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BGH · III ZR 205/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 205/62

Erstattung der Vergleichssumme und der Prozeßkosten des Vorprozeosos mit insgesamt 2«809,78 DM nebst Zinsen und hat dazu vorgetragen; Der Naphtalingeruch des verdorbenen Branntweins habe von dem Vergällungsmittel in der Luttergrube hergerührt« Dieser Schaden sei auf eine Amtspflicht-Verletzung der Zollbeamten, insbesondere von FrflB) und FapPPPHP zurückzuführen« Fr^fcjhabe ihn im Aufsichtswege zur Anbringung des überflüssigen Sackrohrs angewiesen und hätte dabei die Füllung des Sackrohrs mit Wasser vornehmen oder veranlassen müssen, weil nur dadurch das Eindringen des Geruches aus der Grube verhindert worden wäre. 49 veranlaßten Neubeschickung der Luttergrube habe der Kläger nichts erfahren; sonst hätte er das Sackrohr vor den nächsten Brennen mit Wasser gefüllt. Sie hätten den Kläger auch von der Neufüllung der Grube unterrichtet» Der Kläger hätte vor dem Brennen seine Anlage überprüfen und dabei die Neubeschickung sowie die fehlende Wasserfüllung des Sackrohrs und dessen falsche Anlage bemerken müssen, Er hatte sich auch an die Firma KrflH wegen der Fehler der Anlage halten müssen. Der Kläger ist diesem Vortrag entgegengetreten» Er bestreitet, daß das Sackrohr falsch angelegt gewesen sei, und meint, die Beamten hätten ihn darauf aufmerksam machen müssen und dann keinesfalls die Grube neu mit Vergällmasse beschicken dürfen. Februar 1959 die Berufung des Klägers zurück-gewieson, Auf dessen Revision hat der auch jetzt erkennende Senat das Urteil am 10, März I960 ('III ZR 52/59 = LM BGB § 839 Fl »Nr, 5 = MDR I960, 474) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvcrwiesen. Das Oberlandcsgericht hatte in seinem ersten Berufungs- \ urteil folgendes ausgeführt: Der Zolloberinspektor Fr49 sei j nicht verpflichtet gewesen, die Einführung von Wasser in das Cackrohr zu veranlassen, weil das Angelegenheit des Brcnnerei-besitzers gewesen wäre; der Beamte hätte zwar ein Protokoll darüber aufnehmen müssen, doch sei dadurch kein Schaden entstanden, weil der Kläger persönlich zugegen gewesen sei» Der Zollobersekretär PaSH^ habe keine Pflichtverletzung begangen, da er die Füllung der Grube sachgemäß durchgeführt habe und vorher den Zustand des Sackrohrs nicht habe zu prüfen brauchen; er habe auch keine Verfahrensbestimmungen mißachtet« has Berufungsgericht hat in dem jetzt angefochtenen Urteil nach erneuter Beweisaufnähme folgendes ausgeführts hie Anweisung des Zölloberinspektors Fx^HI zur Anbringung eines Sackrohres sei pflichtgemäß gewesen; die unterbliebene Aufnahme einer Verhandlung habe keinen Schaden verursacht, weil der Kläger bei dem ganzen Vorgang persönlich anwesend gewesen sei. - PaflBHHHB hätte zwar über die Ueuvorgällung der Grube eine Verhandlung auf nehmen und durch eine Abschrift den Kläger unterrichten müssen, doch sei auch dadurch der Schaden nicht entstanden. Denn damals sei das Sackrohr falsch angebracht gewesen, weil sich sein Scheitelpunkt unter der Oberfläche der Flüssigkeit in der Grube, nämlich unter dem Abfluß aus der Luttergrube befunden habe, so daß auch die Füllung des Sackrohres mit Wasser die Verunreinigung der Brennanlage nicht verhindert hätte. Die Bestimmung der Brennereiordnung besagt insbesondere nichts darüber, an'welcher Stelle der Rückständeleitung und der Brennereianlage die sackartige Sicherung eingesetzt werden muß« Der Kläger hat nach seinem Vertrag alsbald einen Fachmann, nämlich die Firma Apparatebau KrMi aus KflU, mit der Arbeit beauftragt« Jeder Apparatebaufirma und dem Kläger als sachkundigen Brenner mußte klar sein, daß ein Sackrohr nur dann als Geruchverschluß wirken