Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. G r ünde Die von der Revision aufgeworfenen Fragen nach der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Klägers betreffen keine über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stand der Beklagte bei dem Abschluß der Honorarvereinbarung vom 18. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsgericht nicht prüfen, ob es sich bei den vom Kläger gepfändeten Juwelen um Kommissionsware handelte. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hatte der Beklagte iranischen Behörden gegenüber derartiges nicht behauptet.
BUNDESGERICHTSHOF m m mix BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dipl.-Kaufmann Leo istraße §, > Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsanwalt Dr. Ali K ■■■■■■ , TflHB, Vanak Sgave, GflHP, Avenue, B Street, 2 nd Building, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. IHHB ** 2 SS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong am 5. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1980 - 6 U 206/76 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 66.000 DM bis 67.000 DM. G r ünde Die von der Revision aufgeworfenen Fragen nach der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Klägers betreffen keine über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Die Revision verspricht im Ergebnis auch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stand der Beklagte bei dem Abschluß der Honorarvereinbarung vom 18. Dezember 1974 allein unter dem Druck des vom Kläger erwirkten Arrests. Diese Einwirkung hat es als rechtmäßig angesehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lassen diese Ausführungen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsgericht nicht prüfen, ob es sich bei den vom Kläger gepfändeten Juwelen um Kommissionsware handelte. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hatte der Beklagte iranischen Behörden gegenüber derartiges nicht behauptet. In dem Verlangen des Klägers nach der Stellung eines Bürgen hat das Berufungsgericht es angesichts der unstreitigen Umstände (Angebot von zwei im Ausland zahlbaren Schecks statt Barzahlung von dem im Iran im übrigen vermögenslosen Beklagten) rechtsbedenkenfrei nicht die Ausübung eines rechtswidrigen Drucks erblickt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der ihm vorliegenden Gutachten die Höhe der vereinbarten Gutachten ohne Rechtsfehler als vertretbar angesehen. Die Zurückweisung des Hilfsantrages begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong