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BGH · III ZE 205/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 205/63

verbindliches Entgegenkommen auf seiten der beteiligten Postbeamten gehandelt, das nicht zur Grundlage von Rechtsansprüchen gemacht werden könneo Zudem sei die Haftung der Post durch die einschlägigen Bestimmungen des post-gesetzec vom 28» Oktober 1871 - PostG - ausgeschlossen* Eie hiergegen gesichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben, da dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflxchten ist, daß die Ersatzpflicht der Beklagten für die hier von der Klägerin geltend gemachten Schäden von dem in § 6 Abs* 5 PostG normierten Haftungsausschluß mit umfaßt wird* lo) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die an die Stelle der Eigenhaftung des Beamten tretende Haftung des Staates oder des sonstigen ”Dienstherrn” des Beamten auch in Art 34 GG nicht als eine ausschließliche normiert ist, daß es sich insoweit vielmehr lediglich um eine "grundsätzliche” Regelung handelt, neben der die die Staatshaftung einschränkenden oder ausschließenden Sonderregelungen ihre Geltung behalten« Insbesondere hat der Senat die Weitergeltung der auch für die Post in verschiedenen postrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen wiederholt betont (s« die Nachweise in BGB RGRK 11« Auf!« § 839 An. 9 - 11 und ferner die Entscheidung des Senats vom 30« September 1963 in NJW 1964, 41)« An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den immer wieder dagegen laut werdenden Bedenken (vgl« u.a« Jecht in seiner Anmerkung zu der genannten Entscheidung vom 30« September 1963 in NJW 1964, 402/3 mit weiteren Nachweisen) fest« Die Haftungseinschränkung ist zu demindest in gewissem Umfang gerade bei der Post von der Sache hei' geboten« Denn dio Post könnte ihrer Aufgabe - insbesondere schnelle Abwicklung der Massenbeförderung von Briefen, Paketen und sonstigen Sendungen bei möglichst geringen Gebühren - nicht gerecht werden, wenn sie sich bei - auch nur auf geringstem Verschulden ihrer Bediensteten beruhenden - Verlusten, Beschädigungen oder Verzögerungen von Postsendungen einer uneingeschränkten Schadensersatzpflicht ausgesetzt sehen müßte« Das würde sie zu umfangreichen und kostspieligen Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen nötigen, die ihrerseits wieder die vom Gesamtinteresse der Postbenutzer geforderte schnelle Abwicklung des Postverkehrs in Frage stellen und ferner zu dem Allgemeininteresse widerstreitenden Gebührener- 131 WeimVerf bestand, nicht herbeifuhren wollte (vglo die Nachweise bei LH in An. unter Kr. 13 - Bl. 1028 R - zu § 839 jf BGB) - nicht in dem Sinno verstanden werden kann, daß nunmehr - mit Rücksicht auf den Wegfall des in Art. 131 Abs. 2 WelraVerf enthaltenen Vorbehalts näherer Regelung -die Staatshaftung nicht nur eine " grundsätzliche", sondern eine "ausschließliche” sei. Wenn somit auch die Weitergeltung der die Staatshaftung einschränkenden Bestimmungen nicht in Zweifel gezogen werden kann, so ist damit nichts zu der Frage gesagt, ob Art und Umfang der Haftungseinschränkungen, wie sie sich nach der jetzigen Gesetzeslage ergeben, heute noch in allen Stücken als sinnvoll und von der Sache her gerechtfertigt zu werten sind, da insoweit nicht der an das Gesetz gebundene Richter eine Änderung herbeiführen kann, sondern dazu allein der Gesetzgeber berufen ist. Zwar kann, soweit der Hoftungsausschluß reicht, die Haftung der Post auch für den Pall, daß einen ihrer Bediensteten ein Verschulden trifft, nicht auf dem Umweg Uber die Amtshaftungsbostimmungen des § 859 BGB in Verbindung mit Art« 54 GG erreicht werden« Jedoch gelten die