- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 23. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Schutzzweck der Gutachtenerstattung im Unterbringungsverfahren nicht dem vermögensrechtlichen Interesse des Betroffenen diene, mithin auch nicht dem Schutz vor nachteiligen Auswirkungen von Vermögensdispositionen, die der Betroffene im Blick auf eine diagnostizierte Erkrankung treffe, kann ihr nicht gefolgt werden. Gerade in der neueren Senatsrechtsprechung wird auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht als Gesichtspunkt für die inhaltliche Bestimmung und sachliche Abgrenzung der Haftung abgestellt (vgl. Ziel dieser Behandlung sei es, den geistig gestörten Patienten im Rahmen der medizinischen Möglichkeiten auf ein Leben außerhalb der geschlossenen Anstalt vorzubereiten, damit er sich zu dem einen nach der Entlassung keinen schweren gesundheitlichen Schaden zufüge (Hinweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 Nds PsychKG), aber auch ein möglichst eigenverantwortliches Leben führen könne. Dazu gehöre aber, daß ein nur vorübergehend geistig gestörter Patient davor bewahrt werde, Vermögensdispositionen zu treffen, die zwar auf der Grundlage einer schweren dauerhaften Erkrankung sinnvoll wären, aber gerade nicht bei einer nur vorübergehenden Erkrankung. Der Senat schließt sich dieser Auslegung jedenfalls für den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds PsychKG) vom 30. Mithin hat eine solche Begutachtung auch im Hinblick auf das in § 3 Abs. 1 Nds PsychKG angesprochene Ziel zu erfolgen, "den betroffenen Personen durch eine der Art der Krankheit, Störung oder Behinderung angemessene individuelle ärztlich geleitete Beratung und Betreuung eine selbständige Lebensführung in der Gemeinschaft zu ermöglichen" . Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch § 3 Abs. 2 Satz 3 Nds PsychKG: "Durch nachgehende Hilfen soll den aus stationärer psychiatrischer Behandlung oder aus einer Unterbringung entlassenen Personen der Übergang in das Leben außerhalb stationärer Einrichtungen und die Eingliederung in die Gemeinschaft erleichtert werden". Der Senat hat ausgeführt, daß jene Untersuchung nicht (auch) dem gesundheitlichen Interesse des Bewerbers diene. §§ 15 e, 15 f StVZO etwa darauf angelegt sei, eine "Verläß-lichkeitsgrundlage" für den Gesundheitszustand des Bewerbers zu schaffen, so daß der Aspekt des Vertrauensschutzes, der bei der Bestimmung des Schutzzwecks ein maßgebliches Kriterium darstellt, sich nicht zur Begründung einer Amtshaftung heranziehen lasse. Von jenem Fall unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt grundlegend: Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die im Rahmen eines hoheitlichen Unterbringungsverfahrens abgegebene Diagnose einer schweren und unheilbaren psychischen Erkrankung, die typischerweise zur Folge hat, daß der Betroffene auf Dauer auf die Hilfe anderer angewiesen ist, generell geeignet, den - auf ärztlichen Rat besonders angewiesenen -Patienten auch zu Vermögensdispositionen zu veranlassen, wie sie hier erfolgt sind.
BUNDESGERICHTSHOF
BGHR: ja
BESCHLUSS
III ZR 205/94
vom 23. Februar 1995 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3. Landkreis h\
vertreten durch den Oberkreisdirektor, weg
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
mm-s'
Landstraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 23. Februar 1995 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 3) gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 1994 - 5 U 127/93 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 240.000 DM
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Gründe
I.
Die Klägerin war Ende 1984/Anfang 1985 im Kreiskrankenhaus N., dessen Träger der Beklagte zu 3) ist, untergebracht. Im Rahmen des Unterbringungsverfahrens erstatteten der Chefarzt der psychiatrischen Abteilung und der Stationsarzt ein Gutachten mit der - unrichtigen - Diagnose eines bereits fortgeschrittenen hirnorganischen Syndroms bei bekanntem hirnorganischen Prozeß ("fraglicher Morbus Alzheimer"). Diese Diagnose veranlaßte die Klägerin und ihre Tochter zu dem Abschluß eines Vertrages (unter Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Pflegers auf seiten der Klägerin) , durch den die Klägerin den Großteil ihres umfangreichen landwirtschaftlichen Besitzes gegen Einräumung eines Wohnrechts und Übernahme ihrer Pflege und Betreuung auf die Tochter übertrug, die alsbald einen Teil des Grundbesitzes veräußerte.
Die Klägerin, bei der nur eine vorübergehende, persön-lichkeits- und situationsbedingte seelische Störung Vorgelegen hatte, hat die Beklagte zu 3) unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung - neben den früheren Beklagten zu 1) und 2) (den Ärzten), gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist - unter anderem auf Ersatz des durch den Verlust ihres Grundeigentums entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch dem Grunde
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nach für begründet erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 3).
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Schutzzweck der Gutachtenerstattung im Unterbringungsverfahren nicht dem vermögensrechtlichen Interesse des Betroffenen diene, mithin auch nicht dem Schutz vor nachteiligen Auswirkungen von Vermögensdispositionen, die der Betroffene im Blick auf eine diagnostizierte Erkrankung treffe, kann ihr nicht gefolgt werden.
