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BGH

Gericht: BGH

6. November 1972 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Allgemeinen Ortskrankenkasse B^ME, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Straße BHi, vertreten durch den Geschäftsführer Direktor Martin Mit, ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: September 1939 wurde er zur damaligen - alten - Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin abgeordnet mit dem Ziel einer Anstellung auf Dauer nach einer befriedigenden Regelung der Frage seines Ruhegehalts. Die Beklagte bot der LVA zunächst eine 40%ige Beteiligung an den zukünftigen Versorgungsleistungen für Dr. WflP an,zog ihr Angebot später jedoch zurück und lehnte jegliche Beteiligung ab. "Ich halte es für die zweckmäßigste Lösung, von der Zahlung einer Abgeltungssumme abzusehen und den auf die LVA Rh ent- Nach dem Zusammenbruch wurde in Berlin als einheitlicher Träger der Sozialversicherung (einschließlich der Krankenversicherung und des vertrauensärztlichen Dienstes) die Versicherungsanstalt Berlin (MVABM) errichtet (Magistratsanordnung vom 14. erhoben hatte, verlangt die Klägerin unter Hinweis auf die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom Juni 1942 und die im selben Jahr getroffene Vereinbarung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25.154,12 DM, nämlich 14/25 des Ruhegehalts für den Monat Februar 1952 in Höhe von 592,84 DM, 18/29 des Witwengeldes für die Monate November 1966 bis Juni 1967 in Höhe von 6.450,72 DM, 18/29 des Witwengeldes für die Monate Juli 1967 bis Juni 1968 in Höhe von 9.676,32 DM, 18/29 des Witwengeldes für die Monate Juli 1968 bis März 1969 in Höhe von 7.548,66 DM und 18/29 des Witwengeldes für den Monat April 1969 in Höhe von 885,58 DM, samt Zinsen seit KlageZustellung. Die - neue - LVA Berlin hat für den Fall, daß ihr die eingeklagten Ansprüche zustehen sollten, diese der Klägerin abgetreten. Die Beklagte ist der Ansicht, daß ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht entstanden sei, und hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ent schieden, daß die Klageforderung sich nicht unmittelbar auf eine gesetzliche Vorschrift noch auf die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 30. 1. Einen Anspruch der Klägerin aus der 1942 zwischen der alten LVA Berlin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen abgelehnt: Dieser Anspruch sei Bestandteil des Vermögens der alten LVA gewesen und rechtswirksam auf deren Vermögensnachfolgerin, die Zedentin der Klägerin, übergegangen. Die Klägerin sei kraft Gesetzes, nämlich des Gesetzes zu Art. 131 GG, zur Versorgung von Dr. MB und seiner Angehörigen verpflichtet. Der dem zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt weise nicht die für die sogenannte Drittschadensliquidation geforderten Voraussetzungen auf.So könne nicht festgestellt werden,daß die Vertragsparteien von 1942 auf Grund einer besonderen Interessenverknüpfung zwischen der alten LVA und der Klägerin als Dritter die Berechtigung zur Liquidation des Drittinteresses in ihre, ggf, durch ergänzende Auslegung abzurundende, Vereinbarung aufgenommen hätten. Durch die Vereinbarung von 1942 sei das Risiko des Ersatzes der von der Beklagten zu erstattenden Versorgungsleistungen nicht auf die Klägerin verlagert worden. Sie habe den der Vereinbarung vorausgegangenen Schriftwechsel außer acht gelassen und nicht berücksichtigt,daß die Beklagte 1937 zur Übernahme von Dr. W^H sowie Bei Berücksichtigung aller Umstände gehe die Vereinbarung von 1942 von einer unbedingten betagten Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Abgeltungssumme in noch unbestimmter, aber bestimmbarer Höhe aus und regele lediglich die Art und Weise, in der später der auf die Beklagte zukommende Anteil der Versorgungslast errechnet und beglichen werden sollte. Dieser Anspruch sei nach der Vereinbarung abtretbar und unabhängig vom Wechsel der Person des Trägers der Versorgungslast gewesen. Zumindest unter Zuhilfenahme der Grundsätze über lücken-ausfüllende Vertragsauslegung ergebe sich,daß im Fall der Übernahme der Versorgungslast durch einen dritten Versicherungsträger diesem gemäß § 328 Abs. 1 BGB auch ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zustehen sollte. Zudem sei jederzeit möglich, daß mit der Funktion des vertrauensärztlichen Dienstes auch die Versorgungslast für Dr. Wflp und seine Angehörigen auf die neue LVA übertragen werde, li Die 1942 durch Annahme des von der alten LVA unterbreiteten Vorschlags durch die Beklagte getroffene Vereinbarung hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 328 Abs.l BGB begründet. Die Vereinbarung von 1942 trifft keine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß anstelle der alten LVA ein anderer Versicherungsträger die Versorgungsleistungen für Dr. WflB erbringen werde. Die Vertragspartner sind davon ausgegangen,daß die alte LVA auf Grund des von ihr zu schließenden Dienstvertrages Dr. Wflp und seine Angehörigen zu versorgen haben werde. An die Möglichkeit,daß die alte LVA durch Stillegung vollkommen aus dem Kreis der Versorgungspflichtigen ausscheiden werde und Dr. Weiß einen anderen versorgungspflichtigen Dienstherm erhalten könnte, haben die Vertragspartner nicht gedacht. Die so ausgerichtete Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die alte LVA und die Beklagte in ihrer Vereinbarung von 1942 der Klägerin einen unmittelbaren Zahlungsanspruch für den Fall eingeräumt hätten, daß die Klägerin anstelle der alten LVA Versorgungsleistungen an Dr. WflBfc und seine Angehörigen auf Grund auch seiner Tätigkeit bei der Be- Nachdem der Reichsarbeitsminister zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß sie anteilige Versorgungsleistungen zu erbringen habe, und zwar ohne diese Verpflichtung auf die alte LVA als Gläubigerin auszurichten, wollte die Beklagte eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben und hat das auch getan. nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich lediglich gegenüber der alten LVA verpflichten wollte. Daß die Vertragspartner einen möglichen an die Stelle der alten LVA tretenden anderen Gläubiger nicht in ihre Vereinbarung aufgenommen haben, ist darauf zurückzuführen, daß sie an eine Stillegung der alten LVA mit der Folge der Freistellung von Versorgvingsleistungen nicht gedacht haben. Selbst wenn sie nämlich einen weiteren Dienstherrnwechsel von Dr. Wfli erwogen haben sollten, war den beiderseitigen Interessen mit der Begründung eines Anspruchs der alten LVA hinreichend Genüge getan. Bei der Übernahme von Dr. WflB durch einen dritten Dienstherrn hätte sich die alte LVA an den Versorgungsleistungen entsprechend der bisherigen Dienstzeit von Dr. Vfll beteiligen und ihrerseits die Beklagte anteilig in Anspruch nehmen können. In dem Schreiben des Leiters der Beklagten an die alte LVA vom 17. Die alte LVA erbringt keine Versorgungsleistungen und kann, wie das Berufungsgericht insoweit aus der Vereinbarung entnommen hat, Rechte aus ihr nicht geltend machen. Aus dem erklärten Willen sowie der sich aus den feststehenden Umständen ergebenden Interessenlage der Beteiligten muß aber geschlossen werden, daß sie vereinbart hätten, der Klägerin als Trägerin der Versorgungslast solle der für die alte LVA begründete Anspruch zustehen, wenn ihnen die Notwendigkeit einer Regelung für eine solche Entwicklung bewußt gewesen wäre. Wenn nämlich die Beklagte sich verpflichten sollte und wollte, einen Anteil der Versorgungslast zu tragen, konnte ein Wechsel in der Person des Trägers der Versorgungslast sie von der Verpflichtung nicht freisteilen. Das entsprach nicht nur dem Erlaß des Reichsarbeitsministers, der unstreitig für die Beklagte Anlaß für ihre Zustimmung zu dem Angebot der alten LVA war, sondern auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie. des Versorgungsträgers keine Änderung eintreten konnte, wäre es unwirtschaftlich und unzweckmäßig gewesen, bei einem Ausscheiden der alten LVA aus dem Kreis der Versorgungsverpflichteten erneut über die Beteiligung der Beklagten zu verhandeln. Auf diesen ermittelten hypothetischen Parteiwillen ist es ohne Einfluß, daß die Klägerin ihre Leistungen nicht unmittelbar auf Grund vertraglicher Abmachungen mit Dr. WflB, sondern nach dem Gesetz zur Ausführung des Art. 131 GG (G 131) erbringt. Nur für den Fall vielmehr, daß ein Dritter Dr. WflB Versorgungsleistungen auf Grund zu demindest auch seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten und ihrer Streithelferin erbringen würde, kann ein Verpflichtungswille angenommen werden. Für die unter Kap. II G 131 fallenden Personen geht das Gesetz jedoch als Regelfall von einem Fortbestehen der Dienstverhältnisse über den 8. An dieser Rechtslage und damit dem Weiterbestand des Dienstverhältnisses änderte es nichts,daß die alte LVA als Dienstherr von Dr. WflBl tatsächlich ausgefallen ist. Für Personen des Kap. II G 131, die wie Dr. WflM ihren Dienstherrn nach dem Krieg etwa durch organisatorischen Akt des Magistrats von Berlin verloren haben, bestimmt § 82 G 131, wer als Dienstherr in das fortbestehende Dienstverhältnis eingetreten ist und die Dienstherrenpflichten übernommen hat (vgl. Die Vorstellung und Absicht der Beteiligten, dem künftigen Träger der Versorgungslast den Ausgleichs anspruch aus der Vereinbarung unmittelbar einzuräumen, führt dazu, die Abmachung insoweit als einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB zu verstehen. Ausreichend zur Begründung des Rechts nach § 328 Abs. 1 BGB war auch, daß der bei Vertragsschluß noch unbekannte und nicht existente Versprechensempfänger bestimmbar und bestimmt war als derjenige, der die Versorgung von Dr. W^P und seinen Angehörigen übernehmen würde, soweit sie - auch -durch dessen vertrauensärztliche Tätigkeit bei den Vertragspartnern begründet sein würde. Auch wenn die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung bedingt gewesen sei, für das Revisionsgericht verbindlich sein sollte, ist doch seine Würdigung hinsichtlich des Inhalts der Bedingung infolge der unvollständigen Auslegung der Vereinbarung ebenfalls nicht vollständig und unzutreffend. Da der Anspruch dem späteren Träger der Versorgungslast zu demindest dann zustehen sollte, wenn die alte LVA keine Versorgungsleistungen erbringen würde, konnte Bedingung für die Berechtigung des zukünftigen Trägers der Versorgungslast nur sein, daß er die Versorgungsleistungen erbringen und dadurch sein Vermögen entreichem werde. Dabei war es nicht notwendig, daß der von dem künftigen Dritten zu erfüllende und auch erfüllte Versorgungsanspruch rechtlich mit dem vor dem Zusammenbruch entstandenen Anspruch identisch sein werde. Wie die an Treu und Glauben sowie dem Verhalten vernünftig Handelnder ausgerichtete Auslegung ihrer Vereinbarung ergeben hat, sollte einen Ausgleichsanspruch erhalten, wer zu demindest wirtschaftlich die seinerzeit der alten LVA obliegende Verpflichtung Mit den jeweiligen Zahlungen der Klägerin an Dr. WflB und später an seine Witwe ist die Bedingung eingetreten. Selbst wenn eine verspätete Kenntniserlangung von der Berechtigung Einfluß auf die Verjährung haben könnte - was dahinstehen bleibt -, wäre der Teilanspruch bei Klagerhebung im Jahre 1967 in jedem Fall verjährt. Ansprüche hat die Klägerin den Lauf der VerjährungS' frist gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch Klagerhebung im Jahr 1967 und Klagerweiterung im Berufungsrechtszug im Jahr 1969 rechtzeitig unterbrochen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten, daß mit der Pensionierung des Dr. Wfll der gesamte Ausgleichsanspruch aus der Vereinbarung von 19^2 entstanden sei und seine vierjährige Verjährungsfrist begonnen habe. Selbst wenn die Vereinbarung von 1942 ein solches Stammrecht geschaffen haben sollte, verjährte das mangels besonderer, die regelmäßige Verjährungsfrist ausnahmsweise verkürzender Vorschriften gemäß § 195 BGB in 30 Jahren (vgl. Die Erklärung ”Zinsen seit_^agezustelllmg,, ist nicht rechtstechnisch gemeint, sondern hat die Bedeutung von "ab Zustellung des jeweiligen Schriftsatzes, mit dem der entsprechende Betrag eingeklagt worden ist". Daß die Erklärung der Klägerin so zu verstehen ist, ergibt sich außerdem daraus, daß sie ihre Klage im Berufungsrechtszug auf Teilleistungen ausgedehnt hat, die erst im Verlauf des Rechtsstreits fällig und damit verzinsungsfähig geworden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i.V. m, § 97 Abs. 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß die Klägerin zunächst das unzuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf angerufen hat,auf entsprechender Anwendung des § 276 Abs.3 Satz 2 ZPO.

Zitierte Normen: Art. 131 GG § 328 BGB Art. 131 GG § 328 BGB § 92 ZPO
BGBGesetzBerlinAnspruchLVAaltVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

C400 067
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
xn_£Li2ftZZ2	URTEIL
Verkündet am
6. November 1972 Schorm,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Allgemeinen Ortskrankenkasse B^ME, Körperschaft des öffentlichen Rechts,	Straße	BHi,
 vertreten durch den Geschäftsführer Direktor Martin Mit, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
1. die Landesversicherungsansta^tRhflH|^^H^’ Körperschaft
 des öffentlichen Rechts, DflHHBHTKflHfctllee vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch ihren Ersten Direktor Dr. GeflHB), ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt
2. die Betriebskrankenkasse KrjJ^JjKörperschaft des öffentlichen Rechts, Efli, AmWeMHBB, vertreten durch den Geschäftsführer DoflHHI» ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter:
Streithelferin der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. MBBIM -
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird - unter Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1969 teilweise aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1969 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.561,28 DM samt 4 % Zinsen auf 1.612,68 DM vom 28. November 1968 bis zu dem 18. Juni 1969, auf 14.514,32 DM vom 19.Juni 1969 bis zu dem 29. Oktober 1969 und auf 24.561,28 DM seit dem 30. Oktober 1969 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
a)	die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, ferner
i
 
von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten einen Betrag von 300 DM;
b)	die Streithelferin die durch die Streithilfe verursachten Kosten;
c)	die Beklagte alle übrigen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung eines Teils der Versor-gungsZahlungen, welche die Klägerin seit 1952 an den zwischenzeitlich verstorbenen Arzt Dr. Carl WflV und dessen Witwe geleistet hat.
Dr. WflB war von 1921 bis Ende 1936 bei der Streithelferin der Beklagten als Vertrauensarzt tätig. Sein Dienstvertrag sah einen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge vor. Nach der Neuorganisation der Sozialversicherung (Gesetz vom 5. Juli 193^» RGBl I 577, sowie Verordnung vom 18. Dezember 193^, RGBl I 1266) wurde die Beklagte Trägerin des vertrauensärztlichen Dienstes. Sie übernahm Dr. WflB am 1. Januar 1937 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis. Der Dienstvertrag begrün-
 
dete ebenfalls einen Ruhegehalts- und Hinterbliebenenfürsorgeanspruch. Ende 1938 mußte Dr. WflP seine Tätigkeit einstellen, weil er mit einer Jüdin verheiratet war. Die Beklagte besoldete ihn jedoch weiterhin. Mit Wirkung vom 16. September 1939 wurde er zur damaligen - alten - Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin abgeordnet mit dem Ziel einer Anstellung auf Dauer nach einer befriedigenden Regelung der Frage seines Ruhegehalts. Die Beklagte bot der LVA zunächst eine 40%ige Beteiligung an den zukünftigen Versorgungsleistungen für Dr. WflP an,zog ihr Angebot später jedoch zurück und lehnte jegliche Beteiligung ab.
Am 30. Juni 1942 erging ein Erlaß des Reichsarbeit sministers dahin:
”Die Landesversicherungsanstalt RhMHD-ffi hat sich an den künftigen Ruhegehalts-usw.-Zahlungen in einem der Dienstzeit in der Rheinprovinz einschließlich der Dienstzeit bei der Betriebskrankenkasse der Firma Friedrich Kr^p AG entsprechenden Verhältnis zu beteiligen. Die nähere Regelung, besonders die Festsetzung eines von der LVA RhfHIHHHi zur Abgeltung zu zahlenden einmaligen Betrages bleibt zunächst einer Vereinbarung der Beteiligten Vorbehalten. Bei Nichteinigung werde ich entscheiden.”
Nunmehr unterbreitete die alte LVA der Beklagten am 22. Juli 1942 folgenden Vorschlag:
5 -
"Ich halte es für die zweckmäßigste Lösung, von der Zahlung einer Abgeltungssumme abzusehen und den auf die LVA Rh	ent-
fallenden Anteil der künftigen Ruhegeld- pp.-
bezüge erst dann zu berechnen, wenn die betreffenden Zahlungen an Dr. WBB einsetzen werden. Die Dienstzeit des Dr. WBi in der Rheinprovinz umfaßt die Zeit vom 15.2.1921
bis 20.9.1939, mithin rund 18 1/2 Jahre. Ent-
sprechend dieser Zeit wird dann der Anteil an den künftigen Versorgungsbezügen von der
LVA Rh
 zu tragen sein."
Mit dieser Regelung erklärte sich der Leiter der Beklagten am 8. September 1942 einverstanden.
In ihrem Dienstvertrag vom September 1942 sag-
Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge zu.
Nach dem Zusammenbruch wurde in Berlin als einheitlicher Träger der Sozialversicherung (einschließlich der Krankenversicherung und des vertrauensärztlichen Dienstes) die Versicherungsanstalt Berlin (MVABM) errichtet (Magistratsanordnung vom 14. Juli 1945 - V0B1 der Stadt Berlin 1945, 64; Gesetz vom 1. Februar 1949 - V0B1 für Groß-Berlin Teil I 1949, 58). Die - alte - LVA wurde stillgelegt und stellte zu dem 30. Juni 1945 ihre Tätigkeit ein.
te die alte LVA Berlin Dr. W|
nunmehr ebenfalls
1952 wurde die organisatorische Trennung von Rentenund Krankenversicherung wieder eingeführt (Gesetz vom 10. Juli 1952 - Gemeinsames Verordnungsblatt für Berlin 1952, 588). Als Träger der Rentenversicherung wurde die - neue - LVA Berlin errichtet. Ihr wurden durch gemeinsame Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit von Berlin vom 26. Februar/4. März 1953 (Amtsblatt von Berlin 1953, 541) die Vermögenswerte der stillgelegten alten LVA übertragen mit der Maßgabe, gesetzlich begründete Ansprüche zu erfüllen. Träger der Krankenversicherung einschließlich des vertrauensärztlichen Dienstes blieb die VAB Berlin ; sie erhielt jedoch die Bezeichnung "Krankenversicherungsanstalt Berlin” ("KVA”) und 1957 den Namen ”AOK Berlin” (§6 des Gesetzes vom 26. Dezember 1957 - BGBl I 1957, 1883). Unter diesem Namen klagt sie.
Dr. Weiß war vom 15. Mai 1946 bis zu seiner Pensionierung am 31. Januar 1952 bei der VAB Berlin tätig. Seither zahlte die Klägerin ihm, seit Juni 1964 zahlt sie seiner Witwe Ruhegehalt nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG.
Seit 1954 forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach zu anteiligen Zahlungen auf das Ruhegehalt für Dr. WflB und seine Witwe auf. Die darüber geführten Verhandlungen blieben erfolglos,die Beklagte lehnte immer wieder jegliche Beteiligung ab.
Mit ihrer wiederholt erweiterten Klage, die sie zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
 
