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BGH · III ZR 205/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 205/67

Für Ansprüche, die auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung mit der Begründung gestützt werden, der Kläger habe die der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegende Verkehrssicherungspflicht bezüglich einer öffentlichen Straße erfüllt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Für den örtlichen Verkehr, an dem nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern in erheblichem Maße auch landwirtschaftliche Fahrzeuge, Pferdefuhrwerke, Radfahrer, Handwagen und Fußgänger beteiligt seien, bringe der Durchgangsverkehr bei Dunkelheit erhebliohe Gefahren. Selbst wenn die Klägerin zur Beleuchtung der Bürgersteige verpflichtet sei, dann habe sie durch die Anbringung einer neuen Straßenbeleuchtung zu demindest auch ein fremdes Geschäft, nämlich das des Beklagten, ausgeführt und könne von ihm mindestens 3/4 der Baukosten ersetzt verlangen. Maßgebend für den Rechtsweg ist die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (BGHZ 5, 76, 81 f; 29, 187, 188 f mit weiteren Nachweisen; 37, 353, 355)# Die Klägerin stützt ihren Anspruch in erster Linie darauf, daß sie ein Geschäft geführt habe, das dem Beklagten kraft seiner Verkehrssicherungspflicht obgelegen habe. Die Verkehrssicherungspflicht — auch die auf öffentlichen Straßen - wird in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, als eine privat-rechtliche Pflicht angesehen, die aus der Schaffung einer Gefahrenlage folgt (BGHZ 9, 373; 14, 83, 85; 27, 278, 281; BGH NJW 1968, 443). Sie trifft für die hier in Rede stehende Ortsdurchfahrt das beklagte Land, dem die Verwaltung der Bundesstraße obliegt (Art. 90 Abs. 2 GG; BGHZ 16, 95, 97 ff; 21, 48, 51; vgl. Bearbeitung (Bartels-perger) An. 38, 70); daran ändert es nichts, daß die (finanzielle) Straßenbaulast auch für die Ortsdurchfahrt der Bund trägt (§ 5 Abs. 1, 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. Nachdem aber die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich als privat-rechtliche Pflicht ansieht, deren Verletzung privat-rechtliche Ansprüche nach § 823 BGB zur Folge hat, muß folgerichtig auch für Ansprüche, die unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigten Bereicherung wegen Verwendungen erhoben werden, die der Erfüllung dieser Pflicht dienen, ebenso wie für Ansprüche aus Verletzung der Pflicht der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben sein. Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs daraus, daß das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für eine Klage als gegeben angesehen hat, mit der die Bundesrepublik von einer Gemeinde die Kosten ersetzt verlangt hat, die sie für die Beleuchtungsanlage von Verkehrszeichen auf der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße aufgewendet hatte (Urt.v. Juni 1966 - IV C 131/65 = VksBl. 1966, 549)* Dort ging es darum, wer aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, nämlich des Reichspolizeikostengesetzes vom 29. Dementsprechend stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht darauf, daß ihre Geschäftsführung dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen habe; sie macht vielmehr geltend, daß ohne ihre Geschäftsführung eine Pflicht des Landes nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, und daß sie deshalb gemäß § 683 Satz 2 iYm § 679 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen fordern könne (vgl. Es erachtet auch nicht als dargetan, daß die Klägerin mit der Anbringung der Beleuchtungsanlage ein Geschäft des Beklagten habe besorgen wollen. Dies wirkt sich allerdings nur für die kleineren Gemeinden mit früher weniger als 9.000 Einwohnern, nunmehr seit dem 1, Januar 1962 mit weniger als 50.000 Einwohnern aus (§ 5 Abs. 2 FStrG, geändert durch Art. 1 Nr. 3, 6 des Änderungsgesetzes vom 10. Das bayerische Landesrecht trifft ebenfalls - auch soweit ihm die Gesetzeskompetenz zusteht - über die Beleuchtungspflicht für die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen keine speziellen Bestimmungen, Nach Art, 51 Satz 1 des Bayerischen Straßenund Wegegesetzes vom 11, Juli 1958 (GVB1 147) - BayStrWG - obliegt den Gemeinden, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit bei allen innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegenden Straßen für die Beleuchtung, die Reinigung, das Schneeräumen und das Streuen bei Glatteis Sorge zu tragen, soweit nicht Verpflichtungen Dritter aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehen und wenn dies zu dem Schutze von Leib, Leben oder Eigentum zwingend erforderlich ist. Da Art. 51 BayStrWG nicht eine eigentliche straßenrechtliche Bestimmung darstellt, sondern sicherheitsrechtlichen Charakter trägt (Amtliche Begründung zu § 51 BayStrWG, abgedruckt bei Sieder/Zeitler aaO Art. 51 An. 1), ist sie - obwohl das Gesetz nach seinem Art. 1 für Bundesstraßen im allgemeinen nicht gilt - auch auf die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen anzuwenden ( Sieder/Zeitler aaO An. 7). Nach Satz 2 der Bestimmung können die Gemeinden die für das Schneeräumen und das Streuen bei Glatteis entstandenen Kosten von dem ersetzt verlangen, der im Das ist durch die Neufassung des Art. 51 Abs. 1 BayStrWG idF der Bekanntmachung vom 25. Hervorzuheben ist weiter, daß die Beleuchtung nach bayerischem Landesrecht nicht zu den Aufgaben der Straßenbaulast gehört ( Art. 9 Abs.3 BayStrWG). 1176, 1198 - den Gemeinden innerhalb der Ortsdurchfahrten die Beleuchtung im Rahmen des Zumutbaren auf.Das Berliner Straßengesetz vom 11. Indessen können aus der Berliner Regelung keine allgemeinen Folgerungen für die Frage gezogen werden, ob die Beleuchtung der Gemeinde oder einer anderen Körperschaft obliegt, da in Berlin eine solche Unterscheidung nicht in Betracht kommt. Me Frage, wer die Kosten der allgemein üblichen Beleuchtung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Orten mit weniger als früher 9.000 und jetzt 50.000 Einwohnern zu tragen hat, ist letzten Endes eine Frage des finanziellen Ausgleichs unter den beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Gemeinde, möglicherweise auch Land). Hätten sich aufgrund der Verkehrssicherungspflicht Hand (oder Bund) einerseits und Gemeinde andererseits an der Beleuchtung der Ortsdurchfahrten und den daraus entstehen den Kosten zu beteiligen, dann müßte über das Maß dieser Beteiligung von Fall zu Fall *)e nach den jeweiligen Umständen entschieden werden. Dabei ist noch zu bedenken, daß die Anschauungen über Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht sich entsprechend der Entwicklung des Verkehrs wandeln können und werden. Das könnte zu einer Vermehrung der Unsicherheit führen, die - wie der vorliegende Pall zeigt - dann entstehen kann, wenn die Verkehrssicherungspflicht für ein und dieselbe Straße sich auf zwei Körperschaften verteilt und die Beleuchtungspflicht sich für jede dieser Körperschaften als Teil der Verkehrssicherungs pflicht erweisen würde. Die Verkehrssicherungspflicht des Landes erstreckt sich nur auf den Straßenkörper (nebst Zubehör und Anlagen) der Bundesstraße, während für die Gehwege entlang der Ortsdurchfahrt die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig ist. Die Verkehrssicherungspflicht des Landes umfaßt nicht die Pflicht zur Beleuchtung der Ortsdurchfahrt in der klagenden Stadt. Denn die Fahrbahn der Bundesstraße ist, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, so angelegt und ausgebaut, daß sie keine besonderen Gefahrenstellen aufweist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, soll die Straßenverkehrssicherungspflicht den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen entstehen können. Hierbei handelt es sich indessen um Vorgänge, die den Zustand der Straße beeinflussen, und deshalb obliegt die Beseitigung der durch sie verursachten Gefahr (auch) dem Verkehrssicherungspflichtigen. Nicht zu verkennen ist freilich, daß die Beleuchtung der Straßen im Ortsinnern mindestens für wichtige Verkehrswege allgemein als erforderlich angesehen wird (vgl. S. 122 davon auszugehen, daß die allgemeine Beleuchtung ein Mittel zur Förderung des gemeindlichen Lebens und zur Belebung der wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bestrebungen in der Gemeinde darstellt und damit zu einer über ihre ursprüngliche polizeiliche Bedeutung hinausgewachsenen Gemeindeangelegenheit geworden ist. Es kann deshalb daraus, daß allgemein die Beleuchtung wichtiger Straßen im Ortsinnern für erforderlich gehalten wird, noch nicht der Schluß gezogen werden, die Beleuchtungspflicht obliege in jedem Palle dem Verkehrssicherungspflichtigen. Da die Gemeinde für die Gehwege sicherungspflichtig ist, deren Beleuchtung sich meist von der der Pahrbahn praktisch nicht trennen läßt, und da die Pahrbahn der Ortsdurchfahrt keine besonderen Gefahrenstellen aufweist, hat das Berufungsgericht vielmehr mit Recht verneint, daß die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes die Pflicht zur Beleuchtung der Ortsdurchfahrt einschließe. Dieser Gesichtspunkt vermag zwar nicht zu bewirken, daß sich die Straßenverkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Pahrbahn der Ortsdurchfahrt auch nur teilweise vom beklagten Lande auf die Gemeinde verlagert, er läßt aber immerhin das gewonnene Ergebnis als nicht unbillig erscheinen. Insbesondere ist daraus, daß das Land die (technische) Straßenbaulast (im Gegensatz zu der den Bund treffenden finanziellen) und damit die Wegeunterhaltungspflicht (BGHZ 24, 124, 130) und die Verkehrs sicherungspflicht trägt, nichts für den Umfang der zuletzt genannten Pflicht herzuleiten. Zudem umfaßt nach noch herrschender Ansicht die Straßenbaulast grundsätzlich nicht die Beleuchtungspflicht, wenn auch die Beleuchtungseinrichtungen, soweit eine Rechtsverpflichtung zur Beleuchtung besteht, ggfs, zu den Bestandteilen der Bundesfernstraßen iip Sinne des § 1 Abs.4 FStrG gehören (Kodal aaO S. Ber Bund hat sich neuerdings lediglich bereit erklärt, die Kosten der Beleuchtung von notwendigen Fußgängerüberwegen im Bereich der Bundesstraßen zu tragen (Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 15. September 1962 zeigt, die offensichtlich die Verteilung der Kosten des Ausbaus der Ortsdurchfahrt zwischen dem Bund und der Klägerin abschließend regeln sollte, war seinerzeit auch diese nicht der Ansicht, die Beleuchtungskosten müßten ihr ganz oder teilweise abgenommen werden. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß nach bestehender Rechtsauffassung die Beleuchtungspflicht zu dem Inhalt der Straßenbaulast, sei es allgemein oder im Falle der Bundesstraßen (§ 3 FStrG) im besonderen gehöre. Da die Ortsdurchfahrt so ausgebaut ist, daß sie keine besonderen Gefahrenpunkte aufweist, führt auch der vermehrte und schnellere Verkehr nicht zu einer Da nach alledem die Klägerin nicht eine dem Land obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat, stehen ihr gegen dieses keine Ansprüche aus Geschäftsführung oder aus Bereicherung zu.

Zitierte Normen: § 13 GVG Art. 90 GG § 839 BGB § 5 FStrG § 5b StVG § 3 StVO § 51 BayStrWG § 1 FStrG § 97 ZPO
KostenOrtsdurchfahrtBeleuchtungspflichtBeleuchtungVerkehrssicherungspflichtStraßeKlägerinGemeinde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GVG § 13
Für Ansprüche, die auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung mit der Begründung gestützt werden, der Kläger habe die der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegende Verkehrssicherungspflicht bezüglich einer öffentlichen Straße erfüllt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
BGB § 823 Ea; BundesfernstraßenG §§ 3, 5; Bay. Straßenund WegeG Axt. 51
Zur Beleuchtungspflicht für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Bayern.
BGH, Urt.v. 22. Februar 1971 - III ZR 205/67 - OLG Nürnberg
LG Bamberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 205/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Februar 1971 Schorm,
 JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Stadt £ vbhhbimhhw *
treten durch den Ersten Bürgermeister,
 gesetzlich ver-
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
Br.
und
 gegen
den Freistaat B a y e r n ,______vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion	BrflHBstraße ■,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19* Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
In den Jahren 1961 bis 1964 baute das Straßenbauamt
 dem 28. September 1962 trafen die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung vertreten durch das genannte Straßenbauamt, und die klagende Stadt, die etwa 3.000 Einwohner zählt, eine Vereinbarung, in der insbesondere die technische und finanzielle Beteiligung der Vertragspartner an dem Vorhaben festgelegt wurde. Hinsichtlich der Beleuchtung der Ortsdurchfahrt ist le-
Von Rechts wegen
 Tatbestand
sstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt auf einer Strecke von 650 m aus. Unter
 
diglich gesagt: "Reinigung, Beleuchtung und Winterdienst auf den Gehwegkonsolen des BreBBBHHB-Durchlasses obliegen der Stadt in voller Breite”. Die Klägerin ließ in der Zeit vom Dezember 1963 bis 30. März 1964 - unstreitig nach dem Abschluß der wesentlichen Bauarbeiten - die bisherige Beleuchtungsanlage der Ausbaustrecke durch eine leistungsfähigere ersetzen; sie wendete dafür nach ihrem Vortrag 14.852,39 DM auf.
Sie fordert die Erstattung eines Teilbetrages dieser Summe und trägt vor: Sie habe die Beleuchtungsanlage in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Beklagten erstellt, da dieser und nicht die Klägerin für die gesamte Ortsdurchfahrt Verkehrssicherungs- und damit beleuchtungspflichtig sei und der Ersatz der alten, den Erfordernissen des Verkehrs nicht mehr entsprechenden Beleuchtungsanlage im öffentlichen Interesse gelegen habe. Die Straße trage in erster Linie überörtlichen Durchgangsverkehr. Daneben diene sie dem ortsgebundenen Verkehr der Klägerin. Der Verkehr auf ihr sei erheblich, züaal der Fremdenverkehr und der Verkehr naheliegender Steinbrüche eine weitere Verkehrsbelastung brächten. Für den örtlichen Verkehr, an dem nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern in erheblichem Maße auch landwirtschaftliche Fahrzeuge, Pferdefuhrwerke, Radfahrer, Handwagen und Fußgänger beteiligt seien, bringe der Durchgangsverkehr bei Dunkelheit erhebliohe Gefahren. Zwar sei die Ortsdurchfahrt ausreichend breit und weise keine scharfen Kurven auf, doch seien die Kreuzungen nicht immer gut einsehbar.
