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BGH · III ZR 204/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 204/89

Mai 1989 aufgehoben mit Ausnahme der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Feststellung einer Pflicht des beklagten Landes, den ihm "durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten ab 1981 an nichtgesetzliche Leistungsträger entstandenen Schaden hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtes des Klägers" zu ersetzen. Das Landgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger wegen bereits entstandener Schäden Leistungsklage erheben könne, die Möglichkeit von Zukunftsschäden aber nicht hinreichend substantiiert dargetan habe. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm ab dem 01.01.1977 dadurch entstanden ist, daß die Beklagte wegen mangelnder Sachaufklärung die Bescheidung der Anträge des Klägers zur "Kannversorgung" ab dem 01.01.1976 nicht beschieden hat, und zwar a) den jetzt und künftig entstehenden Schaden, der durch beharrliche Amtspflichtverletzungen verschiedener Art seit dem 01.01.1980 unter anderem dadurch entsteht, daß die Gewährung der ab 01.03.1974 dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen, auf die dieser in seinen Dispositionen vertraut hat, verzögert wird, wobei als untere Grenze für die Bezifferung der Schadenshöhe der entgangene Gewinn anzusehen ist, g) den in diesem Zusammenhang durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten ab 1981 an nichtqesetz-liche Leistungsträger entstandenen Schaden hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtes des Klägers sowie den Verzögerungsschaden durch die Versendungen zur Anfertigung eines "wissenschaftlichen" Gutachtens ab 06.02.1981, i) den durch das arglistige Verschweigen ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der Gutachten vom 12.09.1982 und 04.12.1985 entstandenen zusätzlichen Verzögerungsschaden, k) den wider besseres Wissen trotz der Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 03.11.1975 und 22.11.1986 durch Erhebung der Restitutionsklage am 14.06.1983 entstandenen Vorenthaltungs- und Verzögerungsschaden, sowie den Schaden, der durch die Aufhebung der Bescheide vom 21.06.1983 entstanden ist, wobei arglistig verschwiegen wurde, daß durch die Beklagte rückwirkend nie eine Klärungsmitwirkungshandlung des Klägers angeordnet war entgegen seiner tatsächlichen Mitwirkung, wobei die Erforderlichkeit der ärztlichen Gutachten jedoch nie begründet wurde, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Verzögerungsschaden zu ersetzen, und zwar, d) der durch das amtspflichtwidrige Verschweigen von ebenfalls für den Kläger positiven Gutachten und Stellungnahmen vom 12.09.1982, 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch fortlaufende Amtspflichtverletzungen verschiedenster Art des zwischen den Parteien bestehenden Sozialrechtsverhältnisses ab 01.01.1977 entstanden ist und künftig entstehen wird, inbesondere b) den Versorgungsschaden, der dem Kläger weiterlaufend ab 01.01.1981 durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten an Nichtleistungsträger ohne Einwilligung des Klägers und ohne Erforderlichkeit entstanden ist, wobei durch diese beharrlichen Persönlichkeitseingriffe vom 06.02.1981, Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, soweit der Kläger die Feststellung der Pflicht des beklagten Landes begehre, den ihm "durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten ab 1981 an nichtqesetzliehe Leistungsträger entstandenen Schaden hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtes" zu ersetzen (Klageantrag zu 1 g), sei die Klage unzulässig, weil der Kläger sein Ziel insoweit auch durch eine Leistungsklage erreichen könne. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern aus diesem Verhalten noch in der Zukunft ein Schaden für den Kläger Insoweit kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, daß es diesen Feststellungsantrag wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig ansehe (§ 139 ZPO), damit er den in der Klage angekündigten Hilfsantrag auf Zahlung stellen konnte. 1. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die weitergehende Festellungsklage sei (mit der unten unter IV 2 bezeichneten Ausnahme) unzulässig, weil es an einem bestimmten Klageantrag fehle (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). a) Der Antrag, festzustellen, eine Körperschaft sei verpflichtet, dem Kläger Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sein soll, daß ein Organ dieser Körper- - die Angabe des Zeitraums, während dessen die beantragten Leistungen nicht gewährt wurden und dadurch der Schaden entstanden sein soll. Der Feststellungsantrag des Klägers ist, wie die Revision mit Recht verlangt (mit Ausnahme des oben unter III behandelten Klageantrags zu 1 g) als Ganzes zu betrachten; der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, es gehe dem Kläger darum, "die ganze Palette des Untätigwerdens trotz der Voraussetzungen zu dem Tätigwerden abzudecken", und nur im Hinblick auf den früheren richterlichen Hinweis zur Frage der Unbestimmtheit seien die einzelnen Punkte formuliert worden. b) Die Feststellungsklage ist auch nicht - wie das Landgericht gemeint hat - mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Kläger einen in der Vergangenheit entstandenen Schaden geltend macht und deshalb Leistungsklage erheben könnte. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, so ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (Senatsurteil vom 4. Juni 1983 entstandenen Vorenthaltungs- und Verzögerungsschaden sowie den Schaden zu ersetzen, der durch die Aufhebung der Bescheide vom 21. Juni 1983 entstanden sei, hat das Berufungsgericht für zulässig, jedoch für unbegründet gehalten, weil insoweit die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargetan sei. Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht möglich, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen hat.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
KlageantragentstandenBerufungsgerichtGutachtenLeistungMißachtungKlägerVerzögerungsschadenSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 204/89	URTEIL
Verkündet am:
21. Februar 1991 Freitag
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Franz-Josef
;traße 15, LJ
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und v.
gegen
 vertreten durch das Landesversorgungsamt, HM|BBI|fcstraße 47, SJ
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 1989 aufgehoben mit Ausnahme der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Feststellung einer Pflicht des beklagten Landes, den ihm "durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten ab 1981 an nichtgesetzliche Leistungsträger entstandenen Schaden hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtes des Klägers" zu ersetzen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen .
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger beantragte im Jahre 1974 die Gewährung von Versorgung wegen multipler Sklerose, weil er sich diese Krankheit als Folge einer Polioschutzimpfung im Jahre 1962 oder 1963 zugezogen habe. Ein ablehnender Bescheid des Versorgungsamts	wurde	vom	Sozialgericht 1980 aufge-
hoben, weil der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei. Durch Bescheid vom 5. Juli 1982 wurde dem Kläger Kannversorgung ab 1. März 1974 dem Grunde nach gewährt.
Durch Bescheid vom 5. Oktober 1982 wurde dem Kläger eine Versorgungsgrundrente, durch Bescheide vom 15. April 1985 und 29. April 1986 wurden ihm weitere Leistungen bewilligt.
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch mit der Begründung, die Erledigung seiner Anträge und die Zahlung seiner Versorgungsbezüge sei trotz Vorliegens aller entscheidungserheblichen Tatsachen schuldhaft verzögert worden; außerdem habe das beklagte Land seine Intimdaten an unzuständige Dritte weitergeleitet. Er behauptet, durch die Verzögerung seien ihm erhebliche finanzielle Nachteile entstanden, weil er immer weitere Kredite habe aufnehmen und für seine Pflegekraft, um sie an sich zu binden, die Grundstücksbelastungen eines Hauses habe übernehmen müssen.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger wegen bereits entstandener Schäden Leistungsklage erheben könne, die Möglichkeit von Zukunftsschäden aber nicht hinreichend substantiiert dargetan habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers
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zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision des Klägers führt zur Teilaufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung:
