GVG § 13; BGB § 839 K; GG Art. 14 la Bieten sich als Grundlagen, nach denen das Klagebegehren seinem wahren inneren Gehalt nach zu würdigen ist, ungezwungen die Rechtssätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung mit oder ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen TreuhandVerhältnisses dar, wird der Sachverhalt durch sie rechtlich geprägt, liegen dagegen die von der Klagepartei genannten Klagegründe der Enteignung, einer Amtspflichtverletzung, eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses fern, formen sie das rechtliche Bild des Sachverhalts nicht entscheidend, so ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausgeschlossen (hier: Ersatz von Aufwendungen und Verlusten anläßlich der nach dom Zusammenbruch erfolgten Fortführung der Reichsotelle für Tiere und tierische Erzeugnisse durch die Geschäftcabteilung eines Viehwirtschaftsverbandes). April 1951 - BGBl I, 272 Sie hat im wesentlichen dieselbe Aufgabe zu erfüllen, die bis zu dem 8«, Mai 1945 die als Anstalt des Öffentlichen Rechts ausgestaltote Reichsstelle für Tiere' und tierische Erzeugnisse - im folgenden als Reichsstelle bezeichnet - und später - ab 1 * September 1946 - für das Gebiet der britischen Zone die Vorrats- und Einfuhrstelle für Vieh und Fleisch (Vorratsstelle) zu erledigen hatten. Für die Provinz Westfalen hat deren Oberpräsident durch sein Landesernährungo amt am 24o Juli 1945 angeordnet, daß bei jjclem Wirtschaft0 verband eine MGeschäftsabteilungn zu bilden sei, welche die Aufgaben der ehemaligen Reichsstellen im Gebiet der Provinz Westfalen durchzuführen hätten. Es hält den Hechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben, weil sich zwei Träger öffentlichen Rechts gegenüberständen und ihre Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Natur seieno Das Land sei auch nicht passiv legitimiert» Die Klägerin müsse sich an den Treuhänder für das Reichsnährstandsvermögen wenden, da die Geschäftsabteilung beim Viehwirtschaftsverband, einer dem Reichsnährstand angeschlossenen Einrichtung, gebildet worden sei» Im übrigen habe die Geschäftsabteilung lediglich Aufgaben der Reichsstelle fortgeführt» Das Land habe nichts erspart. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit entsprechend dem Hilfsantrage der Klägerin an das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. S.ie hält den Rechtsweg zu den Zivilgerichten trotzdem für gegeben, weil sie glaubt, der Streit beziehe sich auf Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, aus Amtspflichtverletzung und aus Öffentlich-recht- Entscheidend ist die wahre Natur des erhobenen Anspruchs, wie er sich nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt darstellt (BGHZ 9, 65, 66; 16, 275, 281; 24, 502; 29, 187; BAG in NJY/ 1961 , 2177; Hoep-ner in DRiZ 1962, 57; Eyermann-Fröhler aaO Verwaltungsgerichtsordnung .§ 40 Note 1)* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch der Klägerin stelle seiner wahren rechtlichen Natur nach das Verlangen dar, daß das beklagte Land der Klägerin die durch die Vorratshaltung in der Zeit vom Juli 1945 bis zu dem September 1946 entstandenen Verluste ersetze; es hält deshalb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit für gegeben, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet sei. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art im Verhältnis zwischen Verwaltungsge-richten, Zivilgerichten und anderen Gerichten grundlegend durch § 40 der am 1, April I960 in Kraft getretenen VerwaltungsgerichtsOrdnung geregelt. Die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsordnung eine Änderung des Rechtsweges auch für - wie hier - bereits vor dem 1, April I960 anhängig gewordene Rechtsstreitigkeiten bewirkt hat, oder ob der bisher gegebene Rechtsweg, insbesondere der zu den Zivilgerichten, gemäß § 265 Abs, 2 Nr, 2 ZPO auch Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten war bereits vordem 1« April I960 eröffnet für Ansprüche aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff kraft ausdrücklicher Regelung in der Verfassung (Art«,153 Abs. 2 Satz 3 V/RV; Art. 14 Abs.3 Satz 4 GG), für Ansprüche aus Amtspflicht-Verletzung durch Art. 34 00 und für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung auf Orund ständiger Rechtsprechung (BOHZ 1 , 369; 3, 162, 164) sowie für Ansprü- ■ ehe aus erlaubter Verwertung in öffentlich-rechtlicher Verwahrung befindlicher Güter (Urteil vom 3. Für alle diese Ansprüche ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nunmehr auch nach § 40 Abs. 2 VerwGO gegeben. Ohne Rücksicht darauf, ob die Präge der Zulässigkeit des Rechtsweges im vorliegenden Pall nach § 40 VerwGO oder nach dem früheren Recht zu beurteilen ist, ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten daher nur dann eröffnet, wenn die wahre Natur des erhobenen Anspruchs, wie er sich nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt darstollt, als Anspruch aus Enteignung oder aus cntcignungcgleichem Eingriff oder aus Amtspflicht-Verletzung oder aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung mit oder ohne Verwertungsbefugnis des verwahrten Gutes anzusehen ist, 5. Bie Klägerin hat bereits in der Klageschrift - zwar in erster Linie zu dem Nachweis dafür, daß die geltend gemachten Ansprüche auf sie üborgegangen seien - den Sachverhalt vorgetragen, aus dem sie auch zugleich die sachliche Berechtigung ihrer Ansprüche herleitct. Nach diesem Sachvortrag der Klägerin bestimmt sich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten, a) Bie Klägerin würdigt den von ihr vorgetragenen Sachverhalt dahin, daß die Gcschäftsabtcilung, für deren Handlungen das beklagte Land einzutroten habe, die Vor- mögenswerte der Reichsotelle zur Verwahrung und die oinge-lagerten Warenvorräte mit dem Rechte zur Verwertung übertragen erhalten habe, daß die Geschäftsabteilung die einge-zogencn Werte und die Erlöse aus den verwerteten Warenvorräten für die Reichsstelle habe verwahren, aber nicht zur Durchführung der Vorratshaltung habe angreifen dürfen» Die Geschäftsabtcilung habe ihre Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis vorletzt und enteignend oic enteignungsglcich in das Vermögen der Reichsotelle eingegriffen, indem sie die Vermögenswerte der Reichsotelle zur Erfüllung der Aufgaben verwandt habe, die bis dahin der Reichostelle, nunmehr aber der Provinz Westfalen obgelegen hätten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hatten die Reichsstellen, also auch die Reichsstclle für Tiere und tierische Erzeugnisse, bei dem Zusammenbruch ihre Tätigkeit eingestellt» Der Oberpräsident der Provinz Westfalen teilte durch Erlaß vom 24» Juli 1945 "laut ausdrücklicher Weisungder Militärregierung" mit, daß "alle Aufgaben auf dom Gebiete der Ernährungswirtschaft ausschließlich von dom Landesernährungsamt durchzuführen seien". c) Bei der rechtlichen Würdigung dieser tatsächlichen Vorgänge steht im Mittelpunkt der Erlaß des Oberpräsidenten vom 24» Juli 1945« Gleichgültig, ob dieser Erlaß als eine Maßnahme im Rahmen der obersten staatlichen Organisationsgewalt oder mehr als ein Akt der vorsorgenden Verwaltung anzusehen ist, und gleichgültig, ob er nur die Anordnung der Besät zungemacht wiedergibt oder kraft eigener Zuständigkeit des Oberpräsidenten ergangen ist, immer hat das Revisionsge-richt einen solchen Erlaß nach ständiger Rechtsprechung in eigener Zuständigkeit auszulegen. Indes bedarf es insoweit keiner Entscheidung, weil bei jeder dieser Gestaltungen nur solche öffentlich-rechtliche Ansprüche, soweit diese überhaupt entstanden sind, bestehen können, die nach den oben Auogeführten nicht zur Zuständigkeit der Sivilgcrichte gehören. Zu einer solchen Nachfolgeregelung waren die damals tätig gewordenen Stellen auch dann in der Lago, wenn nicht alle Aufgaben der Reichsstelle (s.B, nicht die auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung oder im Rahmen des Gesetzes vom 23« März 1934), sondern nur die Aufgaben aus der Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen (§ 2 Abs» 2 70 vom 7» September 1939 ioV.m, Auch aus der von der Klägerin vorgelegten am 20» Juli 1946 vom Oberpräsidenten erlassenen "Anweisung für die Geschäftsabteilung der Wirtschaftsverbände" (Anlage 8 z\ir Klageschrift) ergibt sich die von der Klägerin angenommene und als Enteignung gev/ürdigte Einziehung des Vermögens der Reichsctelle nicht. September 1946 in Kraft getretenen Bekanntmachung Nr. 116 des Zentralamtes (der britischen Besatzungszone) für Ernährung und Landwirtschaft; "Verordnung über die Errichtung von Vorrats- und Einfuhrstel-llen" vom 17* August 1946 (Nr, 2 des Amtsblattes für Ernährung und Landwirtschaft des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft 'in der britischen Zone) ist zwar bestimmt, daß die Vorrats- und Einfuhrsteilen nicht Rechtsnachfolger der früheren Reichsstellen der Ernährungswirtschaft sind, daß sie verpflichtet werden, das in der britischen Zone befindliche Vermögen der früheren Rcichs-stellc ihres Arbeitsbereiches festzustellen, die Forderungen einzuzichen, wobei über die einstweilige Verwendung dieses Vermögens, insbesondere eine treuhänderische Übertragung auf die Vorrats- und Einfuhrstellen das Zcntralamt für Ernährung und Landwirtschaft nach näherer Weisung der Militärregierung entscheiden sollte; ferner Unmittol-bar betrifft diese Verordnung die hier streitige Zeit bis 31- August 1946 nicht- Vielleicht könnte sie Anlaß geben, die hier allein interessierenden früheren Maßnahmen dahin zu verstehen, daß von Anfang an die Ge-schäftsabteilung nicht Rechtsnachfolger der Reichsstollc sein sollte- Auch dann läge jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine Enteignung nicht vor. Der Erlaß des Oberpräsidonten vom 24- Juli 1945 wäre mindestens als Übertragung der Treuhänderschaft über das Vermögen der Reichsstelle auf die Gcschäftsabteilung zu verstehen. 