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BGH · III ZR 205/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 205/06

Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sch. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erneut beantragt hat, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie dem Kläger bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 6.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Vorsitzende18HerrmannProzessbevollmächtigteBraunschweigKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 205/06
BESCHLUSS
vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
F. H. R. F„
Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sch. -
gegen
 Dr. G. Graf von der Sch.-W.,
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte K., S. & Kollegen, -II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Juli 2006 - 7 U 58/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erneut beantragt hat, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie dem Kläger bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Dezember 2006 mitgeteilt worden ist, ein entsprechender Verlängerungsantrag vor Fristablauf nicht - wie erforderlich - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist.
Streitwert: 200.000 €
Schlick	Wurm	Streck
 Dörr
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.04.2005 -60 1435/04 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 31.07.2006 - 7 U 58/05 -