gegen die Firma Alfred Vermögens-Verwaltungs- und Beratungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Am B^BÜB 16 - 32, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III 2R 205/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der eG, ___ _ vertreten durch die Vorstandsmitglieder und H^pstraße 32, Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Alfred Vermögens-Verwaltungs- und Beratungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Am B^BÜB 16 - 32, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und Dr. - vs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Juni 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. September 1982 - 20 U 208/81 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 296.820,80 EM. Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten das Klagedarlehn nicht zur Verfügung gestellt, sondern das Kreditkonto unter Mißbrauch blanko unterschriebener Überweisungsformulare abredewidrig belastet hat. Die Revision rügt die Verletzung der §§ 286, 288, 391 ZPO. Der Senat hat diese Verfahrensrügen geprüft, aber sämtlich nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO Die Beweiswürdigung des Tatrichters läßt Rechtsfehler nicht erkennen, sondern erscheint, insbesondere in der Beurteilung des Prozeßverhaltens der Klägerin, überzeugend. Krohn Tidow Boujong Halstenberg Werp