5» Aus den gleichen Erwägungen kann auch ein öffentlich-rechtliches VerwahrungsVerhältnis sowie ein derartiges Verhältnis mit Verwertungsbefugnis nicht entnommen werden» Es lag nach dem Vortrag der Klägerin eben, wie ausgeführt, mehrials ein solches reines Vorwahrungsverhältnis vor» 6. Endlich kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht damit begründet werden, daß ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht werde» Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, das beklagte Land habe pflichtwidrig versäumt, gleichzeitig mit der Inanspruchnahme des Vermögens der Reichsstcllc durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für eine . Erhaltung dieses Vermögens zu sorgen» Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht bereits der Auftrag zur Aneignung des Vermögens der Reichsstelle einen zur Ersatzleistung verpflichtenden Übergriff bedeutet habe, und deshalb seine Zuständigkeit annehmen müssen» 17 Soweit die Überführung der Reichsstelle in die Geschäftsabteilung kraft Organisationsmaßnahmen erfolgt sein sollte, scheidet eine Amtspflichtvorletzung aus, weil von einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten (§ 839 Abs, 1 Satz 1 BGB) schlechthin nicht gesprochen werden kann, wenn die Rechtsfähigkeit eines Sondervermögens des Reiches von den zuständigen Stellen geändert und dieses Vermögen auf andere Rechtsträger und in andere Rechtsformen überführt wird. Wenn dagegen die Geschäftsabteilung zu dem Treuhänder für die Reichsstelle bestellt werden sollte, so sind keine Umstände vorgetragen worden, aus denen sich diese Bestellung als amtspflichtwidrig erweisen würde: die Bestellung einer Treuhandschaft hätte vielmehr wogen der Handlungsunfähig keit der Reichsstelle nach dem Zusammenbruch im Rahmen der dem Oberpräsidenten obliegenden Aufgaben gelegen und wäre sachgemäß gewesen. Auch ist nicht behauptet, daß die Treuhänderschaft n.icht so wie übertragen aus-geführt worden oder die Überwachung der Treuhänder durch den Oberpräsidenten oder die Provinz Westfalen (als RechtsVorgänger des beklagten Landes) nicht ordnungsmäßig erfolgt sei. 7o Paßt man das Ergebnis des bisher Gesagten zusammen, so bieten sich ungezwungen als Grundlagen, nach denen das Klagebegehren seinem wahren inneren Gehalt nach zu würdigen ist, die Rechtssätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführtung mit oder ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnisses dar; durch sic wird der Sachverhalt rechtlich geprägt» Über Ansprüche aus diesen Rechtsinstituten zu entscheiden, ist Aufgabe der Vcrwaltungsgcrichte0 Die von der Klägerin genannten Klagegründe der Enteignung, einer Amtspfliehtvcrletsung, eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisoes liegen dagegen fern; sie formen das rechtliche Bild des Sachverhaltes nicht entscheidend. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten verneint und auf den Hilfsantrag der Klägerin den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2162 046 GVG § 13; BGB § 839 K; GG Art. 14 la Bieten sich als Grundlagen, nach denen das Klagebegehren seinem wahren inneren Gehalt nach zu würdigen ist, ungezwungen die Rechtssätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung mit oder ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen TreuhandVerhältnisses dar, wird der Sachverhalt durch sie rechtlich geprägt, liegen dagegen die von der Klagepartei genannten Klagegründe der Enteignung, einer Amtspflichtverletzung, eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses fern, formen sie das rechtliche Bild des Sachverhalts nicht entscheidend, so ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausgeschlossen (hier: Ersatz von Aufwendungen und Verlusten anläßlich der nach dom Zusammenbruch erfolgten Fortführung der Reichsotelle für Tiere und tierische Erzeugnisse durch die Geschäftcabteilung eines Viehwirtschaftsverbandes). BGH, ürt. v. 16. April 1962 - III ZR 205/60 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Ill ZR 205/60 Verkündet am 16» April 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh» Fleisch und Fleischerzeugnisse, Allee vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufungsbeklagtcn und Revisionsklügerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» 7 gegen das Land Nordrhein-V/estfalen, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, str. Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbcklagton, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» März 1962 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Beyer, Br» Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 29» September I960 wird zurückgewiesen» Bie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Klägerin obliegt es, die gleichmäßige Versorgung des innerdeutschen Marktes mit Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnissen durch Regelung der Bin- und Ausfuhr sowie Einflußnahme auf die Preise und Vorratshaltung sicherzustellen (§ 17 des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25«. April 1951 - BGBl I, 272 Sie hat im wesentlichen dieselbe Aufgabe zu erfüllen, die bis zu dem 8«, Mai 1945 die als Anstalt des Öffentlichen Rechts ausgestaltote Reichsstelle für Tiere' und tierische Erzeugnisse - im folgenden als Reichsstelle bezeichnet - und später - ab 1 * September 1946 - für das Gebiet der britischen Zone die Vorrats- und Einfuhrstelle für Vieh und Fleisch (Vorratsstelle) zu erledigen hatten. Uebenaufgäbe der Vorratsstelle war es, das Vermögen der früheren RejLchsstelle, soweit es sich in der britischen Zone befand, fcstzustellon und einzuziehen» Die Klägerin führt diese Aufgabe als Rechtsnachfolgerin der Vorratsstelle fort. In der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 1. September 1946 waren alle Aufgaben auf dem Gebiet der Ernährung swirt-schaft auf Grund von Anordnungen der Besatzungcmächte auf regionale