Die Beklagte vermietete die Wohnung an den indischen Ingenieur Rjp. Ihr Sohn sollte weiter in der Y/ohnung bleiben und von der Ehefrau des Ingenieurs verpflegt werden. Die Klägerin beanspruchte die Wohnung der Beklagten für sich und erklärte sich bereit, den Sohn der Beklagten weiter in der Y/ohnung wohnen zu lassen und zu verpflegeno Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Y/ohnung an den Ingeniet zu vermieten» Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1950 sei zwischen ihr und der Beklagten mehrfach fest-gelegt worden, daß sie nach dem Auszug der Beklagten das Haus allein bewohnen solle» Die Klägerin, die im ersten Hechtssuge auch den Ehemann der Beklagten mitverklagt hatte, hatte beantragt, festzustellen, daß die Beklagte und ihr Ehemanr nicht berechtigt seien, ihre Y/ohnung an Dritte zu überlassen» Die Beklagte hat vorgetragen: Es treffe nicht zu, daß zwischen der Klägerin und ihr vereinbart worden so sie solle aus dem Hause ausziehen und dieses solle dan: der Klägerin zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen» Die Vermietung der Wohnung an den Ingenieur Im Berufungsverfahren hat die Klägerin sich bereit erklärt, an die Erbengemeinschaft für die alleinige Nutzung der Räume in dem Haus eine monatliche Miete von 308.— DM zu zahlen und zunächst folgende Anträge angekündigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das landgerichtliche Urteil abzuändern, die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen, und festzustollen, Nachdem die Beklagte und ihr Ehemann inzwischen wieder in die Wohnung in dem Hause zurückgekehrt waren, haben die Parteien die Anträge zur Klage und den Antrag der Widerklage zu a) für erledigt erklärt und gebeten, insoweit die Kosten jeweils der Gegenseite aufzuerlegen . Die Beklagte hat den Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Klägerin nicht ihr Einverständnis zu dem Einzug des Ingenieurs gegeben habe, auf 3.790.— DM errechnet und v/eiter vorgetragen, daß der Ingenieur von ihr außerdem noch 2.210,20 DH Schadensersatz verlange. 3. ) die Klägerin zu verurteilen, die Beklagte von den seitens des Ingenieurs gegen sie geltend gemachten Schadensersatzan-sprüchen in Höhe von 2.210,20 DM zu befreien, Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und dahin neu gefasst: Mit der Revision begehrt die Beklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung gemäß Buchstabe b) der Widerklage zurückzuweisen, auf die Berufung der Beklagten gemäß Ziffer 2.) und 3.) ihrer Berufungsanträge zu erkennen und die Kosten für die erledigte V/iderklage zu Buchstabe a) der Klägerin auf zuerlegen. 1. ) Soweit die Klägerin beantragt hatte, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, di Wohnung an Dritte zu überlassen, und daß die Klägeri gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 308 I an die Erbengemeinschaft berechtigt sei, zusätzlich noch die Wohnung der Beklagten zu benutzen, haben di Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt erklärt« Dies hat das Berufu gericht zu einer Kostcnentscheidung gemäß § 91 a ZPO zu Lasten der Klägerin geführt. Erwägung: Die Beklagte v/äre mit diesem Anspruch (§§ 2038, 745 BGB) unterlegen» Each der Beweisaufnahme müsse als erwiesen angesehen werden, daß unter den Parteien vereinbart worden sei, daß die Beklagte aus dem Hause ausziehe und die Klägerin dieses allein bewohnen solle» Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet, einer Vermietung der Wohnung an Dritte durch die Beklagte zuzustimmen» Diese Erwägung führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß auch die weiteren Widerklageanträge unbegründet seien, da die Klägerin, wenn sie nicht verpflichtet gewesen sei, einer Vermietung der Wohnung durch die Beklagte an Dritte zuzustimmen, durch ihre Weigerung, sich mit der Vermietung der Wohnung an den Ingenieur einverstanden zu erklären, auch nicht schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht zur Vermietung verletzt haben könne» War ober hier eine Regelung dahin getroffen worden, daß nach dem Auszuge der Beklagten die Klägerin das Haus allein bewohnen sollte, dann war auch die Beklagte an diese Abmachung gebunden und konnte von der Klägerin nicht die Zustimmung zu einer anderen Benutzungsart verlangen» Die Klägerin hielt