab und zu dem Überholen ansetzte, so daß sich hieraus schon die gehörige Aufmerksamkeit des amerikanischen Fahrers ergibt. Pie Meinung der Revision, der amerikanische Fahrer habe mit einer Überholungsabsicht des Klägers zu 1) rechnen müssen, weil er den vor diesem fahrenden Lkw sah, ist irrig. Pas Berufungsgericht hat zwar Abstand und Geschwindigkeit des vor dem Volkswagen der Kläger fahrenden Lkw nicht feststellen können, es hat jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der amerikanische lahrer die Überholungsabsicht des Klägers zu 1) hätte erkennen können. Keinesfalls konnte der amerikanische Fahrer damit rech nen, daß der Kläger zu 1), als der amerikanische Wagen sich schon zwischen 50 und 100 m hinter dem Volkswagen befand, "plötzlich" den linken Winker zeigen und sogleich auf die Über holbahn hinüberfahren werde, wie der Zeuge Wester weiter bekundet hat. Schließlich geht auch der Hinweis der Revision auf den in dem Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 11. Juli
7
1558 - vi ZR 246/57 - ausgesprochenen Grundsatz - wer überholen will, muß sich Gev/ißheit verschaffen, daß er allen während der Durchführung seines Vorhabens etwa auftretenden Gefahren und Hindernissen sicher begegnen kann, - fehl«. Denn für den amerikanischen Fahrer war bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht ersichtlich, daß der Kläger während seines Überholens die Fahrbahn würde wechseln wollen« Die Behauptung dos Klägers, der amerikanische Fahrer sei erst in Sicht gekommen, als der Kläger zu 1) sich schon auf der überholbahn befunden habe, ¥*iderspricht den tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichtso
3)	Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen verfahrenswidrig getroffen, ist unbegründete
 Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen Eheleute iIJBi nicht - wie die Revision meint - unbeachtet gelassen, es bat sich vielmehr mit den Aussagen dieser Zeugen, die den unfallbeteiligten Wagen entgegenkamen, ausführlich auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet, weshalb es ihrer Darstellung nicht folgen kann« Diese ausschließlich dem Tatsachenrichter vorbehaltene Würdigung ist der Nachprüfung des Devioionsgerichts entzogen«
Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig eine Ortsbesichtigung, die die Kläger erbeten hatten, untorlassen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat von der Einnahme des Augenscheins abgesehen, weil es die notwendigen Feststellungen über die Örtlichkeit nach dem Vorträge dor Kläger und den Ermittlungsakten treffen konnte« Die Kläger selbst tragen nicht vor, daß das Berufungsgericht die Örtlichkeit unrichtig beurteilt habe, sie begründen viel-
8
mehr die Notwendigkeit einer Ort Besichtigung allein mit den Widersprüchen zwischen den Aussagen des Zeugen WflHB und der Eheleute HflP« Diese Widersprüche aber konnte das Berufungsgericht auch ohne Einnahme des Augenscheins klären und cs hat eingehend begründet, weshalb es der Darstellung von V.ester den Vorzug vor der der Eheleute Hflp geben mußte« Ein Verfahrensfehler liegt auch insoweit nicht vor«
4)	Gleichwohl vermag der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dem amerikanischen Fahrer falle ein Verschulden in Erfüllung seiner Dienstverrichtungen nicht zur Last, bei dem gegenwärtigen Erörterungsstand nicht zu bestätigen«
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich mit dem USAREUR-Runderlaß 190/30 der amerikanischen Streitkräfte nicht auseinandergesetzt hat. Dieser Runderlaß selbst befindet sich nicht bei den Akten« Die von den Parteien vorgetragenen xAuszüge aus den Ermittlungsakten des Amts für Verteidigungslasten ergeben jedoch, daß der amerikanische Fahrer mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h die Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, die er mit einem US-regie-rungoeigenen Fahrzeug fahren durfte. Amtspflichten eines soldatischen Fahrers können sich nicht nur aus den für alle geltenden Verkehrövorschriften, sondern auch aus Dienstanweisungen und besonderen dienstlichen Befehlen ergeben (vgl.
 1 1B-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 39). Daß es sich vorliegend um.die Weisung einer amerikanischen Dienststelle handeln würde, schließt dies nicht aus, weil entsprechendenfalls auch das Verhalten eines deutschen Soldaten in der Richtung geprüft v/erden müßte, ob er die für Fahrten mit Bundeswehrfahr-"cugen geltenden Dienstvorschriften beachtet hat. Wesentlich ist nur, ob sich die Bedeutung der Dienstvorschrift im inneren Dienstbetrieb erschöpft - ob sie also nur der Fahrdißziplin oder der Pflege und Erhaltung des amerikanischen Heeresguts
9
dient - oder ob sie darüber hinaus auch geeignet und bestimmt ist, Pflichten gegenüber dritten Verkehrsteilnehmern zu begründen, deren Verletzung Ansprüche aus § 839 BGB mit Art» 34 GG nach sich ziehen könnte.
Bas Berufungsgericht wird den Inhalt des genannten Runderlasses fcstzustellen und ihn unter diesen Gesichtspunkten zu würdigen haben. Solange dies nicht geschehen ist, ist eine abschließende Beurteilung des Verhaltens des amerikanischen Fahrers, damit aber auch des Ausgleichs unter den Beteiligten nicht möglich.
II.
Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht ein erhebliches Verschulden des Klägers zu 1) angenommen, das - falls ein Anspruch aus § 839 BGB verbleibt - gemäß § 254 BGB> andernfalls gemäß den §§ 9, 17, 18 StVG in Rechnung zu stellen
XSt e
1) Das Berufungsurteil führt hierzu aus: Erfahrungsgemäß sei das Hinüberfahren auf die Überholbahn gefährlich,
..cnn sich von hinten ein Fahrzeug in schneller Fahrt nähere.
'Jer die Fahrbahn wechselnde Fahrzeugführer müsse sich daher ewiseenhaft überzeugen, ob nicht ein schnelleres Fahrzeug von hinten herankomme. Ein Blick in den Rückspiegel sei nicht irr.er ausreichend, insbesondere dann nicht, wenn die Strecke -:urvig sei und rückwärtige Teilstrecken dann nicht eingesehen werden könnten. In solchen Fällen müsse der Fahrzeugführer sich in anderer Weise Gewißheit verschaffen, ob die rückwärtige Fahrbahn frei sei und er ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zun überholen ansetzen könne. Dies habe der Kläger nicht getan, da er trotz guter Sichtmöglichkeiten den von
\
1fr
 