Einrichtungen übertragen. Für die Provinz Westfalen hat deren Oberpräsident durch sein Landesernährungo amt am 24o Juli 1945 angeordnet, daß bei jjclem Wirtschaft0 verband eine MGeschäftsabteilungn zu bilden sei, welche die Aufgaben der ehemaligen Reichsstellen im Gebiet der Provinz Westfalen durchzuführen hätten. Demgemäß ist beim Viehwirtschaftsverband Vte3tfalen in Unna eine Geschäftsabteilung für Tiere und tierische 3 Erzeugnisse eingerichtet worden» Sie hat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Hittel sich dadurch verschafft, daß sie das in Westfalen vorhandene Vermögen der Rcichsstelle - Warenvorräte, Forderungen, Bankguthaben - verwertete«, Unstreitig hat sic vor der Währungsreform aus dem Vermögen der Rcichsstelle 4.833o430,08 RM eingezogen und am 19» Juni 1948 3.390.178»65 RH an die Vorratesteile abgeführt. Der Rest von 1»443o251943 RM sowie ein Betrag von 321,44 DM, den sie nach dem 20o Juni 1948 vereinnahmt hat, sind in der Abwicklungsbilanz zu dem. 31« Dezember 1949 mit 144 »647,58 DU als Verbindlichkeit der Geschäftsabteilung gegenüber der Rcichsstelle ausgewiesen» Der Fehlbetrag ist entstanden, weil die öffentliche Vorratswirtschaft wegen der damit verbundenen besonderen Kosten, insbesondere denen der langfristigen Wareneinlagcrung, im allgemeinen zu Verlusten führt» Die aus diesem Grunde bei der Reichsstelle, der Vor-ratsstclle und der Klägerin aufgetretonen Fehlbeträge haben ihren Ausgleich in dem übergeordneten Haushaltsplan erhalten» Der Ausgleich des bei der Geschüftsab-tcilung beim Viehwirtschaftsverband ’Westfalen entstandenen Fehlbetrages ist bislang offengcblieben» Die Klägerin hält das boldagte Land für verpflichtet, die in der Bilanz der Geschüftsabtoilung angewiesene Forderung der Rcichsstelle zu befriedigen» Sie meint, die Heranziehung des Vermögens der Reichsstellc zur Finanzierung der Vorratswirtschaft in Westfalen stelle einen entcignungsgleichon rechtswidrigen Eingriff der Geschäftsabteilung in dieses Vermögen dar. 4 Die Reichsstclle habe durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches nicht die Rechtsfähigkeit verloren, sondern nur die Fähigkeit, durch eigene Organe zu handeln» Der Oberpräsident der Provinz Westfalen habe die Geschüfts-abtoilung beauftragt, das Vermögen der Rcichsstcllc ein-zuziehen und zur Finanzierung der Vorratsv/irtschaf t in Westfalen zu verwenden, ohne aber die damit entstehenden Fehlbeträge der Reichsstclle zu ersetzen» Die Militärregierung habe den Oberpräsidenten nicht ermächtigen können, derart über das Vermögen der Reichsstclle zu verfügen» Die Rechte der Reichsstclle seien nicht auf die Militärregierung übergegangen» Falls eine Öffentlich-rechtliche Entschädigungs-Pflicht nicht angenommen werde, sei der Fehlbetrag aus den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen» Das beklagte Land sei passiv legitimiert, gleichgültig, welche Rcchtsform die Gcschäftsabtcilung gehabt habe» Jedenfalls habe diese zun Vorteil des beklagten Landes gearbeitet» Der Rechtsweg sei trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters des Anspruchs gegeben, weil über die Höhe von Entcignungsansprüchcn in ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei (Art. 153 WRV, Art. 14 GG)» Die Klägerin hat eine Teilklage auf Zahlung von 6.250 DI.I nebst Zinsen erhoben» Die Frage der Umstellung der Forderung will sic in diesen Rechtsstreit nicht entscheiden .lassen» 5 Das beklagte land hat gebeten, die Klage abzuweisen«, Es hält den Hechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben, weil sich zwei Träger öffentlichen Rechts gegenüberständen und ihre Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Natur seieno Das Land sei auch nicht passiv legitimiert» Die Klägerin müsse sich an den Treuhänder für das Reichsnährstandsvermögen wenden, da die Geschäftsabteilung beim Viehwirtschaftsverband, einer dem Reichsnährstand angeschlossenen Einrichtung, gebildet worden sei» Im übrigen habe die Geschäftsabteilung lediglich Aufgaben der Reichsstelle fortgeführt» Das Land habe nichts erspart. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit entsprechend dem Hilfsantrage der Klägerin an das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Es hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter^ Das beklagte Land bittet umndie Zurückweisung des Rechtsmittels. 'Entscheidungsgründe: Die Rechtsbeziehungen der Parteien wurzeln im öffentlichen Hecht. Das verkennt auch die Revision nicht. S.ie hält den Rechtsweg zu den Zivilgerichten trotzdem für gegeben, weil sie glaubt, der Streit beziehe sich auf Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, aus Amtspflichtverletzung und aus Öffentlich-recht- 6 lichter Verwahrung, Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden, 1o Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es ebenso wie bei der über die sachliche Zuständigkeit innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit nicht darauf an, in welches rechtliche Gewand der Kläger seinen Anspruch kleidet. Entscheidend ist die wahre Natur des erhobenen Anspruchs, wie er sich nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt darstellt (BGHZ 9, 65, 66; 16, 275, 281; 24, 502; 29, 187; BAG in NJY/ 1961 , 2177; Hoep-ner in DRiZ 1962, 57; Eyermann-Fröhler aaO Verwaltungsgerichtsordnung .