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BGH

Gericht: BGH

a) Die Bindung des Gerichtes durch § 71 Abs« 2 AGLondSchAbk an die Feststellung über die Höhe der Hypothekengewinnabgabe durch das Finanzamt nach § 66 Abs« 2 LondSchAbk erstreckt sich nicht auf die Frage, ob bei dieser Feststellung die Möglichkeit der Ablösung der Hypotheken-gewinnabgabenschuld zu berücksichtigen ist« b) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruches nach § 66 AGLondSchAbk ist die Hypothekengewinnabgabeschuld mit dem Betrag in Rechnung zu stellen, mit dem sie am Währungsstichtag entstanden wäre« Die Ablösungs- • möglichkeit ist nicht zu berücksichtigen« Diese Regelung verstößt nicht gegen Art« 3 und 14 GG« c) Hat ein ausländischer Gläubiger die Hinzuschlagung der Zinsen zur unbezahlten Forderung abgelehnt (Anlo IV Art« 34 Nr« 7 zu dem LondSchAbk) und dann auf die rückständigen Zinsen einen Nachlaß gewährt, nicht aber auf die Kapitalschuld, so findet die Vorschrift in § 32 Abs« 3 AGLondSchAbk« keine Anwendung» Während sie nach innerdeutschem Recht im Verhältnis 10 s 1 umzustellen war, sah das londoner Schuldenabkommen eine Umstellung im Verhältnis von 1 Goldmark « i im und in Anlage IV Art. 54 Ziff.2 eine Herabsetzung der bis zu dem 51» Dezember 1952 rückständigen Zinsen um 2/5 auf 4? Der Schuldner einer Goldmarkverbindlichkeit mit spezifisch ausländischem Oharaitter, dessen Gläubiger nach den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus diesem Abkommen hat und der infolge der Schuldenregelung nach diesem Abkommen zu einer höheren Leistung verpflichtet ist, als sich aus einer Um Stellung der Schuld nach Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, hat einen Anspruch auf Entschädigung gegen daa Land, in dem er seinen Wohnsitz hat, (§§ 52, 53, 63 69 AGLondSchAbk vom 24® August 1953 BGBl I 1.003 mit Ergänzungen vom 9® Februar 1955 BGBl I 57, vom 5® Mörz 1956 BGBl I, 99 und 23® August 1956 BGBl I, 758)® stellungsbescheid erlassen, nach welchem das beklagte Land den Klägerinnen je zur Hälfte einen Kapitalbetrag von 367®277,40 IM und 4,6875 v®H® Zinsen davon jährlich für die Zeit vorn 1® Januar 1953 bis zu dem 31« Dezember 1954 Sie machen in erster Linie geltend, daß sie nach §§ 91 ff LAG die bei einer Umstellung 10 8 1 entstandene Hypothekengewinnabgabe abgelöst haben würden« In diesem Pall hätten sie nach § 199 LAG nur einen wesentlich geringeren Betrag als die von der Oberfinanzdiroktion angenommene fiktive Hypothekengewinnabgabe aufbringen müssen, nämlich nur 381.827,28 DM. aus den Zugeständnissen, die ein Gläubiger im Rahmen der Schuldenregelung mache, dem Schuldner zugute kommen und nach § 63 Abs« 1 Satz 2 i»V«m» § 32 Ab>s» 3 AGLondSchAbk müsse ein Nachlaß, den ein Gläubiger bei der Regelung der Schuld auf Grund einer Härteklausel auf den neuen Kapitalbetrag gewährt habe, auf den Teil der Schuld angerechnet werden, für den der Schuldner nach dem Ausführungsgesetz:.zu dem londoner Schuldenabkommen keinen Erstattungsanspruch habe« Nun sei den Klägerinnen im Hinblick auf die Zerstörung ihres Hausgrundstückes im Kriege auf Grund der Härteklausel der Anlage IT- Art • 1X von ihrer Gläubigerin ein Nachlaß von 299*272,50 IM gewährt worden5 Diesen Betrag habe die Oberfinanzdirektion bei Berechnung des Entschädigungsanspruches voll als schuldrain-dernd berücksichtigt, anstatt ihn in erster Linie auf den Teil der Schuld anzurechnen, für den ein Erstattungsanspruch nicht bestehe.*, Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen« Bei Ablösung der Hypothekengewinnabgabe würden die Klägerinnen den von ihnen behaupteten Vorteil nicht gehabt haben, weil sie zur Beschaffung des Ablösungskapitals Aufwendungen hätten machen müssen, die sie in ihrer Berechnung unberücksichtigt gelassen hätten« Überdies sei nach § 66 Abs« 1 AGLondSciiAlko als ersparte Hypothekengewinnabgabe der Betrag abzusetzen, der sich aus §§ 99, 100 LAG ergebe» Dabei komme es auf die Verhältnisse am Umsteilungstag (21» Juni 1948) an» Nachträgliche Veränderungen der Abgabeleistung seien nicht zu berücksichtigen« Damit entfalle auch die Berücksichtigung der Abgabeminderung bei vorzeitiger Ablösung« 1) Bie erste Streitfrage ist die, ob sich der Entschädigungsanspruch aus § 63 AGLondSchAbk gemäß § 66 Abs.1 um den Betrag vermindert, der als Abgabesichuld unter Berücksichtigung des Kriegsschadens nach .§,§ 99, 100 LAG von der Oberfinanzdirektion entsprechend § 66 Abs. 2 AGLondSchAbk« auf 442.722,60 BM, den die Klägerinnen errechnet, haben, und den sie nach ihrer Behauptung nur hätten auf bringen müssen, wenn sie eine bei der Währungsumstellung 10 s t entstandene Hypothekengewinnabgabeschuld nach § 199 LAG zu dem 31. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, es komme auf die Abgabeschuld nach den Verhältnissen am Umstellungstage an, Nachträgliche Veränderungen der Abgabeleistung, wie sie aus verschiedenen Gründen Vorkommen könnten, hätten außer Betracht zu bleiben (KriegsSchäden nach dem Währungsstichtag § 103 LAG5 Erleichterung des Wifederaufbaues § 104 LAG* sonstige persönliche Billigkeitsgründe verschiedenster Art §§ 129 ff LAG)« Das ergebe sich daraus, daß nach § 66 Abs* 1 AGLondSchAbke der Betrag abzusetzen sei, der als Abgabeschuld nentstanden” wäre« Die Klägerinnen aber meinen, die Möglichkeit, die Eypothekengewinnabgabeschuld abzulösen, sei schon in § 199LAG selbst vorgesehen« Danach sei die Abgabeschuld materiell von vornherein unter Hitberücksichtigung einer vorzeitigen Ablösung zu betrachten« Es werde nicht die ursprüngliche Abgabeschuld durch die Ablösung herabgesetzt« Die durch die Ablösung cintretende Ermäßigung sei vielmehr der Gegenwert dafür, daß die Schuld früher als zu den gesetzlichen Zahlungsfristen getilgt werde« a) Die ursprüngliche Fassung des § 66 Abs« 1 AGLondSchAbk. auf deren Wortlaut sich das beklagte Land beruft, ist durch das Dritte Gesetz zur Ergänzung dieses Ausführungsgesetzes vom 23« August 1956 (BGBl I 758) geändert worden« Die Bestimmung lautet jetzt, Her Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Beträge, die der Schuldner als Ausgleichsabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach § T6 des Umstellungs-gesetzes (Umstellung 10 s 1) zu behandeln wäre« Diese Änderung beruht darauf, daß neben d er Hypothekengewinnabgabe, die in der ursprünglichen Fassung des § 66 Abs« 1 AGLondSchAbk. angeführt war, auch die Vermögensabgabe nach dem Lasten-ausgleichsgesetz entschädigungsmindernd einbezogen werden sollte, weil insofern im ursprünglichen Text eine Lücke vorlag, die den Schuldner ungerechtfertigt begünstigte (vglo Gurski, Ms Abkommen über .deutsche Auslandsschulden 2* Auflo Bde II AG Hinweise zu §; 66 (1) )* Hinsichtlich der Berücksichtigung der Hypothekengewinnabgabe hat sich durch die . hältnisse am Währungsstichtag bei einer Umstellung 10 $ 1 festzusetzen wäre, ergibt sich daraus, daß bei der Berechnung der Ent Schädigung nach § 63 mit § 53 AG- LondSchAbk* eine nach dem Abkommen geregelte Schuld spezifisch ausländischen Gharaktersa wie eine Verbindlichkeit behandelt wird, die mit Wirkung vom Beginn des 21* Juni 1948 im Verhältnis von einer Deutschen Mark zu einer Reichsmark umgestellt ist* Es ist also auf den WährungsStichtag abgestellt worden* möglichkeit nach § 199 MO, die die Klägerinnen berücksichtigt wissen wollen» Es mag gerechtfertigt sein, die Berechnung der Höhe der Abgabeschuld den Finanzämtern - vom ordentlichen Zivilgericht nicht nachprüfbar - zu überlassen, weil insoweit die Rechtsbehelfe der Reichsabgabenordnung zur Verfügung stehen, da nach § 66 Abs» 2 AOlondSchAbk« auf den Feststellungsbescheid die für Abgabebescheide geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (Ourski aaO KO Hinweise zu § 66 (5) )« Die Bindung muß aber - darin ist der Revision Recht zu geben - dort entfallen, v/o es sich nicht um die Berechnung der fiktiven Abgabe schuld auf bestimmter Basis (21« Juni 1948) handelt, sondern um die Frage, ob die Möglichkeit der Ablösung einer so errecbneten Abgabeschuld bei Errechnung des Entschädigungsanspruches nach § 66 AOlondSchAbk zu berücksichtigen ist« Wie der Ablösungsbetrag nach § 199 MO - käme es auf ihn an - zu berechnen sein würde, würde wiederum in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fallen. Durch die Entschädigungsbestimmungen der §§ 63 ff AOIiondSchAbk« sollen die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die ein Schuldner dadurch erleidet, daß er infolge der für eine Ooldmarkschuld spezifisch ausländischen Chrakters getroffenen besonderen Regelungen djss Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen zu einer höheren Leistung verpflichtet wird, als sie sich für diese Verbindlichkeit nach feil II.des Umstellungsgesetzes ergeben würde (Ourski aaO« AO Hinweise vor § 63)« Zu ver- gleichen ist also der Betrag, mit dem die Klägerinnen Belastet worden wären, wenn die Umstellung 10 s 1 erfolgt wäre, mit dem Betrag, den sie nach der Schuldenregelung aufzubringen hatten« Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten die Hypothekengewinnabgabe auf jeden Pall ablösen müssen, um an ihrem Grundstück ein Brbbaurecht an der ersten Hangstelle bestellen zu können und um die zu dem Wiederaufbau des zerstörten Grundstückes erforderlichen Baugeldhypotheken zu beschaffen, die nur zu bekommen gewesen seien, wenn die Hypothekengewinnabgabe abgelöst worden wäre« Es müsse also davon ausgegangen werden, daß die Abgabeschuld spätestens zu dem 31« Dezember 1954 abgelöst worden wäre* Dieser Ablösungsbetrag würde geringer gewesen ein als die im Feststellungs-bescheid erreebnete fiktive Abgabeschuld* Dein hält das beklagte Land entgegen, bei Ablösung der Hypothekengewinnabgabeschuld würden die Klägerinnen keinen "Vorteil erlangt haben, weil sie Zinsen, Provision und Nebenkosten für Beschaffung des Ablösungsbetrages hätten aufwenden müssen, die den bei vorzeitiger Ablösung erzielbaren Gewinn zu dem überwiegenden Teile, wenn nicht 30gar in vollem Umfang aufgezehrt haben vürden* Diesen Ausführungen widersprechen die Klägerinnen mit dem Hinweis darauf, daß sie auch zur Zahlung ihrer geregelten Schuld Kredit hätten aufnehmen müssen* Hätten