Haftungseinschränkungen - die als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind - nur insoweit, als das Postgesetz oder die für die einzelnen Bondergebiete der Post erlassenen Ordnungen selbst eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluß vorsehen, und zwar ergreifen die Haftungsbeschränkungen oder -aus-Schlüsse jeweils nur die Schäden, die mit den besonderen Gefahren der einzelnen Bereiche der postalischen Tätigkeit, für die die Haftungsbeschränkung normiert ist, im Zusammenhang stehen« Auch in dieser Hinsicht hält der Senat an seiner bisherigen, bereits vom Reichsgericht begonnenen Rechtsprechung fest (vgl« insbesondere LM Kr«,5 zu § 256 ZPO und die bereits erwähnte Entscheidung in HJW 1964, 41)« Es kann mithin die Abweisung der Klage nicht bereits mit der Begründung gerechtfertigt werden, daß für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden eine Haftung der Post im Postgesetz oder anderen postrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen sei« 3o) Da os in vorliegendem Pall um den Verlust von "gewöhnlichen Briefen" d«h« von nicht eingeschrieben und nicht unter Wertangabe aufgelieferten BriefSendungen (§ 1 Abs« II der Postordnung vom 30« Januar 1929, jetzt J 1 Abo« 4 der Postordnung vom 16« Mai 1963, BGBl I 341) geht, greift grundsätzlich der Haftungsausschluß, wie er in § 6 Abs« 5 PostG vorgesehen ist, Platz« Es kann sich mithin nur fragen, ob mit Rücksicht auf die besonderen Absprachen, die hier zwischen dem Wahlleiter Pr» und verschiedenen Bediensteten der Beklagten (Postinspektor rtfp und Post Oberinspektor Schd^P) wegen den "Behandlung Dabei mag davon ausgegangen werden, daß diese Absprachen und die im Verlaufe der Besprechungen erfolgten Zusagen sich nicht auf der einer rechtlichen Wertung entzogenen Ebene der reinen Gefälligkeiten und Konzilianz bewegt haben, daß es sich vielmehr um rechtlich qualifizierbare und besondere Amtspflichten der beteiligten Beamten begründende Absprachen gehandelt hat 0 Sine Haftung der Post wegen Verletzung der sich daraus ergebenden Amtspflichten könnte aber nur dann begründet sein, wenn es sich insoweit um Amtspflichten gehandelt hätte, die sich nicht mehr in dem Risikobereich bewegten, der seinerseits von dem hier in Hede stehenden Haftungsausschluß umfaßt wird„ So geht hier um die Beförderung von gewöhnlichen BriefSendungen, und der gesamte Gefahrenbereich, der mit der Beförderung derartiger Postsendungen in Zusammenhang steht, wird von dem Haftungsausschluß umfaßt» Bei den Absprachen ging es, wie die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift vorgetragen hat, zunächst besonders um die Passung der Aufschrift auf den äußeren Umschlägen der Wahlbriefe. Wenn dann außerdem auch wegen der Aufbewahrung und Abholung der Briefe in den Besprechungen und dem Schreiben des Wahlleitero Br« vom 21o Oktober I960 die Rede war, so bezogen sich die dadurch etwa begründeten besonderen Pflichten doch ausschließlich auf die erst mit der Zustellung an den Empfänger beendete Briefbeförderung» V/enn aber Absprachen der hier in Rode stehenden Art Maßnahmen zu dem Gegenstand haben, die ihrerseits dem Gefahrenbereich derjenigen postalischen Tätigkeit zuzurechnen sind, für die eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluß normiert ist, dann ergreift der Haftungsausschluß der Post - doh» hier das Uichteintreten für den pflichtwidrig handelnden Postbediensteten - auch die Schäden, die sich im Rahmen des der Haftungsbeschränkung unterlallenden postalischen Tätigkeitsbereichs aus der Nichtbeachtung der nach Maßgabe dieser Absprachen vorgesehenen Regelung ergeben» Insoweit kann durch Absprachen keinesfalls eine Erweiterung des gesetzlich