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BGH · Ill ZR 206/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 206/57

Nachdem der Kläger die Hochschulabschlußprüfung mit der Note "befriedigend" bestanden und den akademischen Grad eines Dipl. Forstwirts «erworben hatte, übernahm der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten Abt. V in SgpB den Kläger mit Verfügung vom 25» März 1949 in den 18-monatigen Vorbereitungsdienst mit dem Bemerken, daß ihm Nnterhaltszaschuß erst dann gewährt werden könne, wenn Mai 1949 bewilligiß der Minister dem Kläger widerruflich einen Unter-haltszuschuß, vom 5* April 1949? Mit Erlaß vom 30» Juni 1949 ernannte der Minister den Kläger "unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem Forst-referendar". Hach Beendigung des Vorbereitungsdienstes legte der Kläger am 8» Dezember 1950 die große Staatsprüfung mit einer' Durchschnittsnote von 3>1 = befriedigend ab (17* unter 43 Prüflingen). Darauf richtete der Minister am 4* Januar 1951 eine Verfügung an den Kläger, in der es heißt: "Da sich Ihre Veiterbeschäftigung im Beamt enverhälthis in der Niedersächsischen Staatsforstverwaltung leider nicht ermöglichen läßt, habe ich unter Widerrufung Ihres Beamtenverhältnisses die Zahlung des Unterhaltszuschusses mit Ende Januar 1951 einstellen lassen". Auf eine Anfrage des Klägers, wann er "mit einer Einstellung rechnen" könne, antwortete der Minister* am 12. daß es zur Zeit noch nicht möglich sei, endgültig zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine spätere Verwendung für den Kläger im Nied ersächs is ehern Forstdienst gefunden werden könne. Am 23.- Juni 1953 richtete der Vater deä Klägers an das beklagte Land die Bitte, den Kläger bei der Entscheidung lijber die Einstellung yon Forstassessoren zu berücksichtigen» ' V % I^m wurde geantwortet, daß es bei der Einstellung von Asses-soren im Sommer 1953 nicht möglich gewesen sei, den Kläger f Anfechtungsklage mit dem Antrag, die Entlassungsverfügung ■vfom 4» Januar 1951 aufzuheben, weil sie nicht in der Form des § 163 DBG zugestellt worden sei. Hunmehr wurde der Kläger durch Erlaß vom 24» Juni 1955 erneut - formgerecht - unter Widerruf des Beamtenverhältnisses '• y äus dem Landesdienst entlassen» Ein Einspruch dagegen wurde 2turltckgewiesen» Anfechtungsklage hat der Kläger nicht erhoben. Der Kläger meint, ihm stehe für die Zeit vom 4» Januar 195'i bis zu seiner zweiten - wirksamen - Entlassung ein Anspruch, auf Diäten cd er Unterhalts Zuschuß oder auf Schadensersatz zu. Das beklagte Land hat widerklagend beantragt, festzustelleh, daß dem Kläger auch Uber die geltend gemachten Beträge hinaus keine Ansprüche zustehen. 10\ Ein Vorbescheid nach § 143 DBG ist* nicht .ergangen; * er ist vom Berufungsgericht mit Recht im Klagabweisungsantrag * gesehen worden. 1. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß dem Kläger für die hier in Rede stehende Zeit nach Ablegung der Großen Staatsprüfung ein Anspruch auf Unterhalt sZuschuß nioht. zufsteht, weil Unt erhalt czuschüsse in Niedersachseh nach den -dijrch Erlaß des Nds-Finanzministers vom 17« Juli 1947 (Nds. Atytsbl# 1947» 149)» für anwendbar erklärten» auf Grund des HilRegGes. Er, 58, ergajageneduEichtlinien des Zentralhaus-h^ltsamtes vom 16* Juni 1947 (ebenda) nur für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsdienst und während d£s abschließenden Prüfungsverfahrens gezahlt werden konnten uhd gezahlt wurden (Richtl. Weiterzahlung des Unterhaltszuschusses ist dem Kläger nicht ge-* macht worden. des Prüfungsverfahrens, so kommt es nicht darauf an, ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts richtig ist, daß der in der Verfügung vom 4. 2* Einen Anspruch auf Diäten verneint das Berufungsgericht; weil der Kläger, der zwar Ms zu dem wirksamen Vdlderruf seines , Beamtenverhältnisses vom 24* Juni 1955 Beamter auf Widerruf gewesen sei, nach Ablegung der Großen Staatsprüfung nicht im Niedersächsischen Landesdienst beschäftigt worden sei und' 7 Diäten nur bei voller Beschäftigung im Landesdienst gezahlt ’ ' wurden. 3. -Einen "allgemeinen Alimentationsanspruch" eines Widerrufs-*-' beamten, dessen Beamtenverhältnis nicht wirksam widerrufen worden ist, erkennt das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht n±ht an. Kläger, der sum Staatsdienst angenommen gewesen sei, nach § ,4 :L ■ Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung für den höheren Porstdienst vom 11. Oktober 1937 (RGBl I 1129) zu dem Porstasses-* u * sor hätte ernannt werden müssen, und 'daß das beklagte Land % sich nach Treu und Glauben gegenüber einem so begründeten Ahr l\ spruch nicht auf § 16 des Besoldungsgesetzes berufen könne. Juni 1947 gemacht worden *.sei, feabe das beklagte Land den Kläger mit der zuletzt genannten? schon ein ”für den Staatsdienst bestimmter Porstreferendar” in Sinne des § 4 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung ist,kann dahin- Pflicht zur Ernennung des Klägers .zu dem Porstassessor und zu seiner Anstellung im Landesdienst objektiv verneint hat, kann den beteiligten Beamten des beklagten Landes ein Schuld-vorwurf nicht gemacht werden, wenn sie von derselben Rechtsauffassung ausgegangen sind. Der Kläger kann sich auch nicht darauf gerufen, daß durch ' ' \ die Verfügung vom 21. dienst angenommen wurde, in ihm die Vorstellung erweckt worden"'-*'» sei, seine endgültige Anstellung im Niedersächsischen Staatsdienst hänge nur noch vom Bestehen der Großen Staatsprüfung ab, denn durch Bezugnahme auf die vorausgegangene Verfügung vom 12. September 1945 war eindeutig zu dem'Ausdruck gebracht • worden, daß ihm eine Anstellung in NiederSachsen nach Been- ' digung der Ausbildung nicht zugesichort werden könne. Damit entfällt auch die Möglichkeit, einen'Amtshaftungsanspruch daraus herzuleiten, daß das beklagte Land, unter Verletzung seiner Pflicht zur Pürsorge für seinen Beamten im Kläger falsche Vorstellungen erweckt und ihn zjur Portsetzung einer wenig aussichtsreichen Berufsausbildung veranlaßt habe, >Ge~* danken, die in der Eingabe des Vaters des Klägers an das beklagte land vom 23* Juni 1953 anklihgen* Da der Klaganspruch unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet und seine Klage deshalb nfit Recht abgewiesen worden ist, ist die Revision zurückzu-v* eisen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
LandStaatsdienstBerufungsgerichtAnspruchVerfügungKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 206/57
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Verkündet am 50. April 1959 Scheibl, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle	,	,
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Assessors des Porstdienstes Hans Joachim Pors kamt,

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in
 Klägers, Berufungsbeklagten und Reyisionsklägers:,. .
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
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das Land Nied er Sachsen, vertreten durch den Niedersächsi- y \ sehen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten ; ' in Hiflflflfl, Qflflflflfe Straße fl,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, ;
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger * * , sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt • und Br. Hußla •	;
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für Recht erkannts	*	*
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens.. zu tragen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1922 geborene Kläger, Sohn eines Landforstmeistere,
 war 1941 vom preußischen Land es for st amt in	für
(den höheren Porst dienst vorgemerkt worden» Nachdem er aus
 der Kriegsgefangenschaft entlassen worden war, wurde er vom
 Oberpräsidenten der Provinz MBBBB/Landesforstamt in ______ ♦
am 1 September 1945 zur Laufbahn des höheren Porstdienstes zugelassen und zur Ableistung seiner Ausbildung übernommen« In dieser Verfügung heißt ess
"Über Ihre Annahme für den Staatsdienst behalte ich mir die Entscheidung vor, bis Sie die Vorprüfung mit Erfolg abgeleistetfthaben.
