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BGH · III ZR 206/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 206/07

EGBGB Art. 229 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs.4; ZPO § 693 Abs. 2 a.F.; § 167 n.F. Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. 3138, sowie § 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. 1 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Verwaltervergütung für 1999 die Einrede der Verjährung entgegensteht. Am Folgetag ist der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht eingegangen, wovon die Klägerin durch Verfügung des Gerichts vom 17. Juli 2005 ist die Anspruchsbegründung bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 11. Die Verjährung begann gemäß §201 Satz 1 BGB a.F. mit Ablauf des Dezember 2001 infolge des von der Klägerin gestellten Mahnbescheidsantrags gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V. m. § 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Die Änderung des § 693 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. Januar 2002 ist nicht entscheidend, da es sich hierbei nur um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der Neugestaltung des Verjährungsrechts handelt (vgl. stellung des Mahnbescheids setze voraus, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten sei. Januar 2002 geltend macht - und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der Verjährung zu dem Nachteil des Gläubigers verschlechtern, ist die Anwendung des Gesetzes und die Rückbeziehung auf den Mahnbescheidsantrag vielmehr geboten. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren (vgl. 13 b) Der Umstand, dass nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Zustellung des Mahnbescheids nur noch die Hemmung der Verjährung zur Folge hat, hindert nicht deren Unterbrechung wegen des vorher gestellten Antrags (vgl. Die Unterbrechung der Verjährung endete mit Ablauf des 31. Gemäß § 229 § 6 Abs.4 EGBGB betrug die Verjährungsfrist jedoch nur noch drei Jahre entsprechend § 195 BGB n.F. 15 Da nach Mitteilung über den Widerspruch des Beklagten durch gerichtli- Januar 2002 das Verfahren in Stillstand geriet, endete die Hemmung sechs Monate nach Zugang der letzten Verfügung des Gerichts (§ 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB; vgl. und die Beklagte deshalb nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Zitierte Normen: § 693 ZPO § 344 HGB § 201 BGB § 693 ZPO § 204 BGB
BGBVerjährungZustellungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 206/07
URTEIL
Verkündet am:
6. März 2008 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
BGB § 195 n.F.; § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a.F.; § 201 Satz 1 BGBa.F.;§204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 n.F.; §209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; EGBGB Art. 229 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 693 Abs. 2 a.F.; § 167 n.F.
Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre.
BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 206/07 - KG Berlin
LG Berlin
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
1	Die	Parteien	streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob dem
 von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Verwaltervergütung für 1999 die Einrede der Verjährung entgegensteht.
2	Die	Klägerin	hat	wegen	dieser Forderung am 27. Dezember 2001 einen
 Mahnbescheid beantragt, der am 10. Januar 2002 erlassen und der Beklagten am 15. Januar 2002 zugestellt worden ist. Am Folgetag ist der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht eingegangen, wovon die Klägerin durch Verfügung des Gerichts vom 17. Januar 2002 in Kenntnis gesetzt worden ist. Am 22. Dezember 2004 hat sie den Kostenvorschuss eingezahlt, worauf die Sache
 
vom Mahngericht an das Landgericht Berlin abgegeben worden ist. Am 1. Juli 2005 ist die Anspruchsbegründung bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 11. Juli 2005 zugestellt worden.
3	Das	Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von
14.725,21 € nebst Zinsen verurteilt.
4	Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
5	Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsaründe
6	Die	Revision	ist nicht begründet.
7	Die	von der Beklagten erhobenen Rügen gegen die Auffassung des Be-
rufungsgerichts, die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt, greifen nicht durch.
8	1.	Die	Verjährungsfrist betrug ursprünglich vier Jahre gemäß § 196 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 BGB a. F.
 