§ 40 Note 1)* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch der Klägerin stelle seiner wahren rechtlichen Natur nach das Verlangen dar, daß das beklagte Land der Klägerin die durch die Vorratshaltung in der Zeit vom Juli 1945 bis zu dem September 1946 entstandenen Verluste ersetze; es hält deshalb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit für gegeben, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet sei. Diese Beurteilung läßt im Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkennen , 2. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art im Verhältnis zwischen Verwaltungsge-richten, Zivilgerichten und anderen Gerichten grundlegend durch § 40 der am 1, April I960 in Kraft getretenen VerwaltungsgerichtsOrdnung geregelt. Die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsordnung eine Änderung des Rechtsweges auch für - wie hier - bereits vor dem 1, April I960 anhängig gewordene Rechtsstreitigkeiten bewirkt hat, oder ob der bisher gegebene Rechtsweg, insbesondere der zu den Zivilgerichten, gemäß § 265 Abs, 2 Nr, 2 ZPO auch 7 dann unberührt geblieben ist, wenn nunmehr für Ansprüche der in Betracht kommenden Art der Verwaltungsrcchts-weg gegeben ist (vgl. Baumbach ZPO 26, Auflo § 263 Anm, 5; Uhle, Verwaltungsgerichtsbarkeit § 90 II; Eyer-mann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung § 90 Note 10, 11; Schunck-de Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung § 90 Anm«, 2 c; BVerwG in NJY/ 1955? 1245)? kann hier dahingestellt bleiben, da für die hier etwa in Betracht kommen- . den Ansprüche die Regelung vor und nach dem 1 . April I960 gleichgeblieben ist. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten war bereits vordem 1« April I960 eröffnet für Ansprüche aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff kraft ausdrücklicher Regelung in der Verfassung (Art«,153 Abs. 2 Satz 3 V/RV; Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG), für Ansprüche aus Amtspflicht-Verletzung durch Art. 34 00 und für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung auf Orund ständiger Rechtsprechung (BOHZ 1 , 369; 3, 162, 164) sowie für Ansprü- ■ ehe aus erlaubter Verwertung in öffentlich-rechtlicher Verwahrung befindlicher Güter (Urteil vom 3. April 1952 III ZR 32/51 = LM Nr. 4 zu § 688 BGB =NJ\7 1952, 658, insoweit in BOHZ 5» 299 nicht abgedruckt). Für alle diese Ansprüche ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nunmehr auch nach § 40 Abs. 2 VerwGO gegeben. Dagegen war der Rechtsweg zu den Zivilgerichten bereits vor dem 1. April I960 ausgeschlossen für Ansprüche aus Geschäftsführung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrages (BGHZ 24, 302 /308/), aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (Urteil vom 13. Dezember 1954 III ZR 113/53 - Schaalseebauernfall S. 11/12 insoweit in LM Nr. 38 zu Art. 14 GG nicht abgedruckt; Urteil vom 10. Juli 1961 III ZR 82/60 S. 11) und aus 8 Öffentlich-rechtlicher ungerechtfertigter Bereicherung (Urteil vom 28. Februar 1957 III ZR 176/55 S. 7; vom 10. Juli 1961 III ZR 82/60 S. 11; das bereits erwähnte Urteil des Schaalseebauernfalles S. 11; Urteil vom 13, .Juli 1961 III ZR 106/60 S. 6) und aus öffcntlich- Adas bereits erwähnte. Urteil des Schaalseebauernf alls S.U) rechtlichen xreuhanaverhaltnis/. rur ^nsprucne uioaer Art sind auch nach § 40 Abs. 1 VerwGO die Vcrwaltungsge- richte und nicht die Zivilgerichte zuständig. Ohne Rücksicht darauf, ob die Präge der Zulässigkeit des Rechtsweges im vorliegenden Pall nach § 40 VerwGO oder nach dem früheren Recht zu beurteilen ist, ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten daher nur dann eröffnet, wenn die wahre Natur des erhobenen Anspruchs, wie er sich nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt darstollt, als Anspruch aus Enteignung oder aus cntcignungcgleichem Eingriff oder aus Amtspflicht-Verletzung oder aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung mit oder ohne Verwertungsbefugnis des verwahrten Gutes anzusehen ist, 5. Bie Klägerin hat bereits in der Klageschrift - zwar in erster Linie zu dem Nachweis dafür, daß die geltend gemachten Ansprüche auf sie üborgegangen seien - den Sachverhalt vorgetragen, aus dem sie auch zugleich die sachliche Berechtigung ihrer Ansprüche herleitct. Nach diesem Sachvortrag der Klägerin bestimmt sich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten, a) Bie Klägerin würdigt den von ihr vorgetragenen Sachverhalt dahin, daß die Gcschäftsabtcilung, für deren Handlungen das beklagte Land einzutroten habe, die Vor- 9 mögenswerte der Reichsotelle zur Verwahrung und die oinge-lagerten Warenvorräte mit dem Rechte zur Verwertung übertragen erhalten habe, daß die Geschäftsabteilung die einge-zogencn Werte und die Erlöse aus den verwerteten Warenvorräten für die Reichsstelle habe verwahren, aber nicht zur Durchführung der Vorratshaltung habe angreifen dürfen» Die Geschäftsabtcilung habe ihre Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis vorletzt und enteignend oic enteignungsglcich in das Vermögen der Reichsotelle eingegriffen, indem sie die Vermögenswerte der Reichsotelle zur Erfüllung der Aufgaben verwandt habe, die bis dahin der Reichostelle, nunmehr