Tch muß nir jedoch Vorbehalten, Sie an d ie höhere Forsfcbehörde, bei der Sie vorgemerkt waren bzw. in deren Bezirk Ihr früherer Wohnort liegt,' oder ' an eine andere höhere Porstbehörde zu beordern, sobald es möglich ist. Ich kann Ihnen auch nicht zusichern, daß Sie nach Beendigung Ihrer Ausbildung in meinen Bezirk Anstellung finden«"
In der Polgezeit leistete der Kläger seine praktische Aus-
1 * *
bildung bei verschiedenen Forstjämtern« deß ^beklagten:I»ondes
*
ab. Als er seine akademische Vorprüfung abgelegt hatte $ erließ das Landesforstamt Niedersachsen in Sarstedt am 21• Juni
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1947 folgende Verfügung:
"Im Nachgang zu meinem Erlaß vom 12. September 194-5, der im übrigen in Geltung bleibt, nehme ich Sie hiermit für den Staatsdienst an".
Nachdem der Kläger die Hochschulabschlußprüfung mit der Note "befriedigend" bestanden und den akademischen Grad eines Dipl. Forstwirts «erworben hatte, übernahm der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten Abt. V in SgpB den Kläger mit Verfügung vom 25» März 1949 in den 18-monatigen Vorbereitungsdienst mit dem Bemerken, daß ihm Nnterhaltszaschuß erst dann gewährt werden könne, wenn
 
er einen Antrag unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Mit Verfügung vom 2. Mai 1949 bewilligiß der Minister dem Kläger widerruflich einen Unter-haltszuschuß, vom 5* April 1949? dem Tage seines Dienstantritts ab, in Höhe von 70,- DM monatlich.
Mit Erlaß vom 30» Juni 1949 ernannte der Minister den Kläger "unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem Forst-referendar".
Hach Beendigung des Vorbereitungsdienstes legte der Kläger am 8» Dezember 1950 die große Staatsprüfung mit einer' Durchschnittsnote von 3>1 = befriedigend ab (17* unter 43 Prüflingen). Darauf richtete der Minister am 4* Januar 1951 eine Verfügung an den Kläger, in der es heißt:
"Da sich Ihre Veiterbeschäftigung im Beamt enverhälthis in der Niedersächsischen Staatsforstverwaltung leider nicht ermöglichen läßt, habe ich unter Widerrufung Ihres Beamtenverhältnisses die Zahlung des Unterhaltszuschusses mit Ende Januar 1951 einstellen lassen".
Diese Verfügung wurde dem Vater des Klägers mit e infachem Brief übersandt.
Auf eine Anfrage des Klägers, wann er "mit einer Einstellung rechnen" könne, antwortete der Minister* am 12. Februar 1953? daß es zur Zeit noch nicht möglich sei, endgültig zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine spätere Verwendung für den Kläger im Nied ersächs is ehern Forstdienst gefunden werden könne. Die Möglichkeiten einer Einstellung seien außerordentlich gering. Es könne dem Kläger nicht geraten werden, auf Grund dieser u. U» gegebenen Möglichkeit irgendwelche anderen Berufsaussichten auszuschlagen»
Am 23.- Juni 1953 richtete der Vater deä Klägers an das beklagte Land die Bitte, den Kläger bei der Entscheidung
 lijber die Einstellung yon Forstassessoren zu berücksichtigen» ' V % I^m wurde geantwortet, daß es bei der Einstellung von Asses-soren im Sommer 1953 nicht möglich gewesen sei, den Kläger	f
zu berücksichtigen»	' « ^
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; nachdem ein Einspruch des Klägers gegen die "im Januar 1951	' '
ergangene Entlassungsverfügung" vom Minister zurückgewiesen
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worden war, erhob der Kläger zu dem Verwaltungsgericht Hannover
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Anfechtungsklage mit dem Antrag, die Entlassungsverfügung ■vfom 4» Januar 1951 aufzuheben, weil sie nicht in der Form des § 163 DBG zugestellt worden sei. Dem wurde mit Urteil vom 27» Mai 1955 entsprochen.