sich vielmehr nur im Rahmen der getroffenen Abmachung, wenn sie ihre noch § 2038 Abs» 1 BGB erforderliche Zustimmung zu dem zwischen der Beklagten und dem Ingenieur R^ abgeschlosse nen Mietvertrag verweigerte» Denn der Mietbesitz dos Ingenieurs R^ hätte zu einer der Vereinbarung der Parteien widersprechenden Benutzungsart des Hauses geführt» a] Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer Rüge: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin in erster Instanz ein "antizipiertes’' Geständnis dahin abgelegt habe, die Familien der Klägerin und der Beklagten hätten sich seinerzeit dahin geeinigt, sich das Haus derart zu teilen, daß jeweils eine provisoriüc getrennte Wohnung von den Parteien bewohnt werde» Infolgedessen habe das Berufungsgericht den abweichende Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO beachten dürfen Die Klägerin habe jedoch nicht vorgetragen, daß ihr Geständnis durch einen Irrtum veranlaßt worden sei, so daß die von dem Berufungsgericht getroffene Feststollun keinen Bestand haben könne, die Parteien hätten vereinbart, daß die Beklagte aus dem Hause ausziehen und die Klägerin dieses allein bewohnen solle» Die Revision übersieht hierbei, daß die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nur vorgetragen hatte, zwischen den Parteien sei mehrfach festgelegt worden, nach dem Auszug der Beklagten solle die Klägerin dos Haus allein bewohnen» Ausdrücklich ist hierzu noch Lag die unter den Parteien unstreitige Vereinbarung des gemeinsamen Wohnens in dem Hause vor und war darüber, v/ie lange dieser Zustand andauern sollte, nichts vereinbart v/orden - und etwas Gegenteiliges hal auch die Klägerin nicht vorgetragen -, dann ließ sich aus dem einverständlichen Ausbau der Wohnung der Beklagten weder etwas dafür noch dagegen schließen, daß zwischen den Parteien die Abmachung getroffen v/orden sei, v/enn die Beklagte doch einmal aus ihrer Wohnung ziehen würde, sei es auch in noch nicht absehbarer Zei dann solle die Klägerin das Haus allein bewohnen. Soweit aber anläßlich des V/ohnungsausbaus über ein späteres Bewohnen de3 Hauses durch die Klägerin allein kein V/ort gefallen sein soll, stellt diese von der Beklagten behauptete Tatsache lediglich ein Indiz dar, zu dessen Würdigung unter dem Gesichtspunkt, ob es geeignet sei, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung zu widerlegen, das Berufungsgericht noch § 286 ZPO frei war? Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht nur aus den Bekundungen der Zeuginnen and gewonnen hat» Eie Aussagen noch weiterer Zeugen haben dem Berufungsgericht vielmehr die Überzeugung gegeben, schon zu Lebzeiten des Vaters der Parteien sei zwischen diesem und seinen Töchtern besprochen worden, daß die Klägerin nach dem Auszug der Beklagten da3 Hauo allein bewohnen solle» Au3 den Aussagen der Zeuginnen und hat das Berufungsgericht alsdann nur entnommen, daß diese beabsichtigte Regelung auch nach dem Tode des Vaters zwischen den Parteien weiter aufrecht erhalten worden sei» Eine solche Auslegung läßt, was in der Revision allein beachtlich wäre, weder eine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen, noch einen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschrift c n erkenneno Ohne Rechtsirrtum konnte daher das Berufungsgericht die Beweisaufnahme dahin würdigen, daß unter den Parteien eine Vereinbarung dahin getroffen war, nach dem Auszug der Beklagten aus dem Hause habe dies von der Klägerin allein bewohnt werden sollen» d) Soweit von der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich nicht darauf berufen können, daß sie die Wohnung nicht habe endgültig aufgeben wollen, sondern nur vorübergehend verzogen sei, als fehlerhaft gerügt wird, bedarf dies keiner Erörterung. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, ihr Fortzug sei nur als vorübergehend geplant gewesen, so hätte dies sie nicht berechtigt, von der Klägerin die Zustimmung zur Vermietung der Wohnung an einen Dritten zu verlangen»
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 205/64 URTEIL
Verkündet am
16o Mai 1966 Scheibl, Justiz-obersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Ehefrau Agnes in H
geb
Beklagten9 Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Ehefrau Katharina M
in
geb o