Allerdings ist anerkannt, daß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als "Dritter" anzusehen sein braucht (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 65, 196, 198). Gerade in der neueren Senatsrechtsprechung wird auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht als Gesichtspunkt für die inhaltliche Bestimmung und sachliche Abgrenzung der Haftung abgestellt (vgl. die Nachweise in dem für BGHZ 125, 258 vorgesehenen Senatsurteil vom 10. März 1994 - III ZR 9/93 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 57). Das hat das Berufungsgericht aber nicht verkannt. Es hat ausgeführt, zwar diene die Pflicht des einen Patienten behandelnden Arztes in erster
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Linie der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit. Darin erschöpfe sich aber nicht die Pflicht eines Psychiaters gerade im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung. Ziel dieser Behandlung sei es, den geistig gestörten Patienten im Rahmen der medizinischen Möglichkeiten auf ein Leben außerhalb der geschlossenen Anstalt vorzubereiten, damit er sich zu dem einen nach der Entlassung keinen schweren gesundheitlichen Schaden zufüge (Hinweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 Nds PsychKG), aber auch ein möglichst eigenverantwortliches Leben führen könne. Dazu gehöre aber, daß ein nur vorübergehend geistig gestörter Patient davor bewahrt werde, Vermögensdispositionen zu treffen, die zwar auf der Grundlage einer schweren dauerhaften Erkrankung sinnvoll wären, aber gerade nicht bei einer nur vorübergehenden Erkrankung. Der Senat schließt sich dieser Auslegung jedenfalls für den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds PsychKG) vom 30. Mai 1978 (GVB1. S. 443) an. Dieses Gesetz regelt einerseits "Hilfen" für Personen, die an einer Psychose, einer Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen Störung oder an einer seelischen oder geistigen Behinderung leiden oder gelitten haben oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegen, andererseits Schutzmaßnahmen einschließlich der Unterbringung und des gerichtlichen Verfahrens zur Unterbringung für solche Personen (§1 Nr. 1 und 2). Aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes ist zu entnehmen, daß die Grundsätze, die das Gesetz zu dem Zweck und der Art der "Hilfen" aufstellt (insbesondere § 3), auch im Rahmen der Schutzmaßnahmen und des darauf bezogenen Verfahrens Geltung besitzen, also auch die Pflichten für ärztliche
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Begutachtungen im Rahmen des Unterbringungsverfahrens mit umreißen. Mithin hat eine solche Begutachtung auch im Hinblick auf das in § 3 Abs. 1 Nds PsychKG angesprochene Ziel zu erfolgen, "den betroffenen Personen durch eine der Art der Krankheit, Störung oder Behinderung angemessene individuelle ärztlich geleitete Beratung und Betreuung eine selbständige Lebensführung in der Gemeinschaft zu ermöglichen" . Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch § 3 Abs. 2 Satz 3 Nds PsychKG: "Durch nachgehende Hilfen soll
den aus stationärer psychiatrischer Behandlung oder aus einer Unterbringung entlassenen Personen der Übergang in das Leben außerhalb stationärer Einrichtungen und die Eingliederung in die Gemeinschaft erleichtert werden". Aus diesem Zusammenhang erschließt sich die Pflicht im Unterbringungs-verfahren behandelnder bzw. begutachtender Ärzte, Patienten nicht durch Fehldiagnosen zu - aus der Sicht des Patienten sachgerechten, durch die ärztliche Diagnose geradezu nahegelegten - Vermögensdispositionen zu veranlassen, die im Ergebnis für die Patienten schädlich sind.
Die Revision vermag dieser Auslegung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Fehl geht der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415 = DVB1. 1994, 1067). Dieses Urteil behandelt die Frage der Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Amtsarztes, der die körperliche und geistige Eignung eines Bewerbers für die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung überprüft. Der Senat hat ausgeführt, daß jene Untersuchung nicht (auch) dem gesundheitlichen Interesse des Bewerbers diene. Der Senat hat es in jenem Fall auch verneint, daß die Eignungsuntersuchung nach
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§§ 15 e, 15 f StVZO etwa darauf angelegt sei, eine "Verläß-lichkeitsgrundlage" für den Gesundheitszustand des Bewerbers zu schaffen, so daß der Aspekt des Vertrauensschutzes, der bei der Bestimmung des Schutzzwecks ein maßgebliches Kriterium darstellt, sich nicht zur Begründung einer Amtshaftung heranziehen lasse. Von jenem Fall unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt grundlegend: Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die im Rahmen eines hoheitlichen Unterbringungsverfahrens abgegebene Diagnose einer schweren und unheilbaren psychischen Erkrankung, die typischerweise zur Folge hat, daß der Betroffene auf Dauer auf die Hilfe anderer angewiesen ist, generell geeignet, den - auf ärztlichen Rat besonders angewiesenen -Patienten auch zu Vermögensdispositionen zu veranlassen, wie sie hier erfolgt sind. Sie können eine erhebliche Störung der "selbständigen Lebensführung" darstellen, deren Ermöglichung ein wesentlicher Zweck der den Ärzten im Rahmen der psychiatrischen Betreuung des vorübergehend Unter-gebrachten obliegenden Amtspflicht ist.
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Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten zu 3) erkennen.
Rinne Wurm Deppert
Streck Schlick