kann, wenn sein Scheitelpunkt über der Oberfläche der schädlichen Flüssigkeit 2, Der Kläger hatte vor dem Berufungsgericht nach Schluß der Verhandlung am 17» September 1962 und vor dem auf den 22, Oktober 1962 anberaumten Verkündungstermin noch einen Schriftsatz vom 22, September 1962 eingereicht und darin um die Vernehmung von vier Zeugen geboten, nämlich seines Bruders, des Schmiedes und zweier Betriebsangehöriger, Diese sollten dazu gehört werden, daß in keinem Zeitpunkt die Führung des Abflußrohres von dem Sackrohr her seit dessen Anbringung überhaupt geändert worden sei; der Schmiedemeister, der das Rückständerohr gefertigt habe, könne bekunden, daß der Scheitelpunkt keinesfalls unterhalb des Abflußrohres gelegen habe, Das Berufungsgericht hat zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung keinen Anlaß gesehen, zu demal das Vorbringen als verspätet hatte zurückgewiesen werden müssen, da der Kläger aus dem Gutachten von Professor von Mai 1961 sowie dem Auflagebeschluß des Berufungsgerichts vom 30, Oktober 1961 und dem Beweisbeschluß vom 30, Juli 1962 habe entnehmen müssen, daß es maßgeblich darauf ankomme, ob der Scheitelpunkt des Sackrohres tiefer gelegen hatte als das Abflußrohr, a) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dieses .Vorbringen doch berücksichtigen müssen, weil dem Kläger gestattet gewesen sei, einen Schriftsatz naghzu-reichen. 3« Die Revision rügt weiter folgendess Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten dafür beantragt, daß die von der Beklagten behauptete Verlegung des Rückständerohres und des Abflußrohres im vorliegenden Palle für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein könne? ursächlich sei die unterbliebene Mitteilung von der Reuvergällung gewesen; bei der Benachrichtigung hätte der Kläger das Rückständerohr mit Nasser gefüllt und dadurch den Schaden verhütet» Die Revision meint, der Sachverständige P^phabe eine Beeinträchtigung des Destillates infolge der falschen Anbringung des Sackrohreo nur dann für möglich erklärt, wenn das Sackrohr nicht mit Y^assor gefüllt gewesen wäre; das Berufungsgericht habe sich hier eine eigene Sachkunde zugetraut, ohne sie zu belegen» Die Revision hat insoweit das Gutachten von Professor mißverstanden» Er hat eindeutig erklärt, daß bei einer falschen Anlage des Sackrohres auch eine Pullung des Rohres mit Y/asser eine Verunreinigung des Destillats durch eine voll gefüllte Grube nicht verhindert hätte« Das Berufungsgericht hat sich, wenn e3 dem Gutachten folgte, zwar ”eigene Sachkunde zugotraut,t - wie die Revision meint -, doch war dao Berufungsgericht dazu verpflichtet, weil es sich mit den Gedankengängen des Sachverständigen vertraut machen und sein Gutachten überprüfen mußte» Es brauchte seine Sachkunde nicht näher zu belegen, weil diese Sachkunde an Element arkenntnissc der Physik anknüpft, nämlich an das Prin- 4o Das Berufungsgericht hat die Präge nicht erörtert, oh eine Pflichtverletzung darin lag, daß die Beamten der Zoll- oder Monopolverwaltung die falsche Anlage des Sackrohrs nicht beanstandeten und FaSHBBBI die Luttergrube am 27. Es meint, wegen der insoweit höchstens vorliegenden fahrlässigen Amtspflichtverletzung könne der Kläger schon nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Schadenersatzanspruch stellen, weil nicht von der Hand zu v/eisen sei, daß der Kläger einen Ersatzanspruch gegen die Firma KrflHP aus Kfll habe. Die Löschung der Firma im Handelsregister ist dafür außerdem schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Klüger nicht vorgetragen hat, daß die Firma eine;juristische Person war, die ersatzlos weggefallen sei; dem Kläger hafteten also die Firmeninhaber weiter und nach ihrem Tode deren Erben.

