.des Beklagten, er nehme kein Anerkermtnisur-teil, verzichte darauf aber auch nicht, beantragt er vielmehr, den Beklagten nach Prüfung der rechtlichen Begründetheit des Klageanspruchs streitmässig zu verurteilen, so ist in den Entscheidungsgründen auszusprechen, daß mangels Rechtsschutzbedürfnisses ein Anspruch auf Prüfung der rechtlichen Begründetheit des Anspruchs nicht besteht, und es ist der Beklagte auf den nach dem Anerkenntnis gestellten Verurteilungs-ahtrag hin auf Grund seines Anerkenntnisses dem /• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, September 1953, unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Dr, Weher, Dr, Kreft, Dr« Beyer und Dr, Hußla für Recht erkannt j 2 Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen für die durch Dienstgeschäfte veranlagte Benutzung von Mietkraftwagen seit dem 1. Der Kläger führt dies.auf ein Verschulden des Leiters der Kraftfahrzeugverwertungssteile, y.ggpB, oder anderer Angestellter dieser Stelle zurück.Er macht den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und, der öffentlich-rechtlichen Verwahrung verantwortlich und hat beantragt, ihn zu verurteilen, den ;;'Wageh mit den naher Gezeichneten Zubehörteilen' versehen zu lassen:und .festzustellen, daß der-Beklagte verpflichtet ist, ihm-'‘die Aufwendung ent für die durch Dienstgeschäfte veranlaßte Benutzung von Mietkraftwageh seit dem 1c Juni 1949 zu erstatten« Wirkungskreis nicht der Beklagte, sondern der Staat hafte, Auch die Pflichten aus 'der öffentlich-rechtlichen Verwahrung träfen nicht den Beklagten, weil die Verwahrung 'beschlagnahmter Kraftfahrzeuge nicht zu dessen Verwaltuhgs-aufgaben gehöre und das.Verwahrungsverhältnis vom'Staat begründet worden sei, der .-«MM mit öffentlicher Gewalt' bekleidet habe» Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt» Ihm ist der Freistaat Bayern als Streitgehilfe beigetreten» ■ , r Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Landkreis nicht der richtige Beklagte sei t ' Für Verletzung der Amtspflichten durch Kreisangestellte hafte im übertragenen Wirkungskreis, dem die Aufgaben der Kraftfahrzeugverwertungsstellen zuzurechnen seißn, der Staat» Das-gelte auch für den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und für einen etwaigen Aufopferungsanspruch u Der Freistaat Bayern als Streitgehilfe des Klägers hat beim Bayerischen Obersten Landesgericht - Revision eingelegt» Dieses hat den Bundesgerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision für zuständig erklärt In der Revisionsverhandlung' hat der Freistaat Bayer beantragt, nach den Klageanträgen zu erkennen» Der Beklag! seinen Antrag wiederholt und erklärt, da£ er kein Anerkennt hisurteil nehme, aber auch nicht auf ein Anerkenntnisurteil verzichte» Der Beklagte hat erwidert,' nach seiner Auffassung könne nunmehr Anerkenntnisurteil ergeh die Frage, ob die Hauptsache sich erledigt habe, könne nicht ak; Das Anerkenntnis ist auch noch in der Revision stanz zulässig (vgl Stein-Jonas, ZPO 17 Aufl § 30? Der vorliegende Rechtsstreit sei der einzige dieser Art, in dem sich das Bayerische Oberste Landesgericht für unzuständig erklärt und die -.Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen habe« In-diesem Rechtsstreit mache die Versicherungskammer nun plötzlich ganz gegen ihre sonstige Stellungnahme durch ihr Anerkenntnis eine Verbeugung vor der J Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, nur um eine der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts entgegengesetzte Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs zu vermeiden, weil ihr an der Aufrechterhaltung der ihr gün-J stiger. Es kann dem beklagten Landkreis nicht verwehrt sein, durch sein Anerkenntnis in einem einzelnen beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit zu vermeiden, daß dort ein ’streitiges Urteil ergeht, welches möglicherweise im Widerspruch zu der den Landkreisen günstigen Auffassung das Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts München stehen könnte,- Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die auch im Prozeßrecht zu wahren sind (RGZ 102, 222), könnte allenfalls dann vorliegen, wenn von den Parteien übereinstimmend zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beim Bayerischen Obersten Landesgericht die Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof ’..angeregi’vworden'' -wäre und dieses daraufhin sich für unzu-ständig erklärt hätte,:um auch .seinerseits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Diese hat äusgeführt, die Abgabe sei offenbar nur deshalb erfolgt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht der Auffassung gewesen sei, die Auslegung des Art 131 WeimVerf obliege allein dem Bundesgerichtshof, eine Auffassung, die es später aufgegeben habe. Auch die-j se Darlegung ist verfehlte Von Erschleichung eines Gerichtsstands kann nur gesprochen werden, wenn im konkreten Pall die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts listig herbeigeführt wird» Darum handelt es siel hier nicht» Die Angriffe der Revision gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses sind somit unbegründet» 2) Liegt ein wirksames Anerkenntnis vor, so fragt es sich, welche Bedeutung dieses für den Rechtsstreit hat» Das Anerkenntnis als solches beendet den Prozeiß nicht, denn es gibt dem Kläger noch keinen vollstreckbaren Titel dessen er bedarf, wenn der Beklagte trotz des Anerkenntnisses nicht freiwillig leistet» Der Gesetzgeber hat nicl den Weg gewählt, die Zwangsvollstreckung aus dem Protokoll Uber ein Anerkenntnis, etwa wie beim Vergleichsprotokoll (§ 794 ZPO), für statthaft -zu erklären. 