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Hunmehr wurde der Kläger durch Erlaß vom 24» Juni 1955 erneut - formgerecht - unter Widerruf des Beamtenverhältnisses '• y äus dem Landesdienst entlassen» Ein Einspruch dagegen wurde 2turltckgewiesen» Anfechtungsklage hat der Kläger nicht erhoben.
Der Kläger meint, ihm stehe für die Zeit vom 4» Januar 195'i bis zu seiner zweiten - wirksamen - Entlassung ein Anspruch, auf Diäten cd er Unterhalts Zuschuß oder auf Schadensersatz zu. demgemäß hat er beantragt, das Land zur Zahlung von 200,- DM tu verurteilen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Da der Kläger i 951 nicht wirksam aus dem -^eamtenverhältnis entlassen worden $ei und das Land jederzeit seine Dienste hätte in Anspruch pehrnen können, erwachse aus dem Alimentationsanspruch, der zu den wohlerworbenen Rechten auch der Widerrufsbeamten gehöre, ein Anspruch gegen das beklagte Land auf "Gewährung eines* ^gemessenen Unterhaltsbeitrages".
Mit seiner Berufung hat das beklagte Land seinen Klageab-fteisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger hat im Berufungen
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verfahren, seine Klage erweiternd, noch 285,- DM für Januar und Februar und März 1953 gefordert. Für 1952 läuft eine besondere Klage.
Das beklagte Land hat widerklagend beantragt, festzustelleh, daß dem Kläger auch Uber die geltend gemachten Beträge hinaus keine Ansprüche zustehen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Be vision des Klägers richtet sich allein gegen die Abweisung seiner Klage, deren Ansprüche er weiter verfolgt.
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Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
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I. Die Revision findet ohne Rücksiöht auf den Wert des Be-'	' .
schwerdegegenstandes statt, da es sich um Ansprüche handelt,	( :
 die auf Grund der Beamtengesetze erhoben werden (§ 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Ziff. 1 GVG). Der beschrittene Rechtsweg ist zulässig. Die Klage ist vor Inkraft- * treten des Beamtenrechtsrahmengesetzes von 1. Juli 1957 (BGBl I ++
 667) erhoben worden, das für Klagen aus dem Beamtenrechtsver- '
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hältnis den Verwaltungsrechtsweg vorsieht. Zur*Zeit der Erhe- ' bung der Klage waren für solche Ansprüche in NiederSachsen die
 Zivilgerichte zuständig (DBG §§ 142, 182, vgl. den Gemeinsamen .
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Runderlaß dor NS-Hinister betreffend'Änderung des Landesbeamten- * rechts durch das Beamtenrechtsrahmengesetz vom 30. Januar 1938 NSMinBl S. 10\ Ein Vorbescheid nach § 143 DBG ist* nicht .ergangen; * er ist vom Berufungsgericht mit Recht im Klagabweisungsantrag * gesehen worden.
II.	1. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß dem Kläger für die hier in Rede stehende Zeit nach Ablegung der
 Großen Staatsprüfung ein Anspruch auf Unterhalt sZuschuß nioht. zufsteht, weil Unt erhalt czuschüsse in Niedersachseh nach den -dijrch Erlaß des Nds-Finanzministers vom 17« Juli 1947 (Nds. Atytsbl# 1947» 149)» für anwendbar erklärten» auf Grund des HilRegGes. Er, 58, ergajageneduEichtlinien des Zentralhaus-h^ltsamtes vom 16* Juni 1947 (ebenda) nur für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsdienst und während d£s abschließenden Prüfungsverfahrens gezahlt werden konnten uhd gezahlt wurden (Richtl. 15)*.
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, Eine über diese Regelung hinausgehende Zusicherung der
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Weiterzahlung des Unterhaltszuschusses ist dem Kläger nicht ge-* macht worden.
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. Der Anspruch auf UnterhäL tszuschuß entfiel demnach mit Ab- * sjchluß des Prüfungsverfahrens, ohne daß es eines Widerrufs sjeiner Bewilligung bedurfte. Die Widerruflichkeit dieses Zuschusses hat nur die Bedeutung, daß ein bewilligter Zuschuß Schon während der Zeit, für die er bewilligt werden konnte und^ bewilligt wurde, also während des Vorbereitungsdienstes, widerrufen werden konnte, wenn in der Person des Anwärters liegende. Gründe einen Widerruf rechtfertigen (Richtl. I 6 - vgl. das Urteil des Senates III ZR 16/57 vom 8. Mai 1958).