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 839 BGB § 139 ZPO § 839 BGB § 97 ZPO
SackrohrBeamteSackrohresGrubeFirmaBerufungsgerichtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ö
III ZR 205/62 Veikündet
 an 24* Oktober 1963. Fieser,
 Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/
2226 08 E
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Brennereibooitzers Toni über HcflHP (S(^),
M a
in Br(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmüchtigter: Rechtsanv/alt Br„
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnächtigtor: Rechtsanwalt Br
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Oktober 1*963 unter Mitwirkung des Senatopräsidonten Br«, Pagendarn sowie der Bundesrichter Br«, Kr oft, Br« Arndt, Br» Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Köln vom 22«, Oktober 1962 v/ird zurückgcwioseno
 Bor Kläger hat die Kosten dieses Revisionsrcchts-zuges zu tragen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Amtspflicht-Verletzungen von Zollbeamten bei Ausübung ihrer Aufsicht nach den Branntweinmonopolgesetz.
Der Kläger betreibt in BrflHHD eine Weinbrennerei als Verschlußbrennerei, die der Aufsicht der Monopolverwaltung unterliegt und so eingerichtet sein muß, daß der gesamte erzeugte Branntwein in den Verschlußgewahrsam der BunflHHBpBHBHHI gelangt. Am 15. März 1955 stellte der Zollobcrinspcktor Fr^^ bei einer Überprüfung fest, daß das Lutterrückständerohr nicht als Sackrohr geführt war. Als "LutterM bezeichnet man ein Zwischenprodukt der Branntweingewinnung und als "Luttcrrückstände" die dabei anfallenden noch alkoholhaltigen Rückstände, die nicht verwertet werden dürfen. Sackrohr nennt man ein U-förmiges Zwischenstück, bei dem die im unteren Bogen stehende Flüssig keit als '.'.Geruchverschluß dient. Nach den Monopolvorschrif-ten sind die Rückstände so in die öffentliche Kanalisation odor eine Grube zu leiten, daß eine Entnahme von Branntwein nicht möglich ist. In der Brennerei des Klägers war dazu eine Lutterrückotändegrübe vorhanden, die verschlossen, gesichert und zur Vergällung der Rückstände mit Ver-unroinigungsotoffen gefüllt wurde.
Der Kläger ließ aüf Veranlassung des Zollbeamten Frfl^ noch am gleichen Tage das Sackrohr anbringen. Er füllte es jedoch nicht sogleich mit Wasser, obwohl es als Geruchver-schluß nur wirkenJikann, wenn sich Flüssigkeit im unteren Teile befindet.
Am 27. Juli 1955, bevor der Kläger den nächsten Abbrand durchführte, stellte der Zollobersekretär PaflH fest, daß die Vergällmasso in der Luttergrube nicht mehr aktiv arbeitete. Der Kläger war nicht anwesend. Trotzdem
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ließ der Beamte sogleich eine Neufüllung der Grube - wie schon früher - mit Koks und Karbolineum vornehmen» Der Beamte veranlaßt© einen 68-jährigen Arbeiter Koks und Karbolineum herbeizuschaffen; Kö^BP ist als Arbeiter bei dem Schwager des Klägers, SchPIP, beschäftigt und hilft gelegentlich im Betrieb des Klägers« Sch^p^; der auf dem gleichen Grundstück wie der Kläger eine Korn- 1 brennerei betreibt und gelegentlich für den Kläger tätig geworden war, kam während der Arbeiten kurze Zeit hinzu«
Im August 1955 stellte der Kläger im Aufträge einer Firma	& RflHP aus	Branntwein	aus
 französischem Weißwein her« Die Firma beanstandete den Branntwein, v/eil er nach Naphtalin roch, und verlangte vom Kläger im Frozeßwege 6,100 DM Ersatz als leil ihres Schadens« Im Februar 1957 verglich sich die Firma mit dem jetzigen Kläger dahin, daß der Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu dem Ausgleich jener Klagforderung 1,500 DM zahlte sov/ie die Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten übernahm«
Der Kläger verlangt von der beklagten B<
Erstattung der Vergleichssumme und der Prozeßkosten des Vorprozeosos mit insgesamt 2«809,78 DM nebst Zinsen und hat dazu vorgetragen; Der Naphtalingeruch des verdorbenen Branntweins habe von dem Vergällungsmittel in der Luttergrube hergerührt« Dieser Schaden sei auf eine Amtspflicht-Verletzung der Zollbeamten, insbesondere von FrflB) und FapPPPHP zurückzuführen« Fr^fcjhabe ihn im Aufsichtswege zur Anbringung des überflüssigen Sackrohrs angewiesen und hätte dabei die Füllung des Sackrohrs mit Wasser vornehmen oder veranlassen müssen, weil nur dadurch das Eindringen des Geruches aus der Grube verhindert worden wäre. Das Sackrohr selbst sei sachgemäß durch eine Firma aus KflK angebracht gewesen« Von der durch
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49 veranlaßten Neubeschickung der Luttergrube habe der Kläger nichts erfahren; sonst hätte er das Sackrohr vor den nächsten Brennen mit Wasser gefüllt. Ber Beamte habe bei der Neufüllung der Luttergrube die Verfahrensbe-otimmungcn der Monopolvorwaltung nicht beachtet; es hätte - wie auch früher stets - ein zweiter Beamter beteiligt und ein Protokoll zurückgclassen sowie entweder er als Brennereibcsitzcr oder ein Bevollmächtigter hinzugezogen werden müssen. Sch99 und KÖ499 seien zu seiner Vertretung nicht befugt gewesen und hätten ihn hinterher nicht unterrichtet. Die Füllung der Grube sei auch unsachgemäß durchgeführt worden. Bas alles habe der Kläger, da. die Anlage wieder verschlossen v/orden sei, nicht bemerken können. Ber Brennvorgang sei sachgemäß vorgenommen worden.
Bie Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und hat ausgeführt: Bie Fehler des beanstandeten Branntweins seien auf Mängel der Brennereianlage oder des Brennvor-ganges und nicht auf Maßnahme der Zollbeamten zurückzuführen. Für die technisch einwandfreie Anlage und ihre sachgemäße Benutzung, insbesondere die Anbringung ünd Füllung dos Sackrohres sei allein der Kläger als Brennerei-besitzer verantwortlich. Bie Monopolverwaltung habe nur die Sicherheit der Verschlüsse zu überwachen. Bas Sackrohr sei falsch angelegt worden, nämlich derart, daß der Scheitelpunkt des Rohres unterhalb des Grubenabflusses und damit unterhalb der Oberfläche der in der Grube gesammelten Flüssigkeit gelegen habe; ein solches Sackrohr habe das Kindringon der Gerüche aus der Luttergrube in die Brcnneroi-anlagc nicht verhindern können. Außerdem hätte der Kläger beim Bronnen die Absperrventile nicht geschlossen gehabto Bie zollamtlichen Verfahrensbestimmungon seien von den Zollbeamten beachtet worden. Bie Zuziehung des Schwagers Sch49fcund dessen Arbeiters hätten ausgereicht, zu demal diese ständig für den Kläger auch vorher tätig gewesen seien. Sie hätten den Kläger auch von der Neufüllung der
 Grube unterrichtet» Der Kläger hätte vor dem Brennen seine Anlage überprüfen und dabei die Neubeschickung sowie die fehlende Wasserfüllung des Sackrohrs und dessen falsche Anlage bemerken müssen, Er hatte sich auch an die Firma KrflH wegen der Fehler der Anlage halten müssen. Schließlich sei die Forderung auch der Höhe nach übersetzt.
Der Kläger ist diesem Vortrag entgegengetreten» Er bestreitet, daß das Sackrohr falsch angelegt gewesen sei, und meint, die Beamten hätten ihn darauf aufmerksam machen müssen und dann keinesfalls die Grube neu mit Vergällmasse beschicken dürfen.
Das Landgericht hat eine Amtspflichtverletzung verneint und die Klage abgowiesen» Das Oberlandesgericht hatte durch Urteil von 16. Februar 1959 die Berufung des Klägers zurück-gewieson, Auf dessen Revision hat der auch jetzt erkennende Senat das Urteil am 10, März I960 ('III ZR 52/59 = LM BGB § 839 Fl »Nr, 5 = MDR I960, 474) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvcrwiesen. Das Oberlandcsgericht hat nach erneuter Bewe is auf nähme die Berufung des Klägers wiederum zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die neue Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiter verfolgt. Die
 Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
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Entscheidungsgründe;
Das Oberlandcsgericht hatte in seinem ersten Berufungs- \ urteil folgendes ausgeführt: Der Zolloberinspektor Fr49 sei j nicht verpflichtet gewesen, die Einführung von Wasser in das Cackrohr zu veranlassen, weil das Angelegenheit des Brcnnerei-besitzers gewesen wäre; der Beamte hätte zwar ein Protokoll
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darüber aufnehmen müssen, doch sei dadurch kein Schaden entstanden, weil der Kläger persönlich zugegen gewesen sei» Der Zollobersekretär PaSH^ habe keine Pflichtverletzung begangen, da er die Füllung der Grube sachgemäß durchgeführt habe und vorher den Zustand des Sackrohrs nicht habe zu prüfen brauchen; er habe auch keine Verfahrensbestimmungen mißachtet«
her Senat hatte in seinem ersten Revisionsurteil vom 10« März 1960 die Entscheidung bezüglich des Oberinspektors FrHP gebilligt, aber eine Pflichtverletzung des Zoll-obersekretär FaMMHBfe bejaht, weil dieser nach §§ 135? 136 der BrennereiOrdnung hätte Vorgehen, insbesondere eine Verhandlungsniederschrift anfertigen und dem Brennereibesitzer zugänglich machen müssen« Das sei eine Amtspflicht auch dem Kläger gegenüber gewesen; der Kläger hätte dann von der Neuvergällung erfahren und vor dem nächsten Brennen die Anlage reinigen und das Sackrohr mit Wasser füllen können«
has Berufungsgericht hat in dem jetzt angefochtenen Urteil nach erneuter Beweisaufnähme folgendes ausgeführts hie Anweisung des Zölloberinspektors Fx^HI zur Anbringung eines Sackrohres sei pflichtgemäß gewesen; die unterbliebene Aufnahme einer Verhandlung habe keinen Schaden verursacht, weil der Kläger bei dem ganzen Vorgang persönlich anwesend gewesen sei. - PaflBHHHB hätte zwar über die Ueuvorgällung der Grube eine Verhandlung auf nehmen und durch eine Abschrift den Kläger unterrichten müssen, doch sei auch dadurch der Schaden nicht entstanden. Denn damals sei das Sackrohr falsch angebracht gewesen, weil sich sein Scheitelpunkt unter der Oberfläche der Flüssigkeit in der Grube, nämlich unter dem Abfluß aus der Luttergrube befunden habe, so daß auch die Füllung des Sackrohres mit Wasser die Verunreinigung der Brennanlage nicht verhindert hätte.
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Eg bedürfe keiner Erörterung, ob die Beamten die unsachgemäße Ausführung des Sackrohros hätten beanstanden oder von einer NeubeSchickung der Grube zunächst hätten absehen müssen, denn insoweit habe der Kläger einen Ersatzanspruch gegen die Firma KrW gehabt, der Amtshaftungsansprüche ausschließeo
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Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet»
1. Die Revision meint, der Berufungsrichter hätte prüfen müssen, ob nicht eine Amtspflichtverletzung des Zolloberinspektoro FrflV deshalb vorlag, weil er für die Anbringung des Sackrohres keine • detaillierte Anweisung gegeben habe«
Die Rüge ist unbegründet« Denn der Beamte hatte nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts nur auf die nach § 84 Abs» 5 der Brennereiordnung bestehende Verpflichtung des Brennereibesitzers hingewiesen«
Er’ brauchte die Einzelheiten nicht anzugeben, weil er es dem Kläger überlassen mußte, über Art und Ort der Einfügung des Sackrohrcs selbst zuV.befinden« Die Bestimmung der Brennereiordnung besagt insbesondere nichts darüber, an'welcher Stelle der Rückständeleitung und der Brennereianlage die sackartige Sicherung eingesetzt werden muß« Der Kläger hat nach seinem Vertrag alsbald einen Fachmann, nämlich die Firma Apparatebau KrMi aus KflU, mit der Arbeit beauftragt« Jeder Apparatebaufirma und dem Kläger als sachkundigen Brenner mußte klar sein, daß ein Sackrohr nur dann als Geruchverschluß wirken kann, wenn sein Scheitelpunkt über der Oberfläche der schädlichen Flüssigkeit