sie den kreditweise beschafften Betrag, statt ihn an die Gläubigerin zu zahlen, zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe verwenden können, so würden sie aus der Ablösung einen Vorteil gezogen haben, der ihnen jetzt nicht vor enthalten werden dürfe* Wolle man den Ablösungsvorteil mit den Zinsenunkosten für die Beschaffung des Ablösungskapitals belasten, so würde man diese Kreditzinsen und -kosten doppelt in Abzug bringen, weil man sie vom Ablösungsvorteil abziehen, dabei aber nicht Nun meinen die Klägerinnen freilich, bei der Ablösung der Abgabesohuld handelt es sich gar nicht um die nachträgliche Inanspruchnahme einer Vergünstigung, denn die Ablösungs-möglichkeit sei im Gesetz selbst vorgesehen« Dem hält das beklagte Land mit Recht entgegen, daß auch die übrigen Fälle einer nachträglichen Veränderung der Abgabeleistung im Gesetz selbst, nämlich in §§ 103, 104, 129 ff LAG vorgesehen seien« Es macht weiter geltend, daß die Entschädigungs Eicht nur der Wortlaut des § 66 Abs« 1 a®P®, dessen Inhalt - wie oben dargelegt - durch die Neufassung im Britten Ergänzungsgesetz keine Veränderung erfahren hat, sondern auch die Begründung des Gesetzes sprechen für die Auffassung des Beklagten Bandes, daß die Möglichkeit, die Abgabeschuld abzulösen bei der Berechnung des Entschädigungsanspruches nicht su berücksichtigen ist«, 5) Zu prüfen bleibt weiter, ob die Bestimmung in § 66 Abs« X AGLondSchAbko indem sie für die Ermittlung der fiktiven Hypothekengewinnabgabe auf die Verhältnisse am YTährungsStichtag abstellt und dabei die Möglichkeit der Ablösung der nach § 102 LAG zu Beginn des 21.Juni 1948 entstandenen Abgabeschuld nicht berücksichtigt., 299o272,50 EM nicht nur als Gegenleistung für die vor-' zeitige Rückzahlung des Kapitals, sondern auch in Ansehung der Härteklausel der.Anlage IV Art« 11 LondSchAbk« gewährt hat, daß ein Nachlaß auf die Kapitalforderung aus Gründen des Härteausgleichs von ihr aber ausdrücklich abgelehnt und daß auch ein «neuer Kap it albe trag” durch Hin-zuschlagung der rückständigen Zinsen zu dem Kapital i«S« der Anlage IV Art« 34 Ziff«' 3 LondSchAbk« nicht gebildet worden war« Nach §§ 32 Abs* 3, 63 Abs* 1 AGLondSchAbk« soll ein Nachlaß1 den der Gläubiger auf Grund einer Härteklausel «auf den neuen Ks$>italbetrag« gewährt hat, in erster Linie auf den Teil der Schuld angerechnet werden, für den der Schuldner keinen Erstattungsanspruch hat* Unter «neuem Ksp italbetrag« ist nach Anlage IV Art* 34 Ziff* 3 des Abkommens ein aus alter Kapitalschuld («unbezahlter Forderung”) unter Hinzuschlagung der rückständigen Zinsen gebildeter Betrag zu verstehen* Laß der deutsche Gesetzgeber den Worten «neuer Kapitalbetrag” in § 32 Abs* 5 AGLondSchAbk* eine andere Bedeutung hätte beilegen wollen, ist nicht ersichtlich* In der Begründung zu § 40 des Entwurfes des Ausführungsgesetzes (= § 32 Abs* 3 des Gesetzes) heißt es, die Vorschrift entspringe dem Gedanken, daß es unbillig wäre, wenn ein Nachlaß «auf den Kapitalbetrag” nicht in erst.er Linie dem Schuldner zugute kommen würde (BT-Lr* Nr* 4478)c Auch dort ist also lediglich vom Nachlaß auf den Kapitalbetrag die Rede* Für einen Redaktionsfehler bei der Gesetzesfassung sind keine Anhaltspunkte gegeben* Lie Bestimmungen des Ausführungsgesetzes über ihren Wortlaut hinaus auch auf den Fall anzuwenden, daß bei Abstandnahme von der Bildung eines neuen Kapitalbetrags lediglich Zinsen erlassen worden sind, geht nicht an*

Zitierte Normen: Art. 14 GG
betragenKlägerinnenSchuldAblösungLAG®AGLondSchAbkAbgabeschuldSchuldner

Volltext der Entscheidung

2379 061
Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlungs nein
AGLondSchAbk v* 24« August 1953, BGBl I 1003, §§ 71, 66, 32$
GG Arto 3, 14 Bb, Ec
a)	Die Bindung des Gerichtes durch § 71 Abs« 2 AGLondSchAbk an die Feststellung über die Höhe der Hypothekengewinnabgabe durch das Finanzamt nach § 66 Abs« 2 LondSchAbk erstreckt sich nicht auf die Frage, ob bei dieser Feststellung die Möglichkeit der Ablösung der Hypotheken-gewinnabgabenschuld zu berücksichtigen ist«
b)	Bei Berechnung des Entschädigungsanspruches nach § 66 AGLondSchAbk ist die Hypothekengewinnabgabeschuld mit dem Betrag in Rechnung zu stellen, mit dem sie am Währungsstichtag entstanden wäre« Die Ablösungs- • möglichkeit ist nicht zu berücksichtigen« Diese Regelung verstößt nicht gegen Art« 3 und 14 GG«
c)	Hat ein ausländischer Gläubiger die Hinzuschlagung der Zinsen zur unbezahlten Forderung abgelehnt (Anlo IV Art« 34 Nr« 7 zu dem LondSchAbk) und dann auf die rückständigen Zinsen einen Nachlaß gewährt, nicht aber auf die Kapitalschuld, so findet die Vorschrift in § 32 Abs« 3 AGLondSchAbk« keine Anwendung»
BGH, ürt« v. 8« Dezember 1958 - III ZR 205/56 - LG Frankfurt/Main
 Ill at 205/56
Verkündet am 8. Dezember 1958 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)
2)
der Frau Franzi ska Straße,
 gebo U
der Frau Ilse	geb.
SglHl Straße f,
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof.Dr
 gegen
das Land Hessen, • vertreten durch den Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M.