Bei Dunkelheit seien sie besondere Gefahrenpunkte. Ferner
 
wären ohne eine Straßenbeleuchtung die Fußgänger beim Überqueren der Straße besonders gefährdet, zu demal mit Nebel, Regen und verstärkter Sichtbehinderung gerechnet werden müsse. Die frühere Beleuchtung sei spärlich gewesen und habe allenfalls den Anforderungen einer Straße untergeordneter Verkehrsbedeutung genügt. Wegen des Ausbaus der Bundesstraße habe man die Beleuchtung den veränderten Verhältnissen anpassen müssen. Selbst wenn die Klägerin zur Beleuchtung der Bürgersteige verpflichtet sei, dann habe sie durch die Anbringung einer neuen Straßenbeleuchtung zu demindest auch ein fremdes Geschäft, nämlich das des Beklagten, ausgeführt und könne von ihm mindestens 3/4 der Baukosten ersetzt verlangen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 6.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben (§ 13 GVG). Maßgebend für den Rechtsweg ist die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (BGHZ 5,
 76, 81 f; 29, 187, 188 f mit weiteren Nachweisen; 37, 353, 355)# Die Klägerin stützt ihren Anspruch in erster Linie darauf, daß sie ein Geschäft geführt habe, das dem Beklagten kraft seiner Verkehrssicherungspflicht obgelegen habe. Die Verkehrssicherungspflicht — auch die auf öffentlichen Straßen - wird in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, als eine privat-rechtliche Pflicht angesehen, die aus der Schaffung einer Gefahrenlage folgt (BGHZ 9, 373; 14, 83, 85; 27, 278, 281; BGH NJW 1968, 443). Sie trifft für die hier in Rede stehende Ortsdurchfahrt das beklagte Land, dem die Verwaltung der Bundesstraße obliegt (Art. 90 Abs. 2 GG; BGHZ 16, 95, 97 ff; 21, 48, 51; vgl. auch GG Bonner Kommentar Art. 90, 2. Bearbeitung (Bartels-perger) Anm. 38, 70); daran ändert es nichts, daß die (finanzielle) Straßenbaulast auch für die Ortsdurchfahrt der Bund trägt (§ 5 Abs. 1, 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1961 - BGBl I 1741 -FStrG; Bonner Kommentar aaO Anm. 71).
 
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1967 - Nr. 322 VII 66 = BayVGHE 23 (1970), 8, das für einen vergleichbaren Fall den Verwaltung srechtsweg als gegeben ansieht, gibt zu einer anderen Beurteilung der Rechtswegfrage keinen Anlaß. Es geht davon aus, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften handelten bei der Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten hoheitlich mit der Folge, daß deren Verletzung zu Amtshaftung sansprüchen nach § 839 BGB führe. Freilich geht der Rechtsstreit im Kern um den finanziellen Ausgleich der Lasten, die öffentlich-rechtliche Körperschaften in Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben aufgewendet haben, und damit um einen Sachverhalt, der im öffentlichen Recht wurzelt. Nachdem aber die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich als privat-rechtliche Pflicht ansieht, deren Verletzung privat-rechtliche Ansprüche nach § 823 BGB zur Folge hat, muß folgerichtig auch für Ansprüche, die unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigten Bereicherung wegen Verwendungen erhoben werden, die der Erfüllung dieser Pflicht dienen, ebenso wie für Ansprüche aus Verletzung der Pflicht der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben sein.
Auch das Urteil des Gerichtshofs für Komnetenzkonflikte beim Bayerischen Obersten Landesgericht vom 17. Dezember 1957 (NJW 1959, 1195) gibt zu einer anderen Betrachtung keinen Anlaß; nach ihm kann der Anspruch auf Instandsetzung einer öffentlichen Straße nicht vor den Zivilgerichten
 
gegen die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde in form eines beseitigenden Unterlassungsanspruches" geltend gemacht werden. Das Urteil betrifft also einen Anspruch anderer Art als des hier erhobenen.
Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs daraus, daß das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für eine Klage als gegeben angesehen hat, mit der die Bundesrepublik von einer Gemeinde die Kosten ersetzt verlangt hat, die sie für die Beleuchtungsanlage von Verkehrszeichen auf der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße aufgewendet hatte (Urt.v. 3. Juni 1966 - IV C 131/65 = VksBl. 1966, 549)* Dort ging es darum, wer aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, nämlich des Reichspolizeikostengesetzes vom 29. April 1940 (RGBl I 688) und des Art. 14 Abs. 5 und 7 der Durchführungsverordnung hierzu vom 23# September 1940 (RGBl I 1260) diese Kosten zu tragen habe. Im vorliegenden Pall geht es dagegen nicht - wenigstens nicht unmittelbar - wie in jenem um einen Kostenausgleich aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen.
II.
Unstreitig hat die Klägerin vor Inangriffnahme der Arbeiten die Herstellung der Beleuchtungsanlage auf Kosten des Bundes verlangt (Schreiben vom 26. November 1963); das Straßenbauamt hat alsbald
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abgelehnt. Dementsprechend stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht darauf, daß ihre Geschäftsführung dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen habe; sie macht vielmehr geltend, daß ohne ihre Geschäftsführung eine Pflicht des Landes nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, und daß sie deshalb gemäß § 683 Satz 2 iYm § 679 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen fordern könne (vgl. Staudinger BGB 11. Aufl. § 679 Rdz. 7).
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das beklagte Land sei nicht aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen, die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße zu beleuchten. Es erachtet auch nicht als dargetan, daß die Klägerin mit der Anbringung der Beleuchtungsanlage ein Geschäft des Beklagten habe besorgen wollen.
Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Jedenfalls aufgrund der im ordentlichen Rechtsweg allein verfolgbaren und verfolgten bürgerlich-recht*-lichen Anspruchsgrundlagen kann die klagende Gemeinde nicht die Erstattung der Kosten der Beleuchtungsanlage fordern, und zwar deshalb nicht, weil das beklagte Land nicht kraft seiner Verkehrssicherungspflicht gehalten war, die Beleuchtungsanlage der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße zu erstellen.