'der Kläger vielmehr nur in der Form eines Urteils» § 307:| ZPO bestimmt, daß eine Partei, die Vieh gegen sie geltend] gemachten Anspruch bei der mündlichen 'Verhandlung' ganz oder zürn Teil anerkennt, dem Anerkenntnis gemäß zu veriil teilen ist. Erst die dem Anerkenntnis folgende Verurteilung erledigt die Hauptsache (vgl den Wortlaut des § 99 Abs 2 ZPO)» Das Anerkenntnis enthält zunächst, was indessen nicht wesentlich ist, das Zugeständnis der Richtigkeit 'tatsächlichen Klagebehauptungen und zugleich, die•Anerkefl nung, daß sich aus diesen Tatsachen die vom Kläger behäl teten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen er sein Klagebegehren begründet. dem Klaganspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch (RGZ 90, 186 fj{907),' Insoweit ist das Gericht der Prüfung des Streitstoffes überhöberi, denn es besteht kein Streit mehr über die Begründetheit des Klageanspruchs« Ihm obliegt nur noch die Prüfung der Zulässigkeit des Anspruchs, da ein unmöglicher oder gesetzlich verbotener Anspruch nicht.. • zugesprochen werden kann, und des Vorliegens besonderer Prozeßvoraussetzungen, so des rechtlichen Interesses bei der Pest stellungsklage, das hier gegeben ist (vgl Stein-Jonas aaO § 307 III; Rosenberg aaO § 131 I 5 a).' ZPO .ein Urteil dem..Anerkenntnis ‘ gemäß zu beantragen oder ein streitmässiges Urteil über die Wahrheit der tatsächlichen Klagebehauptungen.und die rechtliche Begründetheit; des daraus hergeleiteten Klageanspruchs zu verlangen» Der Antrag aus § 307 ZPO ist kein Antrag, der sich auf einen durch.das Anerkenntnis etwa neu entstandenen Anspruch bezieht, er erhält keinen besonderen Inhalt■dadurch, daß; er nach dem Anerkenntnis gestellt wird» Er ist vielmehr derselbe, nur noch einmal-wiederholte Antrag, wie der ursprüngliche Klageantrag (vgl Stein-Jonas aaO § 307 IV bei Note 35)- Also ist aus § 307 ZPO nicht herzuleiten) daß der Kläger die Wahl habe zwischen einem Urteil dem Anerkenntnis gemäß und einem Urteil, das über die rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs streitmässig entscheidet o 3) Dort, wo der Antrag auf ein Urteil gemäß dem Anerkenntnis möglich ist, dem Kläger das Recht einzuräumen, stattdessen ein Urteil zu begehren, das die Begründetheit des Klageanspruchs prüft, besteht auch kein Anlaß. Preili erhält der Kläger bei einem Urteil, das dem Anerkenntnis gemäß erlassen wird, keine richterliche Entscheidung über, die rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs. Da der Zweck des Prbzesses aber neben der Sicherung des Rechtsfriedens die Bewährung des objektiven Rechts durch Schub des auf seinem Boden sich ergebenden subjektiven Rechts im Einzelfall ist, nicht aber der', eine Entscheidung übel Rechtsfragen herbeizuführen, deren Erörterung' es nicht bl darf, um dem Anspruch des Klägers gerecht zu werden, hat;; der Kläger keinen Anspruch darauf, daß das Gericht durch streitiges•Urteil entscheidet, wenn der Kläger durch Ste lung eines Antrags auf Erlaß des Anerkenntnisurteils ein.; seinem Klagantrag entsprechendes Urteil erlangen kann-Zeit und Kräfte des staatlichen Gerichts dürfen vom Einzelnen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als f’d ihn ein Bedürfnis nach Rechtsschutz gegeben ist. Dieses besteht aber nicht, wenn der Kläger auch auf einem kürze: ren und billigeren Wege zu seinem Ziel gelangen kann, wie das beim Anerkenntnisurteil der Eall ist. deren Entscheidung die Revision begehrt )c Soweit der nach dem Anerkenntnis gestellte Antrag darauf abzielt, eine streitmässige Entscheidung über die Begründetheit des Klageanspruchs zu erlangen, kann ihm. WWmmim Stellungnahme um der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit willen für erforderlich»Da aber die Revision gegen alle von bayerischen Oberlandesgerichten erlassenen Urteil; beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen ist (§ 7 Abs 1 EGZPO), ist für Bayern die Rechtseinheit gewahrt, -wenn das Bayerische Oberste Landesgericht sich in Re'chts-streitigkeiten der hier vorliegenden Art - unanfechtbar un den Bundesgerichtshof bindend (§ 7 Abs 2. u.3 EGZPO) - lur zuständig erklärt5 wie das nach der Darstellung des Freistaates Bayern - von dem hier vorliegenden Ausnahmefall at gesehen - feste Praxis ist«, Angesichts dieser von der Revision geschilderten