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BGH · III ZR 206/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 206/53

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br, Geiger sowie der Bundes-richter Br* Pagendarm, Rietschel, Br, Weber und Br* Kreft für Recht erkannt: regierung wegen seinerZugehörigkeit zur NSDA£ aus seiner Stellung entfernt» Seinem Einspruch wurde vom Berufungsausschuß der Erfolg versagt\ dieser stufte ihn im Februar 1948 in Kategorie III ein» Ira Wiederaufnahmeverfahren erging am 14» Juni 1949 folgender Beschluß des Berufungsausschusses; Für den Fall seiner Nicht-Wiedereinsetzung wird die Pensionierung angeordnet mit der Maßgabe, daß ihm die Pension eines Amtmannes ab 1» Januar 1949 zugebilligt wird» Konten und Vermögen frei»” Seit 24» Juni ,1950 war der Kläger beim Rechnungshof des Vereinigten Wirtschaftsgebietes als Angestellter beschäfv tigt» Er ist jetzt Amtsrat beim Bundesrechnungshof (Besoldungsgruppe A -2 d)» Der Kläger leitet aus dem Beschluß des Berufungsaüsschusses vom 14» Juni 1949 einen Anspruch auf das Ruhegehalt eines Amtmannes für die Zeit,vom 1» Januar bis 31» Dezember-1949 her. Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf § 77 G 131 abgewiesen» Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausweislich der nach § 314 ZPO gegenüber dem Tatbestand des Berufungsurteils maßgebenden Verhandlungsniederschrift vom 7o Juli 1953 hur noch beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm für \ die Zeit vom 1, Januar 1949 bis zu dem 23» Juni 1950 Ruhegehalt zu zahlen und-zwar bis zu dem 31* Dezember 1949.aus der Stellung als Regie rungsamt mann* vom 1 r; Januar 19 5Q- Denn er ist nach dem 8, Mai 1945 aus anderen als heamtenrechtlichen Gründen aus dem öffentliehen Dienst der Beklagten ausgeschieden und nicht entsprechend seiner früheren Stellung als Senatsrat wiederverwendet warden,, Aus § 77 G- 131, dessen Hechts gültigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung bejaht, in Verbindung mit § 63 Abs 3 G 131, ergibt sich, daß dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nur zustehen,, wenn sie ihm durch von der Beklagten nach dem\8„ Mai 1945 erlassene Rechtsvorschriften gewährt werden, oder wenn sie auf eine zu seinen Gunsten getroffene Einzelmaßnahme gestützt werden können . . Zu a) s Der Senat hat mit Urteil vom 17•• Dezember 1953 - III ZH 140/52 - einen Ball entschieden, in dem einem Oberstüdiendire&tor, der 1945 aus politischen Gründen entlassen, 1947’ als Studienrat’wieder beschäftigt worden war, vom Berufungsausschuß im September 1949 "das Gehalt eines Oberstudiendirektors mit Wirkung vom 1. 52 hat der Senat darauf abgestellt, ob die für das Beamtenrecht zuständige Behörde dem Bescheid des Berufungsausschusses eine sie selbst bindende Wirkung beigelegt hatte, und ob dadurch günstigere Maßnah-,/ men im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3 zuständegekommen waren, wofür in jenem Falle Anhaltspunkte Vorlageno Im vorliegenden Fall hat sich der Dienstherr durch den Beschluß des Berufungsausschusses aber nicht gebunden gesehen, dem Kläger Ruhegehalt zu zahlen» Br hat vielmehr dessen dahin gehenden Antrag abgelehnt, wie sich aus den Schreiben des Fersonalamtes der Beklagten vom 17, Februar 1950 und 28* Dezember 1951 ergibt»Von der beamtenrechtlich zuständigen Behörde ist eine den Kläger günstiger stellende Einzelmaßnehme also nicht getroffen worden» In seinem Urteil III ZK 140/52 hat der Senat in § 12 der 1» Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiet des Personalrechtes vom 26o Oktober 1948 (GVB1 Hamb 1948, 119) einen Hinweis darauf gesehen, daß möglicherweise in Hamburg landesrechtliche Vorschriften bestehen, die dienstentlassenen Beamten Hechtsansprüche gewähren, die