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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 22. 1. Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten nach § 14 AFG nur dann ordnungsgemäß ist, wenn dabei die Besonderheiten und speziellen Anforderungen des jeweils in Betracht kommenden Teil-Arbeitsmarktes zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Arbeitssuchenden in dem gebotenen Umfang berücksichtigt werden, ist gesetzlich eindeutig geregelt und daher nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte dagegen hat zwar den Umständen des Einzelfalles, also individuell, Rechnung zu tragen, zugleich aber eine beschäftigungspolitische, arbeitsmarktpolitische und sozialpolitische Aufgabe zu erfüllen (§ 1 AFG). 1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht willkürlich einzelne Maßnahmen der Beklagten herausgegriffen und auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft, dabei aber eine umfassende Würdigung des Vortrages des Klägers unterlassen. a) Das Berufungsgericht hat nicht schon deshalb gegen seine Pflicht verstoßen, den Sachverhalt erschöpfend zu prüfen, weil es nicht jedes Bedenken des Klägers gegen die Tätigkeit der Beklagten beschieden hat (Baumbach/ Lauterbach/Hartmann ZPO 42. b) Nach den allgemeinen Regeln hat das Berufungsgericht den Kläger ohne Rechtsfehler als darlegungsund beweispflichtig für die von ihm behauptete Amtspflichtverletzung der Beklagten angesehen. Es hat zutreffend berücksichtigt, daß der Erfolg einer Vermittlung von der Lage des Arbeitsmarktes abhängt, und daß es im übrigen Sache der Beteiligten ist, ob und auf welcher Grundlage sie einen Arbeitsvertrag schließen oder nicht. 2.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Auch nach dieser Unterstellung konnte das Berufungsgericht es als sachlich vertretbar ansehen,daß die Beklagte den Kläger nach etwa vierjährigen erfolglosen Vermittlungsbemühungen als Führungskraft von der Gruppe 2, die in erster Linie von der ZAV betreut wird, in die niedrigere Gruppe 5 einstufte, für die die LAV zuständig ist. Weil die Beklagte den Kläger aus diesen Gründen zu Beginn des hier interessierenden Zeitraums rechtmäßig umgestuft hat, sind die von der Revision behaupteten Besonderheiten eines Teil-Arbeitsmarktes für Führungskräfte für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht bedeutsam. treut hat, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nur unter dem Gesichtspunkt an, oh damals begangene Fehler sich noch in der hier maßgeblichen Zeit zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch nicht daraus hergeleitet werden, daß die internen EDV-Karteien der Beklagten die vom Kläger ausgeübten beruflichen Funktionen nicht so wiedergegeben hätten, wie der Kläger es für angemessen hält. Da der Kläger nicht dargelegt hat, daß auch bei nur einer bestimmten Vermittlung die zusätzliche Angabe von Kenntnissen, über die er nicht verfügte, für ihn von Nachteil gewesen ist, kommt es auf die Mängel in den Karteikarten der Beklagten nicht an.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 14 AFG
AFGBerufungsgerichtVermittlungGruppeKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TTT 7R PMIHP	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hans-Dieter
 eg 19,
*
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bundesanstalt für Arbeit,
 vertreten durch den Präsidenten,	Str.	104,
Nürnberg 30,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 22. Dezember 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4 U 3362/81 -vom 29. September 1982 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 79.944 DM
Gründe
I.
Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht
 zu,
1.	Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten nach § 14 AFG nur dann ordnungsgemäß ist, wenn dabei die Besonderheiten und speziellen Anforderungen des jeweils in Betracht kommenden Teil-Arbeitsmarktes zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Arbeitssuchenden in
 dem gebotenen Umfang berücksichtigt werden, ist gesetzlich eindeutig geregelt und daher nicht klärungsbedürftig. Die Revision wiederholt mit ihrer Fragestellung im Ergebnis die der Beklagten durch § 14 AFG zugewiesenen Aufgaben mit anderen Worten. Diese Pflichten werden durch Rücksichten auf einen Teil-Arbeitsmarkt weder erweitert noch beschränkt, da die Beklagte bei ihren Vermittlungsbemühungen stets die Erfordernisse der in Betracht kommenden Berufssparten beachten muß.
2.	Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte bei der Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft diejenige Sorgfalt anzuwenden hat, die auch von freiberuflich tätigen Personalberatern verlangt wird, für die Entscheidung der Sache nicht bedeutsam. Die Tätigkeit der Arbeitsämter ist mit der der freiberuflichen Personalberater nicht voll vergleichbar. Die Arbeitsbereiche beider überschneiden sich zwar teilweise, sind aber wesensverschieden.
Der auf privatrechtlicher Grundlage arbeitende Personalberater wird auf Grund eines Auftrags für einen bestimmten Betrieb tätig, für den er eine Person zur Besetzung einer freien Stelle aussuchen und zur Einstellung vorschlagen soll. Die Beklagte dagegen hat zwar den Umständen des Einzelfalles, also individuell, Rechnung zu tragen, zugleich aber eine beschäftigungspolitische, arbeitsmarktpolitische und sozialpolitische Aufgabe zu erfüllen (§ 1 AFG). Ihre Tätigkeit ist daher anders als die eines Personalberaters nicht auf die Erfüllung der Interessen eines bestimmten Arbeitgebers ausgerichtet.
