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BGH · III ZR 205/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 205/85

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Zuge der Bauarbeiten für die U-Bahn-Linie 7, deren Trasse in einer Entfernung von etwa 400 m vom Grundstück des Klägers verläuft, ließ die Beklagte in der Zeit von 1970 bis 1977 Grundwasserabsenkungen durchführen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte für die infolge des U-Bahn-Baus entstandenen und noch entstehenden Schäden ersatzpflichtig ist. Das Landgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten für die entstandenen Schäden, soweit es sich um Risse im Decken-und Wandputz im gesamten Kellergeschoß, in den vier Obergeschossen und im Dachgeschoß des Vorderhauses handelt, festgestellt. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage für die Zukunftsschäden stattgegeben und sie hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren, soweit ihm das Berufungsgericht nicht bereits entsprochen hat, weiter. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers an der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die schon entstandenen Schäden verneint. zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH Urteile vom 10. Der Kläger kann in einem solchen Falle nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Dann durfte es aber nach den obigen Ausführungen hinsichtlich der bereits in der Vergangenheit entstandenen Schäden ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht verneinen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die bereits aufgetretenen Schäden, auf die sich sein Feststellungsantrag erstreckt, hinreichend substantiiert. Wenn das Berufungsgericht von dem Kläger eine weitere Spezifizierung der Schäden verlangt, so überspitzt es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht einer Partei. Das Vorbringen des Klägers bot einem Sachverständigen auch die Möglichkeit zu prüfen, ob die vorhandenen Schäden auf den U-Bahn-Bau, ein natürliches Absinken des Grundwasserspiegels oder die Kriegsereignisse zurückzuführen sind. Hiernach hat das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich der schon entstandenen Schäden zu Unrecht das Feststellungsinteresse abgesprochen.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
RißentstandenStraßeLeistungsklageFeststellungsklageBerufungsgerichtKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
III ZR 205/85	URTEIL
Verkündet am:
4. Dezember 1986 Fr ieder ich Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Beratenden Ingenieurs Dr.-Ing. Horst G
Straße
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Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. MBB und
 Dr. (■■§ "
gegen
 vertreten durch den Senator für Finanzen, NflUB Straße 0, bBB Bl,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1986 durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr»Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juli 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mHH Straße H in BflMKCflBHHHHBB. Das fünfgeschossige Wohnhaus wurde in den Jahren 1907/08 errichtet und ist auf Holzpfähle gegründet. Der Untergrund besteht unter aufgefüllten Deckschichten (überwiegend Sand und Schutt) zunächst aus Torf und Faulschlamm. Tragfähige Schichten beginnen erst in einer Tiefe von etwa 8,5 m bis 13 m unter der Geländeoberkante.
Während des letzten Weltkrieges fielen Sprengbomben auf das Grundstück des Klägers. Dadurch wurde das Haus beschädigt, so daß ein Teil des Seitenflügels abgebrochen werden mußte.
Die Kriegsschäden sind bis heute noch nicht beseitigt.
Im Zuge der Bauarbeiten für die U-Bahn-Linie 7, deren Trasse in einer Entfernung von etwa 400 m vom Grundstück des Klägers verläuft, ließ die Beklagte in der Zeit von 1970 bis 1977 Grundwasserabsenkungen durchführen. Diese erreichten ihr größtes Ausmaß in den Jahren 1976/77. Seit 1974 zeigten sich am Gebäude des Klägers in allen Geschossen des Vorderhauses Risse im Wand- und Deckenputz.
Der Kläger hat vorgetragen: Infolge der von der Beklagten veranlaßten Grundwasserabsenkung, die im Bereich seines Grund-
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Stücks bis zu 5,5 in betragen habe, seien Schäden an seinem Haus entstanden. Es sei zur Bildung von Rissen überall im Innern des Hauses, zu Setzungen des Bodens in Keller und Hof sowie an den Holzpfählen der Gründung und ferner zu Schäden am Schornstein gekommen.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte für die infolge des U-Bahn-Baus entstandenen und noch entstehenden Schäden ersatzpflichtig ist.