festgelegten Haftungsrahmens der Post hex'bei-geführt werden» Etwas anderes könnte, wenn überhaupt, nur dann gelten, wenn durch die Absprachen Amtspflichten begründet worden wären9 dio als von dem Gesamtbereich der Briefbeförderung und den diesem Tätigkeitsbereich anhaftenden Risiken und Haftungsgefahren unabhängig und völlig selbständig erachtet werden müßten» Davon aber kann bei den hier getroffenen Absprachen, bei denen es sich allenfalls um eine gewisse Modifizierung des normalen Beförderungs-vorgangs gehandelt hat, nicht gesprochen werden» Dabei kann dahinstehen, ob nicht diesem so begründeten Anspruch bereits der in § 115 dex* Postordnung von 1929 normierte Haftungsausschluß entgegensteben würde» Dazu kann gegenüber den Bedenken, die von der Revision gegen die Re c h t s w i r k s a m k e i t der lediglich in der Postordnung bestimmten Haftungsbeschränkung erhoben werden, auf die Ausführungen dos Senats in dem wiederholt erwähnten Urteil vom 50» September 1963 in NJW 1964, 41 unter III 1) verwiesen werden» In diesem Urteil ging es um den in § 41 Abs» 5 der Pernsprechordnung vorgesehenen Haftungsaus-schluß» Die diesen Haftungsausschluß bestimmende Vorschrift der Pernsprcchordnung, deinen Weitergeltung vom Senat bejaht ist, beruhte auf der* Vorschriften üer.;§§ 2, 6 des Reichspostfinanzgesetses vom 17. Jedenfalls aber bezog sich die - angebliche - "Rats-erteilung" allein auf die Briefbeforeerung und ist damit dem Tätigkeitsbereich der Post zuzurechnen, der insgesamt von dem Huftungsausschluß des § 6 Abs» 5 PostG umfaßt wird. weisen müssen, daß ihre Zusage "unverbindlich" sei und daß auch die Beförderung der Briefe unter "Einschreiben" sicherer und zuverlässiger sei als gewöhnliche BriefSendungen, so ist damit für die Klägerin nichts Entscheidendes zu gewinnen« Die "Zusage" mag für die Beamten durchaus "verbindlich" gewesen sein und für sie Amtspflichten begründet haben. Hier ist vielmehr allein entscheidend, ob die Post bei einer Verletzung der durch die - verbindliche - Zusage begründeten Pflichten für die schuldigen Postbedi eilst et en einzustehen hat oder nicht, Ferners Die größere BefÖrderungs-oicherheit der eingeschriebenen Post Sendungen gegenüber den gewöhnlichen Sendungen ist so allgemein bekannt, daß es insoweit eines besonderen Hinweises seitens der Beamten an Dr. Ludorf nicht bedurfte.

Zitierte Normen: § 859 BGB § 256 ZPO
absprechenBriefWahlbriefePostKlägerinHaftungsausschlußRevision

Volltext der Entscheidung

II ac h sc hi a gew er k:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 PostG § 6; BGB § 839 Fh
 Zum Umfang des Haftungsausschluases gemäß § 6 AbSo 5 PostGo
BGHjUrtoVo 22o Februar 1965 - III ZE 205/63 OLG Ilamm/Westfo
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZK .20,5/63	URTEIL
in dem Hechtsstreit
 Verkündet am
22 Februar 196 Scheibl, Justi obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der K(	    __
Körperschaft des öffentlichen Hechts,	(l
vertageten durch ihren Vorstand, die Zahnärzte ;,re£o mecUdento P^j^K^ßin B^/ß/ß^ß, BßKßKKPPnJißP,
in l^ßßß V/ a lterS^HI^P i n und DiMBTin
 Klägerin und Eevisl Prozeßbevollmächtigt er: Recht sanv.alt ])r
gegen
 die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Dortmund,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc
 tsi vn
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgericht shot's hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1965 untei' üitv/irkung des Senatspräsidenten Ir. Pagendarm sowie dar Bundeorichter Ir. Kreft, Ir. Arndt, Ir. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt :
lie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 7. Oktober 1963 wird z urü e kg ew i e s en.