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Entfiel der Anspruch auf Unterhaltszuschuß mit dem'Abschluß'. des Prüfungsverfahrens, so kommt es nicht darauf an, ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts richtig ist, daß der in der Verfügung vom 4. Januar 1951 enthaltene Widerruf des Unterhalts 'Zuschusses trotz fehlender Zustellung nach § 163 DBG deshalb' wirksam geworden sei, weil das, schriftliche Anerkenntnis eines .
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Beamten den Nachweis der Zustellung in gleicher Weise erbringe' wie ein Empfangsschein, und der Kläger hier den Inhalt* jener ;* ‘Verfggung wiederholt schriftsätzlich vorgetragen habe..	x*
 
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2* Einen Anspruch auf Diäten verneint das Berufungsgericht; weil der Kläger, der zwar Ms zu dem wirksamen Vdlderruf seines , Beamtenverhältnisses vom 24* Juni 1955 Beamter auf Widerruf gewesen sei, nach Ablegung der Großen Staatsprüfung nicht im Niedersächsischen Landesdienst beschäftigt worden sei und' 7 Diäten nur bei voller Beschäftigung im Landesdienst gezahlt ’ ' wurden. Das ist nach § 16 des in der fraglichen Zeit in Nieder-sachsen insoweit unverändert fortgeltenden Besoldungsgesetzes -. vom 16. Dezember 1937» RGBl I 349> richtig (vgl. 3» Gesetz V . über Maßnahmen auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungen rechts vom H. September 1954? Nds. GVB1. S. 95). '.
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3. -Einen "allgemeinen Alimentationsanspruch" eines Widerrufs-*-' beamten, dessen Beamtenverhältnis nicht wirksam widerrufen worden ist, erkennt das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht n±ht an. Der Anspruch eines jeden Beamten, gleichgültig welcher Art, werde durch das Besoldungsrecht geregelt. Nur in dem durch das Besoldungsgesetz bestimmten Umfa'ng könne ein wohlerworbenes Recht eines Beamten vorliegeh. Beamte auf Widerruf hätten seit jeher nur Diäten bezogen, wenn sie in eine >• Plan- oder außerplanmäßige Stelle eingewiesen seien und ihren * " ■ Dienst getan hätten.
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 Auch dem ist zuzustimmen.	*	**
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4. Gegen die bisher behandelten Ausführungen des Borufungs-/f^ ' gerichts hat die Revision besondere Bedenken nicht geltend gemacht. Sie leitet den Klaganspruch aber daraus her, daß der".' Kläger, der sum Staatsdienst angenommen gewesen sei, nach § ,4 :L ■ Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung für den höheren Porstdienst vom 11. Oktober 1937 (RGBl I 1129) zu dem Porstasses-* u * sor hätte ernannt werden müssen, und 'daß das beklagte Land % sich nach Treu und Glauben gegenüber einem so begründeten Ahr l\ spruch nicht auf § 16 des Besoldungsgesetzes berufen könne. •
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em ist entgegenzuhalten:
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Aus der Bestimmung in § 4 Abs. 1 der genannten Ausbildungs- V
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Verordnung, daß nach Bestehen der Großen Staatsprüfung. der für den Staatsdienst bestimmte Porstreferendar zu dem Porsthssessor *
ernannt und der nicht für den Staatsdienst bestimmte Porstrefe-
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rendar aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird, kann der Kläger '
Bes|>ldungsansprüche nicht unmittelbar herleiten; denn er ist
 unstreitig nicht zu dem Porstassessor ernannt und nicht im Dienste
 des1beklagten Landes beschäftigt worden, was - wie gesagt -
Voraussetzung für den hier allein in Präge kommenden Diätenan-	»
spruch wäre. Aus der Unterlassung der Ernennung zu dem Porstasseseor:
und de^* Anstellung im Dienste des beklagten Landes könnten allen- <4'
falls Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der«.Aflfts~' % H
Pflichtverletzung hergeleitet werden, wenn das Land verpflichtet*
gewiesen wäre, den Kläger zu dem Porstassessor zu * ernennen und in '’
seinen Dienst zu nehmen. Das Berufungsgericht führt aus, daß.