festen Praxis kann auch nicht wohl von Rechtsunsicherheit in Bayern gesprochen werden» Wenn sich dort eine Rechtsprechung entwickelt hat und noch wei ter entwickeln kann, die von der Rechtsprechung im übrige' Bereich des Bundesgerichtshofs abweicht, so mag das für die bayerischen fiskalischen Belange in Fällen der vorlie^ genden Art unerwünscht sein» Dieser Zustand ist aber eine Folge der Schaffung des Bayerischen Obersten Landesgerich • deren Zweck es war, über bayerische Belange, wie sie hier; in Rede stehen, bayerische Richter entscheiden zu lassen Der Hinweis der Revision, es sei Aufgabe des Bundesgerich hofs als Revisionsgericht, eine einheitliche Anwendung de Rechtes auch in Bayern 'sicherzustellen, geht somit fehl. Es kommt dem Bundesgerichtshof nicht zu, dort wo der Einzelfall es nicht erfordert, bestimmte Rechtsfragen zu erörtern, nur um so auf die künftige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Einfluß zu nehmen» Naa alledem besteht im vorliegenden Falle kein Anlaß, unter Ausserachtlassung des Anerkenntnisses über die Begründetheit des Klageanspruchs, und damit über die Frage zu entscheiden, ob ohne das Anerkenntnis der Beklagte zu verur len wäre, oder ob die Haftung den Bayerischen Staat tref.:T i ',!./• n im minis"" überhaupt keinen Antrag Yerui’tei 1 üng ste 111, wird verschieden beantwortet , den 'Pall'?eines Te ilanerkenninisses hat das Reichsg'e ent schied ent der anerkannte Teil' sei i'fiir die - zu er de Ent Scheidung1' erledigt, es sei daher nicht gerec tigt, daß das Berufungsgericht auch hinsichtlich de kannten feiles die Klage abgewiesen habe ■ (Warnlispr Dies« 1 l tag ist,nachdem, der Beklagte den mit der Klage geltend ge-tS machten Anspruch'anerkannt hat, zu entsprechen, weil das Anerkenntnis die begehrte Verurteilung rechtfertigt» Dem Kläger wird damit nicht etwa unter Verstoß gegen § 308 Zp| etwas zugesprochen, was er nicht beantragt hat» Die Urteil formel entspricht genau dem Klageantrag» Die Verurteilung] erfolgt auch nicht unter einem vorn Kläger nicht geltend gemachten sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt, denn ihm wird der Anspruch zugesprochen, den er mit der Klage geltend gemacht hat» Auch bei einem Urteil dem Anerkenntnis gemäß wird .über den ursprünglich erhobenen Anspruch ent-. Der Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Würtl Jahrb Band 29-, 118 /T207), daß die Klage abzuweisen sei ,1 wenn der Kläger trotz wirksamen Anerkenntnisses seinen Ai trag auf Verurteilung durch streitiges Erkenntnis aufrecl erhält, kann nicht beigepflichtet werden» Durch das Anerj kenntnis hat sich nur der'Streit über die Begründetheit des Anspruchs erledigt, .nicht dieser selbst, In diesem S| ne ist in § 160 Abs II Nr_1 ZPO von einem Anerkenntnis die Bede,: durch das der geltend gemachte Anspruch erledigt (,: wird»: Es ist nicht gerechtfertigt, einen Anspruch;! 5) Da der Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt wird und den Anspruch nicht sofort anerkannt hat,, treffen ihn die Kosten des ersten und zweiten Rechtszüges« Er hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, die entstanden sein würden, wenn nach dem Anerkenntnis schlechthin Verurteilung dem Anerkenntnis gemäß "beantragt worden wäre (§§ 91, 93 ZPO). Es ist nach dem Anerkenntnis zwischen den Parteien aber streitig darüber verhandelt worden, ob das Anerkenntnis wirksam sei, und ob dem Antrag der Revision'gemäß ein Urteil über'die Begründetheit des Klage an s p ruc h s unter Aussers.chtlassung des Anerkenntnisses überhaupt erlassen werden könne» Beide Parteien haben dabei verschiedene Prozeßziele verfolgt» Über diese Streitpunkte war vom Gericht zu entscheiden» Die dadurch entstandenen Mehrkosten einer streitigen Verhandlung und eines insoweit streitmässigen Urteils hat der Kläger zu tragen, der-Insoweit unterlegen ist (§.91 ZPO - vgl Baumbach -Läuterbach, Kostengesetze 11> Aufl 1953 § 20 GKG Anm 5)i Die durch die Nebenintervention des Freistaats Bayern entstandenen Kosten sind nach § 101 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, soweit er die Kosten des Rechtsstreits 'zu tragen hat» Im. übrigen hat sie der Nebenintervenient selbst zu tragen» Demgemäß waren unter Zugrundelegung eines Streit-
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Rechtssatz; Erklärt der Kläger nach einem Anerkenntnis ■ ;■ rrv-. .des Beklagten, er nehme kein Anerkermtnisur-teil, verzichte darauf aber auch nicht, beantragt er vielmehr, den Beklagten nach Prüfung der rechtlichen Begründetheit des Klageanspruchs streitmässig zu verurteilen, so ist in den Entscheidungsgründen auszusprechen, daß mangels Rechtsschutzbedürfnisses ein Anspruch auf Prüfung der rechtlichen Begründetheit des Anspruchs nicht besteht, und es ist der Beklagte auf den nach dem Anerkenntnis gestellten Verurteilungs-ahtrag hin auf Grund seines Anerkenntnisses dem /•
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ageanspeuch entsprechend zu verurteilen,.
