Pagendarm, Rietschel, Br, Weber, Br. Beyer und Bfo Hußla für Recht, erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Erd- und Untergeschoß hätten sich jedoch, ebenso wie die gesamten Seitenwände, noch in gutem Zustand befunden, so daß das Gebäude mit geringen Mitteln hätte wieder aufgebaut werden können» Trotzdem sei es auf Veranlassung des inzwischen verstorbenen Stadtbäuoberinsgektor gBMHI gesprengt worden, um Platz für eine Trümmerabfuhrbahn zu schaffen. ferner sei der Kläger mit der Beseitigung der Trümmer auf seinen Grundstücken, auch dem Grundstück straße 0 a, einverstanden gewesen, Im übrigen hat die Beklagte bestritten, die Sprengung dieses Grundstückes veranlaßt zu haben. Es sei überhaupt fraglich, ob das Grundstück gesprengt worden ist, es sei vielmehr wahrscheinlich, daß es bei der Sprengung des Gebäudes Sefcträße® mit eingefallen sei, Dem Kläger .sei auch kein Schaden entstanden, denn auch das Gebäude ScJUstraße 0} a hätte nicht mehr wiederaufgebaut werden können* der Abbruchswert sei durch die Räumungskosten der Beklagten aufgezehrt, um Platz für eine über das Grundstück oder direkt an demselben vorbei führ ende Trümmerbahn zu schaff enj sde sei also unabhängig von .der Enttrümmerung erfolgt, und sei nicht durch die Rechtsvorschriften, auf die sich die Beklagte berufe9 gedeckt« Der Kläger habe sich mit der Sprengung dieses Gebäudes auch nicht einverstanden erklärt« GflHHBhabe dadurch unbefugteseine Zuständigkeiten überschritten und unrechtmäßig in das Eigentum des Klägers eingegriffen« Er habe auch schuldhaft gehandelt,, denn er hätte erkennen müssen,, daß er im Rahmen der Trummerräumung nicht befugt gewesen sei, noch erhaltungswürdige Grundstük-ke für eine anzulegende Trümmerbahn sprengen zu lassen« Deshalb habe er fahrlässig seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt« Daraus folge die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf« daß diese Sprengung auf Anordnung des GflHBP erfolgt ist, auf die Angaben der Zeugen Ge9B Faul Fehl1;geht auch die Rüge der Revision«, das Berufungsgericht habe die bei den Akten befindlichen urkundlichen Nachweise, aus denen sich,nichts für eine Sprengung des Gebäudes ScjBfcstraße 4P a ergebe, nicht hinreichend beachtet. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich aus diesen Urkunden nichts unmittelbar für die behauptete Sprengung des Gebäudes Sc®BPstraße 4P a ergibt, weist aber ausdrücklich darauf hin, daß es sich den Umständen nach bei der im Sprengbuch unter dem 2, August 1946 eingetragenen und in dem Bericht des Tiefbauamtes als "Sepstraße gekennzeichneten Sprengung nicht um die Sprengung dieses Gebäudes, sondern des Gebäudes ScpUfstraße 41a gehandelt haben müsse, daß also diese ■Eintragungen auf einem Irrtum beruhen, der angesichts des Zusammenhanges des ganzen Gebäudekomplexes leicht erklärlich sei (g 13 f dü)o sei nicht gesprengt worden, ist unvollständige,;,; denn diese Zeugen haben, was die Revision nicht berücksichtigt, in der Berufungsinstanz ihre Angaben erheblich eingeschränkt, Bas Berufungsgericht hat sich im übrigen mit den Angabender Zeugen sehr wohl auseinandergesetzt (S 13 t dU), Wenn es dann auf Grund der Angaben anderer Zeugen zu der von ihm getroffenen Feststellung kommt, so geschah das im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, die einen Verstoß gegen Benkgesetze öder ErfahrungsSätze nicht erkennen läßt und deshalb der Nachprüfung durch das Revive sionsgericht nicht unterliegt «*:y b) Bas gleiche gilt auch für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Grund der Sprengung die dort geplante Gleisschleife der Trümmerbahn gewesen sei» Biese Feststellung beruht auf den Angaben des Zeugen GflHB, der mit GxflBBB noch darüber .gesprochen haben