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BGH · 8 C 508/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 8 C 508/01

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2003 - 8 C 508/01 - und aus dem Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 20. Gründe Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungBundesgerichtshofsEinstellungVollstreckungZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
11. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2003 - 8 C 508/01 - und aus dem Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2003 - 56 S 16/03 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO indessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich - wie die Beklagte - auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat.
 
So liegt es auch hier. Die Beklagte hat zwar in ihrer Berufungsbegründung Vollstreckungsschutz beantragt. Dieser Antrag war jedoch, wie die Beschwerde nicht verkennt, auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen und ist so auch vom Landgericht durch Beschluß vom 26. Februar 2003 verstanden und beschieden worden. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte einen weiteren Antrag nach §712 ZPO stellen müssen, wenn sie diesen Vollstrek-kungsschutz für das abschließende Urteil im Berufungsverfahren erlangen wollte. Im übrigen sprechen die Erwägungen im Berufungsurteil, mit denen eine von der Beklagten nicht beantragte Gewährung einer Räumungsfrist abgelehnt wurde, gegen die Annahme der Beschwerde, die Beklagte erleide durch die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil.
Rinne
 Kapsa
Streck
 Dörr
Schlick