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BGH · III ZR 205/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 205/07

Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. 2 Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dies gilt auch für den Inhalt der Schriftsätze, deren mangelnde Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger gerügt wird.

11SchlickHarsdorf-GebhardtProzessbevollmächtigteKlägerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 205/07	BESCHLUSS vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
	Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
	gegen
	Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	des	Klägers hat keinen Erfolg.
2	Der	Senat	hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis
 genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dies gilt auch für den Inhalt der Schriftsätze, deren mangelnde Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger gerügt wird. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Schlick
 Wurm
Dörr
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 18 0 211/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 U 86/05 -