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Ill ZR 206/51 Mb''
VerkUndet am 8» Oktober 1953»
Fieser, Justizangestellter als TJrkundsbeamter der Geschäfts-stell'«
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Klägers und Berufungsklägers,
2) des Freistaats Bayern,.vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in MIMNMMi
Streitgehilfen des Klägers und
Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter zu 1) und 2)t Rechtsanwalt JR Dr.
gegen
den Landkreis E| den Landrat.
gesetzlich vertreten durch
B ek1agt en, B e ru fungsb ek1agt en und Revisionsbsklagten.,.
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, September 1953, unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Dr, Weher, Dr, Kreft, Dr« Beyer und Dr, Hußla
für Recht erkannt j
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Auf die Revision wird, das Urteil des 1, Zivilsenats dos Oberlandesgtvr ichts in München vom 15, Dezember 1950 aufgehobenl Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7, ZiviJ.kamner des Landgerichts München II
vom 27° Juni 1950 - an Verkündungsstatt zugestellt am 6, Juli 1950 - im Kostenpunkt und im übrigen wie folgt abgeändert:
l) Der Beklagte wird verurteilt? den dem Kläger gehörenden Personenkraftwagen Opel? Fahrge st ell-Nr 10/21574, Pol» Kennz. II B 46273 mit folgenden Teilen versehen zu lassen;
a) 1 Scheibenrad,
b) 1 Reifen,
c) 1 Schlauch?
d) 2 Winkern,
e) 1 Schalthebelknopf,
f) 1 Wagenheber?
g) 1 Satz komplettes Werkzeug,
h) 1 Tankdeckel,
i) 1 Schlußlicht mit Lampen,
k) 1 Fernlichtkontrolle,
l) 1 Luftklappenzug
m) 1 Batterie, 6V 75 AH, gefüllt und geladen,
n) 1 Scheibenwischer mit. Zubehör,
o) 1 Türgriff mit Schloss,
p) 1 Ladekontrollicht mit Lampe,
2 Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen für die durch Dienstgeschäfte veranlagte Benutzung von Mietkraftwagen seit dem 1. Juni 1949 zu erstatten.,
HO Der Beklagte hat die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen» Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und der Beklag . te je zur .Hälfte» Von den aussergeric'htlicheh Kosten des Revisionsverfahrens tragt der Kläger’ 1/4 und der Beklagte 3/4» Die durch:die Nebeninterveh-: tion irn Revisionsverfahren entstandenen Kosten wer den zu l/4 dem Freistaat Bayern auferlegt» Im übrigen trägt die Kosten der Nebenintervention der Beklagte»
~ 3 -Tatbestand;
Das landrat samt EWKÜHI9 oe se hlagnahmt e am 12a Dezember 1945 einen Kraftwagen des Klägers und brachte ihn in die Kraft fahr z eugve rwer t ung s s t e 1 le " EMHNMNI Auf Beschwerde wurde der Wagen am 12c Februar 1946 dem Kläger zurückgegeben« Dabei fehlten mehrere Zubehörteile, so daß der Wagen nicht benutzbar war. Der Kläger führt dies.auf ein Verschulden des Leiters der Kraftfahrzeugverwertungssteile, y.ggpB, oder anderer Angestellter dieser Stelle zurück.Er macht den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und, der öffentlich-rechtlichen Verwahrung verantwortlich und hat beantragt, ihn zu verurteilen, den ;;'Wageh mit den naher Gezeichneten Zubehörteilen' versehen zu lassen:und .festzustellen, daß der-Beklagte verpflichtet ist, ihm-'‘die Aufwendung ent für die durch Dienstgeschäfte veranlaßte Benutzung von Mietkraftwageh seit dem 1c Juni 1949 zu erstatten«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Er wendet ein, die Angestellten der Kraftfahrzeugverwertungsstelle , • darunter ’ flMB, hätten bei der Verwahrung des Wagens nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt, auf alle Fälle aber im übertragenen Wirkungskreis gehandelt«
Eine Amtshäftung sei nicht begründet werde sie. bejaht, so treffe'sie den Staat Der Klager könne im übrigen Ha-turalersatz nicht verlangen! weil er bereits Geldersatz gewählt habe? auch treffe ihn ein'Mitverschulden, soweit Ersatz der Aufwendungen für-"einen’ Mietkraftwagen verlangt werde, weil er -seinen Wagen durch Einbau von Ersatzteilen, wieder fahrbereit hatte machen können.