hinten schnell auf der Überholbahn nahenden amerikanischen Vagen nicht gesehen habe, obwohl er ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Weshalb der Kläger zu 1) bei seinem vergeblichen Blick in den Rückspiegel oder Außenspiegel den amerikanischen Wagen nicht rechtzeitig gesehen habe, lasse rieh nicht klären. Möglicherweise habe der Kläger in den Rückspiegel gesehen, als der amerikanische Wagen wegen der leichten Straßenkurve vom Spiegel nicht erfaßt wurde. Wer aber rotz des starken Verkehrs auf der Autobahn sich nicht hin-2 eichend vergewissere, ob er gefahrlos überholen könne, ver-//joße gröblich gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Traf tf ahrers.
Die Revision hält diese Erwägungen für widerspruchsvoll, weil das Berufungsgericht einmal ausführe, die genaue Fahrwei-oe des Klägers zu 1) könne nicht mehr geklärt werden, anderer-ceits aber den Kläger zu 1) einer groben Fahrlässigkeit zeihe; denn - so führt die Revision aus - der Kläger habe möglicherweise den amerikanischen Wagen noch gar nicht sehen können, v.eil dieser noch hinter der Bergkuppe gewesen sei, was den Vassagen der Zeugen Eheleute HflBtentsprechen würde.
Ein solcher Widerspruch besteht jedoch nicht. Wenn das Berufungsgericht die Unabwendbarkeit des Unfalls für den amerikanischen Fahrer u.a. damit verneint hat, daß die Fahrweise des Klägers zu 1) in den entscheidenden Augenblicken nicht mehr hinreichend geklärt werden könne, so besagt dies zur Frage dos Verschuldens des Klägers zu 1) nichts; denn ein solches Ver-.chuldon des Klägers zu 1) leitet das Berufungsgericht aus den von ihm feotgestellten Tatumständen her. Der Kläger mußte sich, v-he er selbst zu dem Überholen ansetzte, vergewissern, daß er nicht ein anderes Fahrzeug gefährdete, das sich bereits im Überholen befand. Der Blick in den Rückspiegel reichte hier-
11
für nur aus, wenn er dem Kläger hinreichenden Überblick über die rückwärtige Fahrbahn gewährte» Konnte etwa infolge der 3traßenkurve ein herannahendesc Fahrzeug sich im toten Winkel ««cs Spiegels befinden, so jnußte der Kläger mit dem Überholen warten, bis er wieder vollen Überblick hatte. Der Vortrag der Revision, der amerikanische Wagen habe sich, als der Kläger zu.1) zu dem Überholen ansetzte, möglicherweise noch hinter der Dergkuppe befunden, läßt die tatsächlichen Feststellungen außer acht. Denn die Bergkuppe lag - wie das Berufungsgericht fostgestellt hat - 900 m von der Unfallstelle entfernt, diese Strecke war gut übersichtlich und der amerikanische Wagen war, als der Kläger zu 1) den Winker herausstellte, zwischen 50 und 100 m hinter dem Volksv/agen und schon mindestens auf U m herangekommen, als der Kläger zu 1) mit dem Hinüber-wechseln auf die Überholbahn begann. Diese Feststellungen :ann die Revision nicht mit dem Hinv/eis auf die Aussagen der I’ougin Hinz ausräumen. Denn die tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler getroffen, wie bereits ausgeführt worden ist; sie sind mithin für das Re-visionsgericht bindend. Ein Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts ist nicht ersichtlich.
2) Die Entscheidung aber, ob die Verursachung und gegebenenfalls das Verschulden des amerikanischen Fahrers völlig hinter die vom Kläger zu 1) verschuldete Verursachung zurücktritt - wie das Berufungsgericht angenommen hat läßt sich gegenwärtig noch nicht treffen. Denn eine solche Abwägung erfordert die Berücksichtigung der Gesamtheit der für die Entstehung des Schadens bedeutsamen konkreten Umstände (Lfö zu 5 17 StVG Nr. 13 a), die noch nicht möglich ist. Da sich hiernach noch nicht sagen läßt, wer im Endergebnis für die Unfallsfolgen einzustehen haben wird, können auch die Ansprüche *5or Kläger zu 2)-4), soweit sie nur aus § 839 BGB hergeleitet v.erden können (Schmerzensgeld), nicht schon jetzt gemäß § 839 '.Id. 1 Satz 2 BGB abgewiesen werden.

a./*
 
Vielmehr muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Die Kostenentscheidung wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, wieweit die Kläger sachlich Erfolg haben können.
Br, Geiger	Br.	Kreft	Bundesrichter
 Br.Beyer i3t erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Br. Geiger
 Br. Hußla	Gähtgen	s