Beklagten und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof .Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 27« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerinnen gegen . das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. September 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
>9 V*'
 
//
Tatbestands
 Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen eines Grundstücks in	Dieses war im Zeitpunkt der
 Währungsumstellung (‘21. Juni 1948) zugunsten der Bodenkreditbank in B^D mit Hypotheken im Gesamtbetrag von Goldmark
900.000	bei einem Zinssatz von 6,25 v.H« belastet. Diese Goldmarkverbindlichkeit trug unstreitig im Sinne der Anlage VII zu dem londoner Schuldenabkommen vom 27« Februar 1953 (LondSchAbk - BGB3, 1953 feil II S« 333) spezifisch ausländischen Chrakter. Während sie nach innerdeutschem Recht
 im Verhältnis 10 s 1 umzustellen war, sah das londoner Schuldenabkommen eine Umstellung im Verhältnis von 1 Goldmark « i im und in Anlage IV Art. 54 Ziff. 2 eine Herabsetzung der bis zu dem 51» Dezember 1952 rückständigen Zinsen um 2/5 auf 4? 166 v,H. vor. Nach Anlage IV Art. 54 Ziff. 3 und 6 sollte der so errecfanete Betrag der rückständigen Zinsen zu der noch unbezahlten Forderung hinzugeschlagen und der so gebildete “neue Kapitalbetrag“ in der Zeit ab 1. Januar 1958 bis zu dem 51« Dezember 1970 getilgt, werden. Doch konnte die Gläubigerin nach Anlage IV Art. 34 Ziff. 7 verlangen, daß die rückständigen Zinsen nicht der Forderung hinzugeschlagen, sondern durch Zahlung in Deutscher Mark innerhalb von 6 Monaten nach der Zahlungsaufforderung beglichen würden.
Die Klägerinnen und ihre Baseler Gläubigerin regelten die Schuld auf der. Grundlage des Londoner Schuldenabkommens mit Stichtag vom 31. Dezember 1952 wie folgt?
900.000	Goldmark wurden umgestellt in
 hinzugeschlagen wurden 4,166 v.H.
Zinsen vom 1. April 1944 bis zu dem 31. Dezember 1952 mit DM 328.072,50 abzüglich gezahlter	DM	28.800,—
so daß an Zinsen noch zu zahlen waren
 Die Gesamtschuld betrug also
m 900.000,--
DM . 299.272,50 DM 1.199.272,50
♦
 
Den Zuschlag der 2insen zu dem Kapitalbetrag lehnte die Gläubigerin ah, verlangte vielmehr deren Zahlung auf ein DM-Sperrkonto *
Schließlich einigten sich die Klägerinnen mit ihrer Gläubigerin dahin, daß insgesamt nur 900„000 DM nebst 456875 VoHa Zinsen ab 1« Januar 1953 zu zahlen, seien, und zwar in zwei gleichen Teilbeträgen am 31® Dezember 1954 und 3i* Dezember 1955® Vorzeitige Rückzahlung blieb den Klägerinnen freigestellt. Von dieser Möglichkeit haben sie zu dem 31® Dezember 1954 Gebrauch gemacht, da sie die R8ng-stellen der Hypotheken wegon des beabsichtigten Wiederaufbaues ihres im Krieg beschädigten Grundstückes brauchten.
Der Schuldner einer Goldmarkverbindlichkeit mit spezifisch ausländischem Oharaitter, dessen Gläubiger nach den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus diesem Abkommen hat und der infolge der Schuldenregelung nach diesem Abkommen zu einer höheren Leistung verpflichtet ist, als sich aus einer Um Stellung der Schuld nach Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, hat einen Anspruch auf Entschädigung gegen daa Land, in dem er seinen Wohnsitz hat, (§§ 52, 53, 63 69 AGLondSchAbk vom 24® August 1953 BGBl I 1.003 mit Ergänzungen vom 9® Februar 1955 BGBl I 57, vom 5® Mörz 1956 BGBl I, 99 und 23® August 1956 BGBl I, 758)®
9
Auf Grund des §71 AGLondSchAbk hat.die Oberfinanzdirektion in	^ 3° Oktober 1955 einen Fest-
stellungsbescheid erlassen, nach welchem das beklagte Land den Klägerinnen je zur Hälfte einen Kapitalbetrag von 367®277,40 IM und 4,6875 v®H® Zinsen davon jährlich für die Zeit vorn 1® Januar 1953 bis zu dem 31« Dezember 1954
~ 4 -
im Betrag von 34.«432,25 DM zu zahlen hat. Den Kapitalbetrag hat die Oberfinanzdirektion wie folgt berechnet;
1)	noch ausstehender Schuldbetrag
2)	ein Zahntel
3)	noch ausstehender 9/10-Betrag
4)	fiktive Hypothekengewinnabgabe-Schuld (-) (§66 Ahs.1 AGLondSchAbk.)
5)	Kapitalbetrag der Entschädigung
DM 900.00.0,--MI 90.000.— * Mt 810.000,—
MI 4-42.722.60 Ml 367.277>40
Diesen Peststellungsbescheid greifen die Klägerinnen mit der vorliegenden, fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides erhobenen Klage an (§ 71 AGLondSchAbk.). Sie machen in erster Linie geltend, daß sie nach §§ 91 ff LAG die bei einer Umstellung 10 8 1 entstandene Hypothekengewinnabgabe abgelöst haben würden« In diesem Pall hätten sie nach § 199 LAG nur einen wesentlich geringeren Betrag als die von der Oberfinanzdiroktion angenommene fiktive Hypothekengewinnabgabe aufbringen müssen, nämlich nur 381.827,28 DM. Las seien 60.895,32 DM weniger als die Oberfin^anzdirektion in ihre Berechnung eingestellt habe (442.722,60 t 381.827,78 DM « 60.895,32 DM). Um diesen Betrag seien sie dadurch benachteiligt worden, daß sie anstelle einer Umstellung im Verhältnis 10 s 1 und einer ablösbaren Hypothekengewinnabgabe die Umstellung 1 : 1 nach dem Londoner Schuldenabkommen hätten hinnehmen müssen. Die Vorenthaltung dieses Betrages verstoße gegen Art. 14 GG, denn es werde ihnen so keine volle Entschädigung gewährt.
Weiter machen die Klägerinnen - hilfsweise - geltend, nach Anlage IV Art. 22 LondSdbAbk.müßten die Vorteile »'tai*.
aus den Zugeständnissen, die ein Gläubiger im Rahmen der Schuldenregelung mache, dem Schuldner zugute kommen und nach § 63 Abs« 1 Satz 2 i»V«m» § 32 Ab>s» 3 AGLondSchAbk müsse ein Nachlaß, den ein Gläubiger bei der Regelung der Schuld auf Grund einer Härteklausel auf den neuen Kapitalbetrag gewährt habe, auf den Teil der Schuld angerechnet werden, für den der Schuldner nach dem Ausführungsgesetz:.zu dem londoner Schuldenabkommen keinen Erstattungsanspruch habe« Nun sei den Klägerinnen im Hinblick auf die Zerstörung ihres Hausgrundstückes im Kriege auf Grund der Härteklausel der Anlage IT- Art • 1X von ihrer Gläubigerin ein Nachlaß von 299*272,50 IM gewährt worden5 Diesen Betrag habe die Oberfinanzdirektion bei Berechnung des Entschädigungsanspruches voll als schuldrain-dernd berücksichtigt, anstatt ihn in erster Linie auf den Teil der Schuld anzurechnen, für den ein Erstattungsanspruch nicht bestehe.*, ..also auf 1/10 der Schuld und auf die Kypothekengewinnabgabe» Mit der Klage machen die Klägerinnen eine Teilforderung von 6«100 DM geltend«
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen« Bei Ablösung der Hypothekengewinnabgabe würden die Klägerinnen den von ihnen behaupteten Vorteil nicht gehabt haben, weil sie zur Beschaffung des Ablösungskapitals Aufwendungen hätten machen müssen, die sie in ihrer Berechnung unberücksichtigt gelassen hätten« Überdies sei nach § 66 Abs« 1 AGLondSciiAlko als ersparte Hypothekengewinnabgabe der Betrag abzusetzen, der sich aus §§ 99, 100 LAG ergebe» Dabei komme es auf die Verhältnisse am Umsteilungstag (21» Juni 1948) an» Nachträgliche Veränderungen der Abgabeleistung seien nicht zu berücksichtigen« Damit entfalle auch die Berücksichtigung der Abgabeminderung bei vorzeitiger Ablösung«
Ein Teilerlaß der Schuld aus Härteausgleichsgründen liege gar nicht vor« Der Verzicht auf den Betrag von 299*272,50 IM
sei die Gegenleistung der Gläubigerin für die frühzeitige Begleichung der Kapitalschuld«, Überdies betreffe die Bestimmung in § 32 Abs* 3 LondScbAbk. nur solche Nachlässe, die auf den neuen Kapitalbetrag gewährt worden seien« Bin solcher sei hier gar nicht gebildet worden, da die Gläubigerin die Hinzuschlagung der Zinsrückstände auf die Kapital.-schuld abgelehnt habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der unter Beachtung der Vorschrift in § 566 a Abs« 2 ZPO eingelegten Sprungrevision verfolgen die Klägerinnen ihren Klaganspruch weiter, mit dem Hilfsantrag, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach § 566 a Abs« 5 ZPO an das Oberlandesgericht in Frankfurt a.M. zurückzuverweisen« Bas beklagte Land bittet,die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe t
1)	Bie erste Streitfrage ist die, ob sich der Entschädigungsanspruch aus § 63 AGLondSchAbk gemäß § 66 Abs.1 um den Betrag vermindert, der als Abgabesichuld unter Berücksichtigung des Kriegsschadens nach .§,§ 99, 100 LAG von der Oberfinanzdirektion entsprechend § 66 Abs. 2 AGLondSchAbk« auf 442.722,60 Hl festgestellt wox*den ist oder nur um den Betrag von 381.827,28 BM, den die Klägerinnen errechnet, haben, und den sie nach ihrer Behauptung nur hätten auf bringen müssen, wenn sie eine bei der Währungsumstellung 10 s t entstandene Hypothekengewinnabgabeschuld nach § 199 LAG zu dem 31. Bezember 1954 abgelöst hätten«
Das beklagte Land vertritt die Auffassung, es komme auf die Abgabeschuld nach den Verhältnissen am Umstellungstage an, Nachträgliche Veränderungen der Abgabeleistung, wie sie aus verschiedenen Gründen Vorkommen könnten, hätten außer Betracht zu bleiben (KriegsSchäden nach dem Währungsstichtag § 103 LAG5 Erleichterung des Wifederaufbaues § 104 LAG* sonstige persönliche Billigkeitsgründe verschiedenster Art §§ 129 ff LAG)« Das ergebe sich daraus, daß nach § 66 Abs* 1 AGLondSchAbke der Betrag abzusetzen sei, der als Abgabeschuld nentstanden” wäre« Die Klägerinnen aber meinen, die Möglichkeit, die Eypothekengewinnabgabeschuld abzulösen, sei schon in § 199LAG selbst vorgesehen« Danach sei die Abgabeschuld materiell von vornherein unter Hitberücksichtigung einer vorzeitigen Ablösung zu betrachten« Es werde nicht die ursprüngliche Abgabeschuld durch die Ablösung herabgesetzt« Die durch die Ablösung cintretende Ermäßigung sei vielmehr der Gegenwert dafür, daß die Schuld früher als zu den gesetzlichen Zahlungsfristen getilgt werde«
Ehe zu dieser Streitfrage selbst Stellung genommen wird, sei zv/eierlei vorausgeschickt §
a) Die ursprüngliche Fassung des § 66 Abs« 1 AGLondSchAbk. auf deren Wortlaut sich das beklagte Land beruft, ist durch das Dritte Gesetz zur Ergänzung dieses Ausführungsgesetzes vom 23« August 1956 (BGBl I 758) geändert worden« Die Bestimmung lautet jetzt, Her Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Beträge, die der Schuldner als Ausgleichsabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach § T6 des Umstellungs-gesetzes (Umstellung 10 s 1) zu behandeln wäre« Diese Änderung beruht darauf, daß neben d er Hypothekengewinnabgabe, die in der ursprünglichen Fassung des § 66 Abs« 1 AGLondSchAbk.