erhoben hatte, verlangt die Klägerin unter Hinweis auf die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom Juni 1942 und die im selben Jahr getroffene Vereinbarung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25.154,12 DM, nämlich 14/25 des Ruhegehalts für den Monat Februar 1952 in Höhe von 592,84 DM, 18/29 des Witwengeldes für die Monate November 1966 bis Juni 1967 in Höhe von 6.450,72 DM, 18/29 des Witwengeldes für die Monate Juli 1967 bis Juni 1968 in Höhe von 9.676,32 DM, 18/29 des Witwengeldes für die Monate Juli 1968 bis März 1969 in Höhe von 7.548,66 DM und 18/29 des Witwengeldes für den Monat April 1969 in Höhe von 885,58 DM, samt Zinsen seit KlageZustellung.
Die - neue - LVA Berlin hat für den Fall, daß ihr die eingeklagten Ansprüche zustehen sollten, diese der Klägerin abgetreten.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht entstanden sei, und hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte und die auf die Streitverkündung durch die Beklagte ihr beigetretene Streithelferin bitten um die Zurückweisung des Rechtsmittels.
8 -

Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.
I.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ent schieden, daß die Klageforderung sich nicht unmittelbar auf eine gesetzliche Vorschrift noch auf die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 30. Juni 1942 gründen läßt. Die Revision wendet sich hiergegen auch nicht.
II.
1.	Einen Anspruch der Klägerin aus der 1942 zwischen der alten LVA Berlin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen abgelehnt:
Die Vereinbarung habe einen aufschiebend bedingten Anspruch geschaffen. Für den Fall, daß die - alte - LVA für Dr. ¥■§ Versorgungsleistungen erbringen und dadurch ihr Vermögen entreichert werde, habe die Beklagte die Entreicherung ausgleichen sollen. Dieser Anspruch sei Bestandteil des Vermögens der alten LVA gewesen und rechtswirksam auf deren Vermögensnachfolgerin, die Zedentin der Klägerin, übergegangen. Die für den Eintritt der Leistungsverpflichtung erforderliche Bedingung könne jedoch
 