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Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr0
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr, Beinhardt
für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7° Zivilsenats des Oherlandesgorichts in Düsseldorf vom 21. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern. Sie waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Hausgrundstücks D^HBIH? Hd|straßo Auf Grund einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung bewohnte die Klägerin die Räume des Hauses im Obergeschoß, während die Beklagte nebst ihrem Ehemann und ihrem Sohne die Räume im Erdgeschoß bewohnte. Im Prühjahr I960 räumten die Beklagte und ihr Ehemann ihre Wohnung und zogen in die Pfalz, v/o der Ehemann der Beklagten eine neue Stellung gefunden hatte. Die Beklagte vermietete die Wohnung an den indischen Ingenieur Rjp.
Ihr Sohn sollte weiter in der Y/ohnung bleiben und von der Ehefrau des Ingenieurs verpflegt werden. Dieser
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oolite die Wohnung wieder räumen, wenn die Beklagte und ihr Ehemann zurückkehren würden.
Die Klägerin beanspruchte die Wohnung der Beklagten für sich und erklärte sich bereit, den Sohn der Beklagten weiter in der Y/ohnung wohnen zu lassen und zu verpflegeno
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Y/ohnung an den Ingeniet zu vermieten» Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1950 sei zwischen ihr und der Beklagten mehrfach fest-gelegt worden, daß sie nach dem Auszug der Beklagten das Haus allein bewohnen solle»
Die Klägerin, die im ersten Hechtssuge auch den Ehemann der Beklagten mitverklagt hatte, hatte beantragt, festzustellen, daß die Beklagte und ihr Ehemanr nicht berechtigt seien, ihre Y/ohnung an Dritte zu überlassen»
Die Beklagte und ihr Ehemann hatten um Klageabweisung gebeten»
Der Ehemann der Beklagten hatte 3ich darauf berufen, den Mietvertrag nicht mit abgeschlossen zu haben»
Die Beklagte hat vorgetragen: Es treffe nicht zu, daß zwischen der Klägerin und ihr vereinbart worden so sie solle aus dem Hause ausziehen und dieses solle dan: der Klägerin zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen» Die Vermietung der Wohnung an den Ingenieur
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habe sich als eine erbrechtliche Verwaltungsmaßnahme dargestellt, der sieh die Klägerin zu Unrecht widersetzt habe0 Der Ingenieur R^ sei nach kurzem «Aufenthalt in der Wohnung wieder ausgezogen. Bio Klägerin müsse ihr daher den Mietausfall für die Zeit vom 1p Mai bis 1p September 1962 in Höhe von 650.— BM ersetzen«
Unter Erhebung einer Widerklage hat die Beklagte beantragt,
a) die Klägerin zu verurteilen, damit einverstanden zu sein, daß die Beklagte die Wohnung an einwandfreie dritte Personen für die Zeit ihrer Abwesenheit vermiete,
b) die Klägerin zu verurteilen, an sie 650.— BI! nebst 4 # Zinsen seit dem 14. 9° 1962 zu zahlen,
c) festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen durch ihre 'Weigerung weiter entstehenden Schaden zu ersetzen«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 650.— BM nebst Zinsen zu zahlen» Bie weitergehende Widerklage hat es abgewiesen und die Kosten entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen unter den Parteien verteilt o
Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Klägerin und die Beklagte Berufung eingelegt, die Klägerin jedoch nur in Richtung gegen die Beklagte, so daß das klagoabwoisende landgerichtlichc Urteil in Richtung gegen den Ehemann der Beklagten rechtskräftig geworden ist«
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Im Berufungsverfahren hat die Klägerin sich bereit erklärt, an die Erbengemeinschaft für die alleinige Nutzung der Räume in dem Haus eine monatliche Miete von 308.— DM zu zahlen und zunächst folgende Anträge angekündigt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das landgerichtliche Urteil abzuändern, die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen, und festzustollen,
1. ) daß die Beklagte nicht berechtigt ist,
die Wohnung an Dritte zu überlassen,
2. ) daß die Klägerin gegen Zahlung eines monat-
lichen Mietzinses von 308 DM an die Erbengemeinschaft berechtigt ist, zusätzlich noch die Wohnung der Beklagten zu benutzen.