1. Vorauszuschicken ist: Die Beleuchtungspflicht für die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen ist bundesgesetzlich nicht durch eine besondere Vorschrift ge  9 -
regelt; das Bundesfernstraßengesetz (EStrG) schweigt.
Dies wirkt sich allerdings nur für die kleineren Gemeinden mit früher weniger als 9.000 Einwohnern, nunmehr seit dem 1, Januar 1962 mit weniger als 50.000 Einwohnern aus (§ 5 Abs. 2 FStrG, geändert durch Art. 1 Nr. 3, 6 des Änderungsgesetzes vom 10. Juli 1961 - BGBl I 877).
In größeren Orten kommt mindestens im Regelfall nur die Gemeinde als Trägerin der Beleuchtungspflicht in Betracht.
Ebensowenig enthielt das frühere Reichsrecht spezielle einschlägige Bestimmungen.
Die im Jahre 1964 noch geltenden, durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßentrerkehrsgesetzes vom 14. März 1965 (BGBl I 388) aufgehobenen Bestimmungen des § 12 des Reichspolizeikostengesetzes vom 29* April 1940 (RGBl I 688) - abgedruckt bei Kodal Straßenrecht S. 837 -und des Art. 14 Abs. 5 und 7 der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 23. September 1940 (RGBl I 1260)- abgedruckt bei Kodal aaO - enthielten keine derartige Regelung. Art. 14 Abs. 7 der DVO, nach dem die Kosten der Beschaffung usw. von Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen auch die Kosten für die Beleuchtungseinrichtungen und ihren Betrieb umfassen und als Träger der Straßenbaulast hinsichtlich dieser Kosten u.a. für die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen die Gemeinden gelten, betrifft nicht die allgemeine Straßenbeleuchtung, sondern die Beleuchtung von Verkehrszeichen und Anlagen ( Sieder/Zeitler Bayer. Straßenund Wegegesetz Art. 51 Anm. 5). Ebensowenig sagt
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der durch Art« 1 des genannten Änderungsgesetzes eingeführte § 5 b StVG etwas über die Kosten der allgemeinen Straßenbeleuchtung, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt. Dasselbe gilt für § 3 StVO (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 17* Aufl. § 3 StVO Rdz. 16 - Anm. 11 a).
Das bayerische Landesrecht trifft ebenfalls - auch soweit ihm die Gesetzeskompetenz zusteht - über die Beleuchtungspflicht für die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen keine speziellen Bestimmungen, Nach Art, 51 Satz 1 des Bayerischen Straßenund Wegegesetzes vom 11, Juli 1958 (GVB1 147) - BayStrWG - obliegt den Gemeinden, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit bei allen innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegenden Straßen für die Beleuchtung, die Reinigung, das Schneeräumen und das Streuen bei Glatteis Sorge zu tragen, soweit nicht Verpflichtungen Dritter aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehen und wenn dies zu dem Schutze von Leib, Leben oder Eigentum zwingend erforderlich ist. Da Art. 51 BayStrWG nicht eine eigentliche straßenrechtliche Bestimmung darstellt, sondern sicherheitsrechtlichen Charakter trägt (Amtliche Begründung zu § 51 BayStrWG, abgedruckt bei Sieder/Zeitler aaO Art. 51 Anm. 1), ist sie - obwohl das Gesetz nach seinem Art. 1 für Bundesstraßen im allgemeinen nicht gilt - auch auf die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen anzuwenden ( Sieder/Zeitler aaO Anm. 7).
Nach Satz 2 der Bestimmung können die Gemeinden die für das Schneeräumen und das Streuen bei Glatteis entstandenen Kosten von dem ersetzt verlangen, der im
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allgemeinen für diese Straße Verkehrssicherungspflichtig ist. Über die Kosten der Beleuchtung sagt die Bestimmung nichts. Der Gesetzgeber geht also anscheinend, wie aus Satz 2 gefolgert werden kann, davon aus, daß trotz der grundsätzlichen Subsidiarität der in Satz 1 genannten Aufgaben die Beleuchtung in erster Linie eine gemeindliche Angelegenheit ist, mag auch eine allgemeine gemeindliche Beleuchtungspflicht durch Art. 51 BayStrWG nicht eingeführt sein ( Sieder/Zeitler aaO Anm. 5 am Ende).
Denn anderenfalls hätte es nahegelegen, ebenso wie in den übrigen in Satz 2 geregelten Fällen den Gemeinden auch für Beleuchtungskosten einen Erstattungsanspruch zuzubilligen. Indessen bleibt zu beachten, daß nach Satz 1 der Bestimmung auch hinsichtlich der Beleuchtungspflicht Verpflichtungen Dritter, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehen, der gemeindlichen Beleuchtungspflicht Vorgehen. Das ist durch die Neufassung des Art. 51 Abs. 1 BayStrWG idF der Bekanntmachung vom 25. April 1968 (GVB1 64) noch durch die Einfügung der Worte "insbesondere der Verkehrssicherungsp#licht" nach dem Worte "Rechtsvorschriften" besonders betont worden.