ihnen nach G 131 nicht zustehen. Bas Berufungsgericht hat daraufhin, in seinem Urteil vom 11 o Juni 1954 - 1 U 38/1954 - entschieden,, daß jener § 12 - wonach Beamte, die Entlassen waren und auf Grund der Entscheidung im Berufungsverfahreji einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung haben, aus-scheiden, wenn sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Rechtskraft der Berufungsentscheidung zur Wiederaufnähme des Bienstes melden - keine Vorschrift darstellt, die die Rechtsverhältnisse entfernter Beamter günstiger regelt als das. Ba es sich insoweit um hamburgisches nicht revisibles Recht handelt, erschien es dem Senat zweckmäßig, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderwe it en V erhandlung und Ent Scheidung an das Be -rufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564» 565 Abs 1* 4% 549 ZPO)o Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen*

BeamteBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

b III ZR 206/53
^rkündet am 4, April 1955 flMÜ, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
2
2410 073
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Amtsrats Fritz P
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
gsgen
 die	vertreten	durch	den
 Senat - Personal amt - in HflHHB
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br, Geiger sowie der Bundes-richter Br* Pagendarm, Rietschel, Br, Weber und Br* Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Hamburg vom 21* Juli 1953 aufgehoben,
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen*'
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
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. Der 1894 geborene Kläger trat 1929 als Verwaltungsobersekretär in die Dienste der Beklagten» 1941 wurde er vom Stadtamtmann zu dem Senatsrat (Besoldungsgruppe A 2 c 2) beförderte Im Mai 1945 würde er auf Anordnung der Militär-
regierung wegen seinerZugehörigkeit zur NSDA£ aus seiner Stellung entfernt» Seinem Einspruch wurde vom Berufungsausschuß der Erfolg versagt\ dieser stufte ihn im Februar 1948 in Kategorie III ein» Ira Wiederaufnahmeverfahren erging am 14» Juni 1949 folgender Beschluß des Berufungsausschusses;
’’Der Y/iederauf nähme wird stattgegehen» Der Beschluß des Berufungsausschusses vom 3» Februar 1948 wird aufgehoben und anderweitig dahin erkannt? daß der Antragsteller in Kategorie IV eingestuft wird mit der Maßgabe? daß er ab 1,. Januar 1950 der Kategorie V angehört,, Für den Fall seiner Wiedereinsetzung wird er zu dem Amtmann zurückgestuft„
Für den Fall seiner Nicht-Wiedereinsetzung wird die Pensionierung angeordnet mit der Maßgabe, daß ihm die Pension eines Amtmannes ab 1» Januar 1949 zugebilligt wird» Konten und Vermögen frei»”
Die Beklagte lehnte einen Antrag des Klägers auf Y/ieder-einstellung im Februar 1950 ab, ließ ihm aber Unterhaltsbeihilfe als Vorschuß auf die .Leistungen nach dem damals erwarteten Gesetz zu Art 131 GrundG (G 131) zukommen»
Seit 24» Juni ,1950 war der Kläger beim Rechnungshof des Vereinigten Wirtschaftsgebietes als Angestellter beschäfv tigt» Er ist jetzt Amtsrat beim Bundesrechnungshof (Besoldungsgruppe A -2 d)» Der Kläger leitet aus dem Beschluß des Berufungsaüsschusses vom 14» Juni 1949 einen Anspruch auf das Ruhegehalt eines Amtmannes für die Zeit,vom 1» Januar bis 31» Dezember-1949 her. Vom 1» Januar 1950 an, so meint er, müsse er wegen der an diesem Tag wirksam gewordenen Herabstufung in Kategorie V? weil dami't!;alle.
Beschränkungen weggefallen seien, wieder als Senatsrat behandelt werden» Dieser Beschluß stelle eine den Bestimmungen des G 131 gegenüber günstigere landesrecht-liehe Regelung dar» Allenfalls liege eine begünstigende Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 G 131 vor.