 
angeführt war, auch die Vermögensabgabe nach dem Lasten-ausgleichsgesetz entschädigungsmindernd einbezogen werden sollte, weil insofern im ursprünglichen Text eine Lücke vorlag, die den Schuldner ungerechtfertigt begünstigte (vglo Gurski, Ms Abkommen über .deutsche Auslandsschulden 2* Auflo Bde II AG Hinweise zu §; 66 (1) )* Hinsichtlich der Berücksichtigung der Hypothekengewinnabgabe hat sich durch die . Heufassung sachlich nichts geändert* Laß es auf die fiktive Abgabe ankommt, so wie sie unter Zugrundelegung der Ver-. hältnisse am Währungsstichtag bei einer Umstellung 10 $ 1 festzusetzen wäre, ergibt sich daraus, daß bei der Berechnung der Ent Schädigung nach § 63 mit § 53 AG- LondSchAbk* eine nach dem Abkommen geregelte Schuld spezifisch ausländischen Gharaktersa wie eine Verbindlichkeit behandelt wird, die mit Wirkung vom Beginn des 21* Juni 1948 im Verhältnis von einer Deutschen Mark zu einer Reichsmark umgestellt ist* Es ist also auf den WährungsStichtag abgestellt worden*
b) Die Beträge der fiktiven Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz werden von den Finanzämtern festgesetzt (§66 Abs* 2 AGLondSchAbk*) * An die nach § 66 Abs* 2 getroffene Feststellung ist das ordentliche Zivilgericht bei seiner Entscheidung über den Entschädigungsanspruch gebunden (§ 71 Abs* 2 Satz 2) Liese Vorschrift wurde getroffen, weil die bürgerlichen Gerichte mit der Anwendung und der Auslegung des Lastenausgleichsgesetzes nicht befaßt sind und es deshalb nicht zweckmäßig erschien, ihnen die Entscheidung darüber zu übertragen, in welcher Höhe eine Abgabe zu dem Lastenausgleichsgesetz fällig geworden wäre (Gurski aaO*
 AG Hinweise zu § 71 Abs* 2)*
Es fragt sich nun, ob eich diese Bindung nur auf die rechnungsmäßige Feststellung der fiktiven Abgabeschuld bezieht oder auch auf die Außerachtlassung der Ablösungs-
 
möglichkeit nach § 199 MO, die die Klägerinnen berücksichtigt wissen wollen» Es mag gerechtfertigt sein, die Berechnung der Höhe der Abgabeschuld den Finanzämtern - vom ordentlichen Zivilgericht nicht nachprüfbar - zu überlassen, weil insoweit die Rechtsbehelfe der Reichsabgabenordnung zur Verfügung stehen, da nach § 66 Abs» 2 AOlondSchAbk« auf den Feststellungsbescheid die für Abgabebescheide geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (Ourski aaO KO Hinweise zu § 66 (5) )« Die Bindung muß aber - darin ist der Revision Recht zu geben - dort entfallen, v/o es sich nicht um die Berechnung der fiktiven Abgabe schuld auf bestimmter Basis (21« Juni 1948) handelt, sondern um die Frage, ob die Möglichkeit der Ablösung einer so errecbneten Abgabeschuld bei Errechnung des Entschädigungsanspruches nach § 66 AOlondSchAbk zu berücksichtigen ist« Wie der Ablösungsbetrag nach § 199 MO - käme es auf ihn an - zu berechnen sein würde, würde wiederum in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fallen. Die Frage aber, ob die Ablösungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, berührt die Ermittlung der Höhe des Entschädigungsanspruches« Ihre Beantwortung ist demnach Sache der ordentlichen Zivilgerichte«
2)	Was nunmehr die in diesem Abschnitt zu behandelnde, eingangs dargelegte Streitfrage selbst betrifft, so ist folgendes zu bemerken;
Durch die Entschädigungsbestimmungen der §§ 63 ff AOIiondSchAbk« sollen die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die ein Schuldner dadurch erleidet, daß er infolge der für eine Ooldmarkschuld spezifisch ausländischen Chrakters getroffenen besonderen Regelungen djss Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen zu einer höheren Leistung verpflichtet wird, als sie sich für diese Verbindlichkeit nach feil II.des Umstellungsgesetzes ergeben würde (Ourski aaO« AO Hinweise vor § 63)« Zu ver-
 
gleichen ist also der Betrag, mit dem die Klägerinnen Belastet worden wären, wenn die Umstellung 10 s 1 erfolgt wäre, mit dem Betrag, den sie nach der Schuldenregelung aufzubringen hatten« Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten die Hypothekengewinnabgabe auf jeden Pall ablösen müssen, um an ihrem Grundstück ein Brbbaurecht an der ersten Hangstelle bestellen zu können und um die zu dem Wiederaufbau des zerstörten Grundstückes erforderlichen Baugeldhypotheken zu beschaffen, die nur zu bekommen gewesen seien, wenn die Hypothekengewinnabgabe abgelöst worden wäre« Es müsse also davon ausgegangen werden, daß die Abgabeschuld spätestens zu dem 31« Dezember 1954 abgelöst worden wäre* Dieser Ablösungsbetrag würde geringer gewesen ein als die im Feststellungs-bescheid erreebnete fiktive Abgabeschuld*
Dein hält das beklagte Land entgegen, bei Ablösung der Hypothekengewinnabgabeschuld würden die Klägerinnen keinen "Vorteil erlangt haben, weil sie Zinsen, Provision und Nebenkosten für Beschaffung des Ablösungsbetrages hätten aufwenden müssen, die den bei vorzeitiger Ablösung erzielbaren Gewinn zu dem überwiegenden Teile, wenn nicht 30gar in vollem Umfang aufgezehrt haben vürden* Diesen Ausführungen widersprechen die Klägerinnen mit dem Hinweis darauf, daß sie auch zur Zahlung ihrer geregelten Schuld Kredit hätten aufnehmen müssen* Hätten sie den kreditweise beschafften Betrag, statt ihn an die Gläubigerin zu zahlen, zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe verwenden können, so würden sie aus der Ablösung einen Vorteil gezogen haben, der ihnen jetzt nicht vor enthalten werden dürfe* Wolle man den Ablösungsvorteil mit den Zinsenunkosten für die Beschaffung des Ablösungskapitals belasten, so würde man diese Kreditzinsen und -kosten doppelt in Abzug bringen, weil man sie vom Ablösungsvorteil abziehen, dabei aber nicht
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berücksichtigen vürde, daß die Klägerinnen sowieso bereits laufend diese Zinsen zu zahlen hätten»