Das Landgericht hat die Klage ab :e wie sen, weil für Amtspflichtverletzungen von Angestellten im übertragenen
Wirkungskreis nicht der Beklagte, sondern der Staat hafte, Auch die Pflichten aus 'der öffentlich-rechtlichen Verwahrung träfen nicht den Beklagten, weil die Verwahrung 'beschlagnahmter Kraftfahrzeuge nicht zu dessen Verwaltuhgs-aufgaben gehöre und das.Verwahrungsverhältnis vom'Staat begründet worden sei, der .-«MM mit öffentlicher Gewalt' bekleidet habe» Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt» Ihm ist der Freistaat Bayern als Streitgehilfe beigetreten» ■ , r
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Landkreis nicht der richtige Beklagte sei t ' Für Verletzung der Amtspflichten durch Kreisangestellte hafte im übertragenen Wirkungskreis, dem die Aufgaben der Kraftfahrzeugverwertungsstellen zuzurechnen seißn, der Staat» Das-gelte auch für den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und für einen etwaigen Aufopferungsanspruch u
Der Freistaat Bayern als Streitgehilfe des Klägers hat beim Bayerischen Obersten Landesgericht - Revision eingelegt» Dieses hat den Bundesgerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision für zuständig erklärt
In der Revisionsverhandlung' hat der Freistaat Bayer beantragt, nach den Klageanträgen zu erkennen» Der Beklag! te hat den geltend gemachten Anspruch einschliesslich de Kostenanspruchs unter Zugeständnis der klagbegründenden Behauptungen anerkannt. Daraufhin hat der Freistaat Bayer! seinen Antrag wiederholt und erklärt, da£ er kein Anerkennt hisurteil nehme, aber auch nicht auf ein Anerkenntnisurteil verzichte» Der Beklagte hat erwidert,' nach seiner Auffassung könne nunmehr Anerkenntnisurteil ergeh die Frage, ob die Hauptsache sich erledigt habe, könne
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werden, weil - auf . ein Anerkenntni'surte ' worden sei. Der. Freistaat Bayern-hat in Arierkenntnisurteil könne, -weil ni rgeheiio Schliesslich -hat der sionsverfahren nicht aufgetret.ene } tr i e bi üox der Freistaat ikp/e gleichen.Erklärungen.wie:dieser ab ;h.ät'i'erk:lär^ fA:'daik3eriä^ c-hen Anträge stelle .und die gleichen Er wie gegenüber-dem Freistaat Bayern.. *r '
Unstreitig hat 'im•Laufe des RevisionsVerfahr Kläger.seine Ansprüche gegen Entgelt■an den Dfeis m abgetreten.. Beide haben .die Wirks
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Das Anerkenntnis ist auch noch in der Revision stanz zulässig (vgl Stein-Jonas, ZPO 17 Aufl § 30?
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Gegen die formale Wirksamkeit des protokollierten Anerkenntnisses bestehen keine Bedenken (§§ 307, 160 Abs '2 Nr 1 ZPO). Die Revision macht aber geltend, das Anerkenntnis verstosse gegen Treu und Glauben und sei deshalb nichtig« Zur Begründung führt sie aus; Das Bayerische Oberste Landesgericht stehe auf dem Standpunkt der Funk-tionstheorie, nach der bei Amtspflichtverletzungen von An-| gestellten eines Landkreises die Körpg-erschaft hafte, deren Aufgaben er wahrnehme, das sei bei einem Fahrbe-reitschaffsleiter der Staat, der Bundesgerichtshof aber folge der Anstellungstheorie und lasse deshalb die Anstellungskörperschaft auch im übertragenen Wirkungskreis haften, hier also den Landkreis« In den beim Bayerischen Obersten Landesgericht und anderen bayerischen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten vertrete die Bayerische Versicherungskammer, die hinter den Landkreisen stehe und auch im vorliegenden Fall praktisch den Rechtsstreit ausfechte, immer mit Nachdruck die Auffassung der Punktionstheorie o Sie wende sich dort mit Schärfe gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, währenddas Bayerische Finanzministerium auf dem Boden der Anstellungstheorie st] he und die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgericht! und des Oberlandesgerichts München für verfehlt halte«
Der vorliegende Rechtsstreit sei der einzige dieser Art, in dem sich das Bayerische Oberste Landesgericht für unzuständig erklärt und die -.Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen habe« In-diesem Rechtsstreit mache die Versicherungskammer nun plötzlich ganz gegen ihre sonstige Stellungnahme durch ihr Anerkenntnis eine Verbeugung vor der J Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, nur um eine der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts entgegengesetzte Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs zu vermeiden, weil ihr an der Aufrechterhaltung der ihr gün-J stiger. Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesge-
ricnts gelegen sei. Das aber "verstoße gegen Treu und Glauben und mache das Anerkenntnis nichtig.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Es kann dem beklagten Landkreis nicht verwehrt sein, durch sein Anerkenntnis in einem einzelnen beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit zu vermeiden, daß dort ein ’streitiges Urteil ergeht, welches möglicherweise im Widerspruch zu der den Landkreisen günstigen Auffassung das Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts München stehen könnte,- Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die auch im Prozeßrecht zu wahren sind (RGZ 102, 222), könnte allenfalls dann vorliegen, wenn von den Parteien übereinstimmend zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beim Bayerischen Obersten Landesgericht die Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof ’..angeregi’vworden'' -wäre und dieses daraufhin sich für unzu-ständig erklärt hätte,:um auch .seinerseits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Sc liegen aber die Dinge nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht. Diese hat äusgeführt, die Abgabe sei offenbar nur deshalb erfolgt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht der Auffassung gewesen sei, die Auslegung des Art 131 WeimVerf obliege allein dem Bundesgerichtshof, eine Auffassung, die es später aufgegeben habe. Eine Porteivereinbarung, deren Erfolg zu vereiteln ein Verstoß gegen Treu und Glauben sein könnte, ist also nicht getroffen ’worden.