Die Feststellungsklage sei teils unzulässig, weil der Kläger insoweit eine Leistungsklage erheben könne, und teils unbegründet, weil insoweit die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargetan sei. Im übrigen sei die Feststellungsklage unzulässig, weil es an einem bestimmten Klageantrag fehle.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug folgenden Antrag gestellt:
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unter Abänderung des Urteiles des Landgerichtes Saarbrücken - 4 0 279/85 - vom 09.10.1987
1.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm ab dem 01.01.1977 dadurch entstanden ist, daß die Beklagte wegen mangelnder Sachaufklärung die Bescheidung der Anträge des Klägers zur "Kannversorgung" ab dem 01.01.1976 nicht beschieden hat, und zwar
a)	den jetzt und künftig entstehenden Schaden, der durch beharrliche Amtspflichtverletzungen verschiedener Art seit dem 01.01.1980 unter anderem dadurch entsteht, daß die Gewährung der ab 01.03.1974 dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen, auf die dieser in seinen Dispositionen vertraut hat, verzögert wird, wobei als untere Grenze für die Bezifferung der Schadenshöhe der entgangene Gewinn anzusehen ist,
b)	den durch die amtspflichtwidrige Nichtaufklärung und Nichtbescheidung trotz Vorliegens von Zeu-gen-Aussagen aus dem Jahre 1976 in Verbindung mit den Klägerangaben aus dem Jahre 1974-1986 entstandenen Vorenthaltungsschaden der zwingend und fortlaufend zu gewährenden Kannversorgungslei-stungen,
c)	den Schaden, der dadurch entstanden ist, daß die ab 01.01.1981 zu gewährenden Leistungen nicht erstattet wurden,
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d)	den durch die beharrliche Mißachtung der rechtlichen Bindung an die Ministererlasse vom 06.11.1975 und 29.06.1976 und der Mißachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bindung an die amtsärztliche/versorgungsärztliche Beurteilung des MdE-Grades von 100 %, der außergewöhnlichen Pflegebedürftigkeit, der Mißachtung der gerichtlichen Feststellungsinhalte und Sozialhil-femindesteinstufungen entstandenen Verzögerungsund Vorenthaltungsschaden der ab 01.03.1974 zu erstattenden Leistungen,
e)	den Schaden, der durch den amtspflichtwidrigen, zu dem 01.03.1974 rückwirkenden "Widerruf" der Pfle-gezulagenmindestgewährung durch die Sozialhilfe am 15.04.1985 und 29.04.1986 entstanden ist,
f)	den sodann durch weiteres beharrliches Unterlaufen der Bestimmungen des Urteils vom 12.09.1980 und durch Mißachtung der ministeriellen Zustimmung vom 18.12.1981 entstandenen Verzögerungsund Vorenthaltungsschaden,
g)	den in diesem Zusammenhang durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten ab 1981 an nichtqesetz-liche Leistungsträger entstandenen Schaden hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtes des Klägers sowie den Verzögerungsschaden durch die Versendungen zur Anfertigung eines "wissenschaftlichen" Gutachtens ab 06.02.1981, 26.02.1982, 23.02.1983 und im April 1983,
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h)	den durch die fortgesetzte Verweigerung der Subsumption der zahlreichen vom Kläger vorgelegten Gutachten unter die gesetzlichen Vorschriften entstandenen Schaden,
i)	den durch das arglistige Verschweigen ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der Gutachten vom 12.09.1982 und 04.12.1985 entstandenen zusätzlichen Verzögerungsschaden,
j)	den durch die Anordnung nicht erforderlicher Untersuchungen des Klägers ab 1982 entgegen bereits vorliegender rechtlicher Bindung entstandenen Verzögerungsschaden,
k)	den wider besseres Wissen trotz der Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 03.11.1975 und 22.11.1986 durch Erhebung der Restitutionsklage am 14.06.1983 entstandenen Vorenthaltungs- und Verzögerungsschaden, sowie den Schaden, der durch die Aufhebung der Bescheide vom 21.06.1983 entstanden ist, wobei arglistig verschwiegen wurde, daß durch die Beklagte rückwirkend nie eine Klärungsmitwirkungshandlung des Klägers angeordnet war entgegen seiner tatsächlichen Mitwirkung, wobei die Erforderlichkeit der ärztlichen Gutachten jedoch nie begründet wurde,
l)	den wegen der amtspflichtwidrigen Nichtbescheidung zahlreicher Anträge bis heute entstandenen und auch zukünftig noch entstehenden Schaden
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2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Verzögerungsschaden zu ersetzen, und zwar,