aber der Provinz Westfalen obgelegen hätten. Gleichzeitig erblickt sie darin, daß die Geschäftoabtcilung statt die Mittel der Reichsotelle zu verwahren, diese für eigene Aufgaben oder Aufgaben der Provinz Westfalen eingesetzt habe, eine Amtopflichtverlctzung» Damit kleidet die Klägerin lediglich äußerlich die Rechtfertigung ihrco Klagcbegohrons in Klagegründc, für deren Geltendmachung der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offensteht. Der innere, ihrem Tatoachenvortrag zu entnehmende Gehalt ihrco Klagcbcgchrcns ergibt dagegen, daß ihm der Rechtsweg vor den Zivilgerichten verschlossen ist. b) Die Reichsstclle für Tiere und tierische Erzeugnisse ist durch Verordnung vom 24. März 1934 (RGBl I 228) errichtet worden; ihr war die Rechtsfähigkeit verliehen worden. Nur über sic durften nach dem Gesotz über den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 23. März 1934 (RGBl I 224) "im Zollinland erzeugte oder........ ein- geführtc Tiere und (näher bestimmte ) tierische Erzeugnisse 10 im Zollinland in den Verkehr gebracht werden". Bei Beginn des 2. Weltkrieges wurde ihr im Rahmen des § 8 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27» August 1939 (RGBl I 1521) in Verbindung mit § 2 Abs, 2 der Verordnung über die Öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 (RGBl I 1714) weitere sich aus der Beschlagnahme und Bewirtschaftung ergebende Aufgaben übertragen; dazu gehörte nach § 8 Abs« 5 der Verordnung vom 27» August 1939 "insbesondere a) für die Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der von ihr zu übernehmenden Erzeugnisse zu sorgen, b) ....... c) die übernommenen Vorräte ordnungsmäßig zu verwalten" . Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hatten die Reichsstellen, also auch die Reichsstclle für Tiere und tierische Erzeugnisse, bei dem Zusammenbruch ihre Tätigkeit eingestellt» Der Oberpräsident der Provinz Westfalen teilte durch Erlaß vom 24» Juli 1945 "laut ausdrücklicher Weisungder Militärregierung" mit, daß "alle Aufgaben auf dom Gebiete der Ernährungswirtschaft ausschließlich von dom Landesernährungsamt durchzuführen seien". Er ordnete, "da die Reichsstelle nicht mehr bestehe", an, daß Geschäftcabteilungen bei jedem Wirtschaftsverband zu bilden seien, "welche die Aufgaben der ehemaligen Reichsstellen im hiesigen Gebiet durchzuführen haben". Die Geschäftsabteilung des (Viehwirtschafts)-Verbandes ist daraufhin errichtet worden und hat die bisherigen Geschäfte der Rcichsstellc fortgeführt. Sie hat die Guthaben Gor Reich:-*- 11 stelle eingezogen und deren Warenvorräte verwertet. Die eingezogenen Gelder hat sie benutzt, um die Geschäfte we i t e rzufUhren. c) Bei der rechtlichen Würdigung dieser tatsächlichen Vorgänge steht im Mittelpunkt der Erlaß des Oberpräsidenten vom 24» Juli 1945« Gleichgültig, ob dieser Erlaß als eine Maßnahme im Rahmen der obersten staatlichen Organisationsgewalt oder mehr als ein Akt der vorsorgenden Verwaltung anzusehen ist, und gleichgültig, ob er nur die Anordnung der Besät zungemacht wiedergibt oder kraft eigener Zuständigkeit des Oberpräsidenten ergangen ist, immer hat das Revisionsge-richt einen solchen Erlaß nach ständiger Rechtsprechung in eigener Zuständigkeit auszulegen. d) Die von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen Vorgänge können rechtlich verschieden gewertet werden: Damit können im Vcrwaltungsberoich des Oberpräsidcntcn der Provinz Westfalen die Aufgaben der Reichsstclle für Tiere und tierische Erzeugnisse und die dort belogenen Vermögenswerte der Reichsstelle kraft Anordnung der Besatzungsmacht oder kraft Anordnung des Oberpräsidcntcn, der damals nach Weisung der Besatzungsmacht höchste deutsche Staatsgewalt in diesem Bezirk ausübte, auf die Geschäftsabteilung des (Viehwirtschafts)-Verbandes übertragen worden sein; insoweit könnte es sich um Übernahme der Punktion der Reichsstelle und damit verbundene Übernahme der zur Ausführung der Punktion bestimmten Mittel (Außenstände, Warenbeträge, Vorräte) gehandelt haben. Die Goschaftsabteilung des (Vichwirtcchafts)-Vorbandes kann durch die Besatzungomacht oder den Oberprü-sidenten als den Inhaber der deutschen Staatsgewalt 12 möglicherweise auch nur den Auftrag erhalten haben, die Geschäfte der Rcich3otellc in diesem Bezirk weiterzuführen und dabei auch die Vermögenswerte der Reichsstclle im Rahmen dieses Auftrages einzusetzeno Auch ohne Auftrag kann der Obcrpräsidcnt im Interesse der Ernährungssi-chcrung die Geschäfte der Reichostelle weitergeführt haben. Der Obcrpräsidcnt konnte ferner die Aufgaben der nicht mehr handlungsfähigen Rcichsstelle in deren Interesse weiterführen lassen. Diese:’ Sachverhalte wären dann teils als öffentlich-rechtliche..Geschäftsführung mit oder ohne Auftrag, teils als öffentlich-rechtliches Treuhandverhält nis zu würdigen. Jede dieser rechtlichen Ge-staltungcnöglichkeiten hätte von der Besatzungmacht oder dem Oberpräsidenten als dem von der Besatzungomacht eingesetzten damaligen Inhaber der obersten deutschen Staatsgewalt ergriffen werden können, weil ihnen im Bezirk der früheren Provinz Westfalen wo it gehende ..Organic at ions- und Gcsotzgobungcgewalt zustand. Für jede dieser Gestaltungs-möglichkeiton lassen sich Gründe anführen. Indes bedarf es insoweit keiner Entscheidung, weil bei jeder dieser Gestaltungen nur solche öffentlich-rechtliche Ansprüche, soweit diese überhaupt entstanden sind, bestehen können, die nach den oben Auogeführten nicht zur Zuständigkeit der Sivilgcrichte gehören. 4. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Oberpräsident die Vermögenswerte der Reichsstolle einzichcn oder anders aus-gedrückt die Rcichsstelle enteignen wollte, um sich so die Kittel zur Durchführung seiner eigenen Aufgaben auf den Gebiete der Ernührungcwirtschaft zu verschaffen. Er ging vielmehr von der Fortführung der Aufgaben der Rcichsstelle unter Einsatz der Mittel dieser Stelle aus, wie das in seinem Erlaß vom 24» Juli 1945 dadurch zu dem 13 Ausdruck kommt, daß die Geschäftsabteilung die Aufgaben der Reichsstelle durchzuführen habe, und andererseits dadurch, daß die Kassenführung der Geschäftcabtoilung getrennt von den Kassenangelegenheiten des (Vichwirt-schafts)-Verbandes vorzunchmcn also^das Vermögen ■ r; der Reichsstclle gesondert zu halten sei. Im Bericht vom 24o Januar 1946 sieht die Geschäftsabteilung sich deshalb auch "als Nachfolgerin der Roichsstelle im Rahmen der provinziellen Grenzen” an. Zu einer solchen Nachfolgeregelung waren die damals tätig gewordenen Stellen auch dann in der Lago, wenn nicht alle Aufgaben der Reichsstelle (s.B, nicht die auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung oder im Rahmen des Gesetzes vom 23« März 1934), sondern nur die Aufgaben aus der Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen (§ 2 Abs» 2 70 vom 7» September 1939 ioV.m, § 8 VO vom 27» August 1939) übertragen werden sollten. Die eigene Rechtsfähigkeit der Reichsstclle (§2 VO vom 24 - März 1934) stand der Überführung ihrer Vermögen®, werte nicht entgegen. Bereits nach § 8 des Gesetzes vom 23. März 1934 flössen die Überschüsse der Reichsstelle aus den Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen ohne weiteres der Reichskasse zu und die Verwendung der übrigen Überschüsse wurde durch näher bestimmte Minister geregelt; mithin flössen der Reichsstelle selbst Vermögenswerte aus dieser Tätigkeit überhaupt nicht zu. Nach § 4 der Verordnung vom 24. März 1934 sollte das Vermögen der Reichsstelle im Ralle ihrer Auflösung dem Reiche Zufällen. Praktisch handelte es sich daher bei dem Vermögen der Reichsstelle um ein Sondervermögen des Reiches. Darüber konnte aber im Rahmen der Punktionsnachfolge weitgehend verfügt werden. Erst recht konnte daher die treuhänderische Fortführung der Reichsstelle angeordnet werden, auf 14 die die im Erlaß vom 24. Juli 1945 ausgesprochene Anordnung gesonderter Kassenfuhrung der Geschäftsstellen und (\7irtschafts)-Verbände hinzudeuten scheint» Auch aus der von der Klägerin vorgelegten am 20» Juli 1946 vom Oberpräsidenten erlassenen "Anweisung für die Geschäftsabteilung der Wirtschaftsverbände" (Anlage 8 z\ir Klageschrift) ergibt sich die von der Klägerin angenommene und als Enteignung gev/ürdigte Einziehung des Vermögens der Reichsctelle nicht. Auch diese Anweisung läßt erkenne* daß die Gecchäftsabteilungen entweder als Rechtsnachfolger oder als Treuhänder die Geschäfte der Reichsstellcn weitorführen und dabei befugt sein sollten, "im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes und der übertragenen Aufgaben Verwendungen über die Reichsstcllcngolder zu treffen" (vgl. § 7 Abs. 2 der Anweisung). In § 5 der am 1. September 1946 in Kraft getretenen Bekanntmachung Nr. 116 des Zentralamtes (der britischen Besatzungszone) für Ernährung und Landwirtschaft; "Verordnung über die Errichtung von Vorrats- und Einfuhrstel-llen" vom 17* August 1946 (Nr, 2 des Amtsblattes für Ernährung und Landwirtschaft des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft 'in der britischen Zone) ist zwar bestimmt, daß die Vorrats- und Einfuhrsteilen nicht Rechtsnachfolger der früheren Reichsstellen der Ernährungswirtschaft sind, daß sie verpflichtet werden, das in der britischen Zone befindliche Vermögen der früheren Rcichs-stellc ihres Arbeitsbereiches festzustellen, die Forderungen einzuzichen, wobei über die einstweilige Verwendung dieses Vermögens, insbesondere eine treuhänderische Übertragung auf die Vorrats- und Einfuhrstellen das Zcntralamt für Ernährung und Landwirtschaft nach näherer Weisung der Militärregierung entscheiden sollte; ferner 15 wurde in Aussicht gestellt, daß eine endgültige Auseinandersetzung über das Vermögen der früheren Reichsstcl-len innerhalb der vier Besatzungszonen der Entschließung des Kontrollrates Vorbehalten bleiben sollte. Unmittol-bar betrifft diese Verordnung die hier streitige Zeit bis 31- August 1946 nicht- Vielleicht könnte sie Anlaß geben, die hier allein interessierenden früheren Maßnahmen dahin zu verstehen, daß von Anfang an die Ge-schäftsabteilung nicht Rechtsnachfolger der Reichsstollc sein sollte- Auch dann läge jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine Enteignung nicht vor. Der Erlaß des Oberpräsidonten vom 24- Juli 1945 wäre mindestens als Übertragung der Treuhänderschaft über das Vermögen der Reichsstelle auf die Gcschäftsabteilung zu verstehen. Darauf v/urde oben bereits mehrfach hinge-wieson. Dafür, daß mindestens im Rahmen einer solchen Treuhandschaft die Geschäftsstelle zur Verfügung