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liegt (Prinzip der kommunizierenden Röhren)* Damit entsprach die Anweisung des Beamten der Vorschrift und war für einen sachkundigen Brenner, der sachkundige Firmen einsetzte, so klar, daß der Beamte mit Fehlern nicht zu rechnen und keine weiteren Angaben zu machen brauchte ,
2, Der Kläger hatte vor dem Berufungsgericht nach Schluß der Verhandlung am 17» September 1962 und vor dem auf den 22, Oktober 1962 anberaumten Verkündungstermin noch einen Schriftsatz vom 22, September 1962 eingereicht und darin um die Vernehmung von vier Zeugen geboten, nämlich seines Bruders, des Schmiedes und zweier Betriebsangehöriger, Diese sollten dazu gehört werden,
 daß in keinem Zeitpunkt die Führung des Abflußrohres von dem Sackrohr her seit dessen Anbringung überhaupt geändert worden sei; der Schmiedemeister, der das Rückständerohr gefertigt habe, könne bekunden, daß der Scheitelpunkt keinesfalls unterhalb des Abflußrohres gelegen habe,
 Das Berufungsgericht hat zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung keinen Anlaß gesehen, zu demal das Vorbringen als verspätet hatte zurückgewiesen werden müssen, da der Kläger aus dem Gutachten von Professor	von	Mai	1961	sowie
 dem Auflagebeschluß des Berufungsgerichts vom 30, Oktober 1961 und dem Beweisbeschluß vom 30, Juli 1962 habe entnehmen müssen, daß es maßgeblich darauf ankomme, ob der Scheitelpunkt des Sackrohres tiefer gelegen hatte als das Abflußrohr,
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dieses .Vorbringen doch berücksichtigen müssen, weil dem Kläger gestattet gewesen sei, einen Schriftsatz naghzu-reichen.
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Das ist unrichtig, denn das Berufungsgericht hatte von der Möglichkeit des § 272 a ZPO ausweislich des Protokolls und der Entscheidungsgründe keinen Gebrauch gemacht«.
b) Der Kläger meint, das Berufungsgericht hätte die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder eröffnen müssen»
Das Berufungsgericht hat die Wiedereröffnung abgelehnt, weil das neue Vorbringen als verspätet zurückgewiesen worden wäre. Das ist irrig, soweit sich die Entscheidung dabei auf § 529 Abs. 2 ZPO stützt«. Denn das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß die sofortige Ladung der Zeugen auf den zur Verkündung anberaumten Permin und dessen Umwandlung in einen Verhandlungstermin den Rechtsstreit verzögert hätte. Aber das Berufungsgericht durfte das Vorbringen nach § 279 a ZPO zurückweisen: Durch den Auflagenbeschluß vom 50o Oktober 1961 war dem Kläger aufgegeben worden, sich bis zu dem 30. November 1961 zu erklären, ob er die Behauptung aufrecht erhalten wolle, der Scheitelpunkt des Sackrohres in der Rückständeleitung habe auch vor der Erneuerung des Sackrohres im Jahre I960 oberhalb des Abflußrohres der Rückständegrube gelegen. Der Kläger hatte dazu trotz wiederholter Beanstandung durch die Beklagte und trotz Vorlage der Botriebszcichnungen aus dem Jahre 1956 keine klaren Erklärungen abgegeben. Im Gegenteil hatte er mehrfach “theoretisch unterstellt”, daß das Sackrohr falsch angebracht gewesen sei. Er hatte nach wechselnden Darstellungen sich wiederum auf den bereits' früher vernommenen Schlosser Müflf^ als Zeugen berufen, der Arbeiten an dem Sackrohr ausgeführt hatte. Das Berufungsgericht hat den Zeugen nochmals gehört, aber seiner unsicheren Aussage gegenüber den durch mehrere andere Umstände unterstützten übereinstimmenden, eindeutigen und sicheren Bekundungen der Beamten der Monopolverwaltung kein Gewicht beilegen können. Der neue Beweisantritt deckte sich auch nicht mit den früheren Erklärungen des Klägers. Unter Berücksichtigung dieses Prozeßverlaufes war
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dao Berufungsgericht ohne Rechtefehler berechtigt, nach § 279 a ZPO dieses Vorbringen zurückzuweisen, weil der Kläger die ihn im Auflagenbeschluß vom 30» Oktober 1961 gesetzte Prist ohne genügende Entschuldigung nicht ein-gehaltcn hatte» Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden»