Der Kläger beantragte zunächst, die Beklagte zu verurteilen, ihm denjenigen Betrag zu zahlen, der sich für 1949 bei Zugrundelegung des Ruhegehalts als Regierungsamtmann und vom 1» Januar 1950 ab unter Zugrundelegung der Dienstbezüge als Senatsrät ergibt, unter Anrechnung des von ihm ab 1» Januar 1949 aus öffentlichen Mitteln bezogenen Einkommens»
Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf § 77 G 131 abgewiesen» Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausweislich der nach § 314 ZPO gegenüber dem Tatbestand des Berufungsurteils maßgebenden Verhandlungsniederschrift vom 7o Juli 1953 hur noch beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm für \ die Zeit vom 1, Januar 1949 bis zu dem 23» Juni 1950 Ruhegehalt zu zahlen und-zwar bis zu dem 31* Dezember 1949.aus der Stellung als Regie rungsamt mann* vom 1 r; Januar 19 5Q-
ab aus der Stellung als Senatsrat, und zwar unter-Ah^ rechnung der für die Zeit vom 27* Januar 50o Juni 1950 ihm ausgezahlten Unterhaitshilffieli'Sei^\. ne Berufung ist zurückgewiesen worden» Mit der Revision verfolgt der Kläger den im Berufuhgsverfahren gestell-' ten Antrag weiterhin» Die Beklagte bittet.um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe s
wiljiiViwWli'.H'ii:,<IWif|'i«in
1* Der Kläger gehört dem Fersonenkreis des Art 131 GrundGund des § 63 G 131 an. Denn er ist nach dem 8, Mai 1945 aus anderen als heamtenrechtlichen Gründen aus dem öffentliehen Dienst der Beklagten ausgeschieden und nicht entsprechend seiner früheren Stellung als Senatsrat wiederverwendet warden,, Aus § 77 G- 131, dessen Hechts gültigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung bejaht, in Verbindung mit § 63 Abs 3 G 131, ergibt sich, daß dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nur zustehen,, wenn sie ihm durch von der Beklagten nach dem\8„ Mai 1945 erlassene Rechtsvorschriften gewährt werden, oder wenn sie auf eine zu seinen Gunsten getroffene Einzelmaßnahme gestützt werden
 können .
2. Bei der Prüfung des Klageanspruches ergeben sich folgende Fragens
a)	Stellt sich der Beschluß des Berufungsausschusses vom 14. Juni 1949 als eine den Kläger begünstigende Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3 G 131 des Inhaltes dar, daß er damit unmittelbar, ohne daß es noch einer Verfügung seines Dienstherrn bedurfte, in den Ruhestand versetzt wurde und damit den geltend ger machten Ruhegehaltsanspruch erwarb ?
b)	Hat der Dienstherr auf Grund des Beschlusses
 vom 14, Juni 1949 eine den Kläger begünstigende Einzelmaßnahme getroffen» die den Klageanspruch rechtfertigt ?	’
c)	Gibt es in Hamburg landesrechtliche Vorschriften im Sinne des § 62 Abs 3 Satz 2 Gr 131, aus denen sich die Begründetheit des Klaganspruches ergibt ?
. Zu a) s Der Senat hat mit Urteil vom 17•• Dezember 1953 - III ZH 140/52 - einen Ball entschieden, in dem einem Oberstüdiendire&tor, der 1945 aus politischen Gründen entlassen, 1947’ als Studienrat’wieder beschäftigt worden war, vom Berufungsausschuß im September 1949 "das Gehalt eines Oberstudiendirektors mit Wirkung vom 1. September 1949 zuerkannt" worden war« Der Senat hat dorV'äusgeführt, es sei nicht möglich, den Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt als Oberstudiendirektor und als Studienrat allein aus den Entnazifizierungsentscheiden herzuleiten? denn durch die Entscheidung der Entnazifizierungsbehörde hätten keine Ansprüche neu begründet, sondern bestenfalls Hemmungen beseitigt werden können, die dem Anspruch aus der früheren Rechtsstellung eines Beamten entgegenstan-den« Was dort-ausgesprochen worden ist, gilt auch hier\ Denn es macht keinen Unterschied, ob der Berufungsausschuß einem Beamten höheres Gehalt- zuerkannt als es ihm auf Grund der innegehabten Stelle zukommt, oder ob er einem Beamten, bei dem die beamtenrechtlichen Voraussetzungen einer Zurruhesetzung - Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze - nicht voriiegen, Ruhegehalt sansprüche zubilligt. Die Auffassung des Senates von der Bedeutung der Entnazifizierungsentscheidungen steht im Einklang mit ;der laicht von Anders, der unter Maßnahmen im Sinne des §,63 Abs 3 Satz 3 nur Maßnahmen beamtenrechtlicher Art ^ersteht, die eine abschließende Entscheidung darstellen und von.den zuständigen Behörden erlassen sind, nicht aiblche entnazifizierungsrechtlicher Art (G zu Art 131 GrundG 3*Aufl 1954 § 63 Anm 8)0