lie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Hechts wegen Tatbestand:
Im Herbst I960 hatte die Klägerin Wahlen zu* Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung für die Wahlperiode 1961/64 durchzuführen. Zum Wahlleiter für den Regierungsbezirk	war	dor Zahnarzt
 Ir.	in	Dortmund	bestellt.	Da	die Wahlen in der
 Form der Briefwähl vorgenommen werden sollten, setzte sich Ir.	mit	dem Postinspektor M^||PU der damals
 den beurlaubten Stellenvorsteher Sch^^^ der Briefannahme und -ausgabe des Hauptpostamtes der Beklagten in Fort in und vertrat, in Verbindung und besprach mit ihm, wie die Wahlbriefe äußerlich beschaffen sein sollten, label sagte	zu, die mit einem entsprechenden Aufdruck eingehenden Briefe sammeln und an Ir.	persön-
lich zu einem bestimmten Zeitpunkt aushändigen zu lassen.
Unter dem 21. Oktober I960 richtete Br.	unter Bei-
fügung eines Musters der inzwischen gedruckten Briefumschläge folgendes mit	abgesprochene Schreiben an
 die Briefzustellung des Hauptpostamtes Dortmund:
"Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Briefwähl zu den zahnärztlichen Körperschaften wird etwa ab 25« Oktober I960 eine größere Anzahl von Briefen dort eingehen. Ein Muster eines solchen Wahlbriefes füge ich zu Ihrer Unterrichtung diesem Schreiben bei» Ich möchte hiermit beantragen, alle diese Briefe bis zu dem 7« November I960, 16 Uhr, dort zu sammeln und aufzubewahren« An diesem Tage werde ich die Sendungen um 18 Uhr persönlich abholen«"
versah die Eingabe am 24.
Oktober I960 mit einer
 für die Beamten der Briefannahme und -ausgabe bestimmten Vorlageverfügung und bestätigte Dr.	am	gleichen
 Tage persönlich, mit den eingehenden Briefen wunschgemäß
 zu verfahrene
 Der Postsekretär I»
welcher am
 Schalter 1 für postlagernde Sendungen zuständig war, zeichnete die VorlageVerfügung unter Kenntnisnahme vom
 Inhalt des Schreibens vom 21. Oktober I960 am 24. Ok-
tober I960 ab. Am 25. Oktober I960 versandte der Landeswahlausschuß der Klägerin an 1 229 Mitglieder die Stimmzettel mit Yfahlvorschlägen und fügte Jeweils einen der bedruckten Umschläge für die Rücksendung bei. Im Anschreiben war vermerkt, daß die Briefe spätestens am 7» Hovembex' I960, 18 Uhr, beim Kreiswahlleiter eingegangen sein müßten»
Einige Tage später kehrte der ordentliche Stellenvorsteher, dex" Postoberinspektor Sch^BHB, aus seinem Urlaub zurück.