Hervorzuheben ist weiter, daß die Beleuchtung nach bayerischem Landesrecht nicht zu den Aufgaben der Straßenbaulast gehört ( Art. 9 Abs. 3 BayStrWG). Diese Bestimmung gilt indes nicht für Bundesstraßen, wie Art. 1 BayStrWG entsprechend der Gesetzgebungskompetenz zu dem Ausdruck bringt.
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Von den sonstigen Landesstraßengesetzen legt § 43 des Straßengesetzes von Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (Gesetzblatt 127) - abgedruckt bei Kodal Straßenrecht S. 1176, 1198 - den Gemeinden innerhalb der Ortsdurchfahrten die Beleuchtung im Rahmen des Zumutbaren auf.
Das Berliner Straßengesetz vom 11. Juli 1957 (GVB1 743)
- Kodal aaO S. 997 ff - schreibt in § 7 Abs. 5 die Beleuchtung der öffentlichen Straßen in der geschlossenen Ortslage vor, soweit dies im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist; nach der Systematik des Gesetzes ist anzunehmen, daß das Gesetz die Pflicht zur Beleuchtung ebenso wie die zur verkehrsmäßigen Reinigung, für die dies ausdrücklich gesagt ist, zur Straßenbaulast rechnet. Indessen können aus der Berliner Regelung keine allgemeinen Folgerungen für die Frage gezogen werden, ob die Beleuchtung der Gemeinde oder einer anderen Körperschaft obliegt, da in Berlin eine solche Unterscheidung nicht in Betracht kommt.
Die übrigen Landesstraßengesetze (abgedruckt bei Kodal aaO S. 1004 ff) enthalten keine einschlägigen Bestimmungen, so die Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 10. Mai I960 (GBl 51), das hamburgische Wegegesetz vom 4. April 1961 (GVB1 117), das hessische Straßengesetz vom 9. Oktober 1962 (GVB1 437), das Niedersächsische Straßengesetz vom 14. Dezember 1962 (GVB1 251), das Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GVB1 305), das Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz vom 15* Februar 1963 (GVB1 57),
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das Gesetz des Saarlandes über Straßen und Wege vom 2. Mai 1949 (Amtsblatt S. 453) sowie das Straßen-und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (GYB1 S. 237).
Me Frage, wer die Kosten der allgemein üblichen Beleuchtung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Orten mit weniger als früher 9.000 und jetzt 50.000 Einwohnern zu tragen hat, ist letzten Endes eine Frage des finanziellen Ausgleichs unter den beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Gemeinde, möglicherweise auch Land). Regelmäßig werden sowohl die Fahrbahn, für die die Baulast der Bund trägt, wie auch die begleitenden Gehwege beleuchtet, für die die Gemeinde aufzukommen hat, wie noch auszuführen sein wird. Ferner werden, wie der Revision einzuräumen ist, die Verkehrsgefahren im Ort durch den Durchgangsverkehr vermehrt. Aus beiden Gründen wäre eine klarstellende bundesgesetzliche Regelung der Kosten der Beleuchtung angebracht. Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht der von der Sache her gegebene Ausgangspunkt des finanziellen Ausgleichs der beteiligten Körperschaften. Hätten sich aufgrund der Verkehrssicherungspflicht Hand (oder Bund) einerseits und Gemeinde andererseits an der Beleuchtung der Ortsdurchfahrten und den daraus entstehen den Kosten zu beteiligen, dann müßte über das Maß dieser Beteiligung von Fall zu Fall *)e nach den jeweiligen Umständen entschieden werden. Es liegt auf der Hand, daß dies zu Schwierigkeiten und Unsicherheiten führen würde und daß nur allgemeine Regelungen, wie sie das Bundes-
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fernstraßengesetz in §§ 5, 12, 13 und das Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 14. August 1963 (BGBl I 68i) zu dem Beispiel in § 13 enthalten* den Bedürfnissen der Praxis gerecht werden. Dabei ist noch zu bedenken, daß die Anschauungen über Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht sich entsprechend der Entwicklung des Verkehrs wandeln können und werden. So könnte für die hier zu entscheidende Präge von Bedeutung werden, wenn in Zukunft als notwendig angesehen würde, die Fernstraßen auch außerhalb der geschlossenen Ortslage durchgehend oder wenigstens an bestimmten, gefährlicheren Stellen zu beleuchten. Das könnte zu einer Vermehrung der Unsicherheit führen, die - wie der vorliegende Pall zeigt - dann entstehen kann, wenn die Verkehrssicherungspflicht für ein und dieselbe Straße sich auf zwei Körperschaften verteilt und die Beleuchtungspflicht sich für jede dieser Körperschaften als Teil der Verkehrssicherungs pflicht erweisen würde.
2. Die Verkehrssicherungspflicht des Landes erstreckt sich nur auf den Straßenkörper (nebst Zubehör und Anlagen) der Bundesstraße, während für die Gehwege entlang der Ortsdurchfahrt die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig ist. Dies ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revision nicht anzweifelt, aus den §§ 21, 5 Abs. 2 und 3 PStrG iVm Art. 58 BayWStrG ( Siedetf/Zeitler aaO Art. 58 Anm. 19; Zimniok, Bayer. Straßenund Wegegesetz Art. 58 Anm. 5 d).