a)	der durch amtspflichtwidrige Mißachtung des bereits überreichlich vorliegenden Gutachtenmaterials und Stellungnahmen entstanden ist,
b)	der durch zusätzliche beharrliche Mißachtung der Bindungen an Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung an die seit 1973 fortlaufend erfolgten Feststellungen der Sozialämter, der Versorgungsämter und der Gerichtsfeststellungen zu den Auswirkungen der multiplen Sklerose entstand,
c)	den zusätzlichen neuen Vorenthaltungsschaden, der dem Kläger durch den zuständigkeitsüberschreitenden und auch sonst rechtswidrigen Rücknahmebescheid vom 15.04.1985 und 29.04.1986 der durch die anderen Ämter seit 1974 gewährten höchsten
 PflegeeinstufungsZahlungen entstand,
d)	der durch das amtspflichtwidrige Verschweigen von ebenfalls für den Kläger positiven Gutachten und Stellungnahmen vom 12.09.1982, 07.03.1982 zur Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage und 03.12.1985 (Universitätsnervenklinik A^|^) entstanden ist und
e)	den Verzögerungs- und Vertrauensschaden, der durch Vorspiegelung einer angeblichen Mitwirkungspflichtverletzung entstand, wobei die Beklagte dem Kläger verschwieg, daß sie überhaupt keine rückwirkende Mitwirkungshandlung ab August 1975 laut den Akten verlangt hatte,
3.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch fortlaufende Amtspflichtverletzungen verschiedenster Art des zwischen den Parteien bestehenden Sozialrechtsverhältnisses ab 01.01.1977 entstanden ist und künftig entstehen wird, inbesondere
a)	den Verzögerungsschaden, der dem Kläger durch nichtordnungsgemäße Aufklärung und die Mißachtung des Bundesministererlasses vom 16.07.1973 und 25.04.1968 ab Bestehen des Sozialrechtsverhältnisses vom August 1975 einerseits und der durch die verzögerte Vollstreckung des positiven Urteils des Sozialgerichtes Aachen vom 12.09.1980 und Mißachtung der eigenen Minister-Zustimmung vom 18.12.1981 zur Kannversorgung entstanden ist,
b)	den Versorgungsschaden, der dem Kläger weiterlaufend ab 01.01.1981 durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten an Nichtleistungsträger ohne Einwilligung des Klägers und ohne Erforderlichkeit entstanden ist, wobei durch diese beharrlichen Persönlichkeitseingriffe vom 06.02.1981,
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26.02.1982, 23.02.1982 und April 1983 schuldhaft Amtspflichten verletzt wurden,
c)	den Verzögerungsschaden, der dem Kläger wiederum neu fortlaufend entstanden ist und durch die mißbräuchliche, wider besseres Aktenwissen aus dem Jahre 1975 und 1976 am 14.06.1983 angestrengte Restitutionsklage entstanden ist.
III.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, soweit der Kläger die Feststellung der Pflicht des beklagten Landes begehre, den ihm "durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten ab 1981 an nichtqesetzliehe Leistungsträger entstandenen Schaden hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtes" zu ersetzen (Klageantrag zu 1 g), sei die Klage unzulässig, weil der Kläger sein Ziel insoweit auch durch eine Leistungsklage erreichen könne.
Dieses Begehren hat einen anderen Gegenstand als die anderen Untergliederungen des Klageantrags; denn es betrifft nicht einen Verzögerungsschaden. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei dem behördlichen Verhalten, aus dem der Kläger diesen Schadensersatzanspruch herleitet, um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern aus diesem Verhalten noch in der Zukunft ein Schaden für den Kläger
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entstehen könnte. Unter diesen Umständen war dem Kläger insoweit die Erhebung einer Leistungsklage möglich und zu demutbar (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 -BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 12).
Insoweit kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, daß es diesen Feststellungsantrag wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig ansehe (§ 139 ZPO), damit er den in der Klage angekündigten Hilfsantrag auf Zahlung stellen konnte. Zu einem solchen Hinweis bestand für das Berufungsgericht schon deshalb kein Anlaß, weil der Kläger diesen Antrag schon im ersten Rechtszug nicht gestellt hatte. Vielmehr hatte er zuletzt einen geänderten Klageantrag gestellt, der den ursprünglich angekündigten Hilfsantrag nicht mehr enthielt.
IV.
1. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die weitergehende Festellungsklage sei (mit der unten unter IV 2 bezeichneten Ausnahme) unzulässig, weil es an einem bestimmten Klageantrag fehle (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit stellt die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).
a) Der Antrag, festzustellen, eine Körperschaft sei verpflichtet, dem Kläger Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sein soll, daß ein Organ dieser Körper-
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schaft bei ihr beantragte Leistungen nicht innerhalb angemessener Frist gewährt habe, ist hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn in ihm enthalten sind:
-	die Bezeichnung des Antrages oder der Anträge und ihres Gegenstandes,
-	die Angabe des Zeitraums, während dessen die beantragten Leistungen nicht gewährt wurden und dadurch der Schaden entstanden sein soll.
Dagegen gehören die Angabe, warum die Nichtgewährung der beantragten Leistungen amtspflichtwidrig war, und die Darlegung, daß ein Schaden wahrscheinlich entstanden, eine Leistungsklage aber noch nicht möglich ist, nicht zu dem Antrag, sondern zu seiner Begründung.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist, wie die Revision mit Recht verlangt (mit Ausnahme des oben unter III behandelten Klageantrags zu 1 g) als Ganzes zu betrachten; der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, es gehe dem Kläger darum, "die ganze Palette des Untätigwerdens trotz der Voraussetzungen zu dem Tätigwerden abzudecken", und nur im Hinblick auf den früheren richterlichen Hinweis zur Frage der Unbestimmtheit seien die einzelnen Punkte formuliert worden. In diesem Klageantrag ist der Antrag des Klägers, dessen Falschbehandlung er rügt, zwar nicht ausdrücklich genau bezeichnet; er ergibt sich aber eindeutig aus der Klagebegründung, die insoweit zur Ergänzung des Antrags heranzuziehen ist.
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Von dem Zeitraum für den Ersatz des Verzögerungsschadens gibt der Kläger den Beginn mit dem 1. Januar 1977 an. Das Ende des Zeitraums ist nicht angegeben. Dies ist dann nicht notwendig, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß der Zeitraum noch nicht beendet ist. Dies ist hier der Fall.
Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich allerdings, daß schon vor Erhebung der Klage einzelne Leistungen erbracht worden sind. Dadurch wird der Klageantrag aber nicht unbestimmt. Dieser Umstand betrifft lediglich die Höhe des Schadens, die in einem Feststellungsantrag nicht angegeben zu werden braucht.
b) Die Feststellungsklage ist auch nicht - wie das Landgericht gemeint hat - mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Kläger einen in der Vergangenheit entstandenen Schaden geltend macht und deshalb Leistungsklage erheben könnte.
Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, so ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (Senatsurteil vom 4. Dezember 1986
-	Ill ZR 205/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2 = NVwZ 1987, 733; BGH Urteil vom 7. Juni 1988
-	IX ZR 278/87 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 10 m.w.Nachw.).
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So ist die Sachlage hier. Der Kläger macht als Schaden (hauptsächlich) geltend, er habe wegen Verzögerung der Gewährung ihm zustehender Leistungen Darlehen aufnehmen und dafür Zinsen aufwenden müssen; außerdem habe er zur Sicherung einer Pflegekraft Schuldverpflichtungen derselben mitübernehmen und für Kosten von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten in Vorlage treten müssen. Er hat vorgetragen, die aufgenommenen Kredite seien noch nicht vollständig getilgt und er werde daher auch in Zukunft noch Zinsaufwendungen haben.
2. Den Klageantrag zu 1 k, mit dem der Kläger Feststellung der Pflicht des beklagten Landes begehrt, ihm den durch Erhebung der Restitutionsklage am 14. Juni 1983 entstandenen Vorenthaltungs- und Verzögerungsschaden sowie den Schaden zu ersetzen, der durch die Aufhebung der Bescheide vom 21. Juni 1983 entstanden sei, hat das Berufungsgericht für zulässig, jedoch für unbegründet gehalten, weil insoweit die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargetan sei. Betrachtet man den Antrag zu 1 k isoliert, so wäre diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Bezieht man aber auch diesen Antrag richtigerweise in das oben unter IV 1 beschriebene Begehren des Klägers ein, so teilt er dessen Schicksal und ist nicht gesondert zu bescheiden.
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V.
Das Berufungsurteil kann daher zu dem überwiegenden Teil nicht bestehenbleiben. Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht möglich, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen hat.
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Richter Dr. Wurm hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Rinne	Krohn