Er bestätigte Br.	euch	seinerseits	die	bereits von
 dem Post Inspektor Mgegebene Zusage einsuhalten. Am 7. November I960 kurz nach 18 Uhr holte Dr„	in
 Begleitung eines weiteren Zahnai'ztes und des Bürovorstehers des Motors	die	gesammelten	Wahlbriefe	vom Schalter 1
doc Hauptpostamtes in Dortmund ab. Bei der Überprüfung im Wahllokal wurden 597 Briefe gezählte Es ergab sich dabei, daß mehrere gleichzeitig aufgegebene Briefe, deren Anzahl von den Parteien unterschiedlich geschätzt wird, von der Post nicht an Pr»	ausgehändigt	worden	waren«, Bio
 noch am gleichen i-age aufgenommenen Nachforschungen führten am Bo November I960 zu dem Eregbnis, daß der Postsekretär Bereits vor dem 7. November i960 eine Anzahl von Briefen einem jungen Mädchen, welches eine gefälschte, angeblich von Bf*	herrUhrende Vollmacht vorwies,
 ousgehändigt hatteo Pa der Kreiswahlausschuß der Klägerin die 'Wahl wegen der abhanden gekommenen Stimmen für ungültig hielt, wurde sie in gleicher ’Weise nochmals durchgeführt, wobei 1 041 Wahlbriefe eingingen.*
Pie Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für die durch die zweite Wahl verursachten Aufwendungen für Potto*-, Druck-, Heise- und Notariatskosten im Gesamtbeträge von 1 423*62 IM und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteil en0
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht: Bei den hier interessierenden Absprachen mit Br*	habe es sich um ein un-
verbindliches Entgegenkommen auf seiten der beteiligten Postbeamten gehandelt, das nicht zur Grundlage von Rechtsansprüchen gemacht werden könneo Zudem sei die Haftung der Post durch die einschlägigen Bestimmungen des post-gesetzec vom 28» Oktober 1871 - PostG - ausgeschlossen*
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Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme ;dio Klage abgewiesen*
 
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wieder Herstellung des landgerichtlichen Urteils* I)ie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe:
I*
Eie Entscheidung des Berufungsgerichts wird von folgenden Erwägungen getragen: Zwar habe der Postsekretär in Ausübung eines ihm anvortrauten öffentlichen Amtes durch die vorzeitige Aushändigung eines Teiles der Wahlbriefe an einen Unbekannten eine ihm obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch der Klägerin einen Schaden zugefügt, für den die Beklagte grundsätzlich nach Art* 34 GG, § 839 BGB ersatzpflichtig sei» Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Herbeiführung des Schadens im Sinne des § 234 BGB sei nicht festzustellen* Indes komme eine Ersatzleistung der Beklagten aus der erfolgten schuldhaften Amtspflichtvex'-letsung liegen des Haftungsausschlusses nach den §§ £, 12 Postß nicht in Betracht * Denn bei -den Wahlbriefen der Klägerin habe es sich um gewöhnliche Briefe gehandelt, für die nach § 6 Abs* 5 PostG im Palle eines Verlustes kein Ersatz geleistet wexie*
II*
Eie hiergegen gesichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben, da dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflxchten ist, daß die Ersatzpflicht der Beklagten für die hier von der Klägerin geltend gemachten Schäden von dem in § 6 Abs* 5 PostG normierten Haftungsausschluß mit umfaßt wird*
 
lo) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die an die Stelle der Eigenhaftung des Beamten tretende Haftung des Staates oder des sonstigen ”Dienstherrn” des Beamten auch in Art 34 GG nicht als eine ausschließliche normiert ist, daß es sich insoweit vielmehr lediglich um eine "grundsätzliche” Regelung handelt, neben der die die Staatshaftung einschränkenden oder ausschließenden Sonderregelungen ihre Geltung behalten« Insbesondere hat der Senat die Weitergeltung der auch für die Post in verschiedenen postrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen wiederholt betont (s« die Nachweise in BGB RGRK 11« Auf!«