Es besteht zwar ein Rechtsanspruch des Arbeitssuchenden auf eine ordnungsmäßige Vermittlung (Schieckel/Grüner/
 Dalichau AFG § 14 Anm. III). Insoweit steht jedoch der Beklagten ein ErmessensSpielraum zu, der auch durch die ihr gestellten politischen Aufgaben geprägt wird.
II.
Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht willkürlich einzelne Maßnahmen der Beklagten herausgegriffen und auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft, dabei aber eine umfassende Würdigung des Vortrages des Klägers unterlassen.
a)	Das Berufungsgericht hat nicht schon deshalb gegen seine Pflicht verstoßen, den Sachverhalt erschöpfend zu prüfen, weil es nicht jedes Bedenken des Klägers gegen die Tätigkeit der Beklagten beschieden hat (Baumbach/ Lauterbach/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 286 Anm. 2 D m.w.Nachw. BVerfGE 54, 86, 91).
b)	Nach den allgemeinen Regeln hat das Berufungsgericht den Kläger ohne Rechtsfehler als darlegungsund beweispflichtig für die von ihm behauptete Amtspflichtverletzung der Beklagten angesehen.
Es hat zutreffend berücksichtigt, daß der Erfolg einer Vermittlung von der Lage des Arbeitsmarktes abhängt, und daß es im übrigen Sache der Beteiligten ist, ob und auf welcher Grundlage sie einen Arbeitsvertrag schließen oder nicht. Deshalb kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß eine lange Dauer der Arbeitslosigkeit - die die Chancen des Erwerbslosen regelmäßig verringert - eine Vermutung dahin begründe, daß eine pflichtwidrige Vermittlungs
2.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zu dem 30. Juni 1980 für den Kläger nicht ausreichend vermittelnd tätig gewesen ist.
Das Berufungsgericht hat die besonderen Verhältnisse des Klägers berücksichtigt. Rechtlich beachtliche Ermessensfehler hat es dahei nicht festgestellt, insbesondere nicht ein willkürliches oder sachfremdes Verhalten der Beklagten zu dem Nachteil des Klägers. Da das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob der Kläger zu Recht ursprünglich als Führungskraft der Wirtschaft eingestuft worden ist, ist im Revisionsrechtszug von einer solchen Eingruppierung als richtig auszugehen. Auch nach dieser Unterstellung konnte das Berufungsgericht es als sachlich vertretbar ansehen,daß die Beklagte den Kläger nach etwa vierjährigen erfolglosen Vermittlungsbemühungen als Führungskraft von der Gruppe 2, die in erster Linie von der ZAV betreut wird, in die niedrigere Gruppe 5 einstufte, für die die LAV zuständig ist.
Im übrigen betraf auch die Gruppe 5 noch diplomierte Akademiker, also eine Gruppe, zu der der Kläger nach seiner Vorbildung nicht zählte. Weil die Beklagte den Kläger aus diesen Gründen zu Beginn des hier interessierenden Zeitraums rechtmäßig umgestuft hat, sind die von der Revision behaupteten Besonderheiten eines Teil-Arbeitsmarktes für Führungskräfte für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht bedeutsam.
3.	Auf die Frage, ob die Beklagte den Kläger nach Beginn seiner Arbeitssuche im Jahre 1973 ordnungsgemäß be-
treut hat, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nur unter dem Gesichtspunkt an, oh damals begangene Fehler sich noch in der hier maßgeblichen Zeit zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben. Dafür ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt.
4.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch nicht daraus hergeleitet werden, daß die internen EDV-Karteien der Beklagten die vom Kläger ausgeübten beruflichen Funktionen nicht so wiedergegeben hätten, wie der Kläger es für angemessen hält. Die Revision rügt dies, weil Fehler in den gespeicherten Daten "zwangsläufig" zu fehlerhaften Angaben bei der Vermittlung führten.
Dieser Angriff bleibt zu demindest im Ergebnis ohne Erfolg. Tatsächlich finden sich bei den Angaben über die beruflichen Kenntnisse des Klägers fehlerhafte Bezeichnungen. Es werden ihm dort Kenntnisse zugeschrieben, die er nach seinem beruflichen Werdegang nicht haben konnte und auf die er sich auch nicht berufen hatte. Die eigentliche Einstufung und die dazugehörenden Angaben trafen aber zu. Da der Kläger nicht dargelegt hat, daß auch bei nur einer bestimmten Vermittlung die zusätzliche Angabe von Kenntnissen, über die er nicht verfügte, für ihn von Nachteil gewesen ist, kommt es auf die Mängel in den Karteikarten der Beklagten nicht an.
 
5.	Auf mögliche Zweifel an einem Nachweis der Kausalität der behaupteten Fehler der Beklagten für den Mißerfolg ihrer Vermittlungsbemühungen braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
Krohn	Tidow	Kroner
 Bou^ong	Richter	Dr. Engel-
hardt hat Urlaub und kann daher nichr unterschreiben.
Krohn