Das Landgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten für die entstandenen Schäden, soweit es sich um Risse im Decken-und Wandputz im gesamten Kellergeschoß, in den vier Obergeschossen und im Dachgeschoß des Vorderhauses handelt, festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien, soweit sie vor dem Landgericht unterlegen sind, Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage für die Zukunftsschäden stattgegeben und sie hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden als unzulässig abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren, soweit ihm das Berufungsgericht nicht bereits entsprochen hat, weiter.
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Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers an der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die schon entstandenen Schäden verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Allerdings fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (allg. Meinung, vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 = NJW 1984, 1118 m.w.Nachw.).
Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben? zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH Urteile vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77 = NJW 1978, 1520, 1521 und vom 13. Dezember 1984 - I ZR 107/82 = LM S 256 ZPO Nr. 135? Senatsurteil vom 9. Juni 1983 aaO, jew. m.w.Nachw.).
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2.	Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfange Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann. Der Kläger kann in einem solchen Falle nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Er braucht also sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten (RGZ 108, 201, 202; 113, 410, 412; BGH Urteile
 vom 9. Juni 1964 - VI ZR 86/63 = VersR 1964, 1066, 1067 und vom 2. April 1968 - VI ZR 156/66 = VersR 1968, 648, 649; Rosenberg/Schwab ZPR 13. Aufl. § 94 III 1 c) S. 530).
Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat Zukunftsschäden für möglich gehalten und insoweit der Feststellungsklage stattgegeben. Dann durfte es aber nach den obigen Ausführungen hinsichtlich der bereits in der Vergangenheit entstandenen Schäden ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht verneinen.
3.	a) Zudem ist bei öffentlichen Körperschaften oder Anstalten trotz möglicher Erhebung der Leistungsklage in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, daß sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (Senatsurteil vom 9. Juni 1983 aaO m.w.Nachw.). Das gilt hier um so mehr, als die Beklagte bereits 17.000,— DM gezahlt hat.
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b) Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es will ihn jedoch wegen der Besonderheiten des Streitfalles hier nicht eingreifen lassen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die bereits aufgetretenen Schäden, auf die sich sein Feststellungsantrag erstreckt, hinreichend substantiiert. Er hat auf Anregung des Landgerichts bestimmte Schäden bzw. Schadensgruppen (Rißbildungen im Innern des Hauses) in seinen Feststellungsantrag aufgenommen. Er hat außerdem dem Berufungsgericht eine eigene fachliche Stellungnahme ("Beurteilung der Schäden") vorgelegt, in der die zu dem Gegenstand der Feststellungsklage gemachten Rißschäden in 142 Fotos festgehalten sind. Ferner waren die bei einer gemeinsamen Schadensaufnahme durch die Parteien am 6. und 18. September 1974 ermittelten Risse im Wand- und Deckenputz des Vorderhauses nicht bestritten. Damit war eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Einschaltung eines Sachverständigen, die auch das Berufungsgericht für erforderlich hält, gegeben. Wenn das Berufungsgericht von dem Kläger eine weitere Spezifizierung der Schäden verlangt, so überspitzt es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht einer Partei. Das Vorbringen des Klägers bot einem Sachverständigen auch die Möglichkeit zu prüfen, ob die vorhandenen Schäden auf den U-Bahn-Bau, ein natürliches Absinken des Grundwasserspiegels oder die Kriegsereignisse zurückzuführen sind. Auch das Land-
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gericht hatte sich in der Lage gesehenr aufgrund des Klagevortrags ein Sachverständigengutachten einzuholen, ln einem Feststellungsurteil hätten Schäden, für die die Beklagte nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs entschädigungspflichtig ist, unschwer näher bezeichnet werden können.
Hiernach hat das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich der schon entstandenen Schäden zu Unrecht das Feststellungsinteresse abgesprochen. Daher ist das Berufungsurteil, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur Sachprüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Werp
 Kroner
Boujong
 Rinne
Engelhardt