Eine unmittelbar zu Gunsten des Klägers wirkende Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3 G 131 stellt der Beschluß des Berufungsausschusses vom 14o Juni 1949? wenn man ihn unVer dem Gesichtspunkt des Gesetzes zu Art 131 GrundG und des allgemeinen Entnazifizierungsrechtes betrachtetj wie es in den Kontroll ratsdirektiven Hr 24 und 38 und in der britischen Mi-iitärregierungsverordnung Hr 110 enthalten ist, nicht• dar»
Zu b):	In seinem erwähnten Urteil III ZR 140/
52 hat der Senat darauf abgestellt, ob die für das Beamtenrecht zuständige Behörde dem Bescheid des Berufungsausschusses eine sie selbst bindende Wirkung beigelegt hatte, und ob dadurch günstigere Maßnah-,/ men im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3 zuständegekommen waren, wofür in jenem Falle Anhaltspunkte Vorlageno Im vorliegenden Fall hat sich der Dienstherr durch den Beschluß des Berufungsausschusses aber nicht gebunden gesehen, dem Kläger Ruhegehalt zu zahlen» Br hat vielmehr dessen dahin gehenden Antrag abgelehnt, wie sich aus den Schreiben des Fersonalamtes der Beklagten vom 17, Februar 1950 und 28* Dezember 1951 ergibt»Von der beamtenrechtlich zuständigen Behörde ist eine den Kläger günstiger stellende Einzelmaßnehme also nicht getroffen worden»
Zu c); Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt nunmehr davon ab, ob der Klaganspruch auf dem Kläger günstigere landesrechtliche Rechtsvorschriften im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 2 G 131 gestützt wefden kann»
In seinem Urteil III ZK 140/52 hat der Senat in § 12 der 1» Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiet des Personalrechtes vom 26o Oktober 1948 (GVB1 Hamb 1948, 119) einen Hinweis darauf gesehen, daß möglicherweise in Hamburg landesrechtliche Vorschriften bestehen, die dienstentlassenen Beamten Hechtsansprüche gewähren, die ihnen nach G 131 nicht zustehen. Biese Frage zu entscheiden hat der Senat damals dem Berufungsgericht überlassen, an das er den Rechtsstreit zurückverwies. Bas Berufungsgericht hat daraufhin, in seinem Urteil vom 11 o Juni 1954 - 1 U 38/1954 - entschieden,, daß jener § 12 - wonach Beamte, die Entlassen waren und auf Grund der Entscheidung im Berufungsverfahreji einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung haben, aus-scheiden, wenn sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Rechtskraft der Berufungsentscheidung zur Wiederaufnähme des Bienstes melden - keine Vorschrift darstellt, die die Rechtsverhältnisse entfernter Beamter günstiger regelt als das. Gesetz zu Art 131 GruhdGo	-	*
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht zu diesem Problem noch nicht Stellung genommen. Bas angefochtene Urteil enthält zur Frage des Bestehens oder Hichtbestehens hamburgisehen«, dem Kläger möglicherweise günstigeren Landesrechtes überhaupt keine Stellungnahme. Bie Frage bedarf aber der Prüfung*. Benn wenn sie zu bejahen ist, kann das klagabweisende Urteil nicht aufrechterhalten werden. Ba es sich insoweit um hamburgisches nicht revisibles Recht handelt, erschien es dem Senat zweckmäßig, die
 Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderwe it en V erhandlung und Ent Scheidung an das Be -rufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564» 565 Abs 1*
 4% 549 ZPO)o Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen*
Dr. Geiger	Dr*.	Pagendarm	Rietschel
 Br* Weber
 Pro Kreft