nicht eintreten. Die neue LVA erbringe keine Versorgungslei stungen. Die Klägerin sei kraft Gesetzes, nämlich des Gesetzes zu Art. 131 GG, zur Versorgung von Dr. MB und seiner Angehörigen verpflichtet.
Aus den Grundsätzen der Liquidation des Dritt-interesses könne der eingeklagte Anspruch nicht hergeleitet werden. Der dem zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt weise nicht die für die sogenannte Drittschadensliquidation geforderten Voraussetzungen auf. So könne nicht festgestellt werden,daß die Vertragsparteien von 1942 auf Grund einer besonderen Interessenverknüpfung zwischen der alten LVA und der Klägerin als Dritter die Berechtigung zur Liquidation des Drittinteresses in ihre, ggf, durch ergänzende Auslegung abzurundende, Vereinbarung aufgenommen hätten. Durch die Vereinbarung von 1942 sei das Risiko des Ersatzes der von der Beklagten zu erstattenden Versorgungsleistungen nicht auf die Klägerin verlagert worden. Die von der Klägerin zu erbringenden Aufwendungen seien nicht vorhersehbar gewesen. Sie stellten eine Folge des Zusammenbruchs von 1945 dar.
2.	Hiergegen macht die Revision geltend:
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung von 1942 sei unvollständig. Sie habe den der Vereinbarung vorausgegangenen Schriftwechsel außer acht gelassen und nicht berücksichtigt,daß die Beklagte 1937 zur Übernahme von Dr. W^H sowie
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später zur Leistung anteiliger Versorgungszahlungen verpflichtet gewesen sei und sich auch für verpflichtet gehalten habe. Bei Berücksichtigung aller Umstände gehe die Vereinbarung von 1942 von einer unbedingten betagten Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Abgeltungssumme in noch unbestimmter, aber bestimmbarer Höhe aus und regele lediglich die Art und Weise, in der später der auf die Beklagte zukommende Anteil der Versorgungslast errechnet und beglichen werden sollte. Dieser Anspruch sei nach der Vereinbarung abtretbar und unabhängig vom Wechsel der Person des Trägers der Versorgungslast gewesen. Zumindest unter Zuhilfenahme der Grundsätze über lücken-ausfüllende Vertragsauslegung ergebe sich,daß im Fall der Übernahme der Versorgungslast durch einen dritten Versicherungsträger diesem gemäß § 328 Abs. 1 BGB auch ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zustehen sollte.
Die durch die Aufspaltung der - alten - LVA bewirkte Trennung der Nachfolge in die Funktionen und die Versorgungslast - bei der Klägerin - und in das Vermögen - bei der neuen LVA - stehe dem Zahlungsanspruch gemäß § 242 BGB nicht entgegen. Zudem sei jederzeit möglich, daß mit der Funktion des vertrauensärztlichen Dienstes auch die Versorgungslast für Dr. Wflp und seine Angehörigen auf die neue LVA übertragen werde,
3.	Das Vorbringen der Revision hat im Ergebnis Erfolg.
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 Die 1942 durch Annahme des von der alten LVA unterbreiteten Vorschlags durch die Beklagte getroffene Vereinbarung hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 328 Abs.l BGB begründet. Das ist der Abmachung nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu entnehmen.
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Vereinbarung nicht geprüft. Wie die nachstehenden Ausführungen ergeben,kann eine solche Prüfung nur zu dem Ergebnis führen, daß ein Anspruch der Klägerin zu bejahen ist,ohne daß noch weitere tatrichterliche Feststellungen getroffen werden müssen. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es daher nicht.
Die Vereinbarung von 1942 trifft keine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß anstelle der alten LVA ein anderer Versicherungsträger die Versorgungsleistungen für Dr. WflB erbringen werde. Die Vertragspartner sind davon ausgegangen,daß die alte LVA auf Grund des von ihr zu schließenden Dienstvertrages Dr. Wflp und seine Angehörigen zu versorgen haben werde. An die Möglichkeit,daß die alte LVA durch Stillegung vollkommen aus dem Kreis der Versorgungspflichtigen ausscheiden werde und Dr. Weiß einen anderen versorgungspflichtigen Dienstherm erhalten könnte, haben die Vertragspartner nicht gedacht. Es bestand auch trotz des Krieges keine Veranlassung, eine solche Entwicklung ins Auge zu fassen. Ein to-
taler Zusammenbruch aller hier in Betracht kommenden Institutionen, wie er 1945 erfolgte, war nicht vorherzusehen.
Der Vertrag von 1942 weist damit eine Lücke auf, die nach dem hypothetischen Parteiwillen auszufüllen ist; und zwar ist unter Berücksichtigung des im Vertrag für die dort ins Auge gefaßten Verhältnisse bereits ausgedrückten Parteiwillens, insbesondere des Zwecks und des Grundgedankens des Vertrags zu ermitteln, welche Erklärungen die Parteien vernünftigerweise als nach Treu und Glauben handelnde redliche Vertragspartner abgegeben haben würden, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit dieses Punktes und die weitere Entwicklung der Verhältnisse gekannt hätten (vgl. BGHZ 12, 337, 342; 16, 71, 75, 76 und 23, 282, 285; Soergel/Siebert/Knopp, BGB, 10. Aufl. § 157 Rdnr. 118 und 125)* Dabei ist entscheidend für die Ermittlung des Parteiwillens der Zeitpunkt der Auslegung, weil die Lücke nachträglich allein durch eine Änderung der politischen Verhältnisse entstanden ist (vgl. BGHZ 12, 337, 342 und 23, 282, 285, 286; Soergel/Siebert/ Knopp, aaO).
Die so ausgerichtete Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die alte LVA und die Beklagte in ihrer Vereinbarung von 1942 der Klägerin einen unmittelbaren Zahlungsanspruch für den Fall eingeräumt hätten, daß die Klägerin anstelle der alten LVA Versorgungsleistungen an Dr. WflBfc und seine Angehörigen auf Grund auch seiner Tätigkeit bei der Be-
 
klagten und ihrer Streithelferin werde erbringen müssen, also Versorgungsleistungen, die gerade Gegenstand der Vereinbarung waren. Bei deren Abschluß war die Beklagte nämlich nach der Überzeugung beider Vertragspartner zu demindest anteilig zur Versorgung von Dr. WflP verpflichtet. Der Versorgungsanspruch von Dr.	gründete sich auf den mit der Streithelfe-
rin geschlossenen Dienstvertrag und seine durch Gesetz bewirkte Übernahme in die Dienste der Beklagten. Durch die Ende 1938 ausgesprochene Kündigung war der Anspruch nach der Überzeugung der Beteiligten nicht berührt. Die Beklagte hatte ihre zwischenzeitlich vertretene Auffassung, zu Versorgungsleistungen gegenüber Dr. WflB nicht verpflichtet zu sein, wieder aufgegeben, nachdem der Reichsarbeitsminister im Juni 1942 die gegenteilige Auffassung der alten LVA bestätigt hatte. Ob diese Anordnung verbindlich war, kann dahinstehen. Bei Vertragsschluß hatte die Beklagte sie sich jedenfalls zu eigen gemacht. Ihr im Vertrag erklärter Wille ging dahin, sich im Verhältnis der ihr zuzurechnenden Dienstzeit an den Ver-sorgungsleistungen für Dr. WflB zu beteiligen.
Die Person des Gläubigers hatte für sie dabei kein erkennbares Interesse. Nachdem der Reichsarbeitsminister zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß sie anteilige Versorgungsleistungen zu erbringen habe, und zwar ohne diese Verpflichtung auf die alte LVA als Gläubigerin auszurichten, wollte die Beklagte eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben und hat das auch getan. In der Erklärung hat sie
 
nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich lediglich gegenüber der alten LVA verpflichten wollte. Daß die Vertragspartner einen möglichen an die Stelle der alten LVA tretenden anderen Gläubiger nicht in ihre Vereinbarung aufgenommen haben, ist darauf zurückzuführen, daß sie an eine Stillegung der alten LVA mit der Folge der Freistellung von Versorgvingsleistungen nicht gedacht haben. Selbst wenn sie nämlich einen weiteren Dienstherrnwechsel von Dr. Wfli erwogen haben sollten, war den beiderseitigen Interessen mit der Begründung eines Anspruchs der alten LVA hinreichend Genüge getan. Bei der Übernahme von Dr. WflB durch einen dritten Dienstherrn hätte sich die alte LVA an den Versorgungsleistungen entsprechend der bisherigen Dienstzeit von Dr. Vfll beteiligen und ihrerseits die Beklagte anteilig in Anspruch nehmen können. Eine gleichartige, lediglich das Innenverhältnis betreffende Regelving hatte die Beklagte mit der Streithelferin getroffen. In dem Schreiben des Leiters der Beklagten an die alte LVA vom 17. Oktober 1939 hieß es u.a.:
"Nach langwierigen Verhandlungen hat sich die Betriebskrankenkasse der Firma Friedrich KrflB AG nunmehr bereiterklärt, ohne rechtlich hierzu verpflichtet zu sein, sich mit 10 % an den später zu zahlenden Ruhegehalts-und Hinterbliebenenbezügen zu beteiligen.”
Dieser Fall des Hinzutretens eines dritten Dienstherrn mit der Möglichkeit der Ausgleichung im Innen-
 