§ 839 Anm. 9 - 11 und ferner die Entscheidung des Senats vom 30« September 1963 in NJW 1964, 41)« An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den immer wieder dagegen laut werdenden Bedenken (vgl« u.a« Jecht in seiner Anmerkung zu der genannten Entscheidung vom 30« September 1963 in NJW 1964, 402/3 mit weiteren Nachweisen) fest« Die Haftungseinschränkung ist zu demindest in gewissem Umfang gerade bei der Post von der Sache hei' geboten« Denn dio Post könnte ihrer Aufgabe - insbesondere schnelle Abwicklung der Massenbeförderung von Briefen, Paketen und sonstigen Sendungen bei möglichst geringen Gebühren - nicht gerecht werden, wenn sie sich bei - auch nur auf geringstem Verschulden ihrer Bediensteten beruhenden - Verlusten, Beschädigungen oder Verzögerungen von Postsendungen einer uneingeschränkten Schadensersatzpflicht ausgesetzt sehen müßte« Das würde sie zu umfangreichen und kostspieligen Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen nötigen, die ihrerseits wieder die vom Gesamtinteresse der Postbenutzer geforderte schnelle Abwicklung des Postverkehrs in Frage stellen und ferner zu dem Allgemeininteresse widerstreitenden Gebührener-
 
höhungen führen müßte. Diese mit einer uneingeschränkten Durchführung des in Art« 34 GG ’'grundsätzlich’' normierten Staatshaftungsprinzips zwangsläufig verbundenen Folgerungen zeigen die Richtigkeit der Auffassung, daß diese Verfassung beStimmung-mit der der Gesetzgeber eine sachliche Änderung der Rechtslage, wie sie unter der Herrschaft des Art . 131 WeimVerf bestand, nicht herbeifuhren wollte (vglo die Nachweise bei LH in Anm. unter Kr. 13 - Bl. 1028 R - zu § 839 jf BGB) - nicht in dem Sinno verstanden werden kann, daß nunmehr - mit Rücksicht auf den Wegfall des in Art. 131 Abs. 2 WelraVerf enthaltenen Vorbehalts näherer Regelung -die Staatshaftung nicht nur eine " grundsätzliche", sondern eine "ausschließliche” sei. Vielmehr hätte es, wenn insoweit eine Änderung des unter der Geltung des Art. 131 WeioVerf bestehenden Rechtszustandes hätte herbeigeführt werden sollen, einer dies klarsteilenden Bestimmung bedurft. Wenn somit auch die Weitergeltung der die Staatshaftung einschränkenden Bestimmungen nicht in Zweifel gezogen werden kann, so ist damit nichts zu der Frage gesagt, ob Art und Umfang der Haftungseinschränkungen, wie sie sich nach der jetzigen Gesetzeslage ergeben, heute noch in allen Stücken als sinnvoll und von der Sache her gerechtfertigt zu werten sind, da insoweit nicht der an das Gesetz gebundene Richter eine Änderung herbeiführen kann, sondern dazu allein der Gesetzgeber berufen ist.
2.) Andererseits kann die besondere Haftungsregelung füx' die Post' nicht dahin auf gefaßt werden, daß die Nichthaftung der Post der Grundsatz und die Haftung die Ausnahme sei, mithin die Post nur ausnahmsweise und nur insoweit hafte, wie dies ausdrücklich in den einschlägigen postrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sei. Zwar kann, soweit der Hoftungsausschluß reicht, die Haftung der Post
 auch für den Pall, daß einen ihrer Bediensteten ein Verschulden trifft, nicht auf dem Umweg Uber die Amtshaftungsbostimmungen des § 859 BGB in Verbindung mit Art« 54 GG erreicht werden« Jedoch gelten die Haftungseinschränkungen - die als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind - nur insoweit, als das Postgesetz oder die für die einzelnen Bondergebiete der Post erlassenen Ordnungen selbst eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluß vorsehen, und zwar ergreifen die Haftungsbeschränkungen oder -aus-Schlüsse jeweils nur die Schäden, die mit den besonderen Gefahren der einzelnen Bereiche der postalischen Tätigkeit, für die die Haftungsbeschränkung normiert ist, im Zusammenhang stehen« Auch in dieser Hinsicht hält der Senat an seiner bisherigen, bereits vom Reichsgericht begonnenen Rechtsprechung fest (vgl« insbesondere LM Kr«,5 zu § 256 ZPO und die bereits erwähnte Entscheidung in HJW 1964, 41)«
