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BGH · III ZR 205/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 205/70

Für den Anspruch der Bundesrepublik auf Rückzahlung von Studienförderungsmitteln, die sie auf Grund eines nach den Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr vom 21. Der Beklagte hat während seines Ingenieurstudiums von der Klägerin Studienbeihilfen in Höhe von 6.220 DM erhalten, die nach den "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" 2. auch «ine in der Wertigkeit vergleichbare Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung bis zur Dauer der Verpflichtungszeit zu übernehmen, wenn eine Einstellung als Beamter nicht möglich ist; Nach Beendigung seines Studiums lehnte der Beklagte eine von der Klägerin unter dem 15. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten nach Klageantrag verurteilt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch aus einem bürgerlich-rechtlichen Vertrag geltend mache. hoheitlicher Maßnahmen bedient habe, greife hier nicht Platz, da die Gewährung von Studienbeihilfen zur Gewinnung von Beamtennachwuchs keine typische Aufgabe der Klägerin sei. Dem deutschen Recht sei es grundsätzlich fremd, daß der zukünftige Dienstherr auf die Finanzierung der für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis erforderlichen Vorbildung einwirke. Die Revision macht in erster Linie geltend, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) nicht gegeben sei. Aufl., § 40 An. 13 aE; abl.Schmidt NJW 1969, 616, 617; Vollkommer, in: Sammlung aktueller Entscheidungen aus dem Sozial-, Familien- und Jugendrecht - SFJ - Band II, unter Nr. III § 13 GVG Nr. 1) für den Anspruch der Bundespost gegen Der von den Beteiligten geschlossene "Vertrag für Fernmeldeaspiranten" sei dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Sein Gegenstand sei die Finanzierung der Vorbildung des Beklagten an einer Ingenieurschule zu dem Zwecke seiner späteren Verwendung im Beamtenverhältnis. Der von der Bundespost mit dem Vertrag verfolgte Zweck sei die Sicherung des Beamtennachwuchses für ihren gehobenen technischen Dienst. Daraus folge, daß sich die Geltendmachung des aus dem Vertrag hergeleiteten Anspruchs auf Rückzahlung der auf Grund des Vertrages empfangenen Studienförderungsmittel als öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erweise. Der vorliegende Fall ist dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen so ähnlich, daß auch hier die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten in Anwendung von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beantwortet sich die Frage, ob eine Vereinbarung dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist, zunächst nach dem Gegenstand, den sie regelt (BGHZ 35» 69, 71; 56, 365; Urteil vom 12. Wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, stellt die zur Anbahnung von Beamtenverhältnissen gewährte Studienförderung eine Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Hoheitsverwaltung dar. Schon danach ist anzunehmen, daß sich die Klägerin bei der Erfüllung der ihr aufgetragenen Aufgabe öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bediente und sich nicht auf das Gebiet des Privatrechts begeben wollte (vgl. Sie stellt, gemessen am Zweck der Vereinbarung, einen Ausnahmefall dar, der die rechtliche Natur des Vertrages nicht zu prägen vermag. Diese Betrachtung wird hier durch die öffentliche Aufgabenstellung überlagert, die den Grund und die Legitimation für die zu dem Zwecke der Gewinnung des erforderlichen Beamtennachwuchses betriebene Förderung abgibt. Förderung gewonnenen Fachkenntnisse außerhalb des Dienstes der Bundeswehr zu verwerten, macht die Verknüpfung deutlich, die hier zwischen der von der Klägerin zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und dem von ihr hierfür eingesetzten Mittel besteht. In dem Hinweis auf die "Förderungswürdigkeit" vor allem wird auch deutlich, daß der Streit um die Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht hier Fragen aufwirft, die auf der gleichen Ebene des öffentlichen Rechts liegen wie die im Vertrag durch die Bezugnahme auf die Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr angesprochenen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungsmittel.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 40 VwGO
vertragenBundeswehrverwaltungBundeswehrRechtNJWZwecköffentlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