Verhältnis liegt hier jedoch nicht vor. Die alte LVA erbringt keine Versorgungsleistungen und kann, wie das Berufungsgericht insoweit aus der Vereinbarung entnommen hat, Rechte aus ihr nicht geltend machen.
An ihre Stelle ist vielmehr kraft Gesetzes die Klägerin getreten. Eine solche Entwicklung haben die Vertragspartner 1942 nicht bedacht.
Aus dem erklärten Willen sowie der sich aus den feststehenden Umständen ergebenden Interessenlage der Beteiligten muß aber geschlossen werden, daß sie vereinbart hätten, der Klägerin als Trägerin der Versorgungslast solle der für die alte LVA begründete Anspruch zustehen, wenn ihnen die Notwendigkeit einer Regelung für eine solche Entwicklung bewußt gewesen wäre. Wenn nämlich die Beklagte sich verpflichten sollte und wollte, einen Anteil der Versorgungslast zu tragen, konnte ein Wechsel in der Person des Trägers der Versorgungslast sie von der Verpflichtung nicht freisteilen. Es entsprach auch nicht den vernünftigen Interessen der Beteiligten, für den Fall überhaupt noch keine Regelung zu treffen. Art und Umfang der Beteiligung der Beklagten an den Versorgung sl ei stungen sollten vielmehr abschließend geklärt werden. Das entsprach nicht nur dem Erlaß des Reichsarbeitsministers, der unstreitig für die Beklagte Anlaß für ihre Zustimmung zu dem Angebot der alten LVA war, sondern auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie. Da an dem vereinbarten Berechnungsmodus für die Beteiligung der Beklagten,nämlich anteilige Leistlingen im Verhältnis von 18 1/2 Dienstjahren zur gesamten Dienstzeit, bei einem Wechsel
 
des Versorgungsträgers keine Änderung eintreten konnte, wäre es unwirtschaftlich und unzweckmäßig gewesen, bei einem Ausscheiden der alten LVA aus dem Kreis der Versorgungsverpflichteten erneut über die Beteiligung der Beklagten zu verhandeln. Für die Auslegung aber ist von vernünftig handelnden Vertragspartnern auszugehen.
Auf diesen ermittelten hypothetischen Parteiwillen ist es ohne Einfluß, daß die Klägerin ihre Leistungen nicht unmittelbar auf Grund vertraglicher Abmachungen mit Dr. WflB, sondern nach dem Gesetz zur Ausführung des Art. 131 GG (G 131) erbringt. Es kann zwar zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß der Wille der Vertragsschließenden von 1942 nicht dahin gegangen wäre, daß die Beklagte sich gegebenenfalls auch dann zu Zahlungen verpflichten solle, wenn der Gesetzgeber die bestehenden Dienstverhältnisse aufheben und eine neue, und zwar originäre, Grundlage für Besoldungs- und Versorgungsansprüche schaffen würde, die auch wirtschaftlich gesehen nicht mehr auf der früheren Tätigkeit des zu Versorgenden aufbauen würde. Nur für den Fall vielmehr, daß ein Dritter Dr. WflB Versorgungsleistungen auf Grund zu demindest auch seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten und ihrer Streithelferin erbringen würde, kann ein Verpflichtungswille angenommen werden. So aber liegen die Umstände hier.
Selbst wenn die Dienstverhältnisse der Angestellten öffentlicher Körperschaften 1945 erloschen und nicht nur suspendiert sein sollten und weiter-
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hin Art. 131 GG und das zu seiner Ausführung ergangene Bundesgesetz - G 131 - im Grundsatz originäre Ansprüche der ehemaligen Bediensteten öffentlicher Körperschaften geschaffen haben sollte, die ihre Rechtsgrundlage allein im G 131 hätten, träfe das nur auf den Kreis der unter Kap. I G 131 fallenden Personen zu. Sie hatten mit dem Zusammenbruch 1945 und dem Untergang der öffentlichen Körperschaften, bei denen sie beschäftigt gewesen waren, ihren Dienstherm verloren. Dr. Wfll aber fiel als sogenannter Einheimischer, und zwar als bei einer im späteren Bereich der Geltung des Gesetzes 131 befindlichen Dienststelle beschäftigt gewesener Angestellter, unter Kap. II, nämlich § 63, des Gesetzes zu Art. 131 GG, und zwar wegen der Stillegung der alten LVA i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c,
§ 84 G 131 sowie Anl. A Nr. 10.
Für die unter Kap. II G 131 fallenden Personen geht das Gesetz jedoch als Regelfall von einem Fortbestehen der Dienstverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus aus (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1954 = BGHZ 14, 331/333; Ambrosius/Löns/Rengier, Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 1952, § 62 Anm. 1, 12, § 63 Anm. 13; Anders/Jungkunz/Käppner, Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
4. Aufl., 1959, Anm. 2 vor § 62; Brosche, Anm.l vor §§ 62/63). Der Dienstherr blieb damit auch Träger der Versorgungslast. Das ergibt sich ohne weiteres
 aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 3 G 131. Der Gesetzgeber hat nicht, was ihm möglich gewesen wäre, in die fortbestehenden Dienstverhältnisse eingegriffen und die bereits begründeten ehemaligen Versorgung san Sprüche aufgehoben, um an ihre Stelle neue, originär geschaffene zu setzen. Die Verpflichtung zur Versorgung der Personen des Kap. II G 131 folgt vielmehr aus dem weiterbestehenden Dienstverhältnis (vgl. Ambrosius, § 62 Anm. 1 und 12; Anders, Anm. 3 vor § 62) und berücksichtigt daher, wie jeder Versorgungsanspruch, auch die vor dem Zusammenbruch geleistete Dienstzeit samt der damaligen Dienststellung des zu Versorgenden.
An dieser Rechtslage und damit dem Weiterbestand des Dienstverhältnisses änderte es nichts,daß die alte LVA als Dienstherr von Dr. WflBl tatsächlich ausgefallen ist. Für Personen des Kap. II G 131, die wie Dr. WflM ihren Dienstherrn nach dem Krieg etwa durch organisatorischen Akt des Magistrats von Berlin verloren haben, bestimmt § 82 G 131, wer als Dienstherr in das fortbestehende Dienstverhältnis eingetreten ist und die Dienstherrenpflichten übernommen hat (vgl. BVerwG in ’’Recht im Amt” 1961, 122; Röttgen/Lenz, Das Recht der unter Art. 131 GG fallenden Personen, 2. Aufl., 1954, § 82 Anm. 1; Ambrosius, § 62 Anm. 12, § 63 Anm. 13; § 82 Anm. 1; Anders, § 63 Anm. 1, § 82 Anm. 1 und 4).
Der Ermittlung dieses aufgezeigten hypothetischen Parteiwillens im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, daß die alte LVA an
 