Geht man davon aus? daß die Klägerinnen den streitigen Betrag von 60*895?32 TM - wie den übrigen Betrag der geregel ten Schuld - nur mit Hilfe einer Kreditaufnahme zurückzahlen konnten und daß sie, hätten sie den Betrag nicht an die Gläubigerin zu zahlen brauchen, den ebenso verzinslichen Kreditbetrag zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe verwendet hätten, dann muß bei Beantwortung der Frage, ob den Klägerinnen dadurch ein Schaden entstanden sei, daß sie die Hypothekengewinnabgabeschuld nicht ablösen konnten - weil sie infolge der Schuldenregelung entfallen war - die Kreditverzinsung in der Tat außer Betracht bleiben« Denn die Klägerinnen müssen die Kreditzinsen, die sie zur Ablösung der Hypothekengewinnabge.be hätten auf wenden müssen, jetzt ebenso zahlen, sind also in beiden Bällen — Umstellung 10 s t mit Ablösungsmöglichkcit und Umstellung 1 s 1 mit Rückzahlung an die Gläubigerin - in der gleichen Weise belastet* Ihre Ansicht, daß sie benachteiligt seien, wenn die volle fiktive Hyp othekengewinnabgabe und nicht nur deren Ablösungsbetrag entschädigungsmindemd berücksichtigt werde#*trifft also zu«
3)	Es fragt sich nun, ob § 66 Abs« 1 AGIondSchAbk« dahin auszulegen ist, daß der volle Abgabebetrag, berechnet nach den Verhältnissen am WährungsStichtag bei der Festsetzung der Entschädigung auch dann entschädigungs-'mindernd zu berücksichtigen ist, wenn feststeht, daß der Schuldner diesen Betrag in einem bestimmten Zeitpunkt ab-gelöst haben würde«
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Der Wortlaut des § 66 Abs« 1 in seiner ursprünglichen Passung läßt keinen Zweifel, daß das Gesetz allein auf die Verhältnisse am Währungsstichtag abstellto Wenn das. Gesetz von der Abgabeschuld sprioht, die «nach §§ 99 und 100 des lastenausgleichsgesetzes” «entstanden wäre«, so ergibt sL ch aus der Anführung dieser beiden Bestimmungen des Lastenaus-gleicbsgesetzes eindeutig, daß von den am Währungsstichtag bestehenden Verhältnissen auszugehen isto Wach § 99 DAG ist Abgabe schuld der Betrag, um den der Nennbetrag der Verbindlichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag in Deutsche Mark übersteigto Daß in aller Regel die Abgabeschuld gleich dem vollen Schuldnergewinn ist, der sich für die am 20«Juni 1948 bestehende Schuld auf Grund der Währungsumstellung ‘ ergibt, steht außer Zweifel (vgl« Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe A, Ausgleichsabgaben II Anm« 3 zu LAG § 99 (1] }• Aber auch § 100 LAG stellt auf den WährungsStichtag ab, denn er behandelt die Minderung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden vor dem 21« Juni 1948*. Daß «die Fälle der Herabsetzung der ursprünglichen Abgabesohuld außer Betracht bleiben, weil es.sich insoweit um nachträgliche Vergünstigungen handelt, deren Inanspruchnahme das Lastenausglcichgesetz dem Pflichtigen überläßt«, wird in der Begründung zu § 73 des Entwurfes des AGLondSchAbk« in' der Bundestagsdrucksache Deutscher Bundestag 33U-Wahlperiode 1949 Wr« 4478 ausdrücklich ausgeführt«
Nun meinen die Klägerinnen freilich, bei der Ablösung der Abgabesohuld handelt es sich gar nicht um die nachträgliche Inanspruchnahme einer Vergünstigung, denn die Ablösungs-möglichkeit sei im Gesetz selbst vorgesehen« Dem hält das beklagte Land mit Recht entgegen, daß auch die übrigen Fälle einer nachträglichen Veränderung der Abgabeleistung im Gesetz selbst, nämlich in §§ 103, 104, 129 ff LAG vorgesehen seien« Es macht weiter geltend, daß die Entschädigungs
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Bestimmungen der §§ 63 ff AGPondSchAbk in der Praxis undurch-. führbar sein würden, wenn Bei jeder nachträglichen Veränderung die eine Abänderung der Hypothekengewinnabgabenfestsetzung gerechtfertigt haben würde, die Entschädigungsberechnung revidiert werden müsse* Paß die Befürchtung von Schwierigkeiten in dieser Richtung den Gesetzgeber veranlaßt hat, schlecht hin auf die Verhältnisse am Y/ährungsstichtag abzustellen, liegt nahe«,
Eicht nur der Wortlaut des § 66 Abs« 1 a®P®, dessen Inhalt - wie oben dargelegt - durch die Neufassung im Britten Ergänzungsgesetz keine Veränderung erfahren hat, sondern auch die Begründung des Gesetzes sprechen für die Auffassung des Beklagten Bandes, daß die Möglichkeit, die Abgabeschuld abzulösen bei der Berechnung des Entschädigungsanspruches nicht su berücksichtigen ist«,
Wenn die Revision geltend macht, die Abgabeschuld des Pastenausgleichsgesetzes trage bereits den Keim für eine spätere Ablösung in sich, auch in § 53 AGPondSchAbk® sei nur die Anwendung der §§ 133? 1B3 PAG ausgeschlossen, nicht aber die des § 199 PAG, so zieht sie aus dieser Bestimmung falsche Schlüsse® Pie Anwendbarkeit der §§ 133,
183 PAG über die Anrechnung zurückzuzahlender Beträge bzw* die Aufrechnung ist ausgeschlossen worden, weil Rückzahlungsbeträge der Tilgung der Schuld gegenüber dem ausländischen Gläubiger dienen sollen (Gurski aaO AG Hinweise zu § 53 Abs® 3) o Paraus, daß die Bestimmungen der §§ T.33, 183 PAG ibei' dop?, Entschädigung nach^ d-em^AGLondSchAbld’nüe'ht
 anzuwenden sind, ergibt sich keineswegs, daß § 199 PAG zu berücksichtigen wäre® Pagegen spricht, daß in § 66 a®P® AGBondSchAbk® gerade nur die Bestimmungen in §§ 99 und 100 PAG als maßgebend angeführt sind® Pie Ausführungen der Revision vermögen also die Auffassung, daß die Möglichkeit, die Abgabe schuld abzulösen, außer Betracht zu bleiben hat, nicht zu erschüttern®
 
4)	nunmehr erhebt sich die Frage, ob in dieser gesetzlichen Regelung eine Enteignung oder die Auferlegung eines Sonder offers io So von Art* 14 GG liegt, wie die Klägerinnen geltend machen0 Riese Frage ist zu verneinen« Renn die Möglichkeit.^ eine Hypothekengewinnabgabe-schuld abzulösen, stellte keinen Vermögenswert dar, für dessen Verlust unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie Entschädigung gefordert werden könnte« Sie war nicht mehr als eine Chance, möglicherweise gewisse Vorteile zu erzielen., nämlich dann, wenn die Hingabe des Ablösungsbetrages sich wirtschaftlich vorteilhafter.erwiesen hätte als die Fortzahlung der Abgabeschuld (vgl« dazu Harmening LAG Aiuju IX zu § T*99 LAG) «
5)	Zu prüfen bleibt weiter, ob die Bestimmung in § 66 Abs« X AGLondSchAbko indem sie für die Ermittlung der fiktiven Hypothekengewinnabgabe auf die Verhältnisse am YTährungsStichtag abstellt und dabei die Möglichkeit der Ablösung der nach § 102 LAG zu Beginn des 21.Juni 1948 entstandenen Abgabeschuld nicht berücksichtigt., gegen den Gleichheitssatz des Art« 3 GG verstößt« Auch diese Frage ist su verneinen?