0400 049
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GVG § 13; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 40
Für den Anspruch der Bundesrepublik auf Rückzahlung von Studienförderungsmitteln, die sie auf Grund eines nach den Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr vom 21. September 1961 geschlossenen Vertrages gewährt hat. ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben.
BGH, Urt. v. 10. Februar 1972 - III ZR 205/70 - OIG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 205/70 URTEIL	Verkfindet	am
10. Februar 1972 Schorm, JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Rainer V iHHHV * 0 Kl den
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäctatigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung	B
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
rv v
- la -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3♦ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 1970 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Mai 1969 zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte hat während seines Ingenieurstudiums von der Klägerin Studienbeihilfen in Höhe von 6.220 DM erhalten, die nach den "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr"
(vom 21. September 1961) vergeben wurden. Am 21. August 1962 hatte er sich verpflichtet,
1• Nach Abschluß des Studiums mindestens für 8 Jahre in die Bundeswehrverwaltung als Beamter in der meiner Vorbildung entsprechenden Laufbahn Dienst zu leisten;
2.	auch «ine in der Wertigkeit vergleichbare Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung bis zur Dauer der Verpflichtungszeit zu übernehmen, wenn eine Einstellung als Beamter nicht möglich ist;
3.	die mir gewährte Studienbeihilfe in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn ich
a)	in meinen Leistungen während des Studiums so nachlasse, daß sie den Anforderungen der Bundeswehrverwaltung nicht mehr genügen,
b)	ohne ausreichenden Grund die Ausbildung unterbreche,
c)	wegen meines Verhaltens nicht mehr als förderungswürdig angesehen werde,
d)	die Ausbildung ohne Abschlußprüfung beende,
e)	die Abschlußprüfung auch in der Wiederholung nicht bestehe,
f)	durch mein Verhalten nach abgeschlossener Ausbildung der Bundeswehrverwaltung Anlaß gebe, von meiner Einstellung abzusehen,
g)	der Aufforderung zu dem Dienstantritt nicht folge,
h)	vor Ablauf von acht Jahren nach dem Zeitpunkt meiner Einstellung freiwillig aus der Bundeswehrverwaltung ausscheide;
§ 624 BGB bleibt unberührt,
i)	vor Ablauf der zu h) genannten Zeit entlassen werde und die Entlassung durch mein dienstliches oder persönliches Verhalten selbst zu vertreten habe....?.
Nach Beendigung seines Studiums lehnte der Beklagte eine von der Klägerin unter dem 15. September 1967 ausgesprochene Einberufung zu dem Vorbereitungsdienst ab.
Er teilte der Klägerin mit, er habe sich entschlossen, auf die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes zu verzichten. Im März 1968 beantragte er, zu dem 1. Oktober 1968 bei der Bundeswehrverwaltung eingestellt zu werden, was nunmehr die Klägerin ablehnte.
Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines Betrages von 6.020 DM nebst Zinsen. Hilfsweise hat sie beantragt, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Yerwaltungsgericht verwiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten nach Klageantrag verurteilt. Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch aus einem bürgerlich-rechtlichen Vertrag geltend mache. Hierzu führt es im wesentlichen aus: Die Gewährung von Studienförderungsmitteln zu dem Zwecke der Anbahnung von Beamtenverhältnissen falle in den Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung.
In diesem Bereich stehe der Klägerin ein Wahlrecht darüber zu, ob sie bürgerlich-rechtlich oder Öffentlich-rechtlich tätig werden wolle. Der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag lasse in dieser Hinsicht keinen eindeutigen Parteiwillen erkennen. Eine Vermutung, daß die Klägerin sich
 
hoheitlicher Maßnahmen bedient habe, greife hier nicht Platz, da die Gewährung von Studienbeihilfen zur Gewinnung von Beamtennachwuchs keine typische Aufgabe der Klägerin sei. Die Beschaffung der Mittel für die zu dem Eintritt in ein bestimmtes Beamtenverhältnis erforderliche Vorbildung sei ausschließlich eine Angelegenheit des betreffenden Bewerbers, nicht eine solche des öffentlichen Dienstherrn. Dem deutschen Recht sei es grundsätzlich fremd, daß der zukünftige Dienstherr auf die Finanzierung der für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis erforderlichen Vorbildung einwirke. Danach sei anzunehmen, daß der Vertrag bürgerlich-rechtlicher Natur sei, so daß der Klägerin der ordentliche Rechtsweg offenstehe.
Die Revision macht in erster Linie geltend, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) nicht gegeben sei. Hiermit hat sie Erfolg.
II.
1. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Urteil vom 27. Juni 1968 (BVerwGE 30,
 65 = NJW 1968, 2023 = DVB1 1968, 797 = DÖV 1969, 210; zust. Redeker/von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., § 40 Anm. 13 aE; abl. Schmidt NJW 1969, 616, 617; Vollkommer, in: Sammlung aktueller Entscheidungen aus dem Sozial-, Familien- und Jugendrecht - SFJ - Band II, unter Nr. III § 13 GVG Nr. 1) für den Anspruch der Bundespost gegen
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einen "Fernmeldeaspiranten" auf Rückzahlung der ihm vertraglich gewährten Studienförderungsmittel den Verwaltungsrechtsweg bejaht und hierzu ausgeführt:
Der von den Beteiligten geschlossene "Vertrag für Fernmeldeaspiranten" sei dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Sein Gegenstand sei die Finanzierung der Vorbildung des Beklagten an einer Ingenieurschule zu dem Zwecke seiner späteren Verwendung im Beamtenverhältnis.
Der von der Bundespost mit dem Vertrag verfolgte Zweck sei die Sicherung des Beamtennachwuchses für ihren gehobenen technischen Dienst. Dieser Gegenstand und dieser Zweck kennzeichneten die öffentlich-rechtliche Natur des Vertrages. Daraus folge, daß sich die Geltendmachung des aus dem Vertrag hergeleiteten Anspruchs auf Rückzahlung der auf Grund des Vertrages empfangenen Studienförderungsmittel als öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erweise.
Der jetzt erkennende Senat schließt sich aus den nachstehend dargelegten Gründen dieser Beurteilung an.
Der vorliegende Fall ist dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen so ähnlich, daß auch hier die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten in Anwendung von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzunehmen ist.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beantwortet sich die Frage, ob eine Vereinbarung dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist, zunächst nach dem Gegenstand, den sie regelt (BGHZ 35»
 69, 71; 56, 365; Urteil vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 87/69 --= NJW 1972, 210 - zu dem Abdruck in BGHZ 57, 130 vorgesehen).
 