über die Guthaben der Reichsstelle befugt war, spricht auch der von der Klägerin selbst vorgetragene Umstand, daß die Besatzungsmacht die zunächst gesperrten Konten der Rcichsctclle zur Verfügung der Gcschäftsabteilung frei-gegeben hat; daraus ergibt sich, daß auch die Besatzungsmacht cs billigte, v/enn der Oberpräsident in der Anweisung vom 20. Juli 1946 nochmals ausdrücklich klar-stellte, daß die Geschäftsabteilung über die Reichs-stcllengolder verfügen dürfe. Die Bekanntmachung Er. 116 gibt keine Möglichkeit zu einer anderen Auslegung. Zv/ar wird in § 5 Ziff. 2 die einstweilige Verwendung und die treuhänderische Übertragung des Vermögens der Reichsstollcn ausdrücklich späterer Entscheidung Vorbehalten. Doch kann diese 16 erst ab 1» September 1946 geltende Regelung nicht au einer anderen Auslegung der früheren Maßnahmen führen, die der Geschäftsabteilung die Verwendung des Reichsstellenvermögens eindeutig gestattet haben» Enteignungsmaßnahmen können daher dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnommen werden» 5» Aus den gleichen Erwägungen kann auch ein öffentlich-rechtliches VerwahrungsVerhältnis sowie ein derartiges Verhältnis mit Verwertungsbefugnis nicht entnommen werden» Es lag nach dem Vortrag der Klägerin eben, wie ausgeführt, mehrials ein solches reines Vorwahrungsverhältnis vor» 6. Endlich kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht damit begründet werden, daß ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht werde» Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, das beklagte Land habe pflichtwidrig versäumt, gleichzeitig mit der Inanspruchnahme des Vermögens der Reichsstcllc durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für eine . Erhaltung dieses Vermögens zu sorgen» Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht bereits der Auftrag zur Aneignung des Vermögens der Reichsstelle einen zur Ersatzleistung verpflichtenden Übergriff bedeutet habe, und deshalb seine Zuständigkeit annehmen müssen» Dieser Vortrag enthält keine Tatsachenbehauptungen, aus denen sich Amtspflichtverletzungen von Bediensteten des beklagten Landes zu Lasten der Reichsstelle ergaben könnten. 17 Soweit die Überführung der Reichsstelle in die Geschäftsabteilung kraft Organisationsmaßnahmen erfolgt sein sollte, scheidet eine Amtspflichtvorletzung aus, weil von einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten (§ 839 Abs, 1 Satz 1 BGB) schlechthin nicht gesprochen werden kann, wenn die Rechtsfähigkeit eines Sondervermögens des Reiches von den zuständigen Stellen geändert und dieses Vermögen auf andere Rechtsträger und in andere Rechtsformen überführt wird. Wenn dagegen die Geschäftsabteilung zu dem Treuhänder für die Reichsstelle bestellt werden sollte, so sind keine Umstände vorgetragen worden, aus denen sich diese Bestellung als amtspflichtwidrig erweisen würde: die Bestellung einer Treuhandschaft hätte vielmehr wogen der Handlungsunfähig keit der Reichsstelle nach dem Zusammenbruch im Rahmen der dem Oberpräsidenten obliegenden Aufgaben gelegen und wäre sachgemäß gewesen. Auch ist nicht behauptet, daß die Treuhänderschaft n.icht so wie übertragen aus-geführt worden oder die Überwachung der Treuhänder durch den Oberpräsidenten oder die Provinz Westfalen (als RechtsVorgänger des beklagten Landes) nicht ordnungsmäßig erfolgt sei. Soweit aus der ordnungsmäßigen treuhänderischen Portführung der Reichsstelle die Geschäftsabteilung oder die Reichsstelle Ansprüche gegen den Oberpräsidenten oder die Provinz Westfalen und damit gegen das beklagte Land als deren Rechtsnachfolger wegen Verminderung der Treuhandmasse haben sollten, handelt es sich nicht um Ansprüche aus rechtswidrigen Handlungen sondern um Ansprüche aus der rechtmäßigen Abwicklung der öffentlich-rechtlichen Treuhandschaft und damit nicht aus Amtspflichtverletzung. 18 7o Paßt man das Ergebnis des bisher Gesagten zusammen, so bieten sich ungezwungen als Grundlagen, nach denen das Klagebegehren seinem wahren inneren Gehalt nach zu würdigen ist, die Rechtssätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführtung mit oder ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnisses dar; durch sic wird der Sachverhalt rechtlich geprägt» Über Ansprüche aus diesen Rechtsinstituten zu entscheiden, ist Aufgabe der Vcrwaltungsgcrichte0 Die von der Klägerin genannten Klagegründe der Enteignung, einer Amtspfliehtvcrletsung, eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisoes liegen dagegen fern; sie formen das rechtliche Bild des Sachverhaltes nicht entscheidend. Ihre Heranziehung in der Klageschrift wirkt zu dem Zweck gesucht, um der Klägerin unter dem äußeren Schein von im Zivilprozeß auszutragenden Klagegründen den Rechtsweg vor den Zivilgerichten su erschließen. Letzteres ist indessen nicht zulässig. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten verneint und auf den Hilfsantrag der Klägerin den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. 19 Mithin erv/eist sich das angefochtene Urteil als richtig und die Revision der Klägerin als unbegründet. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr. Pagendarm Dr« Beyer Dr« Hußla Bundesrichter G-ähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert« Dr, Pagendarm Keßler