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Die Verkehrssicherungspflicht des Landes umfaßt nicht die Pflicht zur Beleuchtung der Ortsdurchfahrt in der klagenden Stadt. Denn die Fahrbahn der Bundesstraße ist, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, so angelegt und ausgebaut, daß sie keine besonderen Gefahrenstellen aufweist. Die Dunkelheit allein würde daher'eine Beleuchtung nicht erfordern, wenn es sich um eine außerhalb der Ortslage gelegene Strecke handeln würde. Die Beleuchtung ist vielmehr - jedenfalls in erster Linie - deshalb eingerichtet worden, um den innerörtlichen Verkehr zu sichern. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, soll die Straßenverkehrssicherungspflicht den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen entstehen können. Die Verkehrsteilnehmer sind vor den Gefahren zu schützen, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter Benützung drohen. Inhalt und Umfang der Sicherungspflicht richten sich dabei nach demjenigen Verkehr, dem die Straße aufgrund der Widmung und nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit dient.
Der Sicherungspflichtige hat für die Gefahren einzustehen, die von der Sache ausgehen. Seine Haftung betrifft daher den Zustand der Straße, grundsätzlich aber nicht das Verhalten der Verkehrsteilnehmer (RGZ 121, 404, 407; BGH NJW 1953, 1865; VersR 1957,
109; 1959, 228; VRS 4, 173). Soweit allerdings dieses Verhalten durch die Beschaffenheit der Straße beeinflußt wird, ist die dadurch geschaffene Gefahr der Straße zuzurechnen, so bei Zulassung des Gegenverkehrs auf einem zu schmalen Radweg (BGH LM § 823 (Ec) Nr. 9
= NJW 1958, 545) oder bei plötzlicher Verengung der Fahrbahn (BGH VersR 1958, 551). Auch ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, durch Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig verursachte Verschmutzungen der Straße zu beseitigen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch ein Warnschild auf die Gefahr hinzuweisen (Ölspuren auf der Straße, Verschmutzung durch Ackererde oder durch Viehtrieb - BGH VersR 1956, 778; 1958, 330; NJW 1955, 198 -insoweit in BGHZ 16, 95 nicht abgedruckt; 1962, 34). Hierbei handelt es sich indessen um Vorgänge, die den Zustand der Straße beeinflussen, und deshalb obliegt die Beseitigung der durch sie verursachten Gefahr (auch) dem Verkehrssicherungspflichtigen.
Danach hat der Verkehrssicherungspflichtige unter Umständen und in gewissem Umfang auch zu berücksichtigen, daß die Verkehrsteilnehmer sich nicht immer vorschriftsmäßig verhalten. Das setzt aber - abgesehen von den Fällen der Verschmutzung, des Schaffens von Hindernissen durch liegengebliebene Fahrzeuge, herabgefallene Ladung usw. und ähnlichen Fällen - voraus,-daß die Straße nach ihrer Anlage und Beschaffenheit geeignet ist, Anreiz zu einem Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer zu geben, und daß deshalb an der betreffenden Straßenstrecke ein solches Fehlverhalten eine nicht ganz seltene Erscheinung ist.
Das mag im Einzelfall auch zutreffen, wenn eine Straßenstrecke nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Kraftfahrer häufig verleitet, die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu überschreiten und dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, etwa bei einer besonders kurzen Ortsdurch-
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fahrt, in der die Kraftfahrer erfahrungsgemäß ihre Geschwindigkeit nicht herabsetzen. Daß dies für die hier in Rede stehende Ortsdurchfahrt zutreffe, kann der Revision jedoch nicht zugegeben werden. Dazu genügt weder die allgemeine Erfahrung, daß die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten von Kraftfahrzeugen oft überschritten werden, noch die, daß Fußgänger häufig die Fahrbahn an anderen Stellen als an den vorgesehenen Fußgängerüberwegen überqueren. Beide Umstände stellen keine vom Zustand der Straße ausgehende Gefahr dar, deren Beseitigung dem ■Verkehrssicherungspflichtigen obläge •
Nicht zu verkennen ist freilich, daß die Beleuchtung der Straßen im Ortsinnern mindestens für wichtige Verkehrswege allgemein als erforderlich angesehen wird (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 59).
Diese Beleuchtungspflicht erwächst jedoch nicht allein aus der Verkehrssicherungspflicht, sondern dient auch und wesentlich der allgemeinen Sicherheit, also polizeilichen Zwecken. Darüber hinaus ist mit Kodal, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. S. 122 davon auszugehen, daß die allgemeine Beleuchtung ein Mittel zur Förderung des gemeindlichen Lebens und zur Belebung der wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bestrebungen in der Gemeinde darstellt und damit zu einer über ihre ursprüngliche polizeiliche Bedeutung hinausgewachsenen Gemeindeangelegenheit geworden ist. Auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats sieht in der Beleuchtungspflicht nicht schlechthin einen Ausfluß der
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Verkehrssicherungspflicht, sondern stellt Beleuchtungsund Verkehrs sicherungspflicht - “wenn auch ohne nähere Erörterung - nebeneinander (BGHZ 36, 237, 240/241).
