* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

gegen die Firma Alfred Vermögens-Verwaltungs- und Beratungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Am B^BÜB 16 - 32, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitZPOeGKrohnAlfredKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III 2R 205/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	eG,	___	_
vertreten durch die Vorstandsmitglieder	und
H^pstraße 32,
Klägerin und Revisionsklägerin
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Alfred	Vermögens-Verwaltungs-	und
 Beratungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred	Am	B^BÜB	16	-	32,
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.	-
vs
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Juni 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. September 1982 - 20 U 208/81 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 296.820,80 EM.
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten das Klagedarlehn nicht zur Verfügung gestellt, sondern das Kreditkonto unter Mißbrauch blanko unterschriebener Überweisungsformulare abredewidrig belastet hat.
 
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 286, 288,
391 ZPO. Der Senat hat diese Verfahrensrügen geprüft, aber sämtlich nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO Die Beweiswürdigung des Tatrichters läßt Rechtsfehler nicht erkennen, sondern erscheint, insbesondere in der Beurteilung des Prozeßverhaltens der Klägerin, überzeugend.
Krohn	Tidow	Boujong
 Halstenberg	Werp