Die Revision macht weiter geltend, die Abgabe des Anerkenntnisses laufe darauf hinaus, für die Versicherungs-: nehmer der Bayerischen Versicherungskammer unzulässigerweise lediglich den Gerichtsstand des' Bayerischen Obersten Lahdesgerichts zuzulassen und den Bundesgerichtshof • '. dadurch auszuschalten, daß sie in dem einzigen hier arm an-
gigen bayerischen Amtshaftungsfall eine auch für Bayern maßgebliche Sachentscheidung verhindere. Das sei eine unzulässige Erschleichung eines Gerichtsstandes. Auch die-j se Darlegung ist verfehlte Von Erschleichung eines Gerichtsstands kann nur gesprochen werden, wenn im konkreten Pall die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts listig herbeigeführt wird» Darum handelt es siel hier nicht» Die Angriffe der Revision gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses sind somit unbegründet»
2) Liegt ein wirksames Anerkenntnis vor, so fragt es sich, welche Bedeutung dieses für den Rechtsstreit hat» Das Anerkenntnis als solches beendet den Prozeiß nicht, denn es gibt dem Kläger noch keinen vollstreckbaren Titel dessen er bedarf, wenn der Beklagte trotz des Anerkenntnisses nicht freiwillig leistet» Der Gesetzgeber hat nicl den Weg gewählt, die Zwangsvollstreckung aus dem Protokoll Uber ein Anerkenntnis, etwa wie beim Vergleichsprotokoll (§ 794 ZPO), für statthaft -zu erklären. .Einen Voll streckungstitel für den anerkannten Klageanspruch erhält! 'der Kläger vielmehr nur in der Form eines Urteils» § 307:| ZPO bestimmt, daß eine Partei, die Vieh gegen sie geltend] gemachten Anspruch bei der mündlichen 'Verhandlung' ganz oder zürn Teil anerkennt, dem Anerkenntnis gemäß zu veriil teilen ist. Erst die dem Anerkenntnis folgende Verurteilung erledigt die Hauptsache (vgl den Wortlaut des § 99 Abs 2 ZPO)»
Das Anerkenntnis enthält zunächst, was indessen nicht wesentlich ist, das Zugeständnis der Richtigkeit 'tatsächlichen Klagebehauptungen und zugleich, die•Anerkefl nung, daß sich aus diesen Tatsachen die vom Kläger behäl teten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen er sein Klagebegehren begründet. Der Anerkennende unterwirft si|
dem Klaganspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch (RGZ 90, 186 fj{907),' Insoweit ist das Gericht der Prüfung des Streitstoffes überhöberi, denn es besteht kein Streit mehr über die Begründetheit des Klageanspruchs« Ihm obliegt nur noch die Prüfung der Zulässigkeit des Anspruchs, da ein unmöglicher oder gesetzlich verbotener Anspruch nicht.. • zugesprochen werden kann, und des Vorliegens besonderer Prozeßvoraussetzungen, so des rechtlichen Interesses bei der Pest stellungsklage, das hier gegeben ist (vgl Stein-Jonas aaO § 307 III; Rosenberg aaO § 131 I 5 a).'