einer derartigen Regelung möglicherweise kein besonderes Interesse hatte, da sie aus ihr insoweit zu demindest keine unmittelbaren Rechte erwarb. Darauf kommt es nicht an. Eine solche Vereinbarung zugunsten der Klägerin hätte 1942 nur mit der alten LVA als Vertragspartnerin getroffen werden können. Es war nicht nur unklar, wer als Träger der Versorgungslast an die Stelle der alten LVA treten würde. Die Klägerin war noch nicht einmal errichtet.
Die Vorstellung und Absicht der Beteiligten, dem künftigen Träger der Versorgungslast den Ausgleichs anspruch aus der Vereinbarung unmittelbar einzuräumen, führt dazu, die Abmachung insoweit als einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB zu verstehen. Ein eigenes vermögensrechtliches Interesse der alten LVA an der Berechtigung der Klägerin war hierfür nicht erforderlich. Es ist nicht Voraussetzung des Vertrags zugunsten Dritter (RGZ 87, 289, 293). Ausreichend zur Begründung des Rechts nach § 328 Abs. 1 BGB war auch, daß der bei Vertragsschluß noch unbekannte und nicht existente Versprechensempfänger bestimmbar und bestimmt war als derjenige, der die Versorgung von Dr. W^P und seinen Angehörigen übernehmen würde, soweit sie - auch -durch dessen vertrauensärztliche Tätigkeit bei den Vertragspartnern begründet sein würde. Diese Bestimmbarkeit genügte (RGZ 65, 277, 280; 78, 149, 154; 106, 120, 126 und 117, 143, 149).
Letztlich steht der Berechtigung der Klägerin gemäß § 328 Abs. 1 BGB nicht entgegen, daß der in
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der Vereinbarung begründete Anspruch nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung - aufschiebend - bedingt vom Eintritt des Versorgungsfalls sowie der Entreicherung des Vermögens des Trägers der Versorgungslast war und die Bedingung in der Person des Versprechensempfängers - der alten LVA - zu keiner Zeit eingetreten ist.
Auch wenn die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung bedingt gewesen sei, für das Revisionsgericht verbindlich sein sollte, ist doch seine Würdigung hinsichtlich des Inhalts der Bedingung infolge der unvollständigen Auslegung der Vereinbarung ebenfalls nicht vollständig und unzutreffend. Da der Anspruch dem späteren Träger der Versorgungslast zu demindest dann zustehen sollte, wenn die alte LVA keine Versorgungsleistungen erbringen würde, konnte Bedingung für die Berechtigung des zukünftigen Trägers der Versorgungslast nur sein, daß er die Versorgungsleistungen erbringen und dadurch sein Vermögen entreichem werde.
Dabei war es nicht notwendig, daß der von dem künftigen Dritten zu erfüllende und auch erfüllte Versorgungsanspruch rechtlich mit dem vor dem Zusammenbruch entstandenen Anspruch identisch sein werde. Die Vertragspartner haben wirtschaftlich gedacht.
Wie die an Treu und Glauben sowie dem Verhalten vernünftig Handelnder ausgerichtete Auslegung ihrer Vereinbarung ergeben hat, sollte einen Ausgleichsanspruch erhalten, wer zu demindest wirtschaftlich die seinerzeit der alten LVA obliegende Verpflichtung
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erfüllen würde. Einen Teil dieser Last übernahm die Beklagte in ihre Verbindlichkeiten. Lediglich für den Fall, daß der Gesetzgeber einen originären,nicht aus den ehemaligen Dienstleistungen erwachsenen Versorgung sanspruch begründet hätte,wäre eine Anspruchsberechtigung der Klägerin aus der Vereinbarung im Weg der Auslegung nicht mehr zu entnehmen.
Die Leistungsberechtigung der Klägerin im Rahmen des § 328 Abs. 1 BGB an eine derartige Bedingung zu knüpfen, stand den Vertragspartnern frei. Mit den jeweiligen Zahlungen der Klägerin an Dr. WflB und später an seine Witwe ist die Bedingung eingetreten.
Die Klägerin erbringt die Leistungen, die die Parteien 1942 geregelt und als Anspruchsvoraussetzung angesehen haben.
III.
Der Klägerin steht aber nur ein Anspruch in Höhe von 24.561,28 DM (25.154,12 DM abzüglich 592,84 DM) zu. Hinsichtlich des Restbetrags ist die Revision nicht begründet. Die für Februar 1952 geltend gemachte Teilforderung von 592,84 DM ist verjährt,und zwar gemäß §§ 197, 201 BGB.
Eingeklagt werden Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinn von § 197 BGB, also Leistungen, die nach der ParteiVereinbarung in von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkeh-
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renden Terminen, wenn auch in noch unbestimmter Höhe zu erbringen sind, aus einer Verbindlichkeit,die nur in fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (RGZ 153, 375, 378 und 170, 252, 253; BGHZ 28, 144, 148 und 31, 329,333; Soergel/Siebert/Augustin BGB § 197 Rdnr. 4). In der Vereinbarung von 1942 haben die Vertragspartner nämlich keinen feststehenden, in Raten zu erfüllenden Abgeltungsanspruch geschaffen, sondern einzelne, in ihrer Entstehung von der jeweiligen monatlichen Versorgung sl ei stung des Verpflichteten abhängige Ansprüche,die in einem festgelegten Verhältnis zu den einzelnen Versorgungsleistungen stehen sollten. So ist die getroffene Regelung, von einer "Abgeltungs-summe abzusehen und den auf die Beklagte entfallenden Anteil erst zu berechnen, wenn die betreffenden Zahlungen an Dr. WflBI einsetzen”, zu verstehen. Die Einordnung derartiger Ausgleichsansprüche für Unterhalts- und Versorgungsleistungen durch einen Dritten unter § 197 BGB entspricht daher auch ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 153, 375, 378 und 170, 252, 253; BGHZ 28, 144, 149 und 31, 329, 333) und dem Zweck des Gesetzes, die Ansammlung von Rückständen aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zu vermeiden (Motive I, 305).
Die Verjährung ist gemäß §§ 201, 197 BGB für die im Jahr 1952 erbrachten Versorgungsleistungen Ende 1956 eingetreten. Der Teilanspruch für die Leistung im Februar 1952 wurde mit der Versorgungszahlung fällig, gleichgültig ob der Anspruch auf-
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schiebend bedingt - § 158 Abs. 1 BGB - oder betagt war. Die Klägerin hat den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Der Anspruch auf Erstattung der anteiligen Versorgungsleistung für Februar 1952 ist erst im Jahr 1967 eingeklagt worden. Andere, die Unterbrechung bewirkende Handlungen hat die Klägerin nicht vorgenommen.
Mit der Berufung auf die Einrede der Verjährung handelt die Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich. Sie hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen. Sie hat vielmehr immer wieder - wie unstreitig ist - erklärt, sie lehne jegliche Zahlung an die Klägerin ab. Ein Schuldner aber, der eine Forderung von vornherein bestritten hat, handelt nicht treuwidrig, wenn er sich im Rechtsstreit auf Verjährung beruft (Staudinger/Weber, 11. Aufl.,
 § 242 Anm. D 489).
Unerheblich ist, wann die Klägerin Kenntnis von der Vereinbarung zu ihren Gunsten erhalten hat. Zumindest seit 1959 war sie ihr bekannt. Selbst wenn eine verspätete Kenntniserlangung von der Berechtigung Einfluß auf die Verjährung haben könnte - was dahinstehen bleibt -, wäre der Teilanspruch bei Klagerhebung im Jahre 1967 in jedem Fall verjährt.
Nicht verjährt ist dagegen die restliche auf Ausgleich der ab November 1966 erbrachten Leistungen gerichtete Klageforderung. Hinsichtlich dieser
 