einje solche Verpflichtung nicht bestanden habe.» Infolge des Vor- :
befehlts, der durch die Verweisung auf die Verfügung vom. 12. Sep-‘
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tcmlber 1945 in der Verfügung vom 21. Juni 1947 gemacht worden	*.
sei, feabe das beklagte Land den Kläger mit der zuletzt genannten? ; 'w
Verfügung noch nicht ”für den Staatsdienst” im Sinne von § 2 .	\■	4
Abg. 2 der Ausbildungsverordnung vom 11. Oktober 1937 angenommen,'
im .Gegenteil, gerade abgelehntdie besondere Bindung auf' sich
 zu -nehmen, die durch eine Entschließung im, Sinne der angefüfer- f j-
ten Bestimmung möglicherweise begründet worden wäre.
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Ob ein nach § 2 Abs. 2 der AusbildungsverOrdnung' ”für den W'? " '
Staatsdienst angenommener Anwärter” nach seiner Ernennung zürn ; /
Potfstreferendar und nach Ablegung der Großen Staatsprüfung 4
schon ein ”für den Staatsdienst bestimmter Porstreferendar” in
 Sinne des § 4 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung ist,kann dahin-
stehen. Auch wenn man diese Präge bejaht und .wehix man weiter
 annimmt, daß die Ausbildungsverordnung die/Ernennung zu dem
 Pcrstassessor und die Anstellung im Staatsdienst nach Bestehen <
der Großen Staatsprüfung solche Voiles zwingend vor schreibt,;,-	2" :
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so spricht doch viel dafür, daß die «ach dem Zusammenbruch von 1945 bei der ''Annahme für den Staatsdienst" gemachten Vor-behalte auch für die Entscheidung über die Ernennung zu dem Porst assessor und die Anstellung im Staatsdienst ihre Bedeutung be* hielten, denn es ist zu berücksichtigen, daß die Ausbildungen• Vorschrift von 1937 auf die Verhältnisse innerhalb der Reichsforst Verwaltung zugeschnitten und die Unterbringung von Anwärtern für den höheren Porstdienst nach dem Zusammenbruch erheblich erschwert war.
Indessen kommt es darauf ffir die Präge, obder Klagansjpruoh als Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung begründet ist, nicht an. Da das Berufungsgericht als Kollegialgericht eine. Pflicht zur Ernennung des Klägers .zu dem Porstassessor und zu seiner Anstellung im Landesdienst objektiv verneint hat, kann den beteiligten Beamten des beklagten Landes ein Schuld-vorwurf nicht gemacht werden, wenn sie von derselben Rechtsauffassung ausgegangen sind. Kur schuldhafte Amtspflicht Verletzung aber begründet Schadensersatzansprüche (§.839 BGB).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf gerufen, daß durch ' ' \ die Verfügung vom 21. Juni 1947, durch, die er für den Staats- /. dienst angenommen wurde, in ihm die Vorstellung erweckt worden"'-*'» sei, seine endgültige Anstellung im Niedersächsischen Staatsdienst hänge nur noch vom Bestehen der Großen Staatsprüfung ab, denn durch Bezugnahme auf die vorausgegangene Verfügung vom 12. September 1945 war eindeutig zu dem'Ausdruck gebracht • worden, daß ihm eine Anstellung in NiederSachsen nach Been- ' digung der Ausbildung nicht zugesichort werden könne. Damit entfällt auch die Möglichkeit, einen'Amtshaftungsanspruch daraus herzuleiten, daß das beklagte Land, unter Verletzung seiner Pflicht zur Pürsorge für seinen Beamten im Kläger falsche Vorstellungen erweckt und ihn zjur Portsetzung einer wenig aussichtsreichen Berufsausbildung veranlaßt habe, >Ge~*
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danken, die in der Eingabe des Vaters des Klägers an das beklagte land vom 23* Juni 1953 anklihgen*
Da der Klaganspruch unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet und seine Klage deshalb nfit Recht abgewiesen worden ist, ist die Revision zurückzu-v* eisen.

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Die Ko st enentscheidung beruht auf § 97 ZPO* *
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