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BGH · Ill ZR 205/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 205/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). November 1975 vom Beklagten übernommene Verpflichtung sei - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht als ein abstraktes Schuldversprechen i. Juni 1977 - Ill ZR 45/75 = WM 1977, 1025). Die Annahme eines abstrakten Schuldversprechens i.S. von § 780 BGB setzt voraus, daß das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, so daß der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht. Die Absicht, eine selbständige, von einem Grundgeschäft unabhängige Verpflichtung zu begründen, muß irgendwie erkennbaren Ausdruck gefunden haben, wenn sie auch in der schriftlichen Erklärung nicht ausgesprochen sein muß (Senatsurteile vom 20. Zutreffend hat es bei der Auslegung der Vereinbarung vom 12. Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ist vertretbar und aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers für unzureichend gehalten hat, um gleichwohl zu der Feststellung zu gelangen, die Parteien hätten eine abstrakte Schuldverpflichtung begründen wollen. Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht es auch abgelehnt hat, die Ziffer 1 der Vereinbarung vom 12.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 780 BGB
VerpflichtungBerufungsgerichtParteiZusammenhangKlägerRegelungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//, "
Ill ZR 205/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landsctfiaftsgärtners Hellmuth
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. MHHH und
 gegen
den Landwirt Hans-Joachim
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 10. Dezember 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. September 1986 - 12 U 46/85 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000,— DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Klage u. a. abgewiesen mit der Begründung, die in Ziffer 1) der Vereinbarung vom 12. November 1975 vom Beklagten übernommene Verpflichtung sei - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht als ein abstraktes Schuldversprechen i. S. des S 780 BGB zu werten. Zwar habe der Beklagte in der genannten Ziffer ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes versprochen, für den Fall des Verkaufs seiner ca. 3 ha großen Hauskoppel den Betrag von 200.000 DM zu zahlen. Diese Regelung dürfe aber nicht isoliert betrachtet werden. Sie stehe vielmehr in einem inneren Zusammenhang mit den in den Ziffern 2) und 3) der Vereinbarung getroffenen Regelungen und bilde mit diesen zusammen einen Geschäftsbesorgungs- und Maklervertrag.
Diese Auslegung privater, individueller Erklärungen durch den Tatrichter ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - Ill ZR 45/75 = WM 1977, 1025). Revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten sind entgegen der Annahme der Revision nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat weder das Wesen eines selbständigen Schuldversprechens verkannt, noch Denkgesetze, Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt.
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Die Annahme eines abstrakten Schuldversprechens i. S. von § 780 BGB setzt voraus, daß das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, so daß der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht. Die Absicht, eine selbständige, von einem Grundgeschäft unabhängige Verpflichtung zu begründen, muß irgendwie erkennbaren Ausdruck gefunden haben, wenn sie auch in der schriftlichen Erklärung nicht ausgesprochen sein muß (Senatsurteile vom 20. April 1967 - III ZR 59/65 = WM 1967, 824 und vom 10. Mai 1976 - III ZR 157/74 = WM 1976, 907).
Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Zutreffend hat es bei der Auslegung der Vereinbarung vom 12. November 1975 außer dem Wortlaut der Urkunde auch den wirtschaftlichen Hintergrund der Beziehungen der Parteien und ihre beiderseitige Interessenlage herangezogen. Es hat bedacht, daß ein selbständiges Schuldversprechen auch unter einer Bedingung oder einer sonstigen Einschränkung erklärt werden kann (Senatsurteil vom 26. Mai 1975 - III ZR 165/72). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ist vertretbar und aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Die Bezugnahme in Ziffer 3 der Vereinbarung auf die Regelungen der Ziffern 2 und 1 stützt die Ansicht des Berufungsgerichts, es seien nicht zwei völlig verschiedene Sachverhalte (Ziffer 1: pauschale Entschädigung des Klägers für Abbruch-, Aufräum- und Gartenarbeiten; Ziffer 2 und 3: Entschädigung des Klägers für die Umwandlung der Hauskoppel in Bauland und für die Vermittlung eines Vertrages) geregelt worden, son-
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dem die Parteien hätten einen Geschäftsbesorgungs- und Maklervertrag abgeschlossen, dessen einzelne Regelungen (Ziffer 1 bis 3) in einem inhaltlichen Zusammenhang stünden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers für unzureichend gehalten hat, um gleichwohl zu der Feststellung zu gelangen, die Parteien hätten eine abstrakte Schuldverpflichtung begründen wollen.
Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht es auch abgelehnt hat, die Ziffer 1 der Vereinbarung vom 12. November 1975 als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Das begegnet keinen Bedenken.
Da auch im übrigen das die Klage abweisende Berufungsurteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision erfolglos bleiben.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp