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BGH

Gericht: BGH

Die Militärregierung gab diesem Anträge statt, indem sie das Gesuch des Klägers mit dem Vermerk "appeal approved" an den Senat in BflH^ zurücksandte. Inzwischen hatte, der Kläger unter Bezugnahme auf seine Eingabe an die Militärregierung bereits am 23- J mi 1947 bei der Spruchkammer in B^BBi einen Meldebogen auf Grund des Bremischen Gesetzes zur Befreiung, von Nationalsozialismus und Militarismus vom 9. April 1948 einen schriftlichen Bescheid des öffentlichen Klägers bei der Spruchkammer in BflB, er sei "wegen geringen Einkommens und Vermögens vom Gesetz nicht betroffen". antragte der Kläger seine Wiedereinstellung bei dem Chef der Polizei in Lüd^l Nachdem dieser Antrag mit der Begründung, daß eine freie Stelle nicht vorhanden sei, ab- Bas beklagte Land lehnte diesen Antrag zunächst ab«, Es regte zugleich mit Rücksicht auf die frühere Parteimitgliedschaft bei dem öffentlichen Kläger in B^H^ an, den Bescheid vom 12» Apiil 1948 zu überprüfen und das Verfahren gegen den Kläger wiederaufzunehmen. Nachdem der Kläger ebenfalls einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Senator füt politische Befreiung in B^^K fingereicht hatte, erhob der öffentliche Kläger am 3« November 1948 vor der Spruchkammer in Bg^^Klage mit dem Anträge, den Kläger als Mitläufer in Gruppe IV einzureihen* Bie Spruchkammer stufte !den Kläger durch Spruch.vom Vorstellungen des Klägers mit dem Anträge, ihm diei Versorgungsbezüge schon von einem früheren Zeitpunkt an zu zahlen, wies das beklagte Land mit dem Bescheid vom 22. ten Land am 29- Juni 1950 zugestellten Klage verlangt der Kläger,' ihm die.gesetzlichen Versorgungsbezüge.in Höhe von monatlich 687,11 BM für die Zeit vom 24» Juli 1948 bis zu dem 15» Feb|ruar 1949 zu zahlen. auf Grund des Bescheides des Öffentlichen Klägers vom 12« April 1948 hab^ ihm auch in Schleswig-Holstein die ' Rechtsstellung eints Nichtbetroffenen.eingeräumt werden müssen« Aus den unterschiedlichen Entnazifizierungsgesetzen in den verschiedenen ijändern dürften ihm keine Nachteile er- nicht habe wiederverwendet werden können- Da aber sein Huhegehalt mit 79 i seiner Dienstbezüge höher sei als das Wartegbld, habe ihm das beklagte Land gemäß § 86 des Deutschen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der zweiten Schleswig-Holsteinischen Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen vom 28. Ö^ts beklagte Band hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Anspruch des Klägers auf Versor-gungsbfezüge sei erst mit dem Tage der rechtskräftigen Einstufung in Gruppe V, mithin dem 15- Februar 1949, begründet, Die Spruchkammerentscheidung vom 18r Dezember 1948/ 6. Januar 1949 stelle keineswegs lediglich eine Berichtigung dfes irrtümlich ergangenen Bescheides des öffentlichen Klägers vom >2- April 1948 dar- Vielmehr sei eine ordnungsgemäße5 Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt mit der Wirkung, daß die frühere Entscheidung rechtlich aufgehoben und beseitigt seiEs liege also nur ein wirksamer Entnazifizierungsbescheid des Klägers vor, nämlich die Spruchkammerentscheidung. Der vom Kläger erhobene Anspruch sei auch deshalb unbegründet, weil die Einstufung durch den öffentlichen Kläger lediglich eine Befreiung von Sühnemaßnahmen bedeute- Nur in diesem Umfange könne sie in Schleswig-Holstein anerkannt werden. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 4 649,42 DM Beamtejibezügeavorbehaltlich der steuergesetzlichen Abzüge an-;den| Kläger verurteilte Es ist der Auffassung, daß Art 131 den An$prüchen des Klägers nicht entgegenstehe, weil die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedeute, daß der Kläger entsprechend seiner Stellung wieder verendet worden sei» Der Kläger sei. Dezbmber 1948,.das nichttätigen Beamten Ansprüche vor der Entnazifizierung aberkenne, könne auf den Kläger nicht angewsndet; werden*, da es erst, am 15. - (BGHZ 7, 155) d^rgelegt, daß auch dann, wenn man die Kontrollratsdi-rektiv$ Nr 24 nicht als unmittelbar geltendes Gesetz ansehe, sie doCh jedenfalls sowohl in der amerikanischen wie in der britischen Besatzungszone für die deutschen Regierungen und das deutsche Volk verbindlich ist und daß danach ein endgül- (fehaltsänsprüche von Beamten für die Zeit, in der sie aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernt waren, eingetreten ist, Bedenken in der Richtung, ob Ziff 2 f Abs 2 der Kontrollratsdirektive etwa, gegen die Artikel 129» 153 WeimVerf verstoßen würden, können nicht geltend gemacht werden, da, tyie der Senat in der angeführten Entscheidung bereits'hervorgehoben hat, die Besatzungsmächte die Möglichkeit hatten* mindestens vor Inkrafttreten des Grund- Der Umstand, <aßder Kläger auf sein Gesuch um .Rückgängigmachung seiner von der 'Militärregierung angeordneten Entlassung den Bescheid erhielt "appeal approved", steht der Anwendung der Ziff 2 f Abs 2 der kontrollratsdirektive Nr 24 auch im vorliegenden Palle nicht entgegen. Diesem Bescheid kann keine ^ndere Bedeutung beigemessen werden, als daß der Wiederbescijiäftigung des Klägers von Seiten der Militärregierung keii Hindernis mehr entgegenstand und daß der Kläger nach den ergangenen Bestimmungen wiederverwendungsfähig war. Irgendeine Anordnung, daß der Kläger einen Rechtsanspruch aufjsofortige \7iedereinstellung oder auf sofortige Ruhegehalt^Zahlung haben sollte, war in dem Bescheid der Militärregierung, mit dem sie dem Gesuch des Klägers stattgegeben hatte* nicht getroffen worden. Vor dem Erlaß des Bescheides «appeal approved" durch die Militärregierung war aber das mit Zustimmung der Militärregierung erlas sene Breimische ‘Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 9* Mai 1947 (GBl 1947? lastet änzusehen sei und daß der Spruchkammerentscheidung keine Rückwirkung zukomme, begründet das Berufungsgericht mit Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizie-fungsgedetzes, mit dem Schlesv/ig-Holsteinischen Gesetz zur Beendigung der Entnazifizierung vom 17. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Kläger auch nicht zur Begründung des Klageanspruches auf den Bescheid des öffentlichen Klägers vom 12. April* 1948, der eine Einstellung des Verfahrens enthalte (Art 33 V des Bremischen Gesetzes zurrdtefreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom Mai 1947j /SBl 1947, 677) ,* widerrufen worden, indem der öffentliche Kläger am 3 ^November 1948 Klage ' vor der Spruchkammer erhoben habe mit dem. Der Bescheid-vom 12, April 1948 'habe dem Widerruf unterlegen, weil er ein fehlerhafter • Verwaltungsakt gewesen sei; er wäre irrtümlich zustande gekommen, weil der Kläger als Parteimitglied nur dann als Kiolitbetroffener hätbei eingestuft werden können, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen in den Jahren 1943 und 1945 un-l^.ter Gegen die Wirksamkeit des Wider-v rufs, den der öffentliche Kläger hier in der Form vorgenom-men habe, daß er ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren in f Lauf setzte, könnten caher Bedenken nicht bestehen. Es :kann dahin gestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ds|rin zu folgen ist, daß mit der Erhebung der Klage vor der ,Spruchkammer ein Y/iderruf des Bescheides des öffentlichen Klägers vom 12* April 1948 erklärt worden sei* Denn jedenfalls darf, worauf der Berufungsrichter an anderer sjelle selbst schon zutreffend hingev/iesen hat, der Kläger, der die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen konnte und hach der Feststellung des BerufUngs rieht er s auch erkannt'hat, sich nicht auf die Y/irksamkeit des Bescheides berufen^ um daraus Rechte gegen das beklagte Land herzuleiten, De£ IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies mit Recit im Falle des Widerrufs eines gesetzwidrigen Ver-waltungfcaktes ausgesprochen (MDR 1951, 282), Dasselbe muß aber sijingemäß auch gelten, wenn kein förmlicher Widerruf erfolgt! ist,, der fehlerhafte Bescheid aber einer Nachprüfung mi!b dem Ziele seiner Beseitigung im ordentlichen Verfahren (zugeführt werden soll und so beseitigt wird, wie es hier auif die Klage des öffentlichen Klägers hin durch die Spruchkjammerentscheidung geschehen ist. daß, das* beklagte Land unter dem Gesichtspunkt des Schuldneagrörzug^ (§§ 284 ff BGB) zur Leistung der Versorgungsbezüge, .an de|n Kläger verpflichtet Sei. Das beklagte Land könne sich n|icht darauf berufen, erst a:b 15. April 1948.anzuerkennen,eine Überprüfung dieses Bescheides.und die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Kläger angeregt. Dieses Verhalten des beklagten Landes wäre berechtigt gewesen, wenn in dem wieder auf genommenen Entnazifizierungsvertfahren mit einer wesentlichen Abweichung von der ersten Entscheidung hätte gerechnet werden können. allem unter ßerücksichtigung -der Tatsache, daß die Militärregierung im jjahre 1-947 dem Antrag des Klägers auf Widerruf der imJahre 1945 ausgesprochenen Entlassung und auf Wiederherstellung des Beamtenverhaltnisses entsprochen hatte, hätte das beklagte.Land jedoch erkennen müssen, daß der Kläger auch in e inem erneuten Entnazifizierungsverfahren nur in eine solche Gruppe hätte eingestuft werden können, die einen Rechtsanspruch des Klägers auf Leistung der Versorgungsbezüge zur Folge haben würde. Wenn das beklagte Land ungeachtet der auch :ibm bekannten Tatsachen, die für einen dem Kläger günstigen Entnazifizierungsbescheid gesprochen hätten, eine OberprfcLung.der Entnazifizierung des Klägers angeregt habe, so habe es damit nicht nur die erforderliche Sorg- ne untdr diesen Umständen nicht zu Lasten des Klägers gehen« Somit habe das beklagte Land den*Verzug zu vertreten (§ 285 BGB) und sei deshalb zur Leistung der geforderten Bezüge, verpflichtet* Ddr Versuch der Revision, auf dem Umwege über einen Schuft' perverzfug des beklagten Landes zu dem Ziele zu gelangen, muß schon daran scheitern, daß das Vorliegen eines Verzuges in der Leistung der Versorgungsbezüge gar nicht dargetan ist« Der Klüger hat am 24- Juli 1948 den Antrag auf Versetzung in den ^Ruhestand gestellt* Die Revision meint, mit diesem Tage sei bereits der Zahlungsverzug des beklagten Landes ein-getretän«, Sie übersieht dabei, daß der Beginn des Ruhestandes ersjt auf die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 78 DBG eintritt und daß das Ruhegehalt nach § 91 DBG erst von dem Beginn des Ruhestandes ab gewährt wird.) Damit hätte es gewußt, daß das neue Verfahren keine wesentliche Verschlechterung in der politischen Einstufung des Klägers hätte zur Folge haben kühnen, die das beklagte Land von der Leistungspflicht dem Kläger.gegenüber befreit haben würde« Wie i der Präge des Verzugs hervorgehoben wurde, das beklagte Land nicht fahrlässig, als es eine tung der bisher unrichtig behandelten Entnazifi-des Klägers herbeiführte. 5. Die Revision wendet sich zuletzt gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Ablehnung eines Anspruchs des Klägers aus Amtspflichtverletzung des beklagten Landes. Soweit der Kläger sich darauf berufe, daß seine Entnazifizierungssache in Bremen fehlerhaft bearbeitet worden sei, könne er hieraus keine Ansprüche gegen das beklagte Land herleiten, weil dieses nur für Versehen seiner Beamten einzustehen habe. den das beklagte Land wegen Verschuldens eines seiner Beamten haften müßte, habe der Kläger nicht dargetan. Da der Kläger sich zur Zeit Setzung des Klägers worden seir treffe seines Antrages nux| auf den Bescheid des öffentlichen Klägers vom 12. Juli 1947 bei dem Bescheid vc und das gesamte Tatsac auf Grund der Perso die Aussichten eine gegen den Kläger he gelassen. x^eint zu Unrecht, das- Berufungsgericht gegen § 286 ZPO bei' seiner nicht zu llung den Bescheid der Militärregierung die weiteren Tatsachen, daß schon m 12, April 1948*dem Öffentlichen Kläger henmaterial Vorgelegen hätte, und daß nalakten des Klägers das beklagte Land s weiteres Entnazifizierungsverfahrens tte überprüfen können, unberücksichtigt davon, daß § 286 ZPO das Gericht nicht rsetzung mit allen Einzelheiten zwingt, ^entliches unberücksichtigt geblieben ist, ericht diese Umstände nicht außer acht aus ihrer Erwähnung in anderem Zusammen-iauchten aber, wie schon ausgeführt wurde, jjiicht zu veranlassen, von der Herbeifüh-üng des Entnazifizierungsverfahrens des nehmen; Die* Aussichten des weiteren*~Ent=~ hrens hatte das beklagte Land selbst dann Dies war Sache der Spruchkammer. Bas Berufungsgericht hat weiter der Klage insoweit, als mit ihr aus dem Gesichtspunkte einer Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatz begehrt'wird, die Vorschrift des § 47 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes entgegen gestellt, welche einen solchen Schadenersatzanspruch' ausschließe.

Zitierte Normen: § 285 BGB § 286 ZPO
LandbeklagenGrundAnspruchMilitärregierungKlägerBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

2385 019	^
III ZR |05/51
\&rkiindet ain 15« Dezember 1952 dieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Oberstleutnants der Schutzpolizei 1»R«
Carl Ropert H	in	D0BP,	L^ltetraße ■ ,
Klägers , Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- ProzeifJbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
gegen
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das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister des Innern in Kiel,
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Proze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
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hat der ;III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Rietschel, Dr. Weber, Dr.Heimann-Trosien'und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-dpsgerichts in Schleswig vom 8. Mai 1951 wird zurück-gdwiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf
 erlegt*
Von Rechts wegen

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Tatbestand
 Der Kläger ist im Jahre 1919 in den lienst der Polizei in BflHp ei »getreten und im Jahre 1922 dort in das Beamtenverhältnis übernommen wordene Seit dem Jahre 1942 war er als Oberstleutnant und Kommandeur der Schutzpolizei in BflB tätig. Zu Beginn des Jahres 1945 viurde er in gleicher Eigenschaft von	nach	LüflBP	versetzt. Der Polizeipräsident in	lehnte	jedoch	die	Verwendung des
 Klägers mit- ßück3icht auf dessen politische Einstellung ab. Daraufhin wurde ier Kläger nach Hamburg abgeordnet, wo er bis zu dem HeafM 1945 als Kommandeur der Wasserschutzpolizei Dienst tat..Am 13. Oktober 1945 wurde ihm.durch ein Schreiben des Senats in Hamburg mitgeteilt, dass.sein Arbeitsverhältnis bei der Jamburg'er Polizei auf Anordnung der Militär-regierung mit dek 18. Oktober 1945 erlösche» Der Kläger blieb von diesem Tage on dem Dienst fern und kehrte in seine Heimatstadt	zurück. Unter dem 14. August 1946 richtete
 er ein Qesuch.an die Militärregierung, mit dem er bat, die ausgesprochene Entlassung rückgängig zu machen und das Beamtenverhältnis mit allen wohlerworbenen Hechten wieder herzustellen. Die Militärregierung gab diesem Anträge statt, indem sie das Gesuch des Klägers mit dem Vermerk "appeal approved" an den Senat in BflH^ zurücksandte. Der Senator für politische Befreiung in B^jm teilte dem Kläger unter dem 16... August 1947 mit, dass die Militärregierung seinem Anträge stattgege.ben habe. Inzwischen hatte, der Kläger unter Bezugnahme auf seine Eingabe an die Militärregierung bereits am 23- J mi 1947 bei der Spruchkammer in B^BBi einen Meldebogen auf Grund des Bremischen Gesetzes zur Befreiung, von Nationalsozialismus und Militarismus vom 9.
Mai 1947 eingereicht und beantragt, ihn als entlastet in die Gruppe V ein zustufen. Er erhielt am 12. April 1948 einen schriftlichen Bescheid des öffentlichen Klägers bei der Spruchkammer in BflB, er sei "wegen geringen Einkommens und Vermögens vom Gesetz nicht betroffen". Darauf be-
 
antragte der Kläger seine Wiedereinstellung bei dem Chef der Polizei in Lüd^l Nachdem dieser Antrag mit der Begründung, daß eine freie Stelle nicht vorhanden sei, ab-
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gelehnt worden war, reichte der Kläger am 24- Juli 1948 ein Gesuch um Versetzung in den Ruhestand ein«. Bas beklagte Land lehnte diesen Antrag zunächst ab«, Es regte zugleich mit Rücksicht auf die frühere Parteimitgliedschaft bei dem öffentlichen Kläger in B^H^ an, den Bescheid vom 12» Apiil 1948 zu überprüfen und das Verfahren gegen den Kläger wiederaufzunehmen. Nachdem der Kläger ebenfalls einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Senator füt politische Befreiung in B^^K fingereicht hatte, erhob der öffentliche Kläger am 3« November 1948 vor der Spruchkammer in Bg^^Klage mit dem Anträge, den Kläger als Mitläufer in Gruppe IV einzureihen* Bie Spruchkammer stufte !den Kläger durch Spruch.vom 18. Bezember 1948 /6„Ja-nuar 1^49? der am 15» Februar 1949 rechtskräftig wurde, als entlastet in die Gruppe V ein. Auf einen nochmaligen
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Antrag versetzte das beklagte Land den Kläger mit Wirkung vom 15»: Februar 1949 wegen seiner amtsärztlich bestätigten dauernden Bienstunfähigkeit in den Ruhestand. Ber Kläger erhält jseitdem monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 687,11 BM. Vorstellungen des Klägers mit dem Anträge, ihm diei Versorgungsbezüge schon von einem früheren Zeitpunkt an zu zahlen, wies das beklagte Land mit dem Bescheid vom 22. Bezember 1949, der dem Kläger am 24» Bezember 1949 zu-gestelit wurde, zurück.
Miit der am 22. Juni 1950 eingereichten und dem beklag-
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ten Land am 29- Juni 1950 zugestellten Klage verlangt der Kläger,' ihm die.gesetzlichen Versorgungsbezüge.in Höhe von monatlich 687,11 BM für die Zeit vom 24» Juli 1948 bis zu dem 15» Feb|ruar 1949 zu zahlen. Er.hat geltend gemacht, schon
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auf Grund des Bescheides des Öffentlichen Klägers vom 12« April 1948 hab^ ihm auch in Schleswig-Holstein die ' Rechtsstellung eints Nichtbetroffenen.eingeräumt werden müssen« Aus den unterschiedlichen Entnazifizierungsgesetzen in den verschiedenen ijändern dürften ihm keine Nachteile er-
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wachsen« Die Anforderungen, die nach dem Bremischen Be-
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freiungsgesetz an $ine Entlastung gestellt würden, seien durchweg strenger £ls die des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsg^setzes« Selbst'.wenn er nach Bremischem Recht als "unechtei* Nichtbetroffener11 einem Mitläufer gleichstehe, müsse'er in Schleswig-Holstein als entlastet angesehen werden« 3]>enn nach dem Schleswig-holsteinischen Entnazifizierungsg^setz vom 10« Februar 1948 werde als Entlasteter, bereit^ eingestuft, wer lediglich dem Namen ; nach der NSDAP pdei* einer ihrer Gliederungen angehört habe, während das Bremische Befreiungsgesetz die Einstufung als Entlasteter daVon abhängig mache, daß der Betroffene aktiv V7iderstand geleistet und hierbei Nachteile erlitten habe« Die Sprucjhkammerentscheidung vom 18« Dezember 1948/ 6, Januar 194(9, die im schriftlichen Verfahren ergangen sei, beruhe aulj dem gleichen Tatsachenmaterial, das “den Entnazifizieruijgsbehörden in Bremen schon im April 1948 Vorgelegen hatje« Sie stelle lediglich eine Berichtigung und Bestätigung des Bescheides vom 12« April 1948 dar. Selbst wenn es sich aber um eine. Wiederaufnahme des früheren Verfahren^ gehandelt haben sollte« müsse die neue Entscheidung rückwirkend an die Stelle des früheren Bescheides treten« Der Präsident des Bremer Senats (Amts für. po-
 litische Befreiung) ausdrücklich bestät
 habe ihm unter dem 23* Januar 1950 igt, daß der Bescheid vom 20. April
1948 nach dem vorliegenden Aktenmaterial bei richtiger Sach-
behandlung dahin hä lastet sei. Wenn hi
 tte lauten müssen, daß der Xläger ent-ernach seine Einstufung als Entlasteter
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schon vom 12* April 1948 ab wirksam sei, so müsse er Bezüge wenigstens vom Tage seines ersten.Antrages auf Versetzung iii den Buhestand, dem 24- Juli 1948; an erhalten.
Nach § 48 Abs 4 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizie-rungsgbsetzes habe er einen Anspruch auf Wartegeld- da er . nicht habe wiederverwendet werden können- Da aber sein Huhegehalt mit 79 i seiner Dienstbezüge höher sei als das Wartegbld, habe ihm das beklagte Land gemäß § 86 des Deutschen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der zweiten Schleswig-Holsteinischen Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen vom 28. März 1949 das Huhegehalt in Höhe vpn 687,11 DM monatlich zu zahlen«!
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Ö^ts beklagte Band hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Anspruch des Klägers auf Versor-gungsbfezüge sei erst mit dem Tage der rechtskräftigen Einstufung in Gruppe V, mithin dem 15- Februar 1949, begründet, Die Spruchkammerentscheidung vom 18r Dezember 1948/
6. Januar 1949 stelle keineswegs lediglich eine Berichtigung dfes irrtümlich ergangenen Bescheides des öffentlichen Klägers vom >2- April 1948 dar- Vielmehr sei eine ordnungsgemäße5 Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt mit der Wirkung, daß die frühere Entscheidung rechtlich aufgehoben und beseitigt seiEs liege also nur ein wirksamer Entnazifizierungsbescheid des Klägers vor, nämlich die Spruchkammerentscheidung. Der vom Kläger erhobene Anspruch sei auch deshalb unbegründet, weil die Einstufung durch den öffentlichen Kläger lediglich eine Befreiung von Sühnemaßnahmen bedeute- Nur in diesem Umfange könne sie in Schleswig-Holstein anerkannt werden. Zudem würden dort nur die rechtskräftigen Entscheidungen von Entnazifizierungsaus-schüsspn anderer Bänder anerkannt.
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Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 4 649,42 DM Beamtejibezügeavorbehaltlich der steuergesetzlichen Abzüge an-;den| Kläger verurteilte Es ist der Auffassung, daß Art 131 den An$prüchen des Klägers nicht entgegenstehe, weil die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedeute, daß der Kläger entsprechend seiner Stellung wieder verendet worden sei» Der Kläger sei. da die Militärregierung dfen ersten Entlassungsbespheid vom 18«. Oktober 1945 wieder hufgehoben habe, nicht entlassen gewesen,
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seine Entfernung aps- dem Amt habe sein Beamtenverhältnis zu dem beklagten lind nicht berührt. Vorschriften, welche eine Zahlung seined Dienstbezüge bis zu seiner Versetzung i$i den Ruhestand ah ihn verböten, hätten nicht bestanden»
Die finanztechniscjae. Anweisung Nr 89 vom .27» November 1946 sei mit Wirkung vojn 15* September 1947 durch die Verordnung Nr 99 der Militärregierung aufgehoben. Die Entnazifizierungsgesetze enthielten! ein Zahlungsverbot nur insoweit, als eine Kategorisierung mijt Beschränkungen durch die Spruchbehörde erfolgt sei. Derartige Beschränkungen habe aber die Spruch-
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kammer bezüglich des Klägers.nicht ausgesprochen. Das Schleswig-Holsteinische iGresetz zur Sicherung der öffentlichen Finanzen vom 21. Dezbmber 1948,.das nichttätigen Beamten Ansprüche vor der Entnazifizierung aberkenne, könne auf den Kläger nicht angewsndet; werden*, da es erst, am 15. März 1949. in Kraft getreten sei..Dieser habe daher nach den §§ 38, 171 Abs 4 DBG und § 2 PBG einen Anspruch auf Zahlung seiner Versetzung in den Ruh|estand. Der Kläger habe zwar statt der ihm zustehenden Dienstbezüge lediglich die Versorgungsbezüge verlangt; da es ihlm jedoch auf die Zahlung der verlangten
 Beträge gleich vie ge, ankomme, habe
1 ob als Versorgungs- oder als Dienstbezü-er einen Anspruch auf Zahlung von insge-
samt 4 649,42 DM f|ür den im Klageanträge bezeichneten Zeit-
raum
 
Aüf die Berufung des beklagten Landes ist die Klage abgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründet .
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1o Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der die Klageansprüche des Klägers ablehnende Vorbescheid der obersten Dienstbehörde vom 22. Dezember 1949? der auf die Beschwerde des Klägers vom 25» September 194? gegen die Ruhegehaltsfestsetzung vom 12* April 1949 erging, vist dem Kläger am 24- Dezember 1949 zugestellt worden. Am 22. Juni 1950 hat der Kläger die Klage eingereicht. Sie ist dem beklagten Land am 29. Juni 1950 zugestellt worden, also demnäclist, so daß die Wirkung der Fristwahrung bereits mit der Einreichung der Klage eingetreten ist (§ 261 b.Abs 3 ZPO)o Die Klage ist demnach fristgemäß erhoben (§ 143 DBG)
2, Das Berufungsgericht geht davon aus. daß der Kläger zu dem von dem Art 131 GrundG umfaßten Personenkreis gehört. Dies kann dahingestellt bleiben. Denn der Geltendmachung des Klageahspruchs auf Gewährung beamtenrechtlicher Versorgungs-bezüge steht in jedem Falle die Kontrollratsdirektive Nr 24 entgegen. Gemäß deren Ziff 2 f Abs 2 haben Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte. Der.Senat hat in sei nem Urfeil vom 22. September 1952 -III ZR 16/51. - (BGHZ 7, 155) d^rgelegt, daß auch dann, wenn man die Kontrollratsdi-rektiv$ Nr 24 nicht als unmittelbar geltendes Gesetz ansehe, sie doCh jedenfalls sowohl in der amerikanischen wie in der britischen Besatzungszone für die deutschen Regierungen und das deutsche Volk verbindlich ist und daß danach ein endgül-
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tiger Verlust.der (fehaltsänsprüche von Beamten für die Zeit, in der sie aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernt waren, eingetreten ist, Bedenken in der Richtung, ob Ziff 2 f Abs 2 der Kontrollratsdirektive etwa, gegen die Artikel 129» 153 WeimVerf verstoßen würden, können nicht geltend gemacht werden, da, tyie der Senat in der angeführten Entscheidung bereits'hervorgehoben hat, die Besatzungsmächte die Möglichkeit hatten* mindestens vor Inkrafttreten des Grund-
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gesetzes durch ihre Anordnungen deutsches Verfassungsrecht abzuänderno Ebensowenig kann aus dem später von der britischen Militärregierung angeordneten Wegfall der aus finanz-
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technischen und haushaltsmäßigen Erwägungen erlassenen Auszahlungsverbote hinsichtlich der Gehaltszahlung für nicht beschäftigte Beamt?, insbesondere der finanztechnisehen Anweisung Nr 89» etwäs gegen die Aufrechterhaltung des durch die Ziff 2 f Abs 2 der Kontrollratsdirektive Nr 24 angeordneten Verlustes dei* Beamtenrechte für die Zeit der Entfernung aus dem Amte, entnommen werden. Auch insoweit kann auf
 die angeführte Entscheidung des Senats verwiesen werden.
Der Umstand, <aßder Kläger auf sein Gesuch um .Rückgängigmachung seiner von der 'Militärregierung angeordneten Entlassung den Bescheid erhielt "appeal approved", steht der Anwendung der Ziff 2 f Abs 2 der kontrollratsdirektive Nr 24 auch im vorliegenden Palle nicht entgegen. Diesem Bescheid kann keine ^ndere Bedeutung beigemessen werden, als daß der Wiederbescijiäftigung des Klägers von Seiten der Militärregierung keii Hindernis mehr entgegenstand und daß der Kläger nach den ergangenen Bestimmungen wiederverwendungsfähig war. Irgendeine Anordnung, daß der Kläger einen Rechtsanspruch aufjsofortige \7iedereinstellung oder auf sofortige Ruhegehalt^Zahlung haben sollte, war in dem Bescheid der Militärregierung, mit dem sie dem Gesuch des Klägers stattgegeben hatte* nicht getroffen worden. Vor dem Erlaß
 des Bescheides «appeal approved" durch die Militärregierung war aber das mit Zustimmung der Militärregierung erlas sene Breimische ‘Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 9* Mai 1947 (GBl 1947? 67) ergangen, weiches auf die Kontrollratsdirektive Nr. 24 ausdrücklich hinweist. Der Kläger selbst hatte bereits am 23. Juni 1947 auf Grund dieses Gesetzes unter Bezug auf seine Eingabe an die Militärregierung einen Meldebogen eingereicht und beantragt, ihn als entlastet in die Gruppe V einzustu-fen. Für die danach mit der Durchführung der Entnazifizierung befaßten deutschen Behörden blieb auch uie Kontrollratsdirektive Nr 24 unmittelbares Hecht« Vor aem Abschluß des Entijazifizierungsverfahrens konnte der Kläger keine Ansprüche auf Dienstbezüge erheben. Höchstens erst mit dem Tage uer Rechtskraft der Entscheidung der Spruchkammer am 15. Februar 1949 standen dem Kläger also wieder Hechte zu.
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Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß dieser Ent-
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schcidurtg entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rückwirkende Kraft zukomme. Seine Annahme, daß der Kläger erst mitder Rechtskraft der SpruchkammerentScheidung als ent-
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lastet änzusehen sei und daß der Spruchkammerentscheidung keine Rückwirkung zukomme, begründet das Berufungsgericht mit Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizie-fungsgedetzes, mit dem Schlesv/ig-Holsteinischen Gesetz zur Beendigung der Entnazifizierung vom 17. März 195V (GV0B1 19! 85) und anderen Schleswig-Holsteinischen Vorschriften auf d Gebiet des Beamten- und Besoldungsrechts« Da es sich hierbei um nichtrevisible Rechtsnormen handelt, ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung in dieser Richtung verschlossen.
Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Kläger auch nicht zur Begründung des Klageanspruches auf den Bescheid des öffentlichen Klägers vom 12. April 1948 berufen.
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Das Berufungsgericht hat diesem Bescheid deswegen keine Be-deutung beigemessen, weil die Entscheidung.der Spruchkam-mer vjom 18. Dezember 1948 / 6* Januar 194'9die einzige wirksame, auch von Schleswig-Holstein anzuerkennende (§ 50 . EntnGes) Eritnazifizierungsentscheidung. sei, uie über den .. Kläger vorliege. Denn im vorliegenden Falle sei der Bescheid des Öffentlichen Klägers vom 12. April* 1948, der eine Einstellung des Verfahrens enthalte (Art 33 V des Bremischen Gesetzes zurrdtefreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom Mai 1947j /SBl 1947, 677) ,* widerrufen worden, indem der öffentliche Kläger am 3 ^November 1948 Klage ' vor der Spruchkammer erhoben habe mit dem. ausgesprochenen L- .Zweck, eine Überprüfung des im Schnellverfahren getroffenen ..Bescheides .herbeizuführen. Der Bescheid-vom 12, April 1948 'habe dem Widerruf unterlegen, weil er ein fehlerhafter • Verwaltungsakt gewesen sei; er wäre irrtümlich zustande gekommen, weil der Kläger als Parteimitglied nur dann als Kiolitbetroffener hätbei eingestuft werden können, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen in den Jahren 1943 und 1945 un-l^.ter 3 feöO RM und .seinesteuerpflichtiges Vermögen im :Jahre ii 1945 unter 20 000 RM gelegen hätte;, was unstreitig nicht ^der.Fall gewesen sei-(Art 3 A Nr .3 -b des Bremischen Befreiungsgesetzes). Der .Widerruf sel.auch nicht gesetzlich aus-. geschlossen gewesen. Nach Art 51 des Bremischen Befreiungs-
Rechtskraft nur die Entscheidungen n sehe das Gesetz die Nachprüfung selbst rechtskräftiger Kammerentschei-düngen (Art 52), und <Jie Wiederaufnahme aller Verfahren h (Art 48) als möglich vor. Gegen die Wirksamkeit des Wider-v rufs, den der öffentliche Kläger hier in der Form vorgenom-men habe, daß er ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren in f Lauf setzte, könnten caher Bedenken nicht bestehen.
gesetzes erwüchsen in der Kammerno Im Übrige M jeder Entscheidung11,
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Es :kann dahin gestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ds|rin zu folgen ist, daß mit der Erhebung der Klage vor der ,Spruchkammer ein Y/iderruf des Bescheides des öffentlichen Klägers vom 12* April 1948 erklärt worden sei* Denn jedenfalls darf, worauf der Berufungsrichter an anderer sjelle selbst schon zutreffend hingev/iesen hat, der Kläger, der die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen konnte und hach der Feststellung des BerufUngs rieht er s auch erkannt'hat, sich nicht auf die Y/irksamkeit des Bescheides berufen^ um daraus Rechte gegen das beklagte Land herzuleiten, De£ IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies mit Recit im Falle des Widerrufs eines gesetzwidrigen Ver-waltungfcaktes ausgesprochen (MDR 1951, 282), Dasselbe muß aber sijingemäß auch gelten, wenn kein förmlicher Widerruf erfolgt! ist,, der fehlerhafte Bescheid aber einer Nachprüfung mi!b dem Ziele seiner Beseitigung im ordentlichen Verfahren (zugeführt werden soll und so beseitigt wird, wie es
 hier auif die Klage des öffentlichen Klägers hin durch die Spruchkjammerentscheidung geschehen ist. Mit Recht hat der Berufun|gsrichter ferner darauf hingewiesen, daß der Bescheid vom 12. April 1948 überdies als Grundlage für beamtenrecht-
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liehe Ansprüche weder bestimmt hoch geeignet war, weil er die entscheidende Frage, welcher Kategorie der Kläger angehöre, offen ließ. Wenn der Kläger als Parteimitglied nur
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ein wuhechtei,tt Nichtbetroffener war, dann war er, wie das beklaglje Land unwidersprochen vorgetragen hat, im übrigen nach dqr Bremischen Verwaltungspraxis als Mitläufer in Gruppe jIV einzustufen*
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D$ dem Kläger somit schon auf Grund der Kontrollrats-direkt^ve Nr 24 für die Zeit seiner Entfernung aus dem Amte k^ine Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen züste-hen, bedarf es einer Prüfung, ob dem Kläger auch auf Grund
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sonstiger Bestimmungen keine Versorgungaansprüche für die in der Klage .angegebene Zeit vom 24. Juli 1948 bis zu dem 15. Februar .1949 zustehen, nicht mehr.
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3. Die Revision! rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet., daß, das* beklagte Land unter dem Gesichtspunkt des Schuldneagrörzug^ (§§ 284 ff BGB) zur Leistung der Versorgungsbezüge, .an de|n Kläger verpflichtet Sei. Das beklagte Land könne sich n|icht darauf berufen, erst a:b 15. Februar 1949 zur Zahlu|ng von Versorgungsbezügen an den Kläger verpflichtet zu Isein, wenn es den seit., dem 24. Juli 1948 eingetretenen vjerzug zu vertreten habe (§ 285 BGB).
Es habe, anstatt den Bescheid des öffentlichen Klägers vom 12. April 1948.anzuerkennen,eine Überprüfung dieses Bescheides.und die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Kläger angeregt. Dieses Verhalten des beklagten Landes wäre berechtigt gewesen, wenn in dem wieder auf genommenen Entnazifizierungsvertfahren mit einer wesentlichen Abweichung von der ersten Entscheidung hätte gerechnet werden können.
Bei sorgfältiger Überprüfung der Personalakten des Klägers und vor. allem unter ßerücksichtigung -der Tatsache, daß die Militärregierung im jjahre 1-947 dem Antrag des Klägers auf Widerruf der imJahre 1945 ausgesprochenen Entlassung und auf Wiederherstellung des Beamtenverhaltnisses entsprochen hatte, hätte das beklagte.Land jedoch erkennen müssen, daß der Kläger auch in e inem erneuten Entnazifizierungsverfahren nur in eine solche Gruppe hätte eingestuft werden können, die einen Rechtsanspruch des Klägers auf Leistung der Versorgungsbezüge zur Folge haben würde. Wenn das beklagte Land ungeachtet der auch :ibm bekannten Tatsachen, die für einen dem Kläger günstigen Entnazifizierungsbescheid gesprochen hätten, eine OberprfcLung.der Entnazifizierung des Klägers angeregt habe, so habe es damit nicht nur die erforderliche Sorg-
faltspflicht verletzt? sondern in zu demindest fahrlässiger
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Weise 4i*e erneute politische Überprüfung des Klägers her-beigefiihrt- Das Risiko des erneuten Enthazifizierungsver-fahrenej und die damit verbundene Verzögerung in der Verbe-scheidiing des. klägerischen Antrages vom 24« Juli 1948 kön-
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ne untdr diesen Umständen nicht zu Lasten des Klägers gehen« Somit habe das beklagte Land den*Verzug zu vertreten (§ 285 BGB) und sei deshalb zur Leistung der geforderten Bezüge, verpflichtet*
Dalese Rüge der Revision ist unbegründet«
Ddr Versuch der Revision, auf dem Umwege über einen Schuft' perverzfug des beklagten Landes zu dem Ziele zu gelangen, muß schon daran scheitern, daß das Vorliegen eines Verzuges in der Leistung der Versorgungsbezüge gar nicht dargetan ist«
Der Klüger hat am 24- Juli 1948 den Antrag auf Versetzung in den ^Ruhestand gestellt* Die Revision meint, mit diesem Tage sei bereits der Zahlungsverzug des beklagten Landes ein-getretän«, Sie übersieht dabei, daß der Beginn des Ruhestandes ersjt auf die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 78 DBG eintritt und daß das Ruhegehalt nach § 91 DBG erst von dem Beginn des Ruhestandes ab gewährt wird.) Die Pr^ge, ob ein Beamter dienstunfähig ist und deshalb in den Ruhestand zu versetzen ist, unterliegt überhaupt nicht der Nadhprüfung durch das ordentliche Gericht« Wenn nun auch hierüber kein Streit bestehen mochte, so konnte doch
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keinesfalls unmittelbar mit der Antragstellung der Erlaß der Verfügung über die Zurruhesetzung erwartet werden. Wenn das beklagfe Land diese Verfügung grundlos hinausgezögert haben würde, dann könnte sich ergeben, daß dadurch, wenn auch kein Verzug im Rechtssinne, so doch eine Verzögerung in der Herbeiführung des Beginns der Ruhegehaltszahlung ein-

getreten wäre_, für weise einzustehen b aber nicht« Das be ganz offensichtlich öffentlichen Kläger Es handelt^ nicht im Vex^fahren vor de Formalbe Scheines vc ger wurden von dem nalakten seine ang Der Kläger .selbst ber. 1950 diese von mit einer tatsächll wortung durch den der über den Kläger sich mit den. Stelle rung dieser Angele Spruchkammerverfahr 1948 sich als unri klagten Lande nicht Spruchkammer hat d der Bekundungen z gers .ausgesprochen beklagten Lande rü eine, wie sich nacl lung in der Entnaz Last gelegt werden
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4« Die Revisio unter dem Gesichtsp Wenn sich das bekl stungspflicht dem des zweiten Entnaz

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welche das beklagte Land möglicher-aben würde. So liegen die Dinge hier k|lagte Land hat berechtigterweise den irrtümlich erlassenen Bescheid des s einer Nachprüfung unterziehen lassen. i|ahrlässig, .wenn es eine Überprüfung r Spruchkammer anstelle des unrichtigen m 12. April 1948 herbeiführte. Dem Klä-beklagten Lande auf Grund seiner Perso-e|blichen Beziehungen zur SA vorgehalten, at in seinem Schriftsätz vom 8. Septem-ihm in Abrede gestellten Beziehungen ch nicht begründeten Beförderungsbefürberst Dr* LatflHM in B^|^ erklärt, empfehlend bemerkt habe, dieser stehe n der Partei und der SA gut. Eine Klä-^enheit durch die Herbeiführung eines ens, nachdem der Bescheid von 12. April cjhtig herausgestellt hatte, konnte dem be-verwehrt werden. Die Verhandlung der n allerdings dazu geführt, daß auf Grund reicher Zeugen die Entlastung des Klä-wurae. Unter diesen Umständen kann dem dkschauend kein Vorwurf gemacht und ihm hträglich herausstellte, irrige Beurtei-Ifizierungsangelegenheit des Klägers zur
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n rügt weiter, daß der Prozeßstoff nicht »unkt des § 242 BGB überprüft worden sei. 4gte Land darauf berufe, daß seine Lei-Kläger gegenüber erst mit.der Rechtskraft i.fizierungsbescheides am 15. Februar 1*949
entstanden sei* so handele es insoweit arglistig und verstoße damit gegen den Grundsatz des § 242 BGB« Im wesentlichen stellt die Revision hier zurBegründung dieselben Erwägungen wie bei dem angeblichen Verzug des beklagten Landes an, nämlich daß dem beklagten Land, als es die Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens gegen den Kläger angeregt habe, auf Grund der Personalakten alle den Kläger .entlastenden Gründe hätten bekannt sein müssen und daß es sie auch gekannt habe. Damit hätte es gewußt, daß das neue Verfahren keine wesentliche Verschlechterung in der politischen Einstufung des Klägers hätte zur Folge haben kühnen, die das beklagte Land von der Leistungspflicht dem Kläger.gegenüber befreit haben würde«
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 Au schon handelt^ Überprü zierung einem die Redfe
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9h dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Wie i der Präge des Verzugs hervorgehoben wurde, das beklagte Land nicht fahrlässig, als es eine tung der bisher unrichtig behandelten Entnazifi-des Klägers herbeiführte. Umsoweniger kann von rstoß des beklagten Landes gegen Treu und Glauben sein«
5. Die Revision wendet sich zuletzt gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Ablehnung eines Anspruchs des Klägers aus Amtspflichtverletzung des beklagten Landes. Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil folgendes ausgeführt. Soweit der Kläger sich darauf berufe, daß seine Entnazifizierungssache in Bremen fehlerhaft bearbeitet worden sei, könne er hieraus keine Ansprüche gegen das beklagte Land herleiten, weil dieses nur für Versehen seiner Beamten einzustehen habe. Einen Sachverhalt, für. den das beklagte Land wegen Verschuldens eines seiner Beamten haften müßte, habe der Kläger nicht dargetan. Daß die Ver-
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in den Ruhestand schuldhaft verzögert nicht zu. Da der Kläger sich zur Zeit
 Setzung des Klägers worden seir treffe
 seines Antrages nux| auf den Bescheid des öffentlichen Klägers vom 12. April scheid aber unklar
1948 hätte stützen könnendieser Be-und, wie aus den Personalakten hervorginge, unrichtig gewesen sei, hätte der Personalsachbearbeiter nur mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, indem er den Antrag zunächst abgelehnt und eine Nachprüfung des Entnazifizierungsverfahrens angeregt habe.' Für eine offensichtlich willkürliche Ealtung des Beamten ergebe sich kein Anhalt aus den vorliegenden Akten. Auch der Kläger habe inso-
weit nichts TatsäcEliches vorgetragen
 Die Revision habe unter Verstoß billigenden Festste vom 10. Juli 1947 bei dem Bescheid vc
 und
das gesamte Tatsac
 auf Grund der Perso
 die Aussichten eine
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 gelassen. Abgesehen
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 wenn nur nichts We
 hat das Berufungs^
gelassen, wie sich %
hang ergibt. Sie b das beklagte Land rung einer Überprü Klägers Abstand zu nazifizierungsverf^ gar nicht zu prüfen
x^eint zu Unrecht, das- Berufungsgericht gegen § 286 ZPO bei' seiner nicht zu llung den Bescheid der Militärregierung die weiteren Tatsachen, daß schon m 12, April 1948*dem Öffentlichen Kläger henmaterial Vorgelegen hätte, und daß nalakten des Klägers das beklagte Land s weiteres Entnazifizierungsverfahrens tte überprüfen können, unberücksichtigt davon, daß § 286 ZPO das Gericht nicht rsetzung mit allen Einzelheiten zwingt, ^entliches unberücksichtigt geblieben ist, ericht diese Umstände nicht außer acht aus ihrer Erwähnung in anderem Zusammen-iauchten aber, wie schon ausgeführt wurde, jjiicht zu veranlassen, von der Herbeifüh-üng des Entnazifizierungsverfahrens des nehmen; Die* Aussichten des weiteren*~Ent=~ hrens hatte das beklagte Land selbst dann Dies war Sache der Spruchkammer.
 
Bas Berufungsgericht hat weiter der Klage insoweit, als mit ihr aus dem Gesichtspunkte einer Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatz begehrt'wird, die Vorschrift des § 47 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes entgegen gestellt, welche einen solchen Schadenersatzanspruch' ausschließe. Ohne Rechtsirrtum ist es hierbei davon siüsgegangen, daß die Verletzung der Fürsorgepflicht als solche keine unerlaubte Handlung darstelle. Einen Angriff in dieser Richtung hat die Revision nicht erhoben.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, worin eine Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des beklagten' Landes erblickt werden' könnte1;
Bie Revision des Klägers war daher als unbegründet zurülckzuweisen. Bie Kosten der Revision waren dem Kläger nach-§ 97 ZPO aufzuerlegen.
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 Rietschel Br.Heimann-Trosien
 Br. Weber
 Br. Kreft
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