Die Revision meint, der Kläger habe die Wahl, nach § 307. ZPO .ein Urteil dem..Anerkenntnis ‘ gemäß zu beantragen oder ein streitmässiges Urteil über die Wahrheit der tatsächlichen Klagebehauptungen.und die rechtliche Begründetheit; des daraus hergeleiteten Klageanspruchs zu verlangen»
Sie leitet diese Ansicht daraus ab, daß in §307 ZPO bestimmt ist, die anerkennende Partei sei "auf Antrag1'' dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen» Damit verkennt die Revision die Bedeutung dieser Vorschrift» Wenn bestimmt ist, daß es zu dem Erlass eines Urteils dem Anerkenntnis gemäß eines Antrages bedarf, so deshalb, weil der Kläger möglicherweise nach dem Anerkenntnis an einem Urteil gar kein Interesse mehr hat, etwa deshalb, weil er der Zuversicht ist, der Beklagte werde ohnedies zahlen» Deshalb soll der Richter* nicht schon auf den vor dem Anerkenntnis gestellten ursprünglichen Klageantrag hin ein Urteil erlassen»
Der Antrag aus § 307 ZPO ist kein Antrag, der sich auf einen durch.das Anerkenntnis etwa neu entstandenen Anspruch bezieht, er erhält keinen besonderen Inhalt■dadurch, daß; er nach dem Anerkenntnis gestellt wird» Er ist vielmehr derselbe, nur noch einmal-wiederholte Antrag, wie der ursprüngliche Klageantrag (vgl Stein-Jonas aaO § 307
IV bei Note 35)- Also ist aus § 307 ZPO nicht herzuleiten) daß der Kläger die Wahl habe zwischen einem Urteil dem Anerkenntnis gemäß und einem Urteil, das über die rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs streitmässig entscheidet o
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3) Dort, wo der Antrag auf ein Urteil gemäß dem Anerkenntnis möglich ist, dem Kläger das Recht einzuräumen, stattdessen ein Urteil zu begehren, das die Begründetheit des Klageanspruchs prüft, besteht auch kein Anlaß. Preili erhält der Kläger bei einem Urteil, das dem Anerkenntnis gemäß erlassen wird, keine richterliche Entscheidung über, die rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs. Da der Zweck des Prbzesses aber neben der Sicherung des Rechtsfriedens die Bewährung des objektiven Rechts durch Schub des auf seinem Boden sich ergebenden subjektiven Rechts im Einzelfall ist, nicht aber der', eine Entscheidung übel Rechtsfragen herbeizuführen, deren Erörterung' es nicht bl darf, um dem Anspruch des Klägers gerecht zu werden, hat;; der Kläger keinen Anspruch darauf, daß das Gericht durch streitiges•Urteil entscheidet, wenn der Kläger durch Ste lung eines Antrags auf Erlaß des Anerkenntnisurteils ein.; seinem Klagantrag entsprechendes Urteil erlangen kann-Zeit und Kräfte des staatlichen Gerichts dürfen vom Einzelnen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als f’d ihn ein Bedürfnis nach Rechtsschutz gegeben ist. Dieses besteht aber nicht, wenn der Kläger auch auf einem kürze: ren und billigeren Wege zu seinem Ziel gelangen kann, wie das beim Anerkenntnisurteil der Eall ist. Bei diesen! können Tatbestand und Entscheidungsgründe wegbleiben (§| 313 Abs 3 ZPO) und es kann noch vor schriftlicher Ab fass1! der Urteilsformel verkündet werden (§ 311 Abs 1 ZPO): die Urteilsgebühr des Gerichts entfällt - und die Verhandi lungsgebühren der Anwälte mindern s-ich. (§ 20 Abs 1 Er %
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GEG §..16 SAGO - vgl hierzu Schänke: Das Recht s.schut.zbe-dürfnis„ 1950 - Prozeßrechtliche Abhandlungen Heft 17 8 13: 38n .49; Auf die Ausführungen Schönkes auf S 22 seine Abhandlung beruft sich die Revision zu Unrechta Dort wird das Rechtsschutzbedürfriis für Prozeßhandlungen bejaht? die das .Prozeßrechtsverhältnis und die davon beeinflußten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse einer Partei beeinflussen können,, Das Prozeßrechtsverhält-nis ist aber das Verhältnis zwischen den Prozeßparteien ■ unmittelbar. Dieses wird nach dem Anerkenntnis von der
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Präge nicht berührt? deren Entscheidung die Revision begehrt )c Soweit der nach dem Anerkenntnis gestellte Antrag darauf abzielt, eine streitmässige Entscheidung über die Begründetheit des Klageanspruchs zu erlangen, kann ihm.
• daher nicht entsprochen werden, (vgl Alberti, D„Gernein-, ,,iu 1 irtscixRecht 1941« 171
Die Gründe,die die Revision anführt, um die Notwen-
. . einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die zutun, ob in Pallen der vorliegenden Art der Basische Staat haftet verbs mag
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Stellungnahme um der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit willen für erforderlich»Da aber die Revision gegen alle von bayerischen Oberlandesgerichten erlassenen Urteil; beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen ist (§
7 Abs 1 EGZPO), ist für Bayern die Rechtseinheit gewahrt, -wenn das Bayerische Oberste Landesgericht sich in Re'chts-streitigkeiten der hier vorliegenden Art - unanfechtbar un den Bundesgerichtshof bindend (§ 7 Abs 2. u.3 EGZPO) - lur zuständig erklärt5 wie das nach der Darstellung des Freistaates Bayern - von dem hier vorliegenden Ausnahmefall at gesehen - feste Praxis ist«, Angesichts dieser von der Revision geschilderten festen Praxis kann auch nicht wohl von Rechtsunsicherheit in Bayern gesprochen werden» Wenn sich dort eine Rechtsprechung entwickelt hat und noch wei ter entwickeln kann, die von der Rechtsprechung im übrige' Bereich des Bundesgerichtshofs abweicht, so mag das für die bayerischen fiskalischen Belange in Fällen der vorlie^ genden Art unerwünscht sein» Dieser Zustand ist aber eine Folge der Schaffung des Bayerischen Obersten Landesgerich • deren Zweck es war, über bayerische Belange, wie sie hier; in Rede stehen, bayerische Richter entscheiden zu lassen Der Hinweis der Revision, es sei Aufgabe des Bundesgerich hofs als Revisionsgericht, eine einheitliche Anwendung de Rechtes auch in Bayern 'sicherzustellen, geht somit fehl.