Die Beklagte hat zunächst den Antrag angekündigt, die Berufung der Klägerin zurückzuv/eisen, das land-gerichtliche Urteil abzuändern und nach ihren früheren Anträgen zu erkennen.
Nachdem die Beklagte und ihr Ehemann inzwischen wieder in die Wohnung in dem Hause zurückgekehrt waren, haben die Parteien die Anträge zur Klage und den Antrag der Widerklage zu a) für erledigt erklärt und gebeten, insoweit die Kosten jeweils der Gegenseite aufzuerlegen .
Die Beklagte hat den Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Klägerin nicht ihr Einverständnis zu dem Einzug des Ingenieurs gegeben habe, auf 3.790.— DM errechnet und v/eiter vorgetragen, daß der Ingenieur von ihr außerdem noch 2.210,20 DH Schadensersatz verlange.
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I
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Die Klägerin hat um gänzliche Abweisung der Y/iderklage gebeten«
Die Beklagte hat beantragt,
I«) die Berufung der Klägerin zurüeksuweisen,
2. ) die Klägerin zu verurteilen, an die Be-
klagte 3.790,—DM nebst 4 Binsen seit dem 30.3.1962 zu zahlen,
3. ) die Klägerin zu verurteilen, die Beklagte
von den seitens des Ingenieurs gegen sie geltend gemachten Schadensersatzan-sprüchen in Höhe von 2.210,20 DM zu befreien,
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und dahin neu gefasst:
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung hat es entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien vorgenommen.
Mit der Revision begehrt die Beklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung gemäß Buchstabe b) der Widerklage zurückzuweisen, auf die Berufung der Beklagten gemäß Ziffer 2.) und 3.) ihrer Berufungsanträge zu erkennen und die Kosten für die erledigte V/iderklage zu Buchstabe a) der Klägerin auf zuerlegen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe t
1. ) Soweit die Klägerin beantragt hatte, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, di Wohnung an Dritte zu überlassen, und daß die Klägeri gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 308 I an die Erbengemeinschaft berechtigt sei, zusätzlich noch die Wohnung der Beklagten zu benutzen, haben di Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt erklärt« Dies hat das Berufu gericht zu einer Kostcnentscheidung gemäß § 91 a ZPO zu Lasten der Klägerin geführt. Da die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist das Berufungsurteil, soweit die Klage in Rede stand, rechtskräftig gev/ord
In die Revisionsinstanz ist daher nur noch die ..Widerklage entsprechend der in der Berufungs- und Revisionsinstanz gestellten Anträge insoweit gelangt als das Berufungsgericht die Zahlungsansprüche der B klagten in Höhe von 650.— DM nebst Zinsen und 3 »790 nebst Zinsen sowie ihren Befreiungsanspruch in Höhe von 2.210,20 DM abgewiesen hat«
2. ) Auch soweit die Beklagte begehrt hatte, die Klägerin zu verurteilen, damit einverstanden zu sein daß die Beklagte die Wohnung an einwandfreie dritte Personen für die Zeit ihrer Abwesenheit vermiete, hal die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies hat das Berufungsgericht dazu geführt, die Kosten insoweit gemäß § 91 e ZPO der Beklagten aufzuerlegen mit der
