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BGH · in zr 204/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 204/84

Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 25. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf einen Betrag über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Januar 1981 - III ZR 178/80) Wert der Beschwer des Klägers rechtsbedenkenfrei auf einen Betrag unter 40.000 DM festgesetzt. Für die Bemessung der Beschwer ist das vom Kläger mit dem Prozeß verfolgte Ziel, selbst Pächter zu werden, maßgeblich. 10) - ist, ob die Beklagte zu 2 dann mit ihm einen Jagdpachtvertrag abschließen wird, ist das Interesse des Klägers am Obsiegen in diesem Rechtsstreit sehr viel geringer zu veranschla-

Zitierte Normen: § 3 ZPO
RechtsanwaltJagdgenossenschaftProzeßbevollmächtigterProzeßBeschwerZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 204/84 BESCHLUSS
in Sachen
 des Rechtsanwalts Bernhard
»
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.

gegen
1.
den Diplom-Wirtschafts-Ingenieur Wulf F.H. Am RoflBBB B> ßBBBM^-HBBft
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten zu 1) und Revisionsbeklagten,
2. die Jagdgenossenschaft des zirks der Stadtgemeinde B Vorstand, die in GUnter Be^BH» Gut B. und Hans Pfli
 emeinschaftlichen Jagdbe-, vertreten durch den wohnenden Landwirte Hermann Höf
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte zu 2) und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Paul F.
wBBBBBstr. |B,
S3
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 25. Januar 1985
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf einen Betrag über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Das Berufungsgericht hat den in JagdpachtSachen nach § 3 ZPO zu schätzenden (Senatsbeschluß vom 21. Januar 1981 - III ZR 178/80) Wert der Beschwer des Klägers rechtsbedenkenfrei auf einen Betrag unter 40.000 DM festgesetzt.
Für die Bemessung der Beschwer ist das vom Kläger mit dem Prozeß verfolgte Ziel, selbst Pächter zu werden, maßgeblich. Da der Kläger, auch wenn er obsiegt, den Ausgang eines erneut durchzuführenden Vergabeverfahrens abwarten muß und es völlig offen - nach dem bisherigen Verhalten der Jagdgenossen sogar eher unwahrscheinlich (vgl. dazu Berufungsurteil S. 10) - ist, ob die Beklagte zu 2 dann mit ihm einen Jagdpachtvertrag abschließen wird, ist das Interesse des Klägers am Obsiegen in diesem Rechtsstreit sehr viel geringer zu veranschla-
gen als bei einem Prozeß, dessen Entscheidung unmittelbar auf ein zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft bestehendes Rechtsverhältnis einwirken würde. Bei Berücksichtigung dieser Interessenlage wird hier der Revisionswert des § 554 b ZPO nicht erreicht.
Krohn	Tidow	Kroner
 Engelhardt
Halstenberg