will, und den Zeugen ScbflHHfes Paul V®® und äflHBP. c) Ebenso-unterliegt auch die auf den Angaben verschiedener Zeugen beruhende Feststellung des Berufungsurteils, daß das Gebäude noch nicht total zerstört gewesen sei, nicht der Nachprüfung der Revision» Ber Hinweis Juli 194-6, wonach auf Grund des Trüramerbeseitigungsabkommens zwischen den Parteien angeblich auch Material aus dem Gebäude SoBBIstraße Ata entnommen-worden >ei, geht fehl,, denn in diesem Schreiben ist das Gebäude ScMBfetraße 0 a überhaupt nicht erwähnt; überdies ist daraus nichts dafür zu entnehmen, daß auch aus den noch erhaltenen Teilen der Gebäude Material entnommen werden sollte und worden ist» das der Nachprüfung durch das Gericht nicht unterliege,/Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sprengung des Gebäudes nicht deshalb veranlaßt? die in den Beschlagnahmeanordnungen der beklagten Stadt festgeiegt ist und die nicht dem Ermessen eines einzelnen Beamten überlassen werden könnte« Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offensichtlich nicht gegeben« Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den 2ustand dieses Gebäudes ergeben auch, daß nicht ohne Verschul- den annehmen durfte, das Gebäude sei* wenh die Trümmerbahn in der Bähe vorbeiführen würde, einsturzgefährdet' GflBkonnte sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, damit entschuldigen, daß er sich für befugt hätte halten dürfen, die Ermächtigung des Oberbürgermeisters zur Enttrümmerung über ihren Wortlaut hinaus auszulegen. Daß er das nicht getan, sondern von sich aus unter Überschreitung seiner Befugnis die Sprengung des Gebäudes straße 4P a angeordnet hat, ist ihm somit von dem Berufungsgericht zu Recht zu dem Verschulden angerechnet worden« im übrigen hätte eine von ihm eingeholte Entscheidung des Baurechts-amtes auch nicht anders lauten dürfen, als daß das Gebäude stehen bleiben mußte, weil es noch nicht toal zerstört, sondern aufbaufähig war, 5« Die Revision trägt weiter vor, das Berufungsgericht habe unterstellt, daß der Kläger1 von der Hotwendigkeit der Sprengung vox^her in Kenntnis gesetzt worden sei 3 da er sich dagegen nicht durch eine Dienstaufsichtsbeschwer-de zu wehren versucht hat, sei sein Anspruch nach § 839 Abs 3 BGB ausgeschlossen«, Dies entspricht aber nicht dem Inhalt des Berufungsurteils<> Bas Berufungsgericht bemerkt lediglich, <rnach dem Vortrag der Beklagten” solle der Kläger von der Notwendigkeit der Sprengung in Kenntnis gesetzt worden sein. Bine Beststellung in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Bas Berufungsgericht hatte dazu auch keine Veranlassung, da die Beklagte in den späteren Schriftsätzen stets behauptet hat, es sei von ihr keine Sprengung des Gebäudes veranlaßt worden, Bamit hat sie sich aber mit der früheren Behauptung in Widerspruch gesetzt und dieser Widerspruch kann nur dadurch gelöst werden, daß angenommen wird, die Beklagte habe ihr ursprüngliches Vorbringen fallen gelassen» 6o Bie Revision rügt schließlich noch die Verletzung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB» Bie Sprengung des Gebäudes Schloßstraße 16 a sei durch eine Verwechslung der Süddeutschen Sprenggesellschaft erfolgt, diese sei also für den Schaden in erster Linie verantwortlich und der Kläger müsse sich erst an diese halten» Biesem Einwand ist durch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Sprengung dien ses Gebäudes auf ausdrückliche Anordnung des Bauoberinspektor erfolgt ist, der Boden entzogen» BVshalb ist diese Rüge der Revision auch unbegründet»