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Erwägung: Die Beklagte v/äre mit diesem Anspruch (§§ 2038, 745 BGB) unterlegen» Each der Beweisaufnahme müsse als erwiesen angesehen werden, daß unter den Parteien vereinbart worden sei, daß die Beklagte aus dem Hause ausziehe und die Klägerin dieses allein bewohnen solle» Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet, einer Vermietung der Wohnung an Dritte durch die Beklagte zuzustimmen» Diese Erwägung führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß auch die weiteren Widerklageanträge unbegründet seien, da die Klägerin, wenn sie nicht verpflichtet gewesen sei, einer Vermietung der Wohnung durch die Beklagte an Dritte zuzustimmen, durch ihre Weigerung, sich mit der Vermietung der Wohnung an den Ingenieur einverstanden zu erklären, auch nicht schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht zur Vermietung verletzt haben könne»
3») Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und die von der Revision erhobenen Bügen bleiben erfolglos»
Wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat, hätte sich eine Vermietung der Wohnung an den Ingenieur Bao als eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 BGB dargestellt (vgl. HGZ 58, 36, 37). Grundsätzlich ist aber nach der bei der Nachlaßverwaltung an zuwend enden Vorschrift des § 745 Abs» 2 BGB eine einmal getroffene Benutzungsregelung für einen zu dem Machlaß gehörenden Gegenstand verbindlich. War ober hier eine Regelung dahin getroffen worden, daß nach dem Auszuge der Beklagten die Klägerin das Haus allein bewohnen sollte, dann war auch die Beklagte an diese
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Abmachung gebunden und konnte von der Klägerin nicht die Zustimmung zu einer anderen Benutzungsart verlangen» Die Klägerin hielt sich vielmehr nur im Rahmen der getroffenen Abmachung, wenn sie ihre noch § 2038 Abs» 1 BGB erforderliche Zustimmung zu dem zwischen der Beklagten und dem Ingenieur R^ abgeschlosse nen Mietvertrag verweigerte» Denn der Mietbesitz dos Ingenieurs R^ hätte zu einer der Vereinbarung der Parteien widersprechenden Benutzungsart des Hauses geführt»
a] Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer Rüge: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin in erster Instanz ein "antizipiertes’' Geständnis dahin abgelegt habe, die Familien der Klägerin und der Beklagten hätten sich seinerzeit dahin geeinigt, sich das Haus derart zu teilen, daß jeweils eine provisoriüc getrennte Wohnung von den Parteien bewohnt werde» Infolgedessen habe das Berufungsgericht den abweichende Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO beachten dürfen Die Klägerin habe jedoch nicht vorgetragen, daß ihr Geständnis durch einen Irrtum veranlaßt worden sei, so daß die von dem Berufungsgericht getroffene Feststollun keinen Bestand haben könne, die Parteien hätten vereinbart, daß die Beklagte aus dem Hause ausziehen und die Klägerin dieses allein bewohnen solle»
Die Revision übersieht hierbei, daß die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nur vorgetragen hatte, zwischen den Parteien sei mehrfach festgelegt worden, nach dem Auszug der Beklagten solle die Klägerin dos Haus allein bewohnen» Ausdrücklich ist hierzu noch
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gesagt, die Vereinbarung zwischen den Parteien habe einen Vertrag über die Art der Nutzung des Hauses nach dem Auszug der Beklagten dargestellt.