Es kann mithin die Abweisung der Klage nicht bereits mit der Begründung gerechtfertigt werden, daß für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden eine Haftung der Post im Postgesetz oder anderen postrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen sei«
3o) Da os in vorliegendem Pall um den Verlust von "gewöhnlichen Briefen" d«h« von nicht eingeschrieben und nicht unter Wertangabe aufgelieferten BriefSendungen (§ 1 Abs« II der Postordnung vom 30« Januar 1929, jetzt J 1 Abo« 4 der Postordnung vom 16« Mai 1963, BGBl I 341) geht, greift grundsätzlich der Haftungsausschluß, wie er in § 6 Abs« 5 PostG vorgesehen ist, Platz« Es kann sich mithin nur fragen, ob mit Rücksicht auf die besonderen Absprachen, die hier zwischen dem Wahlleiter Pr» und verschiedenen Bediensteten der Beklagten (Postinspektor rtfp und Post Oberinspektor Schd^P) wegen den "Behandlung
 
der Wahlbriefe getroffen worden sind, eine andere Beurteilung stattfinden muß»
Dabei mag davon ausgegangen werden, daß diese Absprachen und die im Verlaufe der Besprechungen erfolgten Zusagen sich nicht auf der einer rechtlichen Wertung entzogenen Ebene der reinen Gefälligkeiten und Konzilianz bewegt haben, daß es sich vielmehr um rechtlich qualifizierbare und besondere Amtspflichten der beteiligten Beamten begründende Absprachen gehandelt hat 0 Sine Haftung der Post wegen Verletzung der sich daraus ergebenden Amtspflichten könnte aber nur dann begründet sein, wenn es sich insoweit um Amtspflichten gehandelt hätte, die sich nicht mehr in dem Risikobereich bewegten, der seinerseits von dem hier in Hede stehenden Haftungsausschluß umfaßt wird„ So geht hier um die Beförderung von gewöhnlichen BriefSendungen, und der gesamte Gefahrenbereich, der mit der Beförderung derartiger Postsendungen in Zusammenhang steht, wird von dem Haftungsausschluß umfaßt» Bei den Absprachen ging es, wie die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift vorgetragen hat, zunächst besonders um die Passung der Aufschrift auf den äußeren Umschlägen der Wahlbriefe. Wenn dann außerdem auch wegen der Aufbewahrung und Abholung der Briefe in den Besprechungen und dem Schreiben des Wahlleitero Br« vom 21o Oktober I960 die Rede war, so bezogen sich die dadurch etwa begründeten besonderen Pflichten doch ausschließlich auf die erst mit der Zustellung an den Empfänger beendete Briefbeförderung» V/enn aber Absprachen der hier in Rode stehenden Art Maßnahmen zu dem Gegenstand haben, die ihrerseits dem Gefahrenbereich derjenigen postalischen Tätigkeit zuzurechnen sind, für die eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluß normiert ist, dann ergreift der Haftungsausschluß der Post - doh» hier das Uichteintreten für den pflichtwidrig handelnden
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Postbediensteten - auch die Schäden, die sich im Rahmen des der Haftungsbeschränkung unterlallenden postalischen Tätigkeitsbereichs aus der Nichtbeachtung der nach Maßgabe dieser Absprachen vorgesehenen Regelung ergeben» Insoweit kann durch Absprachen keinesfalls eine Erweiterung des gesetzlich festgelegten Haftungsrahmens der Post hex'bei-geführt werden» Etwas anderes könnte, wenn überhaupt, nur dann gelten, wenn durch die Absprachen Amtspflichten begründet worden wären9 dio als von dem Gesamtbereich der Briefbeförderung und den diesem Tätigkeitsbereich anhaftenden Risiken und Haftungsgefahren unabhängig und völlig selbständig erachtet werden müßten» Davon aber kann bei den hier getroffenen Absprachen, bei denen es sich allenfalls um eine gewisse Modifizierung des normalen Beförderungs-vorgangs gehandelt hat, nicht gesprochen werden»