Ill ZR 205/53 -•Verkündet am 28, April 1955 IMHby' Justizangestellter 3 Urkundsbeamter der (Jeschüfts-stelle -rr 2410 044 der Stadt S| meister, Im Hamen'des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten durch den Oberbürger- Beklagte, Berufungsklägerin und'Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r gegen den Hotelier Robert K in S| Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten«, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 280 April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«. Pagendarm, Rietschel, Br, Weber, Br. Beyer und Bfo Hußla für Recht, erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1., Juli 1953 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Sc®|Bbtras-se a und Se# straße B in SBHBBB* Auf - dem Grundstück Sc^Bstraße und Se#straßeB stand ein viergeschossiges Hotelgebäude,. das am 26. Juli 1944 durch Bombeneinwirkung völlig zerstört wurde. Auf dem Grundstück ScBUstraße B a stand ein zweigeschossiges Bebengebäude, in dem sich eine Sammelgarage befand. Auch dieses Gebäude wurde am 26. Juli 1944 beschädigt. Es ist im Jahre 1946 ganz abgetragen worden., Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Stadt zur Zahlung von 24*000 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klageerhebung^zu verurteilen. Er hat vorgetragen, das Gebäude Sq^Bstraße a sei nur teilweise beschädigt gewesen, das Dach sei verloren,, das Obergeschoß ausgebrannt. Erd- und Untergeschoß hätten sich jedoch, ebenso wie die gesamten Seitenwände, noch in gutem Zustand befunden, so daß das Gebäude mit geringen Mitteln hätte wieder aufgebaut werden können» Trotzdem sei es auf Veranlassung des inzwischen verstorbenen Stadtbäuoberinsgektor gBMHI gesprengt worden, um Platz für eine Trümmerabfuhrbahn zu schaffen. Dazu sei gBHHI im Zuge der Trümmerbeseiti-gung, die nur total zerstörte Gebäude umfaßt habe, nicht . befugt gewesen und habe deshalb dem Kläger gegenüber seine1 Amtspflicht verletzt, indem er rechtswidrig und ohne gesetzliche Befugnis die Sprengung des Gebäudes veranlaßt habe, •; .. - . , Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgebracht, das Gebäude ScBBßtraße 4B a sei zu 93 $> beschädigt und nicht wiederaufbaufähig geweseh.. Infolgedessen sei die Beklagte auch berechtigt gewesen, das Gebäude - gleichviel zu welchem Zwecke - abtragen zu lassen, Die Hechtsgrundlage hierzu sei eine auf Anordnung der Militärregierung getroffene Verordnung des Rechtsreferates der beklagten Stadt vom 1. November 1945 (Nachrichtenblatt der Stadt Stuttgart Nr 22 von 1945 und zwei Bekanntmachungen hierzu vom 13- Dezember 1945 (Nachrichtenblatt Nr 28) und vom 14» Pebruar 1946 (Nachrichtenblatt Nr 7), wonach der Oberbürgermeister ermächtigt werde, die Trümmer der total zerstörten und auf Erdbodenhöhe abzutragenden Gebäude im Stadtgebiet von Stuttgart zugunsten der Stadt zu beschlagnahmen und über das Abbruchmaterial zu verfügen! ferner sei der Kläger mit der Beseitigung der Trümmer auf seinen Grundstücken, auch dem Grundstück straße 0 a, einverstanden gewesen, Im übrigen hat die Beklagte bestritten, die Sprengung dieses Grundstückes veranlaßt zu haben. Es sei überhaupt fraglich, ob das Grundstück gesprengt worden ist, es sei vielmehr wahrscheinlich, daß es bei der Sprengung des Gebäudes Sefcträße® mit eingefallen sei, Dem Kläger .sei auch kein Schaden entstanden, denn auch das Gebäude ScJUstraße 0} a hätte nicht mehr wiederaufgebaut werden können* der Abbruchswert sei durch die Räumungskosten der Beklagten aufgezehrt, •TA Das. Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision* Ent scheidungsgründe 1* Das Berufungsgericht stellt fest? daß das Grundstück Schloßstraße 16 a auf unmittelbare Veranlassung des Stadtbauoberinspektor GflH^ gesprengt worden ist. Das Grundstück sei noch nicht total zerstört, sondern auf- ie -4- baufähig gewesen« Die Sprengung sei durchgeführt worden., um Platz für eine über das Grundstück oder direkt an demselben vorbei führ ende Trümmerbahn zu schaff enj sde sei also unabhängig von .der Enttrümmerung erfolgt, und sei nicht durch die Rechtsvorschriften, auf die sich die Beklagte berufe9 gedeckt« Der Kläger habe sich mit der Sprengung dieses Gebäudes auch nicht einverstanden erklärt« GflHHBhabe dadurch unbefugteseine Zuständigkeiten überschritten und unrechtmäßig in das Eigentum des Klägers eingegriffen« Er habe auch schuldhaft gehandelt,, denn er hätte erkennen müssen,, daß er im Rahmen der Trummerräumung nicht befugt gewesen sei, noch erhaltungswürdige Grundstük-ke für eine anzulegende Trümmerbahn sprengen zu lassen« Deshalb habe er fahrlässig seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt« Daraus folge die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf« 2c Die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht begründet O ■ ' ' a) Die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ursprünglich selbst vorgetragen, daß die Sprengung durch eine ihrer Beamten veranlaßt worden sei«, Es ist der Revision zwar dahin recht zu geben, daß die Beklagte'niemals ausdrücklich vorgetragen hat, die Sprengung sei von einem ihrer Beamten veranlaßt worden, sie hat in ihrem Schriftsatz vom 27-.April 1951 lediglich ausgeführt, die Sprengung sei berechtigt gewesen« Die Rüge der Revision geht aber deshalb ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, daß dieser ursprüngliche Vortrag der Beklagten bei der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht entscheidend ins Gewicht gefallen ist« Das. Berufungsgericht stützt seine Feststellung, daß eine Sprengung erfolgt ist, nicht auf diese ursprüngliche Behauptung der Beklagten, sondern auf die An- gaben der Zeugen HflP und und die Feststellung«; daß diese Sprengung auf Anordnung des GflHBP erfolgt ist, auf die Angaben der Zeugen Ge9B Faul Fehl1;geht auch die Rüge der Revision«, das Berufungsgericht habe die bei den Akten befindlichen urkundlichen Nachweise, aus denen sich,nichts für eine Sprengung des Gebäudes ScjBfcstraße 4P a ergebe, nicht hinreichend beachtet. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich aus diesen Urkunden nichts unmittelbar für die behauptete Sprengung des Gebäudes Sc®BPstraße 4P a ergibt, weist aber ausdrücklich darauf hin, daß es sich den Umständen nach bei der im Sprengbuch unter dem 2, August 1946 eingetragenen und in dem Bericht des Tiefbauamtes als "Sepstraße gekennzeichneten Sprengung nicht um die Sprengung dieses Gebäudes, sondern des Gebäudes ScpUfstraße 41a gehandelt haben müsse, daß also diese ■Eintragungen auf einem Irrtum beruhen, der angesichts des Zusammenhanges des ganzen Gebäudekomplexes leicht erklärlich sei (g 13 f dü)o Im übrigen gehen.die Angriffe der Revision zu diesem Punkte lediglich dahin, daß das Berufungsgericht die Angaben der Zeugen Emst Vflp, SiflMP und Paul VfHl nicht richtig und nicht hinreichend gewürdigt habe. Auch das geht fehl«. Die Behauptung der Revision, die beiden Zeugen V(HP hätten bekundet, das Gebäude ScfÜstraße a sei nicht gesprengt worden, ist unvollständige,;,; denn diese Zeugen haben, was die Revision nicht berücksichtigt, in der Berufungsinstanz ihre Angaben erheblich eingeschränkt, Bas Berufungsgericht hat sich im übrigen mit den Angabender Zeugen sehr wohl auseinandergesetzt (S 13 t dU), Wenn es dann auf Grund der Angaben anderer Zeugen zu der von ihm getroffenen Feststellung kommt, so geschah das im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, die einen Verstoß gegen Benkgesetze öder ErfahrungsSätze nicht erkennen läßt und deshalb der Nachprüfung durch das Revive sionsgericht nicht unterliegt «*:y b) Bas gleiche gilt auch für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Grund der Sprengung die dort geplante Gleisschleife der Trümmerbahn gewesen sei» Biese Feststellung beruht auf den Angaben des Zeugen GflHB, der mit GxflBBB noch darüber .gesprochen haben will, und den Zeugen ScbflHHfes Paul V®® und äflHBP. Auch insoweit läßt die Beweiswürdignng des Beklagten keinen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegenden Mangel erkennen* ' / . - c) Ebenso-unterliegt auch die auf den Angaben verschiedener Zeugen beruhende Feststellung des Berufungsurteils, daß das Gebäude noch nicht total zerstört gewesen sei, nicht der Nachprüfung der Revision» Ber Hinweis * der Revision auf das Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 194-6, wonach auf Grund des Trüramerbeseitigungsabkommens zwischen den Parteien angeblich auch Material aus dem Gebäude SoBBIstraße Ata entnommen-worden >ei, geht fehl,, denn in diesem Schreiben ist das Gebäude ScMBfetraße 0 a überhaupt nicht erwähnt; überdies ist daraus nichts dafür zu entnehmen, daß auch aus den noch erhaltenen Teilen der Gebäude Material entnommen werden sollte und worden ist» 3o Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Spren-• gung des Gebäudes ScflBPstraße • a durch die Enttrümmerungsverordnung der Stadt Stuttgart und die beiden auf ihr beruhenden Bekanntmachungen nicht gedeckt war» Es kommt also auf die Frage, ob diese überhaupt rechtsgültig waren, nicht an» Biese Rechtsvorschriften umfaßten nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur den Kreis der total zer- störten Ruinen? eine Ausdehnung dieses Kreises auf nur geschädigte und noch)aufbauwürdige Gebäude und für einen anderen Zweck als den der MaterialVerwertung könne aus diesen Anordnungen nicht entnommen werden» Diese Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend? da es sich hierbei um Rechtsvorschriften handelt? die nur im Bereich der Stadt Stuttgart Geltung hatten» Einer Aussetzung des Verfahrens nach Abs III Ziff 2 des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission Er 13 bedurfte es nicht? da es sich nicht um die Auslegung einer Anordnung der Militärregierung? sondern von Anordnungen der Stadt Stuttgart handelte? die lediglich auf Grund einer Ermächtigung der Militärregierung ergangen waren? der Inhalt dieser Ermächtigung aber nicht im Streit steht. Die Revision glaübt\ die Beurteilung, ob ein Gebäude im Sinne dieser Vorschriften total zerstört ist oder nicht? stehe im Ermessen der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde?. das der Nachprüfung durch das Gericht nicht unterliege,/Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sprengung des Gebäudes nicht deshalb veranlaßt? weil das Gebäude total zerstört war? sondern weil dort für die geplante Trümmerbahn der Platz freigemacht werden sollte» Es handelte sich also? wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt?, überhaupt nicht um einen Pall der Enttrümmerung? sondern um eine hiervon unabhängige Maßnahme? um Platz für eine bauliche Anlage zu erhal- Im übrigen handelt es sich aber bei der Beurteilung' der Präge? ob das Gebäude* total zerstört war? nicht um eine Frage des Ermessens? sondern um eine rechtliche Voraussetzung? die in den Beschlagnahmeanordnungen der beklagten Stadt festgeiegt ist und die nicht dem Ermessen eines einzelnen Beamten überlassen werden könnte« Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offensichtlich nicht gegeben« 4* Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb auch ein Verschulden des Bauoberinspektors bejaht t> Dieser mußte als Fachmann in der Lage sein zu erkennen* daß das Gebäude noch nicht total zerstört war. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den 2ustand dieses Gebäudes ergeben auch, daß nicht ohne Verschul- den annehmen durfte, das Gebäude sei* wenh die Trümmerbahn in der Bähe vorbeiführen würde, einsturzgefährdet' GflBkonnte sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, damit entschuldigen, daß er sich für befugt hätte halten dürfen, die Ermächtigung des Oberbürgermeisters zur Enttrümmerung über ihren Wortlaut hinaus auszulegen. In Zweifelsfällen - und ein solcher Fall lag mindestens vor - hätte er eine Entscheidung des Baurechtsamts herbeiführen müssen. Daß er das nicht getan, sondern von sich aus unter Überschreitung seiner Befugnis die Sprengung des Gebäudes straße 4P a angeordnet hat, ist ihm somit von dem Berufungsgericht zu Recht zu dem Verschulden angerechnet worden« im übrigen hätte eine von ihm eingeholte Entscheidung des Baurechts-amtes auch nicht anders lauten dürfen, als daß das Gebäude stehen bleiben mußte, weil es noch nicht toal zerstört, sondern aufbaufähig war, 5« Die Revision trägt weiter vor, das Berufungsgericht habe unterstellt, daß der Kläger1 von der Hotwendigkeit der Sprengung vox^her in Kenntnis gesetzt worden sei 3 da er sich dagegen nicht durch eine Dienstaufsichtsbeschwer-de zu wehren versucht hat, sei sein Anspruch nach § 839 Abs 3 BGB ausgeschlossen«, Dies entspricht aber nicht dem Inhalt des Berufungsurteils<> Bas Berufungsgericht bemerkt lediglich, <rnach dem Vortrag der Beklagten” solle der Kläger von der Notwendigkeit der Sprengung in Kenntnis gesetzt worden sein. Bine Beststellung in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Bas Berufungsgericht hatte dazu auch keine Veranlassung, da die Beklagte in den späteren Schriftsätzen stets behauptet hat, es sei von ihr keine Sprengung des Gebäudes veranlaßt worden, Bamit hat sie sich aber mit der früheren Behauptung in Widerspruch gesetzt und dieser Widerspruch kann nur dadurch gelöst werden, daß angenommen wird, die Beklagte habe ihr ursprüngliches Vorbringen fallen gelassen» 6o Bie Revision rügt schließlich noch die Verletzung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB» Bie Sprengung des Gebäudes Schloßstraße 16 a sei durch eine Verwechslung der Süddeutschen Sprenggesellschaft erfolgt, diese sei also für den Schaden in erster Linie verantwortlich und der Kläger müsse sich erst an diese halten» Biesem Einwand ist durch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Sprengung dien ses Gebäudes auf ausdrückliche Anordnung des Bauoberinspektor erfolgt ist, der Boden entzogen» BVshalb ist diese Rüge der Revision auch unbegründet» 7o Über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatz-anspruches war nicht zu befinden» Bie Wahrscheinlichkeit, daß dein Kläger eis-^chadoa entstanden ist, läßt sich nach dem Sachstand nicht" aussciließen» Ber Hinweis der Revision auf die angebliche Ausschlachtung nach dem Abkommen mit der Stadt ist bereits in anderem Zusammenhang oben Ziffer 2 c als unrichtig gewürdigt worden» Auch der weitere Hinweis der Revision, der Kläger hätte keine Baugenehmigung zu einem Wiederaufbau erhalten, geht fehl». Es ist schon fraglich * ob eine Baugenehmigung auf die Bau- % er hätte hätte verweigert werden können und verweigert ^ worden wäre . Im übrigen wäre nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 27. April 1951 Seite 3) einem -.3 behelfmäßigen Ausbau des Gebäudes s4HB|traße9 a die Bausperre der Stadt nicht entgegengestanden«. Bas Beru- * fungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß nach den bisherigen Feststellungen die Entstehung eines Scha- ; dens nicht unwahrscheinlich sei, und hat deshalb die Prü- i fung dieser Frage mit Recht dem Verfahren über die Höhe des ; Anspruches überlassen« . 8* Bie Revision der Beklagten war somit als unbegrün- I det zurückzuweisen» Bie Kostenentscheidung beruht auf ; § 97 ZPO« ' ■ . ’ Br, Pagendarm Rietschel Br« Weber Br= Beyer Br„ Hußla ISS i :i