Mit keinem Wort ist aber etwas davon gesagt, die Vereinbarung habe auch eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Auszug enthalten, was unter Umständen mit der Vereinbarung, man wolle das Haus gemeinsam bewohnen, in Widerspruch hätte stehen können» Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es sei vereinbart worden, daß die Beklagte aus dem Hause ausziehen und die Klägerin dieses allein bewohnen sollte, ist daher lediglich etwas ungenau formuliert, und kann nach dem gesamten Sachverhalt nur dahin verstanden werden, wenn die Beklagte (einmal) ausziehe, dann solle die Klägerin das Haus allein bewohnen» So gesehen stellt der Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung entgegen der Ansicht der Revision keinen Wechsel gegenüber ihrer
Darstellung in erster Instanz dar» Denn die Vereinbarung, man wolle das Haus gemeinsam bewohnen, und die weitere Vereinbarung, nach dem Auszug der Beklagten solle die Klägerin das Haus allein bewohnen, widersprechen sich in keiner Weise, stellen also, entgegen der Ansicht der Revision, keinen Wechsel in der Darstellung seitens der Klägerin dar, den das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung in die Waagschale hätte v/erfen müssen»
b) Nicht durchgugreifen vermag;auch.die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesent-
lichen Streitstoff nicht gewürdigt, indem es den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht beachtet habe, die Klägerin habe vor einigen Jahren dem Ausbau der Wohnung' der Beklagten zugestimmt, den Rat der Beklagten, ihre, der Klägerin, Wohnung auch
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auszubauen, aber abgclehnt, ohne daß dabei ein Wort darüber gesprochen worden sei, daß die Wohnung der Klägerin nach dem Auszug der Beklagten zustchen solle Ber einverständliche Ausbau der Wohnung der Beklagten habe nur bedeuten können, daß diese auf unabsehbare Zeit in der V/ohnung verbleiben würde.
Lag die unter den Parteien unstreitige Vereinbarung des gemeinsamen Wohnens in dem Hause vor und war darüber, v/ie lange dieser Zustand andauern sollte, nichts vereinbart v/orden - und etwas Gegenteiliges hal auch die Klägerin nicht vorgetragen -, dann ließ sich aus dem einverständlichen Ausbau der Wohnung der Beklagten weder etwas dafür noch dagegen schließen, daß zwischen den Parteien die Abmachung getroffen v/orden sei, v/enn die Beklagte doch einmal aus ihrer Wohnung ziehen würde, sei es auch in noch nicht absehbarer Zei dann solle die Klägerin das Haus allein bewohnen. Es stellt daher keinen Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht diesem für seine Entscheidung neutraler Umstand keine ausdrückliche Beachtung geschenkt hat. Soweit aber anläßlich des V/ohnungsausbaus über ein späteres Bewohnen de3 Hauses durch die Klägerin allein kein V/ort gefallen sein soll, stellt diese von der Beklagten behauptete Tatsache lediglich ein Indiz dar, zu dessen Würdigung unter dem Gesichtspunkt, ob es geeignet sei, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung zu widerlegen, das Berufungsgericht noch § 286 ZPO frei war? ohne dabei an Beweis- oder Verfahrensregeln gebunden zu sein (BGH LM § 539 ZPO Ur. 1).