Rie Schuldner, denen Ausländer als Goldmark-Gläu-blger gegenüberstanden, anders zu behandeln als Schuldner, die es mit inländischen Gläubigern zu tun hatten, verstieß nicht gegen den Grundsatz des Art» 3 GG« Riese Bestimmung läßt es durchaus zu, in der Sache liegenden Verschiedenheiten Rechnung zu tragen und verschiedene Sachverhalte rechtlich verschieden zu regeln«
Raß die vom Londoner Schuldenabkommen getroffenen Schuldner ihren Gläubigem einen Bertrag zu zahlen haben,
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in weichem der volle Betrag einer sonst hei Umstellung 10 t 1 am Währungsstichtag entstandenen Hypothekengewinnabga-he enthalten ist, und daß ihnen die Möglichkeit entgeht, einen anderen Schuldner durch Ablösung der Hypothekenge-winnabgabe möglichen Vorteil zu erzielen, liegt im Zweck der Schuldenregelung begründet, die auf volle Befriedigung der Gläubiger abzielt« Und wenn bei der Festsetzung der Entschädigung für diese Schuldner schlechthin auf den Betrag der Hypothekengewinnabgabe abgestellt wird, wie dieser bei Umstellung 10 s 1 am WährungsStichtage entstanden wäre, und die ihnen entgangene Ablösungsmöglichkeit außer Betracht bleibt, so ist das sachgerecht, wenn man erwägt, daß kaum je einwandfrei zu klären sein würde, ob ein Schuldner, wäre es bei der Umstellung 10 % 1 verblieben, wirklich gewillt und in der Lage gewesen sein würde, die dann entstandene Hypothekengewinnabgabe abzulösen®
6)	Was schließlich die hilfsweise Berufung der Klägerin auf Anlage IV Art* 22 LondSchAbk und § 63 Abs® 1 Satz 2 iaVcitt, § 32 Abs« 3 AGLondSchAbk« anlangt, so gilt folgendes? Bas Landgericht hat in Würdigung vorliegenden Schriftwechsels - den Senat insoweit bindend - tatsächlich festgestellt, daß die Gläubigerin den Zinsnachlaß von *
299o272,50 EM nicht nur als Gegenleistung für die vor-' zeitige Rückzahlung des Kapitals, sondern auch in Ansehung der Härteklausel der.Anlage IV Art« 11 LondSchAbk« gewährt hat, daß ein Nachlaß auf die Kapitalforderung aus Gründen des Härteausgleichs von ihr aber ausdrücklich abgelehnt und daß auch ein «neuer Kap it albe trag” durch Hin-zuschlagung der rückständigen Zinsen zu dem Kapital i«S« der Anlage IV Art« 34 Ziff«' 3 LondSchAbk« nicht gebildet worden war«
 
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Nach §§ 32 Abs* 3, 63 Abs* 1 AGLondSchAbk« soll ein Nachlaß1 den der Gläubiger auf Grund einer Härteklausel «auf den neuen Ks$>italbetrag« gewährt hat, in erster Linie auf den Teil der Schuld angerechnet werden, für den der Schuldner keinen Erstattungsanspruch hat* Unter «neuem Ksp italbetrag« ist nach Anlage IV Art* 34 Ziff* 3 des Abkommens ein aus alter Kapitalschuld («unbezahlter Forderung”) unter Hinzuschlagung der rückständigen Zinsen gebildeter Betrag zu verstehen* Laß der deutsche Gesetzgeber den Worten «neuer Kapitalbetrag” in § 32 Abs* 5 AGLondSchAbk* eine andere Bedeutung hätte beilegen wollen, ist nicht ersichtlich* In der Begründung zu § 40 des Entwurfes des Ausführungsgesetzes (= § 32 Abs* 3 des Gesetzes) heißt es, die Vorschrift entspringe dem Gedanken, daß es unbillig wäre, wenn ein Nachlaß «auf den Kapitalbetrag” nicht in erst.er Linie dem Schuldner zugute kommen würde (BT-Lr*
 Nr* 4478)c Auch dort ist also lediglich vom Nachlaß auf den Kapitalbetrag die Rede*
Nun ist es richtig, daß die Bestimmung in § 32 Abs* 3 des Ausführungsgesetzes auf Anlage IV Art* 22 des Abkommens zurückgeht, wo es heißt, die Gläubiger seien der Auffassung, daß die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen der Regelung machen, den Schuldnern zugute kommen sollten* Lieser Auffassung hat der Gesetzgeber durch die in §§ 32 Abs* 3, 63 Abs* 1 getroffene Regelung in ausreichender Weise Rechnung getragen. Für einen Redaktionsfehler bei der Gesetzesfassung sind keine Anhaltspunkte gegeben* Lie Bestimmungen des Ausführungsgesetzes über ihren Wortlaut hinaus auch auf den Fall anzuwenden, daß bei Abstandnahme von der Bildung eines neuen Kapitalbetrags lediglich Zinsen erlassen worden sind, geht nicht an*
Gerade in Fällen, wie dem vorliegenden würde es schwer sein, auseinanderzuhalten, inwieweit der Zinshachlaß im Hinblick auf eine Härteklausel gev/ährt worden ist und inwieweit im Hinblick auf die vorzeitige Rückzahlung des Kapitals,
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dessen alsbaldige Erlangung einen Gläubiger zu erheblichen Zugeständnissen veranlaßt haben kann® Die Beschränkung des Gesetzes auf Nachlässe am neuen Kapitalbetrag kann ihren verständigen Grund darin gehabt haben, daß man Zweifel der eben erwähnten Art ausscheiden wollte® •
Die Berechnung des Entschädigungsbetrages durch die Oberfinanzdirektion ist nach alledem nicht zu beanstanden® Die Klagabweisung ist gerechtfertigt« Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen® Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO®
Dr® Geiger	Dr®	Weber	Dr®	Kreft
 Wolany	Dr®	Beyer
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