Zur Kennzeichnung diesen Gegenstandes kann auch der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck mit berücksichtigt werden (BGH NJW 1972, 211/212). Eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete Würdigung des Vertrages vom 21. August 1962 ergibt, daß die Rückzahlungsvereinbarung im öffentlichen Recht wurzelt.
Wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, stellt die zur Anbahnung von Beamtenverhältnissen gewährte Studienförderung eine Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Hoheitsverwaltung dar. Schon danach ist anzunehmen, daß sich die Klägerin bei der Erfüllung der ihr aufgetragenen Aufgabe öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bediente und sich nicht auf das Gebiet des Privatrechts begeben wollte (vgl. BGHZ 4,
 266, 268; 17, 317/322; BGH NJW 1972, 210/211; BVerwG NJW 1961, 137/138). Das Berufungsgericht sieht den Aufgabenkreis der Klägerin zu eng, wenn es annimmt, die zur Gewinnung geeigneten Beamtennachwuchses betriebene Studienförderung stelle keine "typische"
Aufgabe der Klägerin (bzw. der Wehrkreisverwaltung) dar. Die Entwicklung der Waffentechnik bringt es mit sich, daß die Bundeswehr einen wachsenden Bedarf an Fachkräften des naturwissenschaftlichen Ausbildungsgangs hat. Wenn sie sich, um nicht ein Nachlassen in der Verteidigungskraft der Bundeswehr in Kauf zu nehmen, zu vorsorgenden personalpolitischen Maßnahmen der hier vorliegenden Art entschließt, hält sie sich durchaus im Rahmen der ihr gestellten Aufgabe und fördert überdies eine Entwicklung, die der Erhaltung des Berufs-
beamtentums dient (vgl. BVerwGE 30, 65, 69). Beides sind Aufgaben, die von einer privaten Stelle nicht bewältigt werden können. Dies kann nicht mit dem Hinweis darauf, daß nach dem Vertrag auch eine Verwendung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in Betracht gezogen worden ist, in Präge gestellt werden. Eine solche Beschäftigungsform sollte nur dann Platz greifen, wenn und solange eine Einstellung als Beamter nicht möglich sein würde. Sie stellt, gemessen am Zweck der Vereinbarung, einen Ausnahmefall dar, der die rechtliche Natur des Vertrages nicht zu prägen vermag.
Nicht entscheidend ist, daß - an sich - die für ein bestimmtes Beamtenverhältnis geforderte Vorbildung eine Angelegenheit des betreffenden Bewerbers ist. Diese Betrachtung wird hier durch die öffentliche Aufgabenstellung überlagert, die den Grund und die Legitimation für die zu dem Zwecke der Gewinnung des erforderlichen Beamtennachwuchses betriebene Förderung abgibt. In der Präge der eventuellen Rückzahlung der empfangenen Pörderungsmittel hat ersichtlich auch der Beklagte sich im Vertrag dieser Aufgabenstellung unterworfen: Die in Nr. 3 des Vertrages vom 21. August 1962 aufgeführten Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht stehen in nicht auflösbarem Zusammenhang zu der bezweckten Verwendung des Beklagten im hoheitlichen Bereich und seiner dadurch bedingten persönlichen und fachlichen Eignung. Gerade der Umstand, daß der Beklagte nach der getroffenen Vereinbarung die Studienbeihilfe zurückzahlen soll, wenn er sich entschließt, die mit staatlicher
 
Förderung gewonnenen Fachkenntnisse außerhalb des Dienstes der Bundeswehr zu verwerten, macht die Verknüpfung deutlich, die hier zwischen der von der Klägerin zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und dem von ihr hierfür eingesetzten Mittel besteht.
In dem Hinweis auf die "Förderungswürdigkeit" vor allem wird auch deutlich, daß der Streit um die Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht hier Fragen aufwirft, die auf der gleichen Ebene des öffentlichen Rechts liegen wie die im Vertrag durch die Bezugnahme auf die Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr angesprochenen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungsmittel. Insoweit besteht eine Parallele zu den Rechtsstreitigkeiten, die um die Bedingungen der öffentlich-rechtlichen Bewilligung einer Subvention geführt werden und für die der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist (vgl. BGH NJW 1972, 210/211 m.w. Nachweisen).
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III,
Auf die Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichts wieder herzustellen. Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren fallen der Klägerin zur Last.
Meyer	Dr.	Arndt	Dr.	Hußla
 Keßler	Dr.	Krohn