Es kann daher ohne Bedenken davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht diese Tatsache als wahr unter stellt hat, sie ihm aber nicht geeignet erschien, sein
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aus der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung in Präge zu stellen•
c) Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gezüchteten Rügen der Revision»
Die Revision meint: Aus der Bekundung der Zeugin Bohndorf, unter den Parteien sei davon gesprochen worden, daß die Beklagte ausziche und die Klägerin das Haus allein erhalten und die Beklagte auszahlen solle, habe allenfalls auf die Vereinbarung einer käuflichen Übernahme geschlossen werden können, der aber mangels der erfoi’derlichen Form keine Verbindlichkeit zugekommen sei» Ebenfalls könne die Feststellung des Berufungsgerichts nicht von der Bekundung der Tochter der Klägerin, Karin ?getragen
werden, die Beklagte habe immer wieder erklärt, daß die Klägerin sowieso das Haus bekomme, womit sie gemeint habe, daß die Klägerin das Haus allein bewohnen bzw» über die Wohnung vei’fügen könne» Denn nach dieser Bekundung sei über die Frage des Entgelts nicht gesprochen worden und folglich habe mangels Einigung über die Frage des Entgelts eine bindende Abrede noch nicht voi’gelegen»
Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht nur aus den Bekundungen der Zeuginnen and gewonnen hat» Eie
Aussagen noch weiterer Zeugen haben dem Berufungsgericht vielmehr die Überzeugung gegeben, schon zu Lebzeiten des Vaters der Parteien sei zwischen diesem und seinen Töchtern besprochen worden, daß die Klägerin nach dem
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Auszug der Beklagten da3 Hauo allein bewohnen solle» Au3 den Aussagen der Zeuginnen und
hat das Berufungsgericht alsdann nur entnommen, daß diese beabsichtigte Regelung auch nach dem Tode des Vaters zwischen den Parteien weiter aufrecht erhalten worden sei» Eine solche Auslegung läßt, was in der Revision allein beachtlich wäre, weder eine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen, noch einen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschrift c n erkenneno Ohne Rechtsirrtum konnte daher das Berufungsgericht die Beweisaufnahme dahin würdigen, daß unter den Parteien eine Vereinbarung dahin getroffen war, nach dem Auszug der Beklagten aus dem Hause habe dies von der Klägerin allein bewohnt werden sollen»
d) Soweit von der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich nicht darauf berufen können, daß sie die Wohnung nicht habe endgültig aufgeben wollen, sondern nur vorübergehend verzogen sei, als fehlerhaft gerügt wird, bedarf dies keiner Erörterung. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, ihr Fortzug sei nur als vorübergehend geplant gewesen, so hätte dies sie nicht berechtigt, von der Klägerin die Zustimmung zur Vermietung der Wohnung an einen Dritten zu verlangen»
V/ie die Sachlage zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin nicht gewillt gewesen wäre, die Wohnung der Beklagten für einen nur vorübergehenden Zeitraum zu beziehen, so daß die Beklagte gezwungen gewesen v/äre, die Wohnun leer stehen zu lassen, bedarf nicht der Erörterung, da ein solcher Sachverhalt von der Beklagten nicht vorgetragen worden ist» Auf die Feststellung des Be-
rufungsgerichts, der Auszug der Beklagten aus der Wohnung habe die endgültige Aufgabe des Y/ohnrechtes dargestellt? kommt es daher entscheidungserheblich gor nicht an.
e) Reehtsirrtüralich ist schließlich die von der Revision geäußerte Ansicht? die von den Parteien getroffene Vereinbarung? sich da3 Haus derart zu teilen, daß jeweils eine provisorisch getrennte Wohnung von den Parteien bewohnt werde? habe die Beklagte ohne weiteres berechtigt, diese Nutzung durch den Mieter Ingenieur ausüben zu lassen. Wenn sich die Revision hierbei auf § 2038 BGB i.V. mit § 746 BGB beruft, so übersieht sie, daß hier eine Sondcrnachfolge im ginne des § 746 BGB überhaupt nicht vorlag0 Biese hätte immer nur durch ein Verfügungsgeschäft der Beklagten im Rahmen des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet werden können. Hier lag aber nur ein schuldrechtlicher Vertrag vor. Im übrigen ergibt sich aus der Vorschrift des § 746 BGB gerade, daß selbst ein Sondernachfolger die Nutsungsveroinbarung gegen sich gelten lassen muß? die die Miterben untereinander getroffen haben. Es läßt sich daher nicht mit der Revision folgern? die Beklagte sei berechtigt gewesen? die Nutzung durch den Ingenieur ausüben zu lassen.
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4») Danach erweist sich die Revision der Beklagten, auch soweit mit ihr die vom Berufungsgericht nach § 91 a ZPO getroffenen Kostenontocheidu* angegriffen ist, als unbegründet und ist mit der tosh» folge des § 97 ZPO surückzuv/cioeno
Pro Kr oft Dr° Arndt Dr,^