Ansprüche hat die Klägerin den Lauf der VerjährungS' frist gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch Klagerhebung im Jahr 1967 und Klagerweiterung im Berufungsrechtszug im Jahr 1969 rechtzeitig unterbrochen. Die Verjährungsfrist lief für die älteste Forderung bis Ende 1970.
Dahinstehen kann, ob und zu welchen Zeitpunkten ein sogenanntes Stammrecht verjähren kann. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten, daß mit der Pensionierung des Dr. Wfll der gesamte Ausgleichsanspruch aus der Vereinbarung von 19^2 entstanden sei und seine vierjährige Verjährungsfrist begonnen habe.
Das ist unzutreffend. Selbst wenn die Vereinbarung von 1942 ein solches Stammrecht geschaffen haben sollte, verjährte das mangels besonderer, die regelmäßige Verjährungsfrist ausnahmsweise verkürzender Vorschriften gemäß § 195 BGB in 30 Jahren (vgl. RGZ 136, 427; Soergel/Siebert/Augustin, BGB § 194 Rdnr. 3, § 196 Rdnr. 7). Unter § 197 BGB fiel das Stammrecht nicht, da es nicht auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet war. Außerdem hätte die Unterbrechung der Verjährung der Einzelrechte auch diejenige des Stammrechts bewirkt (vgl. Soergel/Siebert/Augustin, BGB § 194 Rdnr. 3; Herschel, DR 1940, 1185).
IV.
Auch hinsichtlich des Zinsbegehrens ist, obwohl das Berufungsgericht insoweit keine Feststei
 
lungen getroffen hat, der Rechtsstreit entscheidungsreif* Die eingeklagte Zinsforderung ist im wesentlichen begründet. Sie folgt aus § 291 BGB.
Ob ein weitergehender Zinsanspruch aus Verzug gerechtfertigt sein könnte, kann dahinstehen. Die Klägerin fordert allein Prozeßzinsen. Der ursprüngliche Klageantrag lautete lediglich auf Zahlung von 1.399,18 DM ohne Zinsen. Im ersten Rechtszug hat sie dann ihre Klage auf 2.205,52 DM und später auf 2.205,52 DM samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagezustellung erhöht. Erneut hat sie ihre Klage im Berufung srechtszug zunächst auf 15.107,16 DM samt 4 % Zinsen seit KlagezuStellung und sodann auf 25.154,12 DM samt 4 % Zinsen seit KlageZustellung erweitert.
Die Erklärung ”Zinsen seit_^agezustelllmg,, ist nicht rechtstechnisch gemeint, sondern hat die Bedeutung von "ab Zustellung des jeweiligen Schriftsatzes, mit dem der entsprechende Betrag eingeklagt worden ist". Auch die Zustellung eines solchen Schriftsatzes, der eine Klagerweiterung enthält, stellt eine ”Klagezustellungn dar. Daß die Erklärung der Klägerin so zu verstehen ist, ergibt sich außerdem daraus, daß sie ihre Klage im Berufungsrechtszug auf Teilleistungen ausgedehnt hat, die erst im Verlauf des Rechtsstreits fällig und damit verzinsungsfähig geworden sind.
Da somit feststeht, daß ein nicht verjährter Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 24.561,28 DM samt Zinsen besteht, der weitergehende Anspruch dagegen nicht begründet ist, ohne daß insoweit weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, ist das Berufung surt eil im wesentlichen aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i.V.m, § 97 Abs. 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß die Klägerin zunächst das unzuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf angerufen hat,auf entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Meyer	Kreft	Dr.	Beyer
 Gähtgens	Dr.	Krohn