Es kann deshalb daraus, daß allgemein die Beleuchtung wichtiger Straßen im Ortsinnern für erforderlich gehalten wird, noch nicht der Schluß gezogen werden, die Beleuchtungspflicht obliege in jedem Palle dem Verkehrssicherungspflichtigen. Da die Gemeinde für die Gehwege sicherungspflichtig ist, deren Beleuchtung sich meist von der der Pahrbahn praktisch nicht trennen läßt, und da die Pahrbahn der Ortsdurchfahrt keine besonderen Gefahrenstellen aufweist, hat das Berufungsgericht vielmehr mit Recht verneint, daß die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes die Pflicht zur Beleuchtung der Ortsdurchfahrt einschließe. Es kommt hinzu, daß diese Maßnahme, soweit der - berechtigte oder vorschriftswidrige - Verkehr auf der Fahrbahn in Betracht kommt, sich in erster Linie zu dem Schutze des innergemeindliehen Verkehrs auswirkt, nämlich des Verkehrs der Fußgänger, Radfahrer, Handwagen, der landwirtschaftlichen und anderer langsamer Fahrzeuge usw., während die Kraftfahrzeuge, die am Durchgangsverkehr ganz überwiegend beteiligt sind, die nötige Beleuchtung selbst zu stellen haben. Dieser Gesichtspunkt vermag zwar nicht zu bewirken, daß sich die Straßenverkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Pahrbahn der Ortsdurchfahrt auch nur teilweise vom beklagten Lande auf die Gemeinde verlagert, er läßt aber immerhin das gewonnene Ergebnis als nicht unbillig erscheinen.
Was die Revision hiergegen vorbringt, schlägt nicht durch. Insbesondere ist daraus, daß das Land die (technische) Straßenbaulast (im Gegensatz zu der den Bund treffenden finanziellen) und damit die Wegeunterhaltungspflicht (BGHZ 24, 124, 130) und die Verkehrs sicherungspflicht trägt, nichts für den Umfang der zuletzt genannten Pflicht herzuleiten. Zudem umfaßt nach noch herrschender Ansicht die Straßenbaulast grundsätzlich nicht die Beleuchtungspflicht, wenn auch die Beleuchtungseinrichtungen, soweit eine Rechtsverpflichtung zur Beleuchtung besteht, ggfs, zu den Bestandteilen der Bundesfernstraßen iip Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG gehören (Kodal aaO S. 121; Marschall Bundesfernstraßengesetz 2. Aufl. § 1 Anm. 7 S. 42; § 3 S. 109 unter Beleuchtung; Bochalli, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis Bd. 2 S. 586 und 862; Kodal-Gudat, Handbuch des Straßenbaurechts S. 22 unter Beleuchtungspflicht; Krebsbach, Städtetag 1955, 169; a.M. Hitze DVB1. 1965, 593). Bas Bayerische Straßenund Wegegesetz hat das, wie erwähnt, in •Vrt. 9 Abs. 3 ausdrücklich ausgesprochen. Wenn diese Bestimmung auch nicht für die Bundesstraßen gilt, gibt sie doch einen Hinweis zugunsten der herrschenden Auffassung.
Bieser Auffassung entspricht die praktische Handhabung. Ber Bund hat sich neuerdings lediglich bereit erklärt, die Kosten der Beleuchtung von notwendigen Fußgängerüberwegen im Bereich der Bundesstraßen zu tragen (Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 15. Januar 1970, betreffend vorläufige technische Rieht-
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linien für die Anlage und Beleuchtung von Fußgängerüberwegen, abgedruckt im Verkehrsblatt 1970 S. 145)» ohne daß dies nach der Auffassung des Bundes auf einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung beruht. Wie die Vereinbarung vom 28. September 1962 zeigt, die offensichtlich die Verteilung der Kosten des Ausbaus der Ortsdurchfahrt zwischen dem Bund und der Klägerin abschließend regeln sollte, war seinerzeit auch diese nicht der Ansicht, die Beleuchtungskosten müßten ihr ganz oder teilweise abgenommen werden.
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß nach bestehender Rechtsauffassung die Beleuchtungspflicht zu dem Inhalt der Straßenbaulast, sei es allgemein oder im Falle der Bundesstraßen (§ 3 FStrG) im besonderen gehöre. Dementsprechend kann auch nicht gefolgert werden, dem Land obliege die Beleuchtungspflicht, weil es die . (technische) Straßenbaulast trage.
Aus der Straßenbaulast kann daher nichts für die Beleuchtungspflicht hergeleitet werden.
Ebensowenig kann die Revision etwas daraus gewinnen, daß die Straße früher keine Bundesstraße war und damals weniger Verkehr, insbesondere weniger Durchgangs- und Schnellverkehr, zu tragen hatte, und daß sie deshalb mit einer weniger leistungsfähigen Beleuchtungsanlage ausgestattet war. Da die Ortsdurchfahrt so ausgebaut ist, daß sie keine besonderen Gefahrenpunkte aufweist, führt auch der vermehrte und schnellere Verkehr nicht zu einer
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auf der Verkehrssicherungspflicht beruhenden Beleuchtungspflicht des Beklagten; auf das oben Gesagte wird verwiesen.
Da nach alledem die Klägerin nicht eine dem Land obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat, stehen ihr gegen dieses keine Ansprüche aus Geschäftsführung oder aus Bereicherung zu.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Meyer	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Meyer
 Keßler
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