9	Die	Klägerin	macht	als	Kaufmann	Ansprüche wegen der Besorgung
 fremder Geschäfte für die Beklagte geltend.
10	Ihre	Leistung	erfolgte	im	Gegensatz	zur Auffassung der Beklagten für
 deren Gewerbebetrieb. Gemäß § 344 Abs. 1 HGB gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zu dem Betriebe des Handelsgeschäfts gehörig. Die Beklagte als in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG betreibt nach § 6 Abs. 1, § 2 Satz 1 HGB ein Handelsgewerbe. Aufgrund des § 6 HGB ist es ihr verwehrt, sich daraufzu berufen, sie betreibe in Wahrheit kein (Handels-)Gewerbe (vgl. BGHZ 66, 43, 50 f; Staudinger/ Peters, BGB, Bearb. 2001, § 196 Rn. 22). Unerheblich ist es deshalb, ob sich die Vermietung der Wohnungen durch die Beklagte für sich genommen bereits als Betrieb eines Gewerbes darstellt.
11	2.	Die	Verjährung	begann	gemäß	§201	Satz	1 BGB a.F. mit Ablauf des
31. Dezember 1999. Sie wurde am 27. Dezember 2001 infolge des von der Klägerin gestellten Mahnbescheidsantrags gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) unterbrochen, da der beantragte Mahnbescheid der Beklagten im Sinne der Vorschrift demnächst zugestellt wurde. Die Änderung des § 693 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ab dem 1. Januar 2002 ist nicht entscheidend, da es sich hierbei nur um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der Neugestaltung des Verjährungsrechts handelt (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 278), die nicht für Zustellungsvorgänge gilt, die zur Anwendung des alten Verjährungsrechts führen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).
 
12	a)	Ohne	Erfolg	bleibt	der Einwand der Revision, die Rückwirkung der Zu-
stellung des Mahnbescheids setze voraus, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten sei. Solches ist weder dem Wortlaut des § 693 Abs. 2 ZPO in der früheren Fassung noch dem in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts noch dem Wortlaut des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen § 167 ZPO n.F. zu entnehmen. Im Übrigen mag die Rückbeziehung der Zustellung ohne Auswirkung bleiben, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgt. Soweit sich jedoch zwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach-und Rechtslage ändert - was die Beklagte hier im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu dem 1. Januar 2002 geltend macht - und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der Verjährung zu dem Nachteil des Gläubigers verschlechtern, ist die Anwendung des Gesetzes und die Rückbeziehung auf den Mahnbescheidsantrag vielmehr geboten. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02- NJW 2003, 2830, 2831; vom 18. Mai 1995 -VIIZR 191/94 - NJW 1995, 2230, 2231).
13	b) Der Umstand, dass nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Zustellung des Mahnbescheids nur noch die Hemmung der Verjährung zur Folge hat, hindert nicht deren Unterbrechung wegen des vorher gestellten Antrags (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., EGBGB Art. 229 §6 Rn. 8; Prütting/Kesseler, BGB, 2. Aufl., EGBGB Art. 229 §6 Rn. 7; a.A. OLG München NJW-RR 2005, 1108, 1109). Gemäß Art. 229 §6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB kann auch ein nach dem 31. Dezember 2001 eintretender Umstand die Unterbrechung der Verjährung bis zu dem 1. Ja-
 
nuar 2002 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis dahin geltenden Fassung auslösen. Diese Folge hat der Gesetzgeber beabsichtigt (BT-Drucks. 14/7052 S. 207 mit Hinweis auf § 212 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06 - NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 22 zu dem umgekehrten Fall, dass eine Unterbrechung als nicht erfolgt gilt).
14	3.	Die	Unterbrechung	der	Verjährung	endete	mit	Ablauf	des	31.	Dezember
2001 und setzte sich ab dem 1. Januar 2002 nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung fort. Gemäß § 229 § 6 Abs. 4 EGBGB betrug die Verjährungsfrist jedoch nur noch drei Jahre entsprechend § 195 BGB n.F.
15	Da	nach	Mitteilung	über	den Widerspruch des Beklagten durch gerichtli-
che Verfügung vom 17. Januar 2002 das Verfahren in Stillstand geriet, endete die Hemmung sechs Monate nach Zugang der letzten Verfügung des Gerichts (§ 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB; vgl. BGHZ 134, 387, 390 f). Demgemäß war unbeschadet der zwischendurch erneut eingetretenen Hemmung aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) bei Zustellung der Antragsbegründung am 11. Juli 2005 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
 
und die Beklagte deshalb nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Schlick	Wurm	Dörr
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2006 -80 708/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2007 - 14 U 65/06 -