3« Die Revision rügt weiter folgendess Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten dafür beantragt,
 daß die von der Beklagten behauptete Verlegung des Rückständerohres und des Abflußrohres im vorliegenden Palle für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein könne? ursächlich sei die unterbliebene Mitteilung von der Reuvergällung gewesen; bei der Benachrichtigung hätte der Kläger das Rückständerohr mit Nasser gefüllt und dadurch den Schaden verhütet»
Die Revision meint, der Sachverständige P^phabe eine Beeinträchtigung des Destillates infolge der falschen Anbringung des Sackrohreo nur dann für möglich erklärt, wenn das Sackrohr nicht mit Y^assor gefüllt gewesen wäre; das Berufungsgericht habe sich hier eine eigene Sachkunde zugetraut, ohne sie zu belegen»
Die Revision hat insoweit das Gutachten von Professor mißverstanden» Er hat eindeutig erklärt, daß bei einer falschen Anlage des Sackrohres auch eine Pullung des Rohres mit Y/asser eine Verunreinigung des Destillats durch eine voll gefüllte Grube nicht verhindert hätte« Das Berufungsgericht hat sich, wenn e3 dem Gutachten folgte, zwar ”eigene Sachkunde zugotraut,t - wie die Revision meint -, doch war dao Berufungsgericht dazu verpflichtet, weil es sich mit den Gedankengängen des Sachverständigen vertraut machen und sein Gutachten überprüfen mußte» Es brauchte seine Sachkunde nicht näher zu belegen, weil diese Sachkunde an Element arkenntnissc der Physik anknüpft, nämlich an das Prin-
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zip der kommunizierenden Röhren*
4o Das Berufungsgericht hat die Präge nicht erörtert, oh eine Pflichtverletzung darin lag, daß die Beamten der Zoll- oder Monopolverwaltung die falsche Anlage des Sackrohrs nicht beanstandeten und FaSHBBBI die Luttergrube am 27. Juli 1955 trotz der fehlerhaften Anlage des Sackrohres neu beschickte. Es meint, wegen der insoweit höchstens vorliegenden fahrlässigen Amtspflichtverletzung könne der Kläger schon nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Schadenersatzanspruch stellen, weil nicht von der Hand zu v/eisen sei, daß der Kläger einen Ersatzanspruch gegen die Firma KrflHP aus Kfll habe.
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Die Revision rügt insoweit eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach § 139 ZPO. Der Kläger hätte auf Befragen vorgetragen, daß die Firma KrflH^ seit langem nicht mehr bestehe und beide Brüder KrM^ seit Jahren verstorben seien.
Bie Rüge ist unbegründet, weil der Kläger damit die sich aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Bedenken nicht ausgeräumt hat. Die Unmöglichkeit, anderweitigen Ersatz zu erlangen, ist eine Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs weg fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Beklagte hatte darauf noch ausdrücklich im Schriftsatz vom 3* Januar 1962 hingewiesen. Daboi entfällt der Schadensersatzanspruch nicht nur dann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Klagerhebung eine anderweite Ersatznöglibhkeit hat, sondern er muß auch nach-weisen, daß er eine früher vorhanden gewesene Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat. Der Kläger wußte auf Grund der eindeutigen Mitteilung der
 von Herbst 1955, daß die Firma Krfll^ das Sackrohr falsch angelegt hatte. Er mußte deshalb, bevor er einen Amtshaf-tungcanspruch gegen die Monopolverwaltung geltend nachte,
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diese anderweitige Ersatzmöglichkeit durchzusetzen versuchen. Deshalb ist es unerheblich, daß der Kläger vorträgt, Ansprüche gegen die Firma KrflB^ seien jetzt nicht mehr durchsctsbar. Die Löschung der Firma im Handelsregister ist dafür außerdem schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Klüger nicht vorgetragen hat, daß die Firma eine;juristische Person war, die ersatzlos weggefallen sei; dem Kläger hafteten also die Firmeninhaber weiter und nach ihrem Tode deren Erben. Das angefochtene Urteil beruht also auch insoweit nicht auf einem Verfahrensfehler.
5« Damit erweist sich die Revision des Klägers im vollen Umfange als unbegründet. Sie muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
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Dr. Pagendarm	Dr. Kreft	Dr. Arndt
 Dr. Hußla		Gähtgens
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