Es kommt dem Bundesgerichtshof nicht zu, dort wo der Einzelfall es nicht erfordert, bestimmte Rechtsfragen zu erörtern, nur um so auf die künftige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Einfluß zu nehmen» Naa alledem besteht im vorliegenden Falle kein Anlaß, unter Ausserachtlassung des Anerkenntnisses über die Begründetheit des Klageanspruchs, und damit über die Frage zu entscheiden, ob ohne das Anerkenntnis der Beklagte zu verur len wäre, oder ob die Haftung den Bayerischen Staat tref.
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gestellt Antrag vor, den Beklagten entsprechend dem ursprünglichen Klageantrag zu verurteilen. Dies« 1 l tag ist,nachdem, der Beklagte den mit der Klage geltend ge-tS machten Anspruch'anerkannt hat, zu entsprechen, weil das Anerkenntnis die begehrte Verurteilung rechtfertigt» Dem Kläger wird damit nicht etwa unter Verstoß gegen § 308 Zp| etwas zugesprochen, was er nicht beantragt hat» Die Urteil formel entspricht genau dem Klageantrag» Die Verurteilung] erfolgt auch nicht unter einem vorn Kläger nicht geltend gemachten sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt, denn ihm wird der Anspruch zugesprochen, den er mit der Klage geltend gemacht hat» Auch bei einem Urteil dem Anerkenntnis gemäß wird .über den ursprünglich erhobenen Anspruch ent-. schieden, nicht etwa über einen erst durch das Anerkenntnis entstandenen neuen Anspruch» Darauf wurde unter Bezu^ nähme auf Stein-Jonas aaO § 307 IV Note 35 bereits hingewiesen»
Der Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Würtl Jahrb Band 29-, 118 /T207), daß die Klage abzuweisen sei ,1 wenn der Kläger trotz wirksamen Anerkenntnisses seinen Ai trag auf Verurteilung durch streitiges Erkenntnis aufrecl erhält, kann nicht beigepflichtet werden» Durch das Anerj kenntnis hat sich nur der'Streit über die Begründetheit
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des Anspruchs erledigt, .nicht dieser selbst, In diesem S| ne ist in § 160 Abs II Nr_1 ZPO von einem Anerkenntnis die Bede,: durch das der geltend gemachte Anspruch erledigt (,: wird»: Es ist nicht gerechtfertigt, einen Anspruch;! dem sich der Beklagte unterworfen hat., abzuweisen» Der trag des Klägers, ungeachtet des Anerkenntnisses, streitj massig über die Begründetheit des Klageanspruchs zu entscheiden, list vielmehr, wie hier geschehen, in den Gründer: des Urteils als’unzulässig abzutun»
5) Da der Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt wird und den Anspruch nicht sofort anerkannt hat,, treffen ihn die Kosten des ersten und zweiten Rechtszüges« Er hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, die entstanden sein würden, wenn nach dem Anerkenntnis schlechthin Verurteilung dem Anerkenntnis gemäß "beantragt worden wäre (§§ 91, 93 ZPO). Es ist nach dem Anerkenntnis zwischen den Parteien aber streitig darüber verhandelt worden, ob das Anerkenntnis wirksam sei, und ob dem Antrag der Revision'gemäß ein Urteil über'die Begründetheit des Klage an s p ruc h s unter Aussers.chtlassung des Anerkenntnisses überhaupt erlassen werden könne» Beide Parteien haben dabei verschiedene Prozeßziele verfolgt» Über diese Streitpunkte war vom Gericht zu entscheiden» Die dadurch entstandenen Mehrkosten einer streitigen Verhandlung und eines insoweit streitmässigen Urteils hat der Kläger zu tragen, der-Insoweit unterlegen ist (§.91 ZPO - vgl Baumbach -Läuterbach, Kostengesetze 11> Aufl 1953 § 20 GKG Anm 5)i Die durch die Nebenintervention des Freistaats Bayern entstandenen Kosten sind nach § 101 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, soweit er die Kosten des Rechtsstreits 'zu tragen hat» Im. übrigen hat sie der Nebenintervenient selbst zu tragen» Demgemäß waren unter Zugrundelegung eines Streit-
Werts von 3QQ0 DM (279 DM angegebener Wert der geforderten Zubehörstücke zuzüglich des nach §. 3 ZPO geschätzten Streitwerts der Peststellungsklage) die Kosten des Revisionsverfahrens verhältnismässig, wie geschehen, zu verteilen»
Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr» Kreft
Dr„ Beyer
Dr. Hußla.