4») Soweit die Revision die Krsatzpflicht der Beklagten aus der Erteilung eines nicht sachgerechten Rates herleiten will, muß sie ebenfalls ohne Erfolg bleiben»
Dabei kann dahinstehen, ob nicht diesem so begründeten Anspruch bereits der in § 115 dex* Postordnung von 1929 normierte Haftungsausschluß entgegensteben würde» Dazu kann gegenüber den Bedenken, die von der Revision gegen die Re c h t s w i r k s a m k e i t der lediglich in der Postordnung bestimmten Haftungsbeschränkung erhoben werden, auf die Ausführungen dos Senats in dem wiederholt erwähnten Urteil vom 50» September 1963 in NJW 1964, 41 unter III 1) verwiesen werden» In diesem Urteil ging es um den in § 41 Abs» 5 der Pernsprechordnung vorgesehenen Haftungsaus-schluß» Die diesen Haftungsausschluß bestimmende Vorschrift der Pernsprcchordnung, deinen Weitergeltung vom Senat bejaht ist, beruhte auf der* Vorschriften üer.;§§ 2, 6 des Reichspostfinanzgesetses vom 17. März 1924 (RGBl I 287).»
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Da dieses Gesetz auch für den Erlaß der Postordnung von 1929 die gesetzliche Grundlage bildet, folgt die Weitergeltung des in der Postordnung normierten Haftungsausschlusses aus den gleichen Erwägungen, aus denen die Weitergeltung des Haftungsausschlusses in § 41 der Fernsprechordnung angenommen worden ist.
Jedenfalls aber bezog sich die - angebliche - "Rats-erteilung" allein auf die Briefbeforeerung und ist damit dem Tätigkeitsbereich der Post zuzurechnen, der insgesamt von dem Huftungsausschluß des § 6 Abs» 5 PostG umfaßt wird. Insoweit gilt das zuvor unter 3) Gesagte auch hier» Im Übrigen sei dazu bemerkt; Wenn die Revision meint, die Postbeamten hätten den Wahlleiter Br,	darauf	hin-
weisen müssen, daß ihre Zusage "unverbindlich" sei und daß auch die Beförderung der Briefe unter "Einschreiben" sicherer und zuverlässiger sei als gewöhnliche BriefSendungen, so ist damit für die Klägerin nichts Entscheidendes zu gewinnen« Die "Zusage" mag für die Beamten durchaus "verbindlich" gewesen sein und für sie Amtspflichten begründet haben.
Darauf aber kommt es hier nicht ausschlaggebend an. Hier ist vielmehr allein entscheidend, ob die Post bei einer Verletzung der durch die - verbindliche - Zusage begründeten Pflichten für die schuldigen Postbedi eilst et en einzustehen hat oder nicht, Ferners Die größere BefÖrderungs-oicherheit der eingeschriebenen Post Sendungen gegenüber den gewöhnlichen Sendungen ist so allgemein bekannt, daß es insoweit eines besonderen Hinweises seitens der Beamten an Dr. Ludorf nicht bedurfte.
III o
Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch in den Tatsachcninctanzen auch auf die Verletzung vertraglicher Vereinbarungen durch die Post gestützt (vgl, Seite 3 der Klageschrift und Seite 1 der Berufungserv/iderung vom
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8. April 1965)o Dieser Klagegrund ist jedoch der Nachprüfung in Revisionsrechtszug entzogen, weil die Eevisionssumme nicht erreicht, die Revision auch nicht zugelassen und der Klagegrund der Vertragsverletzung nicht ein solcher ist, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind und der deshalb durch § 547 Abs. 2 2P0 (alter Fassung) privilegiert ist0
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Rach alledem erv/